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Geschäftsnummer: VB.2021.00824  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 36-jährigen philippinischen Staatsangehörigen wegen erfüllten Aufenthaltszwecks] Wie das Verwaltungsgericht bereits in VB.2020.00118 erwog, wird aus Wortlaut und Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG klar, dass eine Bedingung gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist (E. 2.3.1). Die Beschwedeführerin erhielt am 11. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; eine Verknüpfung derselben mit ihrer Anstellung als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt ist unzulässig (E. 2.3.2). Vorliegend erweist sich die Verknüpfung der Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Stelle als Hausangestellte bzw. Kinderbetreuerin als geradezu stossend (E. 2.4). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keinen Widerrufsgrund gesetzt und sich genügend integriert. Indem der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte, hat er sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt (E. 3.3 f.). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
BEDINGUNG
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
STELLENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 2 AIG
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 38 Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 96 Abs. 1 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00824

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1984 geborene philippinische Staatsangehörige. Ab Mai 2010 war sie für die Schweizer Familie C in Hong Kong und Singapur als hauswirtschaftliche Angestellte und Kinderbetreuerin tätig. Im Dezember 2015 kehrte Familie C in die Schweiz zurück; bereits am 28. Oktober 2015 hatte sie um Bewilligung der Einreise von A als Kinderbetreuerin ersucht. Nach Erlass des positiven Vorentscheids durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie der Zustimmung dazu durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde A am 11. Januar 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt. Diese Bewilligung wurde am 21. November 2016 mit Gültigkeit bis am 3. Januar 2018 verlängert.

B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 bewilligte das AWA, nach vorgängiger Zustimmung des SEM, die Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung von A in eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihr am 11. Januar 2018 ausgestellt. Nach entsprechenden arbeitsmarktlichen Vorentscheiden wurde die Aufenthaltsbewilligung in der Folge mehrmals verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis am 3. Januar 2022.

C. Das Arbeitsverhältnis von A bei Familie C wurde mit Aufhebungsvertrag vom 26. März 2021 per 30. April 2021 aufgelöst und Erstere freigestellt. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg; des Weiteren ordnete das Migrationsamt an, dass sie die am 19. April 2021 aufgenommene Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei D unverzüglich aufzugeben habe.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'395.-, nahm diese jedoch aufgrund Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand, entschädigte diesen mit Fr. 2'330.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Kantons (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 9. Dezember 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion "in den Dispositivziffern I, II und III unter Neuverlegung der Kosten" und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 3. Januar 2022 reichte der Vertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – zufolge Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – nicht mehr um deren Widerruf, sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

2.2 Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin, namentlich deren Tätigkeit bei der Familie C, sei als erfüllt zu betrachten und ihre Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden:

2.3  

2.3.1 In seinem Grundsatzurteil VB.2020.00118 vom 17. Juni 2020 (E. 3.3.1) erwog das Verwaltungsgericht insbesondere Folgendes: "Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Art. 38 Abs. 2 AIG sieht vor, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln können. Durch diese Bestimmung soll Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche Mobilität ermöglicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3751, auch zum Folgenden). Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG wird klar, dass eine Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einschränkt bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar ist. Denn eine solche würde die vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorteile der beruflichen Mobilität – insbesondere die administrative Entlastung der Behörden sowie der Arbeitgeber – vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist Art. 38 Abs. 2 AIG so zu verstehen, dass die gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG möglichen 'weiteren Bedingungen' eingeschränkt werden, und zwar insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen Person betreffen; derartige Einschränkungen sind nur bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des Staatssekretariats für Migration erweist sich somit in dieser Hinsicht als rechtswidrig (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, Kapitel 4 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf, Ziff. 4.5.3.1)."

Ebenso erwog das Verwaltungsgericht im zitierten Urteil ausdrücklich, dass es an seiner früheren Rechtsprechung – auf welche die Vorinstanz an verschiedenen Stellen verweist – nicht mehr festhalte (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 am Ende, mit Hinweis auf VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00582, E. 3.2 und E. 4).

In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht das vorerwähnte Grundsatzurteil im Verfahren VB.2020.00466 und hielt erneut ausdrücklich fest, dass Art. 38 Abs. 2 AIG die gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG möglichen "weiteren Bedingungen" einschränke, und zwar insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen Person betreffe; derartige Einschränkungen seien nur bei einer Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00466, E. 2.3).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin erhielt am 11. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche regelmässig verlängert wurde. Darauf war jeweils ihre Haupterwerbstätigkeit sowie ein Hinweis vermerkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sei. Eine entsprechende Auflage bzw. Bedingung, dass auch ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig wäre, fand sich auf den Aufenthaltsbewilligungen dagegen nicht. Ohnehin widerspricht die Verknüpfung dieser Aufenthaltsbewilligungen mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung, welche ein Gesuch um Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde voraussetzt, nach dem Gesagten Art. 38 Abs. 2 AIG. Die in der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz enthaltene (sinngemässe) Bindung an die Anstellung bei der Familie C erweist sich als unzulässig.

Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 11. Januar 2018 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war. Desgleichen war ab diesem Datum ein Stellenwechsel möglich, ohne dass damit eine Änderung des Aufenthaltszwecks einhergehen würde, was gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine neue Bewilligung erforderlich gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2021, wonach die Beschwerdeführerin ihre am 19. April 2021 aufgenommene Erwerbstätigkeit bei D unverzüglich aufzugeben habe, als unhaltbar.

2.4 Vorliegend ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin gestützt auf den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 29. Mai 1991 (NAV, LS 821.12) angestellt worden war. Gemäss Art. 18 NAV kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit Familie C – von Singapur in die Schweiz übersiedelt ist, um weiterhin bei dieser tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verknüpfung der Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Stelle als Hausangestellte bzw. Kinderbetreuerin als geradezu stossend. Denn dadurch wird das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin zusätzlich verstärkt, und zwar insofern, als die Kündigung des Anstellungsverhältnisses innert Monatsfrist sogleich auch den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit sich bringen würde (und zwar grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer). Darauf weist die Beschwerdeführerin zu Recht hin. Es kann nicht angehen, dass der (weitere) Aufenthalt einer ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung faktisch durch deren Arbeitgeber beendet werden kann; dies gilt umso mehr, wenn die ausländische Person – wie vorliegend – in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin lebt.

2.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann demnach nicht darauf gestützt werden (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 f. – 24. September 2020, VB.2020.00466, E. 2.4).

3.  

3.1 Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen beim Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtskonform ausgeübt hat.

3.2 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

3.3 Die heute 36-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit Januar 2016 und damit seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Bis am 30. April 2021 war sie als Kinderbetreuerin bei der Familie C angestellt und lebte mit dieser im gleichen Haushalt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2010 für dieselbe Familie (in Hong Kong und Singapur) tätig. Da die gesamte Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie C auf Englisch stattfand und der Tagesablauf der Beschwerdeführerin weitgehend von ihrer Arbeitgeberin vorgegeben wurde, kann ihr nicht vorgehalten werden, ihre sprachliche Integration nicht vorangetrieben zu haben. Ebenso wenig kann negativ gewichtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner jeweils auf Englisch kommunizierte. Dagegen ist positiv zu gewichten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz stets einer Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Kündigung der Anstellung bei Familie C sogleich wieder eine neue Anstellung fand. In beruflicher Hinsicht kann ihre Integration somit als gelungen bezeichnet werden. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin offenbar auch in gesellschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert, was insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Anforderungen ihrer Anstellung bei Familie C zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten ist. Schliesslich ist sie weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten und musste sie nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden.

3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Widerrufsgrund gesetzt und sich genügend integriert hat. Dagegen ist kein massgebendes öffentliches Fernhalteinteresse ersichtlich; dieses erschöpft sich vielmehr in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Demnach hat der Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt, indem er die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrief.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (etwa betreffend "Verfahrensmängel und Vertrauensschutz") einzugehen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 15 Stunden und 6 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und ihm demnach bei der Ausarbeitung der Beschwerde die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Stundenaufwand als zu hoch (vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020, E. 4.5.3 – 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 90). Praxisgemäss wird ein Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Hier ist ein solcher von zwölf Stunden als noch angemessen zu qualifizieren; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'313.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

5.4 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Juli 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 9. November 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids vom 9. November 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin unter Anrechnung an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'313.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …