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Geschäftsnummer: VB.2021.00815  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber Kindern nicht verlängert. Die Vorinstanz verlängerte das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern, welche bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugegen waren, nicht und schränkte das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin dergestalt ein, als dass sie den Beschwerdegegner zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin über eine Drittperson zur Organisation der Vater-Kinder-Kontakte berechtigte. Die Beschwerdeführerin, welche diesem Vorgehen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung zustimmte, ersucht im Beschwerdeverfahren um Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern und moniert, der Haftrichter sei zur Festlegung eines Besuchsrechts unzuständig. Der Haftrichter hörte beide Parteien an und die Beschwerdeführerin stimmte der Organisation mittels einer Drittperson zu, weshalb dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er zum Schluss kam, es liege eine Situation vor, welche keine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erfordert hätte (E. 4.3). Der Haftrichter legte zudem kein Besuchsrecht fest, sondern modifizierte das Kontaktverbot zwischen den Parteien in zulässiger Weise. Die indirekte und thematisch beschränkte Kontaktmöglichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist zulässig (E. 4.4). Abweisung soweit Eintreten. Gewährung UP.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HAFTRICHTER
KINDER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 9 Abs. 3 GSG
Art. 11 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00815

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1993) und C (geboren 1989) sind verheiratet und haben zwei Kinder, Tochter D (geboren 2015) und Sohn E (geboren 2020). Nach einem zwischen A und C tätlich eskalierten Streit am 16. November 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich am 18. November 2021 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) Schutzmassnahmen gegenüber C an (Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber A und den beiden gemeinsamen Kindern unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs [StGB]).

II.  

A ersuchte das Bezirksgericht G mit Begehren vom 23. November 2021 um Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Mit Urteil vom 30. November 2021 erkannte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G Folgendes:

Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2021 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot gegenüber den Kindern) dauerten fort bis 2. Dezember 2021 (Dispositivziffer 1).

Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2021 angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot gegenüber A) würde bis 2. März 2022 verlängert (Dispositivziffer 2 Abs.1). Das Kontaktverbot würde dergestalt eingeschränkt, als C berechtigt sei, A über F (Anm.: Schwägerin A’s) zur Organisation von Besuchen der gemeinsamen Kinder an jedem Sonntag von 14.00–16.00 Uhr zu kontaktieren, wobei die Kinder durch F unter Vermeidung eines direkten Kontakts der Parteien zu übergeben seien (Dispositivziffer 2 Abs. 2).

Die mit Verfügung vom 20. November 2021 des Zwangsmassnahmengerichts G angeordneten (strafprozessualen) Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet bestehen. C sei die Rückkehr in die eheliche Wohnung und die Kontaktaufnahme zu A über F dementsprechend erst nach allfälliger Einschränkungen der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft gestattet (Dispositivziffer 3).

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung der Dispositivziffern 2 Abs. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts G vom 30. November 2021 und es sei das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern bis am 2. März 2022 zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. von C. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wiederhergestellt.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 8. Dezember 2021 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Das Bezirksgericht G nahm am 8. Dezember 2021 Stellung und ersuchte um Einbezug der Überlegungen des Haftrichters in den Entscheid.

C nahm am 10. Dezember 2021 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, insofern ihm der Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen sei. Am 13. Dezember 2021 reichte C eine weitere Stellungnahme samt Beilage ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht G wurden beigezogen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

Mit Replik vom 16. Dezember 2021 nahm A Stellung und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 26. April 2020, VB.2020.00178, E. 2.1; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff. [Weisung GSG], S. 772).

2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 GSG).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 GSG) einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung liegt vor bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 21). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4).

3.  

3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 16. November 2021, wonach der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen im Polizeirapport vom 18. November 2021 im Zuge eines verbalen Streits aufgrund des Vorwurfs, sie würde ihn betrügen, geschlagen und an den Haaren gerissen haben soll. Überdies soll er ihr Mobiltelefon beschädigt und durch Abziehen des Wohnungsschlüssels der Beschwerdeführerin verunmöglicht haben, die Wohnung zu verlassen. Später soll er sie getreten und mit einem Küchenmesser bedroht haben.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei klar schutzbedürftig und der Beschwerdegegner habe sich damit einverstanden erklärt, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin um drei Monate zu verlängern. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung erklärt, auf eine Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung, des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern zu verzichten, da sie ohnehin nicht in die eheliche Wohnung zurückwolle und sie einen Kontakt des Beschwerdegegners mit den Kindern befürworte. Die Parteien seien damit einverstanden gewesen, die Schwester des Beschwerdegegners zur Organisation der Besuche der Kinder beim Beschwerdegegner hinzuzuziehen, weshalb das Kontaktverbot zwischen den Parteien diesbezüglich einzuschränken sei. Die mit Verfügung vom 20. November 2021 des Zwangsmassnahmengerichts G angeordneten Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet dieser Ausführungen bestehen und die Parteien müssten selbständig bei der Staatsanwaltschaft um deren Anpassung ersuchen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte sich um die Sicherheit der Kinder. Sie sei ohne anwaltschaftliche Begleitung anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung überfordert gewesen, konkrete Lösungen bezüglich des Besuchsrechts zu diskutieren. Sie habe in keiner Weise damit gerechnet, dass der Haftrichter für die Regelung der Vater-Kinder-Kontakte zuständig sein könne. Das Zusammentreffen in einem Raum mit dem Beschwerdegegner habe sie zudem körperlich stark gefordert. Sie habe sich nicht in der Lage gefühlt, ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen. Die für die Kindsübergaben gewählte Person, ihre Schwägerin, sei zudem als Familienangehörige des Beschwerdegegners parteiisch und habe ihr am 18. November 2021 die Kinder nicht herausgegeben. Erst nach polizeilicher Intervention sei sie wieder zu diesen gelangt. Da die Kinder überdies vom Beschwerdegegner auch schon geohrfeigt worden seien und die Misshandlungen, welche sie, die Beschwerdeführerin, erlebt habe, zu spüren bekommen hätten, habe dies auf deren psychische Gesundheit Auswirkungen. Überdies wolle sie in keiner Weise den Standort ihrer Schutzunterkunft gefährden, was mit der Ausübung der Besuche durch den Beschwerdegegner nicht gewährleistet sei. Die Schwägerin und ihr Schwiegervater seien bereits in der Schule der Tochter aufgetaucht.

In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, sie habe während der gesamten Ehedauer keine Rechte und keinen Raum für eine freie Meinung gehabt. Sie fühle sich schuldig, könnten die Kinder den Vater nicht sehen, weshalb sie dem Druck nachgegeben habe und die Tochter mit dem Beschwerdegegner telefonieren lasse. Ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners erachte sie aber, solange sie in der Schutzinstitution untergebracht sei, als zu gefährlich.

3.4 Der Beschwerdegegner machte mit beigelegten Kopien von WhatsApp-Nachrichten geltend, die Beschwerdeführerin kontaktiere ihn mit Textnachrichten und versuche ihn anzurufen. Sie kontaktiere ihn regelmässig fast jeden Abend, weshalb er nicht verstehe, dass er keinen Kontakt zu ihr aufnehmen dürfe. Er beantrage deshalb, das Kontaktverbot nicht bis am 2. März 2022 zu verlängern. Seine Tochter kontaktiere ihn täglich. Die Kinder seien unschuldig und wollten ihren Vater sehen.

3.5 Die Vorinstanz brachte im Beschwerdeverfahren vor, den Parteien sei anlässlich deren Anhörung mehrmals erläutert worden, dass der Haftrichter keine Kompetenz habe, ein Besuchsrecht zu regeln. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausdrücklich erklärt, sie wünsche den Kontakt der Kinder zum Beschwerdegegner. Überdies sei der Vorwurf, der Haftrichter habe ausserhalb seiner Kompetenz und unter Druckausübung eine Besuchsrechtsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt, entschieden zurückzuweisen. Die Parteien seien zudem mehrfach auf die unabhängig vom Gewaltschutzverfahren fortdauernden strafprozessualen Ersatzmassnahmen aufmerksam gemacht worden.

4.  

4.1 Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die Weitergeltung des ihr gegenüber angeordneten Kontaktverbots bis 2. März 2022 bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Zu prüfen ist, ob – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern zu verlängern ist.

4.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner wurden vom Haftrichter angehört und dieser konnte sich einen persönlichen Eindruck verschaffen (vgl. oben E. 2.4). Vorliegend geht deshalb der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar.

4.3 Unbestrittenermassen waren die Kinder anlässlich des Vorfalls vom 16. November 2021 anwesend und haben die Auseinandersetzung zwischen den Parteien miterlebt. Insofern wurde die polizeiliche Schutzmassnahme des Kontaktverbots auch ihnen gegenüber angeordnet. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern etwas in tätlicher Hinsicht antun würde. Der Konflikt besteht primär zwischen den Parteien. Aus dem Protokoll der Anhörung der Parteien vom 29. November 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich damit einverstanden gewesen war, dass der Beschwerdegegner die Kinder sehe und sogar angeboten hat – wenn es erlaubt sei – ihm die Kinder selbst zu übergeben. Die Parteien wurden bezüglich der Person für die Kindsübergaben (Schwester des Beschwerdegegners) befragt und stimmten dieser beide zu. In der Folge verlängerte die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht und legte die Besuchsformalitäten fest. Es ist glaubhaft, dass die Anhörung für die Beschwerdeführerin, welche mit dem Beschwerdegegner in einem Raum zusammentraf, belastend gewesen sein mag, doch ist – auch aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass ihr Urteilsvermögen diesbezüglich für die entsprechende Absprache nicht ausreichend gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege eine Situation vor, welche keine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erforderte.

Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren zudem nichts Neues vor, was für eine anderslautende Anordnung spräche. Eine – auch erst seither eingetretene – unmittelbare und akute Gefährdung der Kinder hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr teilte sie mit, dass die Tochter Kontakt zum Vater habe.

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Unzuständigkeit des Haftrichters zur Festlegung der Besuchszeiten und -modalitäten bezüglich der Kinder.

Gewaltschutzmassnahmen sollen der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierten Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung GSG, S. 774; VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128).

Vorwegzunehmen ist, dass der Haftrichter weder ein "Besuchsrecht" im familienrechtlichen Sinn festlegte noch befugt wäre, Obhuts- oder andere die Kinder betreffende Zuteilungen etc. vorzunehmen. Das nicht verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern lief am 2. Dezember 2021 ab. Bei Dispositivziffer 2 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids handelt es sich um eine Modifikation des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Die Modifikation des Kontaktverbots sah eine zeitlich eingeschränkte und über eine Drittperson festgelegte Ausnahme des angeordneten Kontaktverbots vor. Die Parteien stimmten diesem Vorgehen anlässlich ihrer Anhörung zu. Im Übrigen entspricht es einer gängigen Vorgehensweise in Gewaltschutzverfahren, das Kontaktverbot zwischen Parteien zu modifizieren, sei es zur Kontaktaufnahme über die Rechtsvertreter oder zur Teilnahme an allfälligen Gerichtsverhandlungen im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren (beispielsweise VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, II. C.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen zudem den Schluss zu, dass sie einem solchen Vater-Kinder-Kontakt nichts entgegenzuhalten hatte. Die indirekte und thematisch beschränkte Kontaktmöglichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist deshalb zulässig und der diesbezügliche Entscheid des Haftrichters hält einer Rechtskontrolle stand. Im Übrigen teilte die Beschwerdeführerin mit, bereits am 9. Dezember 2021 beim Bezirksgericht um Eheschutzmassnahmen ersucht zu haben.

4.5 Schliesslich machte der Beschwerdegegner unter Beilage von WhatsApp-Auszügen aus seinem Mobiltelefon geltend, die Beschwerdeführerin würde ihn regelmässig kontaktieren, während er aufgrund der Schutzmassnahmen darauf nicht antworten dürfe. Dies wäre als ein den Schutzmassnahmen entgegenlaufendes Verhalten der Beschwerdeführerin zu werten und würde die Frage aufwerfen, wie es um ihr eigenes Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Kontaktverbots bestellt sei. Da sie sich diesbezüglich jedoch nicht äusserte und die Aufhebung des Kontaktverbots zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren (schon aus prozessualen Gründen) nicht zu beurteilen ist, kann dies dahingestellt bleiben. Dieses – vom Beschwerdegegner glaubhaft gemachte – Verhalten der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zu würdigen, dass die Modifikation des Kontaktverbots durch den Haftrichter als ihr zumutbar zu beurteilen ist.

4.6 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, in welcher die Vorinstanz festhielt, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet bestehen, ist festzuhalten, dass die Ersatzmassnahmen nur von der im Strafverfahren zuständigen Verfahrensleitung aufgehoben werden können. Aus der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids, welche dies lediglich verdeutlicht und damit bloss deklaratorischen Charakter hat, erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Weder wird dadurch das gewaltschutzrechtliche Kontaktverbot gemäss Dispositivziffer 2 eingeschränkt noch werden die strafprozessualen Ersatzmassnahmen – was nach dem Gesagten unzulässig wäre – abgeändert oder relativiert. Damit aber fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen. Sie hält sich zurzeit in einer Institution auf und geht keiner Arbeitstätigkeit nach, weshalb sie mittellos im genannten Sinn ist. Die gestellten Begehren erscheinen – wenngleich knapp – nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    255.--     Zustellkosten,
Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

 

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …