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Geschäftsnummer: VB.2021.00822  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.12.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Beschwerdeführer macht lediglich und in pauschaler Weise geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei das eigentliche Opfer häuslicher Gewalt, und stellt sich selber als verzeihenden und stets tadellosen Ehemann und Vater dar. Zu den von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobenen und vom Haftrichter – zu Recht – als glaubhaft bezeichneten Vorwürfen nimmt er demgegenüber in keiner Weise Stellung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht, in zivilrechtlichen Angelegenheiten wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen. Ohnehin hob der Haftrichter die von der Polizei zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen auf, womit diese Massnahmen vorliegend nicht zu beurteilen sind (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4.2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
KONTAKTVERBOT
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00822

 

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind seit dem Jahr 2007 verheiratet und leben zusammen mit ihren Kindern C (geb. 2011), D (geb. 2012) und E (geb. 2016) in einer Wohnung in F.

Mit Verfügung vom 18. November 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu B und den gemeinsamen Kindern an.

II.  

Mit Eingabe vom 26. November 2021 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 2. Dezember 2021 hörte der Haftrichter A persönlich an; B erschien unentschuldigt nicht zur Anhörung. Mit Urteil desselben Datums verlängerte der Haftrichter die zugunsten von B angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) bis 2. März 2022. Davon ausgenommen seien Kontakte über Behörden und/oder Beratungsstellen zwecks Aufnahme des persönlichen Kontakts mit den Kindern (Dispositivziffer 1). Die zugunsten von C, D und E angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) hob der Haftrichter demgegenüber mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 4).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 des Urteils des Haftrichters vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit separaten, jeweils vom 13. Dezember 2021 datierenden Eingaben verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. B erklärte sich mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 damit einverstanden, dass "die Kinder bis 02. März 2022 eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrem Vater bleiben", und ersuchte das Verwaltungsgericht, "das Kontaktverbot am 02. März 2022 aufzuheben".

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 zeigte das Verwaltungsgericht den Parteien den Eingang der Akten der von der Staatsanwaltschaft H gegen A geführten Untersuchung an, welche ihm vom Bezirksgericht F auf elektronischem Weg zugestellt worden waren.

Weitere Stellungnahmen gingen in der Folge nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2  

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 aus, sie habe über eine Vertrauensperson Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Kinder gesehen, was sowohl für ihn als auch die Kinder und sie eine sehr grosse Erleichterung gewesen sei. Ihr und dem Beschwerdeführer sei in den schwierigen letzten Tagen klargeworden, wie wichtig ihr Zusammenleben für sie und ihre Kinder sei. Der Beschwerdeführer und sie bräuchten "diese Zeit, damit jeder von uns das Ungleichgewicht beheben kann, das in unserer Beziehung aufgetreten ist". Sie hätten sich zum Ziel gesetzt, ein neues gemeinsames Leben zu beginnen, um ein stabiles Familienleben zu gewährleisten und eine geeignete familiäre Atmosphäre für die Entwicklung ihrer Kinder zu sichern. Sie – die Beschwerdegegnerin – sei damit einverstanden, dass "die Kinder bis 02. März 2022 eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrem Vater bleiben", und ersuchte darum, "das Kontaktverbot am 02. März 2022 aufzuheben".

1.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin damit einerseits die Aufhebung des polizeilich angeordneten Kontaktverbots – wie auch der übrigen Schutzmassnahmen – zugunsten der Kinder beantragen wollte, ist festzuhalten, dass dies der Haftrichter mit Urteil vom 2. Dezember 2021 bereits tat (vorn II.). Die (aufgehobenen) Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder sind vorliegend somit nicht zu beurteilen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist andererseits zu entnehmen, dass sie zwar gewillt ist, das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer wiederaufzunehmen – allerdings erst nach dem 2. März 2021. Was die zu ihren eigenen Gunsten von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen betrifft, ist folglich davon auszugehen, dass ihr an der Aufrechterhaltung derselben gelegen ist. Sinngemäss beantragt die Beschwerdegegnerin somit die Abweisung der Beschwerde.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2021 sehr eifersüchtig auf eine Nachricht reagiert habe, welche die Beschwerdegegnerin von einer unbekannten Telefonnummer erhalten habe. "Daraufhin" habe er sich mit heissem Wasser übergossen, damit gedroht, sich ein Messer in den Bauch zu rammen, und zweimal das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin zerstört. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer den Kopf der Beschwerdegegnerin gegen eine Wand geschlagen. Sodann habe er sich mit der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen, allerdings habe sich die Beschwerdegegnerin mit dem eigenen Wohnungsschlüssel aus der Wohnung befreien können. Seither sei sie nicht mehr zuhause gewesen.

3.2 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 2. Dezember 2021, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe eifersüchtig auf eine Nachricht reagiert, welche sie von einem anderen Mann auf ihr Mobiltelefon erhalten habe; er habe sie beschimpft, mit Selbstverletzung gedroht und ihr Mobiltelefon kaputt gemacht. Auch habe er ihr den Kopf gegen die Wand geschlagen. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Diskussion um den fremden Mann eskaliert, und der Beschwerdeführer habe sie in der Wohnung einschliessen wollen. Mit einem Zweitschlüssel habe sie sich jedoch befreien können. Weiter habe die Beschwerdegegnerin erklärt, Angst zu haben, dass der Beschwerdeführer mit den Kindern abhauen oder diese entführen werde. Ferner habe sie ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer sie ständig kontrolliere und ihr Mobiltelefon überwache. Der Beschwerdeführer – so der Haftrichter weiter – streite die ihm vorgeworfenen Handlungen allesamt ab. Das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin habe er nach seinen Angaben nur versehentlich kaputt gemacht. Sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2021 habe er indes eingeräumt, Probleme mit der Beschwerdegegnerin zu haben, da sie Kontakt zu einem anderen Mann habe. Den Befragungen des Beschwerdeführers – so der Haftrichter – sei deutlich zu entnehmen, wie sehr sich der Beschwerdeführer am vermeintlichen Kontakt der Beschwerdegegnerin zu diesem fremden Mann störe. Sinngemäss habe er damit den Umstand, welcher gemäss der Beschwerdegegnerin unter anderem zu den Konflikten geführt habe, bestätigt. Sodann scheine die Beschwerdegegnerin nicht bemüht, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn zu Unrecht belasten sollte. Insgesamt erschienen die Aussagen der Beschwerdegegnerin deshalb glaubhaft. Die von ihr geschilderten Tätlichkeiten, das Einsperren, die Sachbeschädigung und das Überwachen seien ohne Weiteres als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG zu qualifizieren, und der Fortbestand der Gefährdung im Sinn von § 10 Abs. 1 GSG sei ebenfalls glaubhaft. Schliesslich seien die von der Mitbeteiligten angeordneten Massnahmen verhältnismässige Mittel, weiterer Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin vorzubeugen und ihr angemessenen Schutz zu bieten. Während die Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder mangels glaubhafter Gefährdung aufzuheben seien, seien diejenigen zugunsten der Beschwerdegegnerin angesichts der konkreten Umstände bis zum 2. März 2022 zu verlängern.

3.3 Was der Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbringt, vermag diese Erwägungen auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. So macht der Beschwerdeführer lediglich und in pauschaler Weise geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei das eigentliche Opfer häuslicher Gewalt, indem die Beschwerdegegnerin ihre gemeinsame Beziehung "verraten" habe, während er sich selber als verzeihenden und stets tadellosen Ehemann und Vater darstellt. Zu den von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobenen und vom Haftrichter – zu Recht – als glaubhaft bezeichneten Vorwürfen (Tätlichkeiten, Einsperren, Sachbeschädigung, Überwachen) nimmt er demgegenüber in keiner Weise Stellung, obwohl er ausdrücklich die zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten und verlängerten Schutzmassnahmen aufgehoben haben will. Der Beschwerdeführer behauptet einzig, die Beschwerdeführerin sei – im Gegensatz zu ihm – aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund ihres angeblichen Analphabetismus nicht in der Lage, sich (allein) um die Kinder zu kümmern. Der gegenseitige Kontakt sei für ihn genauso existenziell wie für seine Kinder, und das Verwaltungsgericht möge gewährleisten, dass diese jeweils eine Woche bei der Beschwerdegegnerin und eine Woche bei ihm bleiben könnten, "bis das zuständige Gericht hierüber endgültig entscheidet". Damit verkennt der Beschwerdeführer aber einerseits, dass es dem Verwaltungsgericht mangels entsprechender Zuständigkeit – nicht nur – in Gewaltschutzverfahren nicht zusteht, in zivilrechtlichen Angelegenheiten wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.4; § 1 VRG). Insofern ist denn auch die vom Beschwerdeführer eingereichte, mit der Beschwerdegegnerin anscheinend geschlossene Vereinbarung über die elterliche Sorge nicht relevant, ohne dass weiter zu klären wäre, inwieweit diese "Verzichtserklärung" überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen zu entfalten vermöchte. Andererseits hob der Haftrichter die von der Mitbeteiligten zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2021 gerade auf, womit diese Massnahmen vorliegend nicht zu beurteilen sind (vorn E. 1.2.2) und es dem Beschwerdeführer ohnehin möglich ist, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen, sofern er sich hierfür an Behörden und/oder Beratungsstellen hält und die zugunsten der Beschwerdegegnerin weiterhin geltenden Schutzmassnahmen beachtet. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführte, ist ein solcher Kontakt via eine Vertrauensperson denn auch bereits zustande gekommen (vorn E. 1.2.1).

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2 Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde jedenfalls von Anfang an als aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …