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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00821
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar
2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1987 geborene ghanaische
Staatsangehörige A reiste am 27. August 2014 zu Ausbildungszwecken in die
Schweiz ein. Am 22. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein
Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. Januar 2015 wurde A als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seither ist er im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung.
Mit Gesuchen vom 13. Juni 2019 und 21. Februar
2020 ersuchte A um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Beide
Gesuche wurden in Briefform abgelehnt. Am 9. Juli 2021 ersuchte A abermals
um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welche ebenfalls in
Briefform abgelehnt wurde. Daraufhin liess seine Rechtsvertreterin erstmals um
eine anfechtbare Verfügung beantragen, welcher das Migrationsamt mit Verfügung
vom 18. August 2021 nachkam, wobei es seine Aufenthaltsbewilligung bis am
26. August 2022 verlängerte.
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. November 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 1. November
2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Vorliegend
bestehen keine staatsvertraglichen Regelungen, welche dem Beschwerdeführer eine
bessere Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.
2.2 Nach Art. 34
Abs. 2 des Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann
Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,
wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der
letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren
und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen
und sie integriert sind.
2.3 Unbestritten ist zunächst, dass der
Beschwerdeführer die zeitliche Voraussetzung von Abs. 2 nicht erfüllt und
ihm daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG eine
Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz hat
sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3
AIG zu Recht verworfen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe an das
Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
3.
3.1
3.1.1
Auf den 1. Januar 2019 ist eine
Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten, wodurch der Gesetzestitel
und die offizielle Abkürzung abgeändert wurden. Mit der Teilrevision sind die
Anforderungen an die (vorzeitige) Niederlassungsbewilligung hingegen nicht
gesenkt worden (vgl. auch VGr BE, 8. März 2021, VGE 100.2020.71U, E. 2).
So können gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG Ausländerinnen und Ausländer die
Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b
und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen
die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 [VZAE]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss
nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über
mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und
schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des
Referenzrahmens verfügt.
3.1.2 Mit der
Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll ein
gesetzlicher Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden
(BBl 2002, 3799 f.). Aus dieser ratio legis erschliesst sich, dass die
erfolgreiche Integration zwar generell nach einheitlichen Kriterien zu prüfen
ist, diese jedoch bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
strenger zu handhaben sind als beispielsweise in Bezug auf die nachehelichen
Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BVGr,
19. Februar 2014, C-2652/2012, E. 6.2, 6.5 und 6.9 in fine; BVGr, 4. Dezember
2017, F-7019/2016, E. 4.4). Es entspricht deshalb der Praxis zu Art. 34
Abs. 4 AIG, dass dafür, besonders auch im Vergleich zur Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren, "über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende Anstrengungen" bzw. eine "besonders erfolgreiche
Integration" vorausgesetzt wird (VGr, 24. September 2020,
VB.2020.00452, E. 2.2; 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.2
Abs. 2; 20. April 2016, VB.2016.00155, E. 2.1; 7. Oktober 2014,
VB.2014.00294 E. 3.1 Abs. 2; 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1;
vgl. Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 34 AuG N. 43 f. und 54). In Konkretisierung der Voraussetzungen
von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das
Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von allein-stehenden
erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen absolut tadellosen
Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der
deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1
gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf
Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind
und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden (vgl.
VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1 Abs. 2; 7. Oktober 2014, VB.2014.00294
E. 3.3).
3.2 Auf die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch (vgl.
Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 34 N. 7); die Behörde entscheidet im Rahmen des Ermessens. Bei
der Ermessensausübung haben die Behörden namentlich die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers
zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, das heisst ein Überschreiten,
Unterschreiten oder ein Missbrauch des Ermessens; hingegen kann es einen
Entscheid nicht auf seine Angemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG;
Marco Donatsch in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15
und 25 f.).
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen
Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdegegner verweigerte die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung jedoch aufgrund des Umstands, dass der
Beschwerdeführer das Kriterium, wonach er in den letzten fünf Jahren einer
Arbeitstätigkeit nachgegangen sei bzw. ohne Unterbruch in der Schule oder in
Ausbildung gewesen sein muss, nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer
aufgrund von eigener Arbeitsaufgabe von Dezember 2017 bis Mai 2019 arbeitslos
gewesen, weshalb er in dieser Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Zwar
habe er diverse Belege wie unter anderem verschiedene Kursteilnahmen zur
Erlernung der deutschen Sprache sowie eine Praktikumsbestätigung für den
Zeitraum vom 25. März 2019 bis 29. März 2019 bei der Unternehmung C
ins Recht gelegt. Auch sei den Akten ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers
mit der Unternehmung D, E AG vom 1. Mai 2019 zu entnehmen,
welchen dieser jedoch noch während der Probezeit auf Ende Juli 2019 aufgegeben
habe. Dennoch seien die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse und Praktika in
ihrem Umfang jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichzusetzen,
weshalb sie die 17-monatige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu
kompensieren vermöchten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum
von Dezember 2017 bis Anfang Juni 2018 keine Kursbesuche nachgewiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, dass er den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am
Erwerb der Bildung bereits genügend durch seine Stellensuchbemühungen, seine
Eigeninitiative und seine intensiven Spracherlernbemühungen nachgewiesen habe.
So habe ihm auch die Vorinstanz überdurchschnittliche Sprachkenntnisse
zugestanden. Darüber hinaus sei auch aktenkundig, dass er weder straffällig geworden
sei noch betrieben wurde oder Sozialhilfe bezogen habe. Seit August 2019
arbeite er bereits bei der F AG als …, was eine sehr gute Position sei.
Selbst die zeitlichen Voraussetzungen erfülle er unbestrittenermassen und es seien
auch keine Widerrufsgründe ersichtlich. Folglich erfülle er alle Kriterien,
weshalb ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Die eigenständige
Arbeitsaufgabe per Ende November 2017 sowie der Bezug der Arbeitslosentaggelder
seien ihm nicht vorwerfbar und könnten auch kein Integrationsdefizit begründen,
weshalb eine darauf beruhende Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung willkürlich und rechtswidrig erscheine. Ferner sei die
Kündigung beim Betrieb G nicht freiwillig erfolgt, sondern aufgrund der
wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers vielmehr erzwungen ergangen, zumal ihm Letzterer
ansonsten hätte kündigen müssen. Sodann verweist er auf die Botschaft zum
Migrationsrecht zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welche
insbesondere Bezug auf die Kenntnisse der Landessprache nimmt und diesen eine
zentrale Bedeutung zuteilt (BBl 3709, 3799).
4.3 Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen
Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
4.3.1
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf
beruft, dass der Beschwerdegegner seine beiden ersten Gesuche um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich aufgrund der zeitlichen Dauer
abschlägig beurteilt habe, weshalb der nun "neu" aufgenommene
Verweigerungsgrund der zeitweisen Arbeitslosigkeit rechtswidrig erfolge, gilt Folgendes
festzuhalten: Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG müssen
kumulativ erfüllt sein, weshalb bereits das Fehlen einer Voraussetzung zur
Abweisung des Gesuchs führt. Bei den beiden ersten Gesuchen des
Beschwerdeführers verneinte der Beschwerdegegner bereits das Vorliegen der
erforderlichen zeitlichen Dauer, weshalb sich die Prüfung der weiteren
Kriterien erübrigte. Deswegen musste der Beschwerdegegner weder die weiteren
Kriterien prüfen noch sich abschlägig dazu äussern, weshalb der nunmehr
"neu" aufgenommene Verweigerungsgrund der zeitweisen Arbeitslosigkeit
keineswegs rechtswidrig erfolgte.
4.3.2
Sodann kann der Beschwerdeführer mit dem Verweis
auf die Botschaft zum Migrationsrecht zur vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar nimmt die
Botschaft insbesondere Bezug auf die Kenntnisse der Landessprache und teilt
dieser eine zentrale Bedeutung zu. Dass für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nur in sprachlicher Hinsicht höhere Anforderungen an
die Integration gestellt werden dürften, geht entgegen dem Beschwerdeführer
nicht aus der Botschaft hervor (vgl. dazu BBl 3709, 3799 f.). Vielmehr
soll die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen, weshalb
praxisgemäss in diesem Kontext höhere Anforderungen an die gesamte Integration
gestellt werden. Es bedarf dazu über übliche Integrationserwartungen
hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration.
Dies insbesondere deshalb, da an eine ausländische Person umso höhere
Anforderungen gestellt werden dürfen, je mehr Rechte ihr mit dem angestrebten
Rechtsstatus verliehen werden (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4;
27. Juni 2018, F-4152/2016, E. 4.5; VGr, 21. März 2018,
VB.2018.00046, E. 4.2.3; VGE BE, 12.12.2019, 2019/117, E. 5.3; ferner
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des AuG, in BBl 2013 S. 2397 ff.,
S. 2405). So erscheint es auch nicht systemwidrig, wenn für die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung teilweise höhere Hürden als für die
Einbürgerung gestellt werden: Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
will gerade Anreize für überdurchschnittliche Integrationsleistungen
setzen, weshalb höhere Anforderungen als bei der ordentlichen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung oder bei der Einbürgerung auch gestellt werden können
(vgl. dazu VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.5).
4.3.3
Für die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist es
jedoch nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit
überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt wird oder man einer besonders
qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal dem Begriff der Teilnahme am
Wirtschaftsleben der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit
zugrunde liegt. So soll der einzelne Ausländer auf absehbare Zeit in der Lage
sein, für sich und seine Familie aufzukommen (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dennoch
ist der Integrationserfolg aber immer auf den konkreten Einzelfall zu beziehen
und in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei auch der zu erwartenden
zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVGr, 4. Dezember
2017, F-7019/2016, E. 4.4, mit Hinweisen).
4.3.4
Die aus den Akten ersichtliche
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers entspricht den grundsätzlich
üblichen Erwartungen und lässt nicht auf eine besonders fortgeschrittene
Integration schliessen, welche die vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte. Zwar erfüllt der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen die sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 34
Abs. 4 AIG, dennoch vermag dieses Kriterium nicht die vorliegend lediglich
den grundsätzlich üblichen Erwartungen entsprechende wirtschaftliche
Integration aufzuwiegen. Negativ ins Gewicht fällt dabei nur zweitrangig der
Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Not Arbeitslosentaggelder im
beträchtlichen Umfang von Fr. 66'792.- bezogen hat. Primär gilt das
Augenmerk hingegen der überaus langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit an sich und
dem damit sehr spät erfolgten Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers statuiert der Beschwerdegegner den Bezug
von Arbeitslosentaggeldern zudem nicht per se als Verweigerungsgrund für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. So hält er in seiner
Weisung zur Niederlassungsbewilligung vom 8. Mai 2021 explizit fest, dass
alleinstehende erwachsene Personen die zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind,
nachzuweisen haben, dass sie während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts
einer Tätigkeit nachgegangen sind, wobei kurze Unterbrechungen zwischen
zwei Arbeitsstellen sowie kurze Erwerbslosigkeit, die nicht länger als
drei Monate dauern, dabei nicht ins Gewicht fallen. Folglich ist eine kurze
Dauer der Arbeitslosigkeit und ein damit erfolgter Arbeitslosentaggeldbezug
ohne Weiteres mit der erforderlichen wirtschaftlichen Integration nach Art. 34
Abs. 4 AIG vereinbar. Vorliegend ging der Beschwerdeführer nach seiner
eigenmächtig erfolgten Kündigung hingegen 17 Monate lang keiner Erwerbstätigkeit
nach, was knapp ein Drittel des Beurteilungszeitraums von fünf Jahren ausmacht.
Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seine Chancen auf dem
Arbeitsmarkt durch die Absolvierung der vielen Sprachkurse und Praktika
verbessert zu haben und kann ihm in diesem Zusammenhang ein gewisser
Einsatzwille attestiert werden. Hingegen können diese Bemühungen, wie die
Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und auf welche
verwiesen wird, in Anbetracht ihres Umfangs jeweils nicht mit einer
vollwertigen Ausbildung gleichgesetzt werden, welche die 17-monatige Arbeitslosigkeit
zu kompensieren vermöchten. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer seine
Zeit der Arbeitslosigkeit auch nicht lückenlos mit Besuchen von Kursen und Aus-
bzw. Weiterbildungen zu belegen, fehlen doch insbesondere Nachweise für den
Zeitraum vom Dezember 2017 bis Juni 2018. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht
daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz der diversen Kursbesuche wiederum
eine Anstellung als … antrat, welche vom Kompetenzbereich her derjenigen eines …
entsprechen dürfte, welcher er bereits vor der eigenmächtigen Kündigung
nachging.
4.3.5
Insbesondere zeigt die Notwendigkeit der
Kursbesuche und der dennoch spät erfolgten Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt gerade auf, dass seine wirtschaftliche Integration entgegen seinen
Ausführungen nur zögerlich erfolgte und demonstriert seine ungenügende
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Überdies vermag der Beschwerdeführer
nicht plausibel zu erklären, weshalb es ihm trotz guter Gesundheit, den geltend
gemachten guten Referenzen, der überjährigen Berufspraxis in der Schweiz und
zahlreichen besuchten Kursen nicht gelungen ist, sich schneller wieder auf dem
Arbeitsmarkt zu etablieren, zumal ihm eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt war
und er darüber hinaus auch nicht durch Betreuungspflichten an der raschen
Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde.
4.3.6
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass das Kündigungsrecht jedem Arbeitnehmer zustehe, kann ihm in diesem Punkt
gefolgt werden. Dennoch verkennt er, dass eine freiwillige Kündigung ohne eine
Anschlusstätigkeit dem Arbeitnehmer sehr wohl zulasten gelegt werden kann. So
differenziert bereits die Arbeitslosenkasse zwischen erhaltenen und freiwillig
erfolgten Kündigungen, wobei diese bei freiwillig erfolgten Kündigungen zur
Neuorientierung von einem schweren Verschulden des Arbeitnehmers ausgeht und in
der Folge mit 31 bis 60 Einstelltagen bei der
Arbeitslosentaggeldauszahlung büsst. Inwiefern
die Kündigung beim Betrieb G dem Beschwerdeführer tatsächlich vorwerfbar
ist, kann hingegen offenbleiben, zumal die Dauer der Arbeitslosigkeit von
17 Monaten bereits stark negativ ins Gewicht fällt. Ferner ist der seit
dem Wiedereinstieg ins Berufsleben verstrichene Zeitraum von etwas mehr als
zwei Jahren in Anbetracht des geforderten Nachweises der fünfjährigen
Erwerbstätigkeit zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als
erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur
wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Denn die Minimalfristen für die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch
dazu, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des
Integrationserfolgs zu bieten, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration
noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
zulässt (vgl. VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 5.4 [nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig]).
Der
Beschwerdeführer geht zwar seit August 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit als …
nach und hat bis anhin zu keinen Klagen Anlass gegeben. Dennoch ist eine
verlässliche Beurteilungsgrundlage für seine wirtschaftliche Integration
aufgrund der relativ langen Arbeitslosigkeit und seiner erschwerten
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht gegeben. Daher hat sich die
Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die lange
Arbeitslosigkeit nicht mit dem Erfordernis einer erfolgreichen Integration
gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG vereinbaren lasse. Demgemäss kann vorliegend
auch nicht von einer über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden
Anstrengung bzw. einer besonders erfolgreichen Integration die Rede sein.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Die Ermessensbetätigung ist
weder rechtsverletzend noch beruht sie auf sachfremden Motiven. Das
Rechtsmittel ist deshalb abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Weil auf die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung kein Anspruch besteht, ist gegen das
vorliegende Urteil bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …