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Geschäftsnummer: VB.2021.00817  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung


[Der Beschwerdeführer erblickt in der Weigerung der Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung namentlich zur Gültigkeit der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses zu erlassen, eine Rechtsverweigerung.] Die Kündigung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 leidet zwar an formellen Fehlern; diese haben indes keine Nichtigkeit zur Folge (E. 3). Der Beschwerdeführer wäre vielmehr grundsätzlich gehalten gewesen, fristgerecht Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben. Zwar gelangte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer immerhin fristgerecht an die Beschwerdegegnerin und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Spätestens nach Empfang des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin hätte er jedoch innert 30 Tagen Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen. Die Kündigung ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und darin, dass sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu den Punkten "Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung", "Begründung der Kündigung" und "Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO" zu erlassen, keine Rechtsverweigerung zu erblicken (zum Ganzen E. 4.1-4.3). Der Beschwerdeführer forderte die Beschwerdegegnerin jedoch auch zum Entscheid über seine (allfälligen) Ansprüche auf Abfindung sowie auf Auszahlung seines Ferien- und Mehrarbeitsguthabens auf, worüber die Beschwerdegegnerin bis heute keinen Beschluss gefasst hat. Folglich hat sie im betreffenden Umfang das Rechtsverweigerungsverbot verletzt (zum Ganzen E. 4.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEFRAGUNG
BEGRÜNDUNGSMANGEL
FORMELLER MANGEL
NICHTIGKEIT
PROZESSUALE UNSORGFALT
RECHTSVERWEIGERUNG
REKURSFRIST
SÄUMNIS
TREU UND GLAUBEN
VERFÜGUNGSBEGRIFF
VERFÜGUNGSCHARAKTER
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00817

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem 1. Januar 2009 als Leiter des Jugendtreffs D tätig, zunächst im Auftrag des (damaligen) gleichnamigen Vereins und ab dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines "Dienstleistungsvertrags" im Auftrag der Gemeinde D. Per 1. Januar 2016 wurde das Dienstleistungsverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis umgewandelt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 löste der Gemeinderat D dieses Anstellungsverhältnis per 31. September 2020 auf, weil der Bereich "Jugend" der Gemeinde umfassend restrukturiert und auf eine Wiedereröffnung des seit Mitte März 2020 coronabedingt geschlossenen Jugendtreffs verzichtet werde.

Am 2. Juli 2020 wandte sich A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an den Gemeinderat D und machte geltend, dass es sich bei dem ihm am 4. Juni 2020 persönlich übergebenen Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 19. Mai 2020 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung handle. "[F]ür den Fall, dass die Kündigung [...] rechtsgültig sein sollte", verlangte er zudem die Zustellung einer schriftlichen Begründung der Kündigung sowie die Ausrichtung einer Abfindung und einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien bzw. geleistete Überstunden. Hierauf antwortete ihm die Gemeinde D am 19. August 2020, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, dass "kein Zweifel bestehen" könne, dass es sich bei dem Protokollauszug vom 19. Mai 2020 um eine beschwerdefähige Verfügung handle, weshalb nicht verständlich sei, dass A dagegen nicht innert Frist rekurriert habe; ein Abfindungs- und Entschädigungsanspruch wurde verneint.

Hierauf Bezug nehmend, liess A die Gemeinde D am 7. September 2020 um Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung ersuchen bezüglich der Punkte "1. Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung, 2. Begründung der Kündigung gemäss § 18 Abs. 1 PG ZH [Personalgesetz vom 27. September 1998 {PG, LS 177.10}], 3. [...] Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO [Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 {VVO, LS 177.111}], 4. [...] Anspruch auf Abfindung gemäss § 26 PG ZH" und "5. Anspruch auf Ausbezahlung des Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens". Am 25. September 2020 liess die Angeschriebene A mitteilen, keine Veranlassung zu sehen, auf ihr Schreiben vom 19. August 2020 zurückzukommen.

II.  

A liess am 27. Oktober 2020 "Rekurs infolge Rechtsverweigerung" beim Bezirksrat Affoltern erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Gemeinde D anzuhalten, ihm eine beschwerdefähige Verfügung zu den mit Schreiben vom 7. September 2020 genannten Punkten zu erlassen.

Mit Beschluss vom 2. November 2021 wies der Bezirksrat Affoltern den Rechtsverweigerungsrekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Dagegen liess A am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

1.    Der Beschluss vom 2. November 2021 des Bezirksrats Affoltern sei aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass die Übergabe des Protokollauszugs vom 19. Mai 2019 keine gültige Kündigung darstellte (Nichtigkeit).

3.    Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem
Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich nachfolgender Punkte zu erlassen:

              a) Rechtsgenügliche Begründung der Kündigung gemäss § 18 PG ZH

              b) Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO (Leistungen bei                          Reorganisation)

              c) Anspruch auf Abfindung gemäss § 26 PG ZH

              d) Anspruch auf Ausbezahlung des Ferien- bzw. Überstunden-                                 guthabens

4.    Subeventualiter zu Ziffer 3 sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Schreiben des Linksunterzeichneten vom 2. Juli 2020 als Rekurs zu behandeln und an die Vorinstanz zu überweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Affoltern verzichtete am 13. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen vom 21. Februar bzw. 7. März 2022 hielten A und die Gemeinde D an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers ist von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen. Die Beschwerde ist durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer bietet wiederholt seine Befragung als Partei sowie die Einvernahme eines Jugendlichen als Zeugen an. Die diesbezüglichen Anträge betreffen jedoch allesamt Tatsachen, welche – wie sich sogleich zeigt – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Relevanz oder aber unbestritten sind (Vorliegen eines sachlichen [nicht bloss vorgeschobenen] Kündigungsgrunds, Ausbleiben einer Anhörung des Beschwerdeführers vor der Kündigung). Auf die Abnahme der beantragten Beweismittel kann deshalb verzichtet werden (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 652 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es sich bei der "Übergabe des Protokollauszugs am 4. Juni 2020" wenn überhaupt, um eine nichtige (Kündigungs-)Verfügung handle, weil ihm auf diesem Weg "lediglich der Kündigungsbeschluss, nicht jedoch das effektive Verfügungsgeschäft zur Kenntnis gebracht" worden sei, der Protokollauszug den formellen Anforderungen an eine Verfügung nicht genüge (fehlende Bezeichnung, Begründung sowie Rechtsmittelbelehrung) und zudem sein Anspruch auf rechtliches Gehör "im Kerngehalt" verletzt worden sei.

3.2 Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird (ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorbehalten [vgl. BGE 130 II 249 E. 2.4]) nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nur qualifizierte Fehler vermögen somit Nichtigkeitsgründe zu setzen, weshalb etwa Verfahrensmängel, wie nachträglich heilbare Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids führen, selbst wenn sie schwerwiegender Natur sind (zum Ganzen BGr, 19. Februar 2021, 8C_492/2020, E. 8.2.1; ferner BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 4.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 N. 16; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2607 ff. mit Hinweisen; VGr, 5. April 2019, VB.2018.00677, E. 3.2 [nicht publiziert] – 5. Dezember 2018, VB.2018.00303, E. 3.2 [nicht publiziert] – 25. Oktober 2012, VB.2012.00001, E. 2.4).

Für sich betrachtet vermögen die seitens des Beschwerdeführers behaupteten formellen Mängel daher von vornherein nicht die Nichtigkeit der Kündigung vom 19. Mai 2020 zu bewirken. Fragen liesse sich einzig, ob das Verfahren ihretwegen insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen erscheint bzw. – selbst bei rechtzeitiger Rekursehebung – ausgeschlossen erschien. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, zur Auflösung seines Anstellungsverhältnisses hätte es noch einer separaten Kündigungsverfügung bedurft, zielt jedoch ebenso ins Leere wie jener der fehlenden Begründung und Bezeichnung des Beschlusses vom 19. Mai 2020 (dazu auch sogleich 4.3). So fasste der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin am fraglichen Datum nicht nur Beschluss über die Restrukturierung des Bereichs "…" und die Schliessung des Jugendtreffs, sondern (ausdrücklich) auch über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus ebendiesem Grund (anders insofern die Ausgangslage in VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 4). Mit der formell nicht zu beanstandenden Formulierung des Dispositivs, wonach der Gemeinderat (als Kollegialbehörde) Letzteres "beschliesst" (und nicht etwa verfügt), und dem Hinweis in den Erwägungen auf die geplante Restrukturierung sowie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine anderweitige Stelle innerhalb der Gemeinde habe angeboten werden können, erscheint der Beschluss vom 19. Mai 2020 sodann auch hinreichend begründet und jedenfalls für einen Rechtsanwalt ohne Weiteres als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG erkennbar.

