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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00815
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A (geboren 1993) und C (geboren 1989) sind verheiratet
und haben zwei Kinder, Tochter D (geboren 2015) und Sohn E (geboren 2020). Nach
einem zwischen A und C tätlich eskalierten Streit am 16. November 2021
ordnete die Kantonspolizei Zürich am 18. November 2021 gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) Schutzmassnahmen gegenüber C an
(Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber A und den beiden
gemeinsamen Kindern unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
des Strafgesetzbuchs [StGB]).
II.
A ersuchte das Bezirksgericht G mit Begehren vom 23. November
2021 um Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Mit Urteil vom 30. November 2021 erkannte das Zwangsmassnahmengericht
am Bezirksgericht G Folgendes:
Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November
2021 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot
gegenüber den Kindern) dauerten fort bis 2. Dezember 2021 (Dispositivziffer 1).
Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November
2021 angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot gegenüber A) würde bis 2. März
2022 verlängert (Dispositivziffer 2 Abs.1). Das Kontaktverbot würde dergestalt
eingeschränkt, als C berechtigt sei, A über F (Anm.: Schwägerin A’s) zur
Organisation von Besuchen der gemeinsamen Kinder an jedem Sonntag von 14.00–16.00 Uhr
zu kontaktieren, wobei die Kinder durch F unter Vermeidung eines direkten
Kontakts der Parteien zu übergeben seien (Dispositivziffer 2 Abs. 2).
Die mit Verfügung vom 20. November 2021 des
Zwangsmassnahmengerichts G angeordneten (strafprozessualen) Ersatzmassnahmen
blieben unbeschadet bestehen. C sei die Rückkehr in die eheliche Wohnung und
die Kontaktaufnahme zu A über F dementsprechend erst nach allfälliger
Einschränkungen der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft gestattet (Dispositivziffer 3).
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Dezember
2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung der
Dispositivziffern 2 Abs. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts G
vom 30. November 2021 und es sei das Kontaktverbot auch gegenüber den
Kindern bis am 2. März 2022 zu verlängern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. von C. In prozessualer
Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wiederhergestellt.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 8. Dezember
2021 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Das Bezirksgericht G nahm am 8. Dezember 2021
Stellung und ersuchte um Einbezug der Überlegungen des Haftrichters in den
Entscheid.
C nahm am 10. Dezember 2021 Stellung und beantragte
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, insofern ihm der Kontakt zu den Kindern
zu ermöglichen sei. Am 13. Dezember 2021 reichte C eine weitere
Stellungnahme samt Beilage ein.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht G
wurden beigezogen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde abgewiesen.
Mit Replik vom 16. Dezember 2021 nahm A Stellung und
hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1;
BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder
gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG).
2.2 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 26. April 2020, VB.2020.00178, E. 2.1; Weisung des
Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005, S. 762 ff. [Weisung GSG], S. 772).
2.3 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1
GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Ziff. 1 GSG).
2.4 Im Zusammenhang
mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der
Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung
der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 GSG) einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei
Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG). Eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung liegt vor bei
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 21). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 3. November
2017, VB.2017.00632, E. 2.4).
3.
3.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien
am 16. November 2021, wonach der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen im Polizeirapport
vom 18. November 2021 im Zuge eines verbalen Streits aufgrund des
Vorwurfs, sie würde ihn betrügen, geschlagen und an den Haaren gerissen haben
soll. Überdies soll er ihr Mobiltelefon beschädigt und durch Abziehen des
Wohnungsschlüssels der Beschwerdeführerin verunmöglicht haben, die Wohnung zu
verlassen. Später soll er sie getreten und mit einem Küchenmesser bedroht
haben.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei klar schutzbedürftig und der Beschwerdegegner
habe sich damit einverstanden erklärt, das Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdeführerin um drei Monate zu verlängern. Die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Anhörung erklärt, auf eine Verlängerung der Wegweisung aus der
Wohnung, des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots des Beschwerdegegners
gegenüber den Kindern zu verzichten, da sie ohnehin nicht in die eheliche
Wohnung zurückwolle und sie einen Kontakt des Beschwerdegegners mit den Kindern
befürworte. Die Parteien seien damit einverstanden gewesen, die Schwester des
Beschwerdegegners zur Organisation der Besuche der Kinder beim Beschwerdegegner
hinzuzuziehen, weshalb das Kontaktverbot zwischen den Parteien diesbezüglich
einzuschränken sei. Die mit Verfügung vom 20. November 2021 des
Zwangsmassnahmengerichts G angeordneten Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet
dieser Ausführungen bestehen und die Parteien müssten selbständig bei der
Staatsanwaltschaft um deren Anpassung ersuchen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte sich um die Sicherheit der
Kinder. Sie sei ohne anwaltschaftliche Begleitung anlässlich der
vorinstanzlichen Anhörung überfordert gewesen, konkrete Lösungen bezüglich des
Besuchsrechts zu diskutieren. Sie habe in keiner Weise damit gerechnet, dass
der Haftrichter für die Regelung der Vater-Kinder-Kontakte zuständig sein
könne. Das Zusammentreffen in einem Raum mit dem Beschwerdegegner habe sie
zudem körperlich stark gefordert. Sie habe sich nicht in der Lage gefühlt,
ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen. Die für die Kindsübergaben gewählte Person,
ihre Schwägerin, sei zudem als Familienangehörige des Beschwerdegegners
parteiisch und habe ihr am 18. November 2021 die Kinder nicht
herausgegeben. Erst nach polizeilicher Intervention sei sie wieder zu diesen
gelangt. Da die Kinder überdies vom Beschwerdegegner auch schon geohrfeigt worden
seien und die Misshandlungen, welche sie, die Beschwerdeführerin, erlebt habe,
zu spüren bekommen hätten, habe dies auf deren psychische Gesundheit
Auswirkungen. Überdies wolle sie in keiner Weise den Standort ihrer
Schutzunterkunft gefährden, was mit der Ausübung der Besuche durch den
Beschwerdegegner nicht gewährleistet sei. Die Schwägerin und ihr Schwiegervater
seien bereits in der Schule der Tochter aufgetaucht.
In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, sie
habe während der gesamten Ehedauer keine Rechte und keinen Raum für eine freie
Meinung gehabt. Sie fühle sich schuldig, könnten die Kinder den Vater nicht
sehen, weshalb sie dem Druck nachgegeben habe und die Tochter mit dem
Beschwerdegegner telefonieren lasse. Ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners
erachte sie aber, solange sie in der Schutzinstitution untergebracht sei, als
zu gefährlich.
3.4 Der
Beschwerdegegner machte mit beigelegten Kopien von WhatsApp-Nachrichten
geltend, die Beschwerdeführerin kontaktiere ihn mit Textnachrichten und
versuche ihn anzurufen. Sie kontaktiere ihn regelmässig fast jeden Abend,
weshalb er nicht verstehe, dass er keinen Kontakt zu ihr aufnehmen dürfe. Er
beantrage deshalb, das Kontaktverbot nicht bis am 2. März 2022 zu
verlängern. Seine Tochter kontaktiere ihn täglich. Die Kinder seien unschuldig
und wollten ihren Vater sehen.
3.5 Die
Vorinstanz brachte im Beschwerdeverfahren vor, den Parteien sei anlässlich
deren Anhörung mehrmals erläutert worden, dass der Haftrichter keine Kompetenz
habe, ein Besuchsrecht zu regeln. Die Beschwerdeführerin habe zudem
ausdrücklich erklärt, sie wünsche den Kontakt der Kinder zum Beschwerdegegner.
Überdies sei der Vorwurf, der Haftrichter habe ausserhalb seiner Kompetenz und
unter Druckausübung eine Besuchsrechtsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt,
entschieden zurückzuweisen. Die Parteien seien zudem mehrfach auf die
unabhängig vom Gewaltschutzverfahren fortdauernden strafprozessualen
Ersatzmassnahmen aufmerksam gemacht worden.
4.
4.1 Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die Weitergeltung des ihr
gegenüber angeordneten Kontaktverbots bis 2. März 2022 bedürfen keiner
weiteren Ausführungen. Zu prüfen ist, ob – wie von der Beschwerdeführerin
beantragt – das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern zu verlängern ist.
4.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
Beschwerdegegner wurden vom Haftrichter angehört und dieser konnte sich einen
persönlichen Eindruck verschaffen (vgl. oben E. 2.4). Vorliegend geht
deshalb der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche –
Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine
hinreichende Entscheidgrundlage dar.
4.3 Unbestrittenermassen waren die Kinder anlässlich des
Vorfalls vom 16. November 2021 anwesend und haben die Auseinandersetzung
zwischen den Parteien miterlebt. Insofern wurde die polizeiliche
Schutzmassnahme des Kontaktverbots auch ihnen gegenüber angeordnet. Es gibt in
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern
etwas in tätlicher Hinsicht antun würde. Der Konflikt besteht primär zwischen
den Parteien. Aus dem Protokoll der Anhörung der Parteien vom 29. November
2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich damit einverstanden
gewesen war, dass der Beschwerdegegner die Kinder sehe und sogar angeboten hat
– wenn es erlaubt sei – ihm die Kinder selbst zu übergeben. Die Parteien wurden
bezüglich der Person für die Kindsübergaben (Schwester des Beschwerdegegners)
befragt und stimmten dieser beide zu. In der Folge verlängerte die Vorinstanz
das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht und legte die Besuchsformalitäten
fest. Es ist glaubhaft, dass die Anhörung für
die Beschwerdeführerin, welche mit dem Beschwerdegegner in einem Raum
zusammentraf, belastend gewesen sein mag, doch ist – auch aufgrund der
Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass ihr Urteilsvermögen
diesbezüglich für die entsprechende Absprache nicht ausreichend gewesen wäre. Vor
diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der
Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam,
es liege eine Situation vor, welche keine Verlängerung der Schutzmassnahmen
gegenüber den Kindern erforderte.
Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren zudem
nichts Neues vor, was für eine anderslautende Anordnung spräche. Eine – auch
erst seither eingetretene – unmittelbare und akute Gefährdung der Kinder hat
die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
Vielmehr teilte sie mit, dass die Tochter Kontakt zum Vater habe.
4.4 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter die Unzuständigkeit des Haftrichters zur Festlegung
der Besuchszeiten und -modalitäten bezüglich der Kinder.
Gewaltschutzmassnahmen sollen
der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein
wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder
Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort
notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierten Schutz für gefährdete
Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder
Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den
betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung GSG, S. 774;
VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128).
Vorwegzunehmen ist, dass der Haftrichter weder ein
"Besuchsrecht" im familienrechtlichen Sinn festlegte noch befugt
wäre, Obhuts- oder andere die Kinder betreffende Zuteilungen etc. vorzunehmen.
Das nicht verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern lief am 2. Dezember
2021 ab. Bei Dispositivziffer 2 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids
handelt es sich um eine Modifikation des Kontaktverbots zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Die Modifikation des
Kontaktverbots sah eine zeitlich eingeschränkte und über eine Drittperson
festgelegte Ausnahme des angeordneten Kontaktverbots vor. Die Parteien stimmten
diesem Vorgehen anlässlich ihrer Anhörung zu. Im Übrigen entspricht es einer
gängigen Vorgehensweise in Gewaltschutzverfahren, das Kontaktverbot zwischen
Parteien zu modifizieren, sei es zur Kontaktaufnahme über die Rechtsvertreter
oder zur Teilnahme an allfälligen Gerichtsverhandlungen im Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren (beispielsweise VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, II. C.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen zudem den
Schluss zu, dass sie einem solchen Vater-Kinder-Kontakt nichts entgegenzuhalten
hatte. Die indirekte und thematisch beschränkte
Kontaktmöglichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist deshalb zulässig und der
diesbezügliche Entscheid des Haftrichters hält einer Rechtskontrolle stand. Im
Übrigen teilte die Beschwerdeführerin mit, bereits am 9. Dezember 2021
beim Bezirksgericht um Eheschutzmassnahmen ersucht zu haben.
4.5 Schliesslich
machte der Beschwerdegegner unter Beilage von WhatsApp-Auszügen aus seinem
Mobiltelefon geltend, die Beschwerdeführerin würde ihn regelmässig
kontaktieren, während er aufgrund der Schutzmassnahmen darauf nicht antworten
dürfe. Dies wäre als ein den Schutzmassnahmen entgegenlaufendes Verhalten der
Beschwerdeführerin zu werten und würde die Frage aufwerfen, wie es um ihr
eigenes Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Kontaktverbots bestellt
sei. Da sie sich diesbezüglich jedoch nicht äusserte und die Aufhebung des
Kontaktverbots zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren (schon aus
prozessualen Gründen) nicht zu beurteilen ist, kann dies dahingestellt bleiben.
Dieses – vom Beschwerdegegner glaubhaft gemachte – Verhalten der
Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zu würdigen, dass die Modifikation des
Kontaktverbots durch den Haftrichter als ihr zumutbar zu beurteilen ist.
4.6 Bezüglich
der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufhebung der Dispositivziffer 3
des angefochtenen Entscheids, in welcher die Vorinstanz festhielt, die mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2021 angeordneten
Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet bestehen, ist festzuhalten, dass die
Ersatzmassnahmen nur von der im Strafverfahren zuständigen Verfahrensleitung
aufgehoben werden können. Aus der Dispositivziffer 3 des angefochtenen
Entscheids, welche dies lediglich verdeutlicht und damit bloss deklaratorischen
Charakter hat, erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Weder wird
dadurch das gewaltschutzrechtliche Kontaktverbot gemäss Dispositivziffer 2
eingeschränkt noch werden die strafprozessualen Ersatzmassnahmen – was nach dem
Gesagten unzulässig wäre – abgeändert oder relativiert. Damit aber fehlt es der
Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der Aufhebung von
Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist
deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über kein
Einkommen. Sie hält sich zurzeit in einer Institution auf und geht keiner
Arbeitstätigkeit nach, weshalb sie mittellos im genannten Sinn ist. Die
gestellten Begehren erscheinen – wenngleich knapp – nicht als offensichtlich
aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
5.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …