{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00815_2021-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221989&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e2282aaf71ba2dad6243eeda0989769"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00815"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2021  VB.2021.00815"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2021  VB.2021.00815"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2021  VB.2021.00815"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegen\u00fcber Kindern nicht verl\u00e4ngert. Die Vorinstanz verl\u00e4ngerte das Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegen\u00fcber den Kindern, welche bei der t\u00e4tlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugegen waren, nicht und schr\u00e4nkte das Kontaktverbot gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin dergestalt ein, als dass sie den Beschwerdegegner zur Kontaktaufnahme mit der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber eine Drittperson zur Organisation der Vater-Kinder-Kontakte berechtigte. Die Beschwerdef\u00fchrerin, welche diesem Vorgehen anl\u00e4sslich der haftrichterlichen Anh\u00f6rung zustimmte, ersucht im Beschwerdeverfahren um Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegen\u00fcber den Kindern und moniert, der Haftrichter sei zur Festlegung eines Besuchsrechts unzust\u00e4ndig.  Der Haftrichter h\u00f6rte beide Parteien an und die Beschwerdef\u00fchrerin stimmte der Organisation mittels einer Drittperson zu, weshalb dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden kann, wenn er zum Schluss kam, es liege eine Situation vor, welche keine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den Kindern erfordert h\u00e4tte (E. 4.3). Der Haftrichter legte zudem kein Besuchsrecht fest, sondern modifizierte das Kontaktverbot zwischen den Parteien in zul\u00e4ssiger Weise. Die indirekte und thematisch beschr\u00e4nkte Kontaktm\u00f6glichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist zul\u00e4ssig (E. 4.4).  Abweisung soweit Eintreten. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:15:55", "Checksum": "88a881b9c5aaafbb69bf8b44c40357ef"}