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Geschäftsnummer: VB.2021.00821  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.05.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung der Niederlassungsbewilligung


Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. [Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.] Kognition und Beschwerdegründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Es existiert keine staatsvertragliche Regelung, die dem Beschwerdeführer eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde, und er erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (E. 2.). Die Niederlassungsbewilligung kann bei über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration ausnahmsweise bereits nach fünfjährigem ununterbrochenen Aufenthalt erteilt werden, womit Anreize für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (E. 3). Da der Beschwerdeführer während 17 Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachging, lässt seine wirtschaftliche Integration nicht auf eine derart überdurchschnittliche Integration schliessen, dass eine vorzeitige Bewilligungserteilung gerechtfertigt wäre. Zudem ist der seit dem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren in Anbetracht des geforderten Nachweises der fünfjährigen Erwerbstätigkeit zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten, zumal die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsfrist nicht zuletzt auch dazu dienen, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSMARKT
DEUTSCH
ERFOLGREICHE INTEGRATION
GHANA
INTEGRATIONSDEFIZIT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WEITERBILDUNG
WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 34 AIG
Art. 34 Abs. 2 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 AIG
Art. 96 AIG
Art. 62 VZAE
Art. 77e VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00821

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene ghanaische Staatsangehörige A reiste am 27. August 2014 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein. Am 22. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. Januar 2015 wurde A als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seither ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Gesuchen vom 13. Juni 2019 und 21. Februar 2020 ersuchte A um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Beide Gesuche wurden in Briefform abgelehnt. Am 9. Juli 2021 ersuchte A abermals um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welche ebenfalls in Briefform abgelehnt wurde. Daraufhin liess seine Rechtsvertreterin erstmals um eine anfechtbare Verfügung beantragen, welcher das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. August 2021 nachkam, wobei es seine Aufenthaltsbewilligung bis am 26. August 2022 verlängerte.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. November 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 1. November 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Vorliegend bestehen keine staatsvertraglichen Regelungen, welche dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.

2.2 Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen und sie integriert sind.

2.3 Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer die zeitliche Voraussetzung von Abs. 2 nicht erfüllt und ihm daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz hat sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG zu Recht verworfen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.  

3.1  

3.1.1  

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten, wodurch der Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung abgeändert wurden. Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an die (vorzeitige) Niederlassungsbewilligung hingegen nicht gesenkt worden (vgl. auch VGr BE, 8. März 2021, VGE 100.2020.71U, E. 2). So können gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG Ausländerinnen und Ausländer die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

3.1.2 Mit der Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll ein gesetzlicher Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden (BBl 2002, 3799 f.). Aus dieser ratio legis erschliesst sich, dass die erfolgreiche Integration zwar generell nach einheitlichen Kriterien zu prüfen ist, diese jedoch bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung strenger zu handhaben sind als beispielsweise in Bezug auf die nachehelichen Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BVGr, 19. Februar 2014, C-2652/2012, E. 6.2, 6.5 und 6.9 in fine; BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4). Es entspricht deshalb der Praxis zu Art. 34 Abs. 4 AIG, dass dafür, besonders auch im Vergleich zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren, "über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Anstrengungen" bzw. eine "besonders erfolgreiche Integration" vorausgesetzt wird (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2; 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.2 Abs. 2; 20. April 2016, VB.2016.00155, E. 2.1; 7. Oktober 2014, VB.2014.00294 E. 3.1 Abs. 2; 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1; vgl. Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 34 AuG N. 43 f. und 54). In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von allein-stehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen absolut tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden (vgl. VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1 Abs. 2; 7. Oktober 2014, VB.2014.00294 E. 3.3).

3.2 Auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 7); die Behörde entscheidet im Rahmen des Ermessens. Bei der Ermessensausübung haben die Behörden namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, das heisst ein Überschreiten, Unterschreiten oder ein Missbrauch des Ermessens; hingegen kann es einen Entscheid nicht auf seine Angemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und 25 f.).

4.  

4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdegegner verweigerte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung jedoch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer das Kriterium, wonach er in den letzten fünf Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei bzw. ohne Unterbruch in der Schule oder in Ausbildung gewesen sein muss, nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer aufgrund von eigener Arbeitsaufgabe von Dezember 2017 bis Mai 2019 arbeitslos gewesen, weshalb er in dieser Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Zwar habe er diverse Belege wie unter anderem verschiedene Kursteilnahmen zur Erlernung der deutschen Sprache sowie eine Praktikumsbestätigung für den Zeitraum vom 25. März 2019 bis 29. März 2019 bei der Unternehmung C ins Recht gelegt. Auch sei den Akten ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Unternehmung D, E AG vom 1. Mai 2019 zu entnehmen, welchen dieser jedoch noch während der Probezeit auf Ende Juli 2019 aufgegeben habe. Dennoch seien die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse und Praktika in ihrem Umfang jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichzusetzen, weshalb sie die 17-monatige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu kompensieren vermöchten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Anfang Juni 2018 keine Kursbesuche nachgewiesen.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb der Bildung bereits genügend durch seine Stellensuchbemühungen, seine Eigeninitiative und seine intensiven Spracherlernbemühungen nachgewiesen habe. So habe ihm auch die Vorinstanz überdurchschnittliche Sprachkenntnisse zugestanden. Darüber hinaus sei auch aktenkundig, dass er weder straffällig geworden sei noch betrieben wurde oder Sozialhilfe bezogen habe. Seit August 2019 arbeite er bereits bei der F AG als …, was eine sehr gute Position sei. Selbst die zeitlichen Voraussetzungen erfülle er unbestrittenermassen und es seien auch keine Widerrufsgründe ersichtlich. Folglich erfülle er alle Kriterien, weshalb ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Die eigenständige Arbeitsaufgabe per Ende November 2017 sowie der Bezug der Arbeitslosentaggelder seien ihm nicht vorwerfbar und könnten auch kein Integrationsdefizit begründen, weshalb eine darauf beruhende Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung willkürlich und rechtswidrig erscheine. Ferner sei die Kündigung beim Betrieb G nicht freiwillig erfolgt, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers vielmehr erzwungen ergangen, zumal ihm Letzterer ansonsten hätte kündigen müssen. Sodann verweist er auf die Botschaft zum Migrationsrecht zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welche insbesondere Bezug auf die Kenntnisse der Landessprache nimmt und diesen eine zentrale Bedeutung zuteilt (BBl 3709, 3799).

4.3 Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

4.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Beschwerdegegner seine beiden ersten Gesuche um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich aufgrund der zeitlichen Dauer abschlägig beurteilt habe, weshalb der nun "neu" aufgenommene Verweigerungsgrund der zeitweisen Arbeitslosigkeit rechtswidrig erfolge, gilt Folgendes festzuhalten: Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG müssen kumulativ erfüllt sein, weshalb bereits das Fehlen einer Voraussetzung zur Abweisung des Gesuchs führt. Bei den beiden ersten Gesuchen des Beschwerdeführers verneinte der Beschwerdegegner bereits das Vorliegen der erforderlichen zeitlichen Dauer, weshalb sich die Prüfung der weiteren Kriterien erübrigte. Deswegen musste der Beschwerdegegner weder die weiteren Kriterien prüfen noch sich abschlägig dazu äussern, weshalb der nunmehr "neu" aufgenommene Verweigerungsgrund der zeitweisen Arbeitslosigkeit keineswegs rechtswidrig erfolgte.

4.3.2 Sodann kann der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Botschaft zum Migrationsrecht zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar nimmt die Botschaft insbesondere Bezug auf die Kenntnisse der Landessprache und teilt dieser eine zentrale Bedeutung zu. Dass für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur in sprachlicher Hinsicht höhere Anforderungen an die Integration gestellt werden dürften, geht entgegen dem Beschwerdeführer nicht aus der Botschaft hervor (vgl. dazu BBl 3709, 3799 f.). Vielmehr soll die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen, weshalb praxisgemäss in diesem Kontext höhere Anforderungen an die gesamte Integration gestellt werden. Es bedarf dazu über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration. Dies insbesondere deshalb, da an eine ausländische Person umso höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, je mehr Rechte ihr mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4; 27. Juni 2018, F-4152/2016, E. 4.5; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.2.3; VGE BE, 12.12.2019, 2019/117, E. 5.3; ferner Botschaft des Bundesrats zur Änderung des AuG, in BBl 2013 S. 2397 ff., S. 2405). So erscheint es auch nicht systemwidrig, wenn für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung teilweise höhere Hürden als für die Einbürgerung gestellt werden: Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung will gerade Anreize für überdurchschnittliche Integrationsleistungen setzen, weshalb höhere Anforderungen als bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder bei der Einbürgerung auch gestellt werden können (vgl. dazu VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.5).

4.3.3 Für die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist es jedoch nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt wird oder man einer besonders qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde liegt. So soll der einzelne Ausländer auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und seine Familie aufzukommen (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dennoch ist der Integrationserfolg aber immer auf den konkreten Einzelfall zu beziehen und in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei auch der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4, mit Hinweisen).

4.3.4 Die aus den Akten ersichtliche wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers entspricht den grundsätzlich üblichen Erwartungen und lässt nicht auf eine besonders fortgeschrittene Integration schliessen, welche die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte. Zwar erfüllt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 AIG, dennoch vermag dieses Kriterium nicht die vorliegend lediglich den grundsätzlich üblichen Erwartungen entsprechende wirtschaftliche Integration aufzuwiegen. Negativ ins Gewicht fällt dabei nur zweitrangig der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Not Arbeitslosentaggelder im beträchtlichen Umfang von Fr. 66'792.- bezogen hat. Primär gilt das Augenmerk hingegen der überaus langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit an sich und dem damit sehr spät erfolgten Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers statuiert der Beschwerdegegner den Bezug von Arbeitslosentaggeldern zudem nicht per se als Verweigerungsgrund für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. So hält er in seiner Weisung zur Niederlassungsbewilligung vom 8. Mai 2021 explizit fest, dass alleinstehende erwachsene Personen die zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, nachzuweisen haben, dass sie während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts einer Tätigkeit nachgegangen sind, wobei kurze Unterbrechungen zwischen zwei Arbeitsstellen sowie kurze Erwerbslosigkeit, die nicht länger als drei Monate dauern, dabei nicht ins Gewicht fallen. Folglich ist eine kurze Dauer der Arbeitslosigkeit und ein damit erfolgter Arbeitslosentaggeldbezug ohne Weiteres mit der erforderlichen wirtschaftlichen Integration nach Art. 34 Abs. 4 AIG vereinbar. Vorliegend ging der Beschwerdeführer nach seiner eigenmächtig erfolgten Kündigung hingegen 17 Monate lang keiner Erwerbstätigkeit nach, was knapp ein Drittel des Beurteilungszeitraums von fünf Jahren ausmacht. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Absolvierung der vielen Sprachkurse und Praktika verbessert zu haben und kann ihm in diesem Zusammenhang ein gewisser Einsatzwille attestiert werden. Hingegen können diese Bemühungen, wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, in Anbetracht ihres Umfangs jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichgesetzt werden, welche die 17-monatige Arbeitslosigkeit zu kompensieren vermöchten. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer seine Zeit der Arbeitslosigkeit auch nicht lückenlos mit Besuchen von Kursen und Aus- bzw. Weiterbildungen zu belegen, fehlen doch insbesondere Nachweise für den Zeitraum vom Dezember 2017 bis Juni 2018. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz der diversen Kursbesuche wiederum eine Anstellung als … antrat, welche vom Kompetenzbereich her derjenigen eines … entsprechen dürfte, welcher er bereits vor der eigenmächtigen Kündigung nachging.

4.3.5 Insbesondere zeigt die Notwendigkeit der Kursbesuche und der dennoch spät erfolgten Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gerade auf, dass seine wirtschaftliche Integration entgegen seinen Ausführungen nur zögerlich erfolgte und demonstriert seine ungenügende Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Überdies vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb es ihm trotz guter Gesundheit, den geltend gemachten guten Referenzen, der überjährigen Berufspraxis in der Schweiz und zahlreichen besuchten Kursen nicht gelungen ist, sich schneller wieder auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, zumal ihm eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt war und er darüber hinaus auch nicht durch Betreuungspflichten an der raschen Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde.

4.3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Kündigungsrecht jedem Arbeitnehmer zustehe, kann ihm in diesem Punkt gefolgt werden. Dennoch verkennt er, dass eine freiwillige Kündigung ohne eine Anschlusstätigkeit dem Arbeitnehmer sehr wohl zulasten gelegt werden kann. So differenziert bereits die Arbeitslosenkasse zwischen erhaltenen und freiwillig erfolgten Kündigungen, wobei diese bei freiwillig erfolgten Kündigungen zur Neuorientierung von einem schweren Verschulden des Arbeitnehmers ausgeht und in der Folge mit 31 bis 60 Einstelltagen bei der Arbeitslosentaggeldauszahlung büsst. Inwiefern die Kündigung beim Betrieb G dem Beschwerdeführer tatsächlich vorwerfbar ist, kann hingegen offenbleiben, zumal die Dauer der Arbeitslosigkeit von 17 Monaten bereits stark negativ ins Gewicht fällt. Ferner ist der seit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren in Anbetracht des geforderten Nachweises der fünfjährigen Erwerbstätigkeit zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Denn die Minimalfristen für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu bieten, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt (vgl. VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 5.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig]).

Der Beschwerdeführer geht zwar seit August 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit als … nach und hat bis anhin zu keinen Klagen Anlass gegeben. Dennoch ist eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für seine wirtschaftliche Integration aufgrund der relativ langen Arbeitslosigkeit und seiner erschwerten Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht gegeben. Daher hat sich die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die lange Arbeitslosigkeit nicht mit dem Erfordernis einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG vereinbaren lasse. Demgemäss kann vorliegend auch nicht von einer über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Anstrengung bzw. einer besonders erfolgreichen Integration die Rede sein.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Die Ermessensbetätigung ist weder rechtsverletzend noch beruht sie auf sachfremden Motiven. Das Rechtsmittel ist deshalb abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Weil auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung kein Anspruch besteht, ist gegen das vorliegende Urteil bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …