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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00823
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1994 geborene brasilianische Staatsangehörige A
reiste am 21. Februar 2018 in die Schweiz ein und liess hier am 23. Februar
2018 seine Partnerschaft mit den 32 Jahre älteren schweizerisch-deutschen
Doppelbürger C eintragen. Hierauf wurde ihm am 13. März 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt,
letztmals verlängert bis zum 22. Februar 2021.
Die Wohngemeinschaft der eingetragenen Partner wurde am 15. Dezember
2019 aufgegeben und seit Juli 2020 besteht nach übereinstimmenden Angaben keine
partnerschaftliche Beziehung mehr. Am 10. Mai 2021 löste das
Bezirksgericht die eingetragene Partnerschaft auf. A ist eigenen Angaben
zufolge stattdessen mit dem im Kanton D wohnhaften und 1987 geborenen Schweizer
E liiert.
Aufgrund der kurzen Dauer der eingetragenen und inzwischen
aufgelösten Partnerschaft und mangels eines Härtefalls verweigerte das
Migrationsamt am 30. Juli 2021 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober
2021.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. November 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
bzw. diese sei zu verlängern. Eventualiter wurde eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung beantragt.
Überdies ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2021 entspricht in
zahlreichen Abschnitten praktisch wortwörtlich der vorangegangenen
Rekurseingabe, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand
angepasst, die Prozessgeschichte ergänzt und einzelne Passagen abgeändert
wurden. Überwiegend neu und zumindest teilweise auf den vorinstanzlichen
Entscheid bezogen sind hauptsächlich die Rz. 33 ff. der Beschwerdeschrift,
wobei sich auch in diesem Abschnitt zahlreiche wortwörtlich aus der
Rekursschrift übernommene Textblöcke finden.
Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit teilweise
eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54
Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,
ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch
hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch
BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).
3.
3.1 Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn
zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und
20; vgl. auch Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
3.2 Der
Beschwerdeführer verwies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Migrationsamt auf seine neue Beziehung und seine Pläne, diese "in
absehbarer Zeit" als gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu
lassen. Diese konnte damit bereits im migrationsamtlichen Verfahren gewürdigt
werden und ist vom hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand erfasst. Dies
obschon der Beschwerdeführer erst im weiteren Verfahrensverlauf nähere Angaben
zu seiner neuen Beziehung machte und er sich trotz migrationsamtlicher
Aufforderung bis heute nur rudimentär zum Kennenlernen seines Partners äusserte
und seine Beschreibung der Beziehung sehr vage geblieben ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
hingegen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung
bzw. zur Vorbereitung der Eintragung der (neuen) Partnerschaft, zumal der
Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel sich
bislang rechtmässig in der Schweiz aufhielt und ihm damit die Einleitung des
Vorbereitungsverfahrens und die Eintragung einer neuen Partnerschaft
grundsätzlich offengestanden wäre. Auf die Beschwerde ist damit nicht
einzutreten, soweit in der Beschwerdebegründung sinngemäss auch diesbezügliche
Anträge gestellt werden.
4.
4.1 Eine partnerschaftliche Beziehung zu einem Schweizer kann vor ihrer
Eintragung im Zivilstandsregister allenfalls in den Schutzbereich des Rechts
auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) fallen und einen Aufenthaltsanspruch
vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft
gleichkommt oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende
Eintragung bestehen (gefestigtes Konkubinat, vgl. aber auch den inzwischen wohl
überholten BGE 126 II 425 E. 4a, wonach gleichgeschlechtliche
Partner sich mangels "Herausbildung einer gemeineuropäischen
Rechtsüberzeugung" nicht auf das Recht auf Familienleben berufen könnten). Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr,
3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai
2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1;
vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die
Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen
Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.2 sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August
2005, 5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde
des Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem
gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni
2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
4.2 Nach der
Eintragung der Partnerschaft hat der ausländische Partner eines Schweizers
gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar
zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Sofern die Beziehung tatsächlich gelebt
wird und intakt ist, ergibt sich überdies auch hier allenfalls ein Aufenthaltsanspruch
aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens.
4.3 Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht
gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die eingetragenen Partner nach der Eintragung mindestens drei Jahre als
Partner zusammengelebt haben und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG). Solch wichtige
persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland vor (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl.
auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität
bzw. Kausalität zur gescheiterten Partnerschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum Härtefall im
eingangs dargelegten Sinn liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen
Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.
5.1 Es ist
vorliegend in den Akten belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich
von seinem eingetragenen Schweizer Partner vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in
Verbindung mit Art. 52 AIG) getrennt hatte und die eingetragene
Partnerschaft inzwischen aufgelöst ist. Entsprechend erfüllt der
Beschwerdeführer unabhängig von seinem Integrationsgrad nicht die zeitlichen
Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den genannten Bestimmungen und
kann er sich aufgrund der diesbezüglich nicht mehr gelebten Beziehung auch
nicht auf sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben oder einen Anspruch
aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG berufen.
Sodann kann aufgrund der aufgelösten Beziehung offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer sich zuvor aufgrund der schweizerisch-deutschen
Staatsangehörigkeit seines Ex-Partners auch auf freizügigkeitsrechtliche
Ansprüche berufen konnte.
Näher zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner neu eingegangenen Beziehung mit einem anderen Schweizer oder aufgrund
eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
5.2 Der
Beschwerdeführer lies am 10. Mai 2021 seine (frühere) eingetragene
Partnerschaft auflösen und war eigenen Angaben zufolge noch bis Mitte 2020 mit
seinem früheren Partner liiert. Eigenen Angaben zufolge ging er im Herbst 2020
seine neue Beziehung zu seinem jetzigen Partner ein. In einem Schreiben seines
damaligen Rechtsvertreters vom 19. März 2021 blieb diese neue Beziehung
allerdings noch völlig unerwähnt. Generell sind die Angaben des
Beschwerdeführers zur Qualität und Dauer der neuen Beziehung äusserst vage und
unvollständig geblieben, obwohl er bereits vom Migrationsamt dazu aufgefordert
wurde, hierzu weitere Angaben zu machen. Sodann wohnen die beiden Partner nach
wie vor getrennt, wenngleich sie sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
regelmässig besuchen und vor Kurzem entschieden haben wollen, in D einen
gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Konkrete Schritte zur Eintragung der neuen
Partnerschaft sind nicht dokumentiert, obwohl der aufgrund der Suspensivwirkung
seiner Beschwerde nach wie vor aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer seine
neue Beziehung seit der Auflösung seiner letzten (eingetragenen) Partnerschaft
ohne Weiteres formalisieren könnte und dies bereits im migrationsamtlichen
Verfahren angekündigt hatte.
Da das Paar damit maximal seit 1 ½ Jahren liiert ist, bislang nicht
zusammenwohnt und eine Eintragung ihrer Partnerschaft nicht unmittelbar
bevorsteht, erfüllt die neue Beziehung des Beschwerdeführers nach der
dargelegten Sach- und Rechtslage weder in zeitlicher noch in qualitativer
Hinsicht die Voraussetzungen eines eheähnlichen gefestigten Konkubinats. Somit
entfällt ein Aufenthaltsanspruch aufgrund der neu eingegangenen Beziehung,
unabhängig davon, ob sich nun auch gleichgeschlechtliche Paare auf das Recht
auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen
können.
5.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm eine Rückkehr nach Brasilien
aufgrund seiner sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz und der
Diskriminierung nichtweisser Homosexueller in seinem Herkunftsland nicht mehr
zuzumuten sei.
Der noch relativ junge und gesunde Beschwerdeführer ist in
Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt erst wenige Jahre in
der Schweiz und musste nach der Trennung von seinem eingetragenen Partner mit
seiner Wegweisung rechnen. Seine Weiterbildung als … bei der Schule F hat er
inzwischen erfolgreich abgeschlossen. Auch wenn zumindest die eingereichten
Referenzschreiben auf eine insgesamt gute Integration schliessen lassen und der
Beschwerdeführer bislang zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, ist er noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland
nicht mehr zuzumuten wäre. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf
Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV entfällt bereits aufgrund seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer (BGE 144 I
266 E. 3.9). Sodann vermag der Umstand, dass er bei einer Wegweisung seine
Arbeitsstelle als … verlieren und sein Arbeitgeber die Stelle neu besetzen
müsste, keinen Härtefall zu begründen. Vielmehr sind solche Unannehmlichkeiten
regelhaft mit der Wegweisung von hier in das Arbeitsleben eingebundenen
Personen verbunden. Dies zumal es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers
offenkundig nicht um eine schwierig neu zu besetzende Stelle handelt, an
welcher ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse besteht.
Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist
der Beschwerdeführer als Homosexueller in Brasilien keiner
härtefallbegründenden Diskriminierung ausgesetzt, auch unter Berücksichtigung
einer allfälligen Mehrfachdiskriminierung aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und
der nach dem letzten Regierungswechsel verstärkten homophoben und rassistischen
Tendenzen. Brasilien gilt gemäss öffentlich zugänglicher Quellen bezüglich der
Gleichbehandlung von Homosexuellen im internationalen Vergleich vielmehr als
besonders fortschrittlich (BVGr, 17. November 2010, D-5969/2008, E. 6.1).
Es eröffnete 2013 als einer der ersten lateinamerikanischen Staaten die Ehe
auch für gleichgeschlechtliche Paare. Sodann verfügt das Land über eine aktive
und sichtbare Schwulenbewegung. Auch unter dem derzeitigen Präsidenten Jair
Bolsonaro hat sich die Rechtstellung der Homosexuellen weiter verbessert,
nachdem das Oberste Gericht Brasiliens am 14. Juni 2019 Homophobie
offiziell als Verbrechen anerkannt hatte. Anfeindungen gegenüber Homo- und
Transsexuellen werden als Straftat gewertet sowie mit Haft- und Geldstrafen
bestraft (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen). Trotz Kritik an der genannten
Entscheidung des Obersten Gerichts vom 14. Juni 2019 seitens der
derzeitigen Regierung können Justiz und Strafverfolgungsbehörden in Brasilien
diesbezüglich weiterhin unabhängig agieren. Weiter steht es dem
Beschwerdeführer offen, sich in einem Teil Brasiliens niederzulassen, wo
homosexuelle Beziehungen auf grössere Akzeptanz stossen, zumal er aus einem
urbanen Umfeld stammt, wo auch nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift
weniger Übergriffe auf Homosexuelle zu erwarten sind. Sodann mag es zwar
zutreffen, dass Weisse in der brasilianischen Gesellschaft weiterhin in
vielerlei Hinsicht privilegiert sind, eine für den vorliegenden
Bewilligungsentscheid massgebliche Diskriminierung nichtweisser
Bevölkerungsschichten ist durch den Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert
dargelegt worden und im multiethischen Brasilien auch nicht im erforderlichen
Ausmass zu erwarten. Ein Härtefall ist damit weder im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 und Art. 52 AIG
noch im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.
Inwieweit die vom Beschwerdeführer behauptete (generelle) Diskriminierung
Homosexueller oder Nichtweisser in seinem Heimatland noch in einem relevanten
Konnex zu seiner in der Schweiz eingetragenen (und inzwischen aufgelösten)
Partnerschaft steht, muss sodann nach Ausgeführtem nicht weiter erörtert
werden.
Weiter bestehen aufgrund der dargelegten Sachlage keinerlei
Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
5.4 Da der
Beschwerdeführer im dargelegten Sinn über keinen Aufenthaltsanspruch verfügt
und ihm sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen pflichtgemässer
Ermessensausübung zu gestatten war, kann offenbleiben, inwieweit er seine
inzwischen aufgelöste Partnerschaft im Sinn der vorinstanzlichen Mutmassungen
lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangen sein könnte, worauf
insbesondere der (im Gegensatz zur jetzigen Beziehung) grosse Altersunterschied
zwischen den ehemaligen Partnern hindeutet. Ebenso kann offengelassen werden,
ob allenfalls auch seine neue Beziehung lediglich der Verschaffung eines
Aufenthaltsrechts dienen könnte, worauf einerseits die nach wie vor getrennten
Wohnorte und andererseits die äusserst vage gebliebenen Angaben zur Beziehung hindeuten.
5.5 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
5.6 Da das
Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte
Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine
Veranlassung.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …