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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00822
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A und B sind seit dem Jahr 2007
verheiratet und leben zusammen mit ihren Kindern C (geb. 2011), D (geb. 2012)
und E (geb. 2016) in einer Wohnung in F.
Mit Verfügung vom
18. November 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in F, ein
Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu B und den gemeinsamen
Kindern an.
II.
Mit Eingabe vom 26. November
2021 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Am
2. Dezember 2021 hörte der Haftrichter A persönlich an; B erschien unentschuldigt
nicht zur Anhörung. Mit Urteil desselben Datums verlängerte der Haftrichter die
zugunsten von B angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot,
Kontaktverbot) bis 2. März 2022. Davon ausgenommen seien Kontakte über
Behörden und/oder Beratungsstellen zwecks Aufnahme des persönlichen Kontakts mit
den Kindern (Dispositivziffer 1). Die zugunsten von C, D und E angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) hob der Haftrichter
demgegenüber mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 2). Die
Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 4).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Dezember
2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 des
Urteils des Haftrichters vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Daneben ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit separaten, jeweils vom 13. Dezember 2021
datierenden Eingaben verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter
darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. B erklärte sich mit Beschwerdeantwort
vom 16. Dezember 2021 damit einverstanden, dass "die Kinder bis
02. März 2022 eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrem Vater
bleiben", und ersuchte das Verwaltungsgericht, "das Kontaktverbot am
02. März 2022 aufzuheben".
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 zeigte
das Verwaltungsgericht den Parteien den Eingang der Akten der von der
Staatsanwaltschaft H gegen A geführten Untersuchung an, welche ihm vom
Bezirksgericht F auf elektronischem Weg zugestellt worden waren.
Weitere Stellungnahmen gingen in der Folge nicht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom
16. Dezember 2021 aus, sie habe über eine Vertrauensperson Kontakt zum
Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Kinder gesehen, was
sowohl für ihn als auch die Kinder und sie eine sehr grosse Erleichterung
gewesen sei. Ihr und dem Beschwerdeführer sei in den schwierigen letzten Tagen
klargeworden, wie wichtig ihr Zusammenleben für sie und ihre Kinder sei. Der
Beschwerdeführer und sie bräuchten "diese Zeit, damit jeder von uns das
Ungleichgewicht beheben kann, das in unserer Beziehung aufgetreten ist".
Sie hätten sich zum Ziel gesetzt, ein neues gemeinsames Leben zu beginnen, um
ein stabiles Familienleben zu gewährleisten und eine geeignete familiäre
Atmosphäre für die Entwicklung ihrer Kinder zu sichern. Sie – die
Beschwerdegegnerin – sei damit einverstanden, dass "die Kinder bis
02. März 2022 eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrem Vater
bleiben", und ersuchte darum, "das Kontaktverbot am 02. März
2022 aufzuheben".
1.2.2
Soweit die Beschwerdegegnerin damit einerseits die Aufhebung des
polizeilich angeordneten Kontaktverbots – wie auch der übrigen Schutzmassnahmen
– zugunsten der Kinder beantragen wollte, ist festzuhalten, dass dies der
Haftrichter mit Urteil vom 2. Dezember 2021 bereits tat (vorn II.). Die
(aufgehobenen) Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder sind vorliegend somit
nicht zu beurteilen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist andererseits
zu entnehmen, dass sie zwar gewillt ist, das Zusammenleben mit dem
Beschwerdeführer wiederaufzunehmen – allerdings erst nach dem 2. März
2021. Was die zu ihren eigenen Gunsten von der Mitbeteiligten angeordneten
Schutzmassnahmen betrifft, ist folglich davon auszugehen, dass ihr an der
Aufrechterhaltung derselben gelegen ist. Sinngemäss beantragt die
Beschwerdegegnerin somit die Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,
E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,
Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder
gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9
Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum
anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des
Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,
E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer am 15. November 2021 sehr eifersüchtig auf eine Nachricht
reagiert habe, welche die Beschwerdegegnerin von einer unbekannten
Telefonnummer erhalten habe. "Daraufhin" habe er sich mit heissem
Wasser übergossen, damit gedroht, sich ein Messer in den Bauch zu rammen, und
zweimal das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin zerstört. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer den Kopf der Beschwerdegegnerin gegen eine Wand geschlagen.
Sodann habe er sich mit der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung
eingeschlossen, allerdings habe sich die Beschwerdegegnerin mit dem eigenen
Wohnungsschlüssel aus der Wohnung befreien können. Seither sei sie nicht mehr
zuhause gewesen.