Es bleiben die unbestrittenen Vorwürfe, dass dem Beschwerdeführer vor der Kündigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei und der Beschluss vom 19. Mai 2020 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Die betreffenden Mängel sind jedoch nicht als derart gewichtig einzustufen, als dass sie zur Nichtigkeit der Kündigung führen würden, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, (dennoch) innert vernünftiger Frist einen begründeten Rekurs bei der zuständigen Instanz zu erheben und sich im Rahmen dieses Verfahrens zur Frage der formellen sowie materiellen Rechtswidrigkeit der Kündigung zu äussern (vgl. VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00158, E. 2.3). Nichts anderes gälte, wenn man die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für Restrukturierungen in §§ 16b–17 VVO nicht eingehalten, ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt (mit-)berücksichtigte, nachdem bereits fraglich ist, ob die genannten Bestimmungen ausserhalb der Zentralverwaltung überhaupt anwendbar sind, und jedenfalls der vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufene § 16c Abs. 2 VVO bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen nicht einschlägig ist (vgl. VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 5.3.1).

3.3 Damit leidet die Kündigung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 zwar an formellen Fehlern; diese haben indes keine Nichtigkeit zur Folge.

4.  

4.1 Die Vorinstanz weist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, weil es dieser unterlassen habe, rechtzeitig Rekurs gegen den Kündigungsbeschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben, sodass die Kündigung rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen werden könne, wenn sie der Aufforderung des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht nachgekommen sei.

4.2 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Angefochten werden können dabei – mit hier nicht interessierenden Ausnahmen – lediglich Anordnungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). Die Anordnung kann im Wesentlichen mit der Verfügung gleichgesetzt werden. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; BGE 141 II 233 E. 3.1, 139 V 143 E. 1.2, 133 V 50 E. 4.1.2 [je mit Hinweisen]). Der Verfügungsbegriff ist materieller Natur (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 2.2, und 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.2). Das heisst, die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend. Vielmehr ist für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt als Verfügung einzustufen ist, einzig darauf abzustellen, ob materiell die vorgenannten Kriterien einer Verfügung erfüllt sind; auch die formell mangelhafte Verfügung, so etwa die ohne entsprechende Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung ergangene, ist – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 und N. 24; Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 204 f.; vgl. auch BGE 143 III 162 E. 2.2.1).

Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer Verfügung, die formell mangelhaft eröffnet wird, ist nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu beurteilen. Wenn etwa eine Person ein behördliches Schreiben empfängt, das erkennbar Verfügungsqualität haben könnte, ist sie gehalten, sich innerhalb angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen oder eine anfechtbare Verfügung anzufordern, wenn sie den Rechtsweg offenhalten will. Sie kann das Schreiben nicht einfach ignorieren (zum Ganzen Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24; ferner statt vieler BGr, 16. September 2020, 9C_71/2020, E. 4.2.2, und 10. Oktober 2007, 2C_244/2007, E. 2.5 mit Hinweis namentlich auf BGE 129 II 125 E. 3.3). Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung, sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens aufzuwiegen (zum Ganzen BGr, 15. Februar 2021, 8C_595/2020, E. 2.3; BGE 129 II 125 E. 3.3 f.; VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00762, E. 2.2 [noch nicht publiziert], und 12. September 2005, PB.2005.00032, E. 4.5).

4.3 Wie bereits dargelegt wurde, liess die Formulierung des dem Beschwerdeführer ausgehändigten Protokollauszugs der Sitzung des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020, womit dieser die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2020 "beschliesst", keine Zweifel hinsichtlich des Verfügungscharakters der betreffenden Anordnung. Mit dem Hinweis auf die geplante Restrukturierung des Bereichs "Jugend" sowie auf den Umstand, dass der Jugendtreff aus diesem Grund bis auf Weiteres geschlossen bleibe und dem Beschwerdeführer "keine andere zumutbare Stellung angeboten werden kann", weist jene zudem eine hinreichende Begründung auf (vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 4c/bb). Dass der Beschwerdeführer diese Begründung als bloss vorgeschoben erachtet, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen seinem Dafürhalten kam ihm somit kein Anspruch gemäss § 18 Abs. 1 PG auf eine schriftliche Begründung der Kündigung vom 19. Mai 2019 zu. Mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten gewesen wäre, fristgerecht Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben.

Anzumerken ist allerdings, dass der vorgenannte Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weshalb die erste Reaktion des Beschwerdeführers darauf wohl als genügend angesehen und davon ausgegangen werden muss, dass die Kündigung nicht innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. So gelangte der Beschwerdeführer immerhin fristgerecht an die Beschwerdegegnerin und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Spätestens nach Empfang des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020, worin diese unzweideutig zum Ausdruck brachte, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bereits rechtskräftig verfügt zu haben, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch innert 30 Tagen Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen. Darin, dass er weitere zwei Monate zuwartete, bevor er einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung bei der Vorinstanz erhob, bzw. sich stattdessen zunächst erneut an die Beschwerdegegnerin wandte, ist mithin eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch, wenn er im Sinn einer Eventualbegründung geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte sein Schreiben vom 2. Juli 2020 der Vorinstanz als Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 weiterleiten müssen. Wie ihm die Vorinstanz zu Recht entgegenhält, behielt er sich in der fraglichen Eingabe "[d]ie Anfechtung der Kündigung [...] ausdrücklich" vor und kann in solchen Fällen, jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien, auf die (fristwahrende) Weiterleitung einer Eingabe verzichtet werden (Wiederkehr/Plüss, N. 1648; vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00616, E. 3.2; siehe ferner BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6.1 f., und 25. Juli 2018, 2C_372/2018, E. 4.1.3 ff.). Spätestens nach dem Empfang des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020 hätte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zudem nicht mehr auf eine Weiterleitung vertrauen dürfen und – bei, wie erwähnt, noch laufender Rekursfrist – (direkt) Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen.

4.4 Darin, dass sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu den Punkten "Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung", "Begründung der Kündigung gemäss § 18 Abs. 1 PG ZH" und "Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO" zu erlassen, ist demnach keine Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken.

Mit Eingabe vom 7. September 2020 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedoch vergeblich zum Entscheid nicht nur über die genannten Punkte, sondern auch über seine (allfälligen) Ansprüche auf Abfindung nach § 26 PG sowie auf Auszahlung seines Ferien- und Mehrarbeitsguthabens auf. Die betreffenden rein vermögensrechtlichen Ansprüche bildeten nicht Gegenstand des Beschlusses vom 19. Mai 2020, weshalb sie der Beschwerdeführer – entgegen der Beschwerdegegnerin – nach der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts auch noch nach dessen Rechtskraft und unabhängig davon geltend machen konnte (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00252, E. 4.4 mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin darüber bis heute keinen Beschluss gefasst hat, begeht sie eine Rechtsverweigerung. Daran vermögen die von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Gründe für eine Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Abfindung sowie eines solchen auf Ferien- bzw. Mehrarbeitsentschädigung nichts zu ändern; diese hätten vielmehr in einer anfechtbaren Anordnung festgehalten werden müssen. Sodann können die verschiedenen Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin die notwendige Verfügung schon deshalb nicht ersetzen, weil eine von der Gemeinde mandatierte Rechtsanwältin bzw. ein mandatierter Rechtsanwalt mangels Behördenfunktion offenkundig nicht zuständig ist für den Erlass von Verfügungen (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391, E. 3.4). Unzureichend sind auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den "Ferien- [...] Überstunden- oder Abfindungsansprüchen" des Beschwerdeführers (allein) in den Erwägungen des "rein vorsorglich" gefällten Beschlusses vom 15. Dezember 2020.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im betreffenden Umfang das Rechtsverweigerungsverbot verletzt. Es gilt, dies im Dispositiv festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Versäumte innert nützlicher Frist nachzuholen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungsverbot insofern verletzt hat, als sie über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Ausrichtung einer Abfindung nach § 26 PG und Ausbezahlung seines Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens keinen Beschluss gefasst hat. Sie ist zudem anzuweisen, das Versäumte innert 30 Tagen nachzuholen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier überschritten, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gemeinwesen hat sodann in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Hier besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 2. November 2021 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungsverbot verletzt hat, indem sie über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Ausrichtung einer Abfindung und Ausbezahlung seines Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens keinen Beschluss gefasst hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Versäumte innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 3'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei
Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Affoltern;
c)    den Regierungsrat.