3.2 Der
Haftrichter erwog im Urteil vom 2. Dezember 2021, die Beschwerdegegnerin
habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 zu
Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe eifersüchtig auf eine Nachricht
reagiert, welche sie von einem anderen Mann auf ihr Mobiltelefon erhalten habe;
er habe sie beschimpft, mit Selbstverletzung gedroht und ihr Mobiltelefon
kaputt gemacht. Auch habe er ihr den Kopf gegen die Wand geschlagen. Gemäss der
Beschwerdegegnerin sei die Diskussion um den fremden Mann eskaliert, und der Beschwerdeführer
habe sie in der Wohnung einschliessen wollen. Mit einem Zweitschlüssel habe sie
sich jedoch befreien können. Weiter habe die Beschwerdegegnerin erklärt, Angst
zu haben, dass der Beschwerdeführer mit den Kindern abhauen oder diese
entführen werde. Ferner habe sie ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer sie ständig kontrolliere und ihr
Mobiltelefon überwache. Der Beschwerdeführer – so der Haftrichter weiter –
streite die ihm vorgeworfenen Handlungen allesamt ab. Das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin
habe er nach seinen Angaben nur versehentlich kaputt gemacht. Sowohl gegenüber
der Polizei als auch anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2021 habe er
indes eingeräumt, Probleme mit der Beschwerdegegnerin zu haben, da sie Kontakt
zu einem anderen Mann habe. Den Befragungen des Beschwerdeführers – so der
Haftrichter – sei deutlich zu entnehmen, wie sehr sich der Beschwerdeführer am
vermeintlichen Kontakt der Beschwerdegegnerin zu diesem fremden Mann störe.
Sinngemäss habe er damit den Umstand, welcher gemäss der Beschwerdegegnerin
unter anderem zu den Konflikten geführt habe, bestätigt. Sodann scheine die
Beschwerdegegnerin nicht bemüht, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten,
und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn zu Unrecht belasten sollte.
Insgesamt erschienen die Aussagen der Beschwerdegegnerin deshalb glaubhaft. Die
von ihr geschilderten Tätlichkeiten, das Einsperren, die Sachbeschädigung und
das Überwachen seien ohne Weiteres als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
GSG zu qualifizieren, und der Fortbestand der Gefährdung im Sinn von § 10
Abs. 1 GSG sei ebenfalls glaubhaft. Schliesslich seien die von der
Mitbeteiligten angeordneten Massnahmen verhältnismässige Mittel, weiterer
Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin vorzubeugen und ihr angemessenen Schutz
zu bieten. Während die Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder mangels
glaubhafter Gefährdung aufzuheben seien, seien diejenigen zugunsten der Beschwerdegegnerin
angesichts der konkreten Umstände bis zum 2. März 2022 zu verlängern.
3.3 Was der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbringt, vermag diese Erwägungen auf die in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen
werden kann, nicht infrage zu stellen. So macht der Beschwerdeführer lediglich
und in pauschaler Weise geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei
das eigentliche Opfer häuslicher Gewalt, indem die Beschwerdegegnerin ihre
gemeinsame Beziehung "verraten" habe, während er sich selber als
verzeihenden und stets tadellosen Ehemann und Vater darstellt. Zu den von der
Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobenen und vom Haftrichter – zu Recht – als
glaubhaft bezeichneten Vorwürfen (Tätlichkeiten, Einsperren, Sachbeschädigung,
Überwachen) nimmt er demgegenüber in keiner Weise Stellung, obwohl er
ausdrücklich die zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten und verlängerten
Schutzmassnahmen aufgehoben haben will. Der Beschwerdeführer behauptet einzig,
die Beschwerdeführerin sei – im Gegensatz zu ihm – aus gesundheitlichen Gründen
und aufgrund ihres angeblichen Analphabetismus nicht in der Lage, sich (allein)
um die Kinder zu kümmern. Der gegenseitige Kontakt sei für ihn genauso
existenziell wie für seine Kinder, und das Verwaltungsgericht möge
gewährleisten, dass diese jeweils eine Woche bei der Beschwerdegegnerin und
eine Woche bei ihm bleiben könnten, "bis das zuständige Gericht hierüber
endgültig entscheidet". Damit verkennt der Beschwerdeführer aber
einerseits, dass es dem Verwaltungsgericht mangels entsprechender Zuständigkeit – nicht nur – in
Gewaltschutzverfahren nicht zusteht, in zivilrechtlichen Angelegenheiten wie
dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu
treffen (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.4; § 1
VRG). Insofern ist denn auch die vom Beschwerdeführer eingereichte, mit der
Beschwerdegegnerin anscheinend geschlossene Vereinbarung über die elterliche
Sorge nicht relevant, ohne dass weiter zu klären wäre, inwieweit diese
"Verzichtserklärung" überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen zu
entfalten vermöchte. Andererseits hob der Haftrichter die von der
Mitbeteiligten zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen mit dem
angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2021 gerade auf, womit diese
Massnahmen vorliegend nicht zu beurteilen sind (vorn E. 1.2.2) und
es dem Beschwerdeführer ohnehin möglich ist, Kontakt mit den Kindern
aufzunehmen, sofern er sich hierfür an Behörden und/oder Beratungsstellen hält
und die zugunsten der Beschwerdegegnerin weiterhin geltenden Schutzmassnahmen
beachtet. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführte, ist
ein solcher Kontakt via eine Vertrauensperson denn auch bereits zustande
gekommen (vorn E. 1.2.1).
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat keine solche beantragt.
4.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
4.2.2
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf
die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde jedenfalls von Anfang an als
aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem
Grund abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …