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VB.2021.00829
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1996 geborener syrischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Februar 2014 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. August 2014 ordnete das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die vorläufige Aufnahme von A an. A heiratete am 26. Juni 2019 in Zürich die syrische Staatsangehörige B, geboren 1992. Aus der Beziehung war im 2018 die gemeinsame Tochter C hervorgegangen. B hält sich seit dem 19. Januar 2017 in der Schweiz auf. Am 24. April 2020 wies das SEM das Asylgesuch von B und C ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. B erhob am 27. Mai 2020 gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 2021 ab. II. Dagegen rekurrierte A am 8. April 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies diese den Rekurs von A ab, auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III). III. A erhob am 10. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Rekursentscheid. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Zudem stellte A sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien zu rechnen ist. Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die Integration auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen jedoch sein Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden). 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3). 3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.). 4. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, das Schicksal einer Familie stelle eine Einheit dar und es wäre der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, um die Abhängigkeit der Familie von der Fürsorge zu reduzieren. Der fortdauernde Bezug von Unterstützungsleistungen und die ungünstige Prognose im Hinblick auf eine Ablösung von der Fürsorge würden gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer sprechen. Aus den weiteren Härtefallkriterien ergebe sich auch kein Anlass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. 5. 5.1 Bei Härtefallgesuchen von Familien ist die Situation der einzelnen Mitglieder grundsätzlich nicht isoliert zu betrachten, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder je einzeln die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen müssen; umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds nicht aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.4 – 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.4). Es wäre unzulässig, das Gesuch einer ganzen Familie abzulehnen, bloss weil ein Elternteil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht erfüllt, da eine individuelle Prüfung und Gutheissung in Bezug auf einzelne Familienmitglieder nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.6). Der Aufenthaltsstatus braucht nicht für alle Familienmitglieder derselbe zu sein (ebenso BVGr, 10. Juni 2020, F-5147/2018, E. 6.4; Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 84 N. 30). 5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht sich lediglich auf den Beschwerdeführer selber und nicht auf seine Ehefrau oder seine Tochter. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers haben bislang kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Migrationsamt bezog diese denn auch nicht in das Gesuch des Beschwerdeführers mit ein. Vorliegend handelt es sich daher nicht um ein Härtefallgesuch einer Familie, weshalb die vorstehend unter E. 5.1 sowie die im Entscheid der Vorinstanz vom 9. November 2021 unter E. 8.4 zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Die Erwägung der Vorinstanz, die Lebenslage des Gesuchstellers müsse gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der Gesamtfamilie rechtfertigen, nimmt auf eine Praxis zu Gesuchen von Gesamtfamilien Bezug, die nicht anwendbar ist, wenn ein Familienmitglied individuell um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wo im Gegensatz zum Entscheid der Vorinstanz von Gesuchstellern im Plural die Rede ist (vgl. E. 8.4 des vorinstanzlichen Entscheids, der von einem Gesuchsteller im Singular spricht, und BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.4). Da gemäss Art. 31 Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind, kann die Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch unter diesem Aspekt in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden. 6. 6.1 Aufgrund der über fünfjährigen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Um zu beurteilen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, wird im Folgenden auf sämtliche Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE eingegangen. 6.2 Der Beschwerdeführer kam seinen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen stets nach. Gegen ihn sind weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer einwandfrei verhalten. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist erfüllt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung nicht beachten würde, bestehen keine. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis erbracht, über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verfügen. Bezüglich des Nachweises der schriftlichen Sprachkenntnisse reichte er ein ärztliches Zeugnis der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich ein, welches bestätigt, dass er diesen aufgrund seines Augenleidens nicht erbringen kann. Damit ist auch das Kriterium der sprachlichen Integration als erfüllt zu betrachten (Art. 58 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 AIG). 6.3 Der Beschwerdeführer erzielt kein Erwerbseinkommen und wird seit seiner Einreise in die Schweiz von der Fürsorge finanziell unterstützt. Es ist daher zu prüfen, ob das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie am Erwerb von Bildung erfüllt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG). 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist seit Geburt stark sehbehindert. Gemäss einem Arztbericht der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 27. November 2015 leidet der Beschwerdeführer beidseits an einem Nystagmus, einer Aphakie und einer Amblyopie sowie rechts an einem Glaucoma absolutum, was einer Erblindung als Endzustand eines Glaukoms entspricht. Im Rahmen der Abklärung für die SVA Zürich kam der regionale ärztliche Dienst zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten höchstens in einem Nischenplatz, eher aber nur im geschützten Rahmen verwertbar seien. Eine massgebliche Leistungseinschränkung von 70 % und mehr sei überwiegend wahrscheinlich. Die SVA Zürich verneinte schliesslich mit Vorbescheid vom 18. April 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund der fehlenden Beitragsjahre. Im Juli 2020 bestätigte die Augenklinik des Universitätsspitals Zürich dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 7. Mai 2020 bis auf Weiteres. Gemäss der Beschäftigungsbestätigung des Vereins D vom 23. März 2021 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2015 als Benutzer bzw. Klient regelmässig im Bildungs- und Begegnungszentrum des Vereins D anwesend. Der Verein D gibt in der Beschäftigungsbestätigung an, das Pensum des Beschwerdeführers betrage 80 % und er werde hauptsächlich in der Küche sowie beim Wäschewaschen eingesetzt. Weiter führt der Verein D aus, der Beschwerdeführer sei freundlich, interessiert und motiviert und er halte Absprachen sehr gut ein. Aus der Beschäftigungsbestätigung ergibt sich zudem, dass bei der Arbeit mit dem Beschwerdeführer im Bildungs- und Begegnungszentrum des Vereins D das Erlernen verschiedener Fähigkeiten durch den Beschwerdeführer sowie die Förderung seiner Integration im Vordergrund stehen. Die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialberatung der AOZ bestätigt in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2021, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augenerkrankung keine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt habe und aus ihrer Sicht der Schadensminderungspflicht nachkomme. Leistungskürzungen seien keine angeordnet worden. 6.3.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist bei der Beurteilung der Integration einer Person deren Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Dabei ist der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählen namentlich eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE; siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE). Gemäss Art. 31 Abs. 6 VZAE ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG zudem die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen. Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers als nicht selbstverschuldet zu qualifizieren. Da eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt, er aber seit sieben Jahren an einem Integrations- bzw. Beschäftigungsprogramm des Vereins D im Umfang von 80 % teilnimmt, kann sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung bejaht werden. Die Feststellung der Vorinstanz, die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers reiche nicht aus, um seine vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zu überführen, erweist sich damit als unzutreffend. 6.4 Art. 31 Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG schreiben vor, dass im Rahmen der Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind. 6.4.1 Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Stadt Zürich. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers sind beide ebenfalls vorläufig aufgenommene syrische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Betreibungen und Verlustscheine sind keine gegen sie registriert. Hinweise auf strafrechtliche Verfehlungen der Ehefrau des Beschwerdeführers gibt es in den Akten ebenfalls keine. 6.4.2 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäss der Unterstützungsbestätigung der AOZ werden die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsame Tochter vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Ehefrau müsse sich nicht nur um die gemeinsame Tochter, sondern auch um ihn kümmern, weshalb sie aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6.4.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, da er auf ihre Betreuung angewiesen sei, wurde nicht weiter substanziiert und die geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich. 6.4.4 Gemäss der ausländerrechtlichen Praxis ist es Alleinerziehenden zumutbar, sich grundsätzlich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 – 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 5.2.3). Angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner schweren Sehbehinderung ist nicht davon auszugehen, dass er die Kinderbetreuung vollumfänglich alleine, ohne zusätzliche Unterstützung, übernehmen könnte. Zudem erschiene es nicht sachgerecht, den Beschwerdeführer zu verpflichten, seine Teilnahme am Integrations- bzw. Beschäftigungsprogramm des Vereins D aufzugeben. Dementsprechend ist nachvollziehbar, dass bislang die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Betreuung der gemeinsamen Tochter verantwortlich war. Analog zur ausländerrechtlichen Praxis bei alleinerziehenden Elternteilen ist jedoch davon auszugehen, dass es auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist, sich um eine (Teilzeit-)Arbeit zu bemühen, seitdem die gemeinsame Tochter im Oktober 2021 drei Jahre alt geworden ist. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Asylfürsorge angewiesen ist und keine Stellensuchbemühungen ihrerseits aktenkundig sind, obschon es ihr seit rund acht Monaten zuzumuten wäre, sich um eine (Teilzeit-)Stelle zu bemühen, kann im Rahmen des Kriteriums der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung miteinbezogen werden. Da vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer geprüft wird, kommt diesem Umstand aber deutlich weniger Gewicht zu, als wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehefrau zu prüfen wäre. 6.4.5 Ebenfalls unter dem Kriterium der familiären Verhältnisse ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, sondern soweit ersichtlich auch seine Eltern sowie drei seiner Geschwister in der Schweiz leben. 6.5 Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE sieht vor, dass bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu berücksichtigen sind. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht zu seinem Nachteil zu würdigen, da sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu bejahen ist, seine Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet ist und keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn registriert sind. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 6.2 und 6.3). 6.6 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE ist der Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person ein im Rahmen der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu prüfendes Kriterium. Entsprechend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer starken Sehbehinderung leidet und zu 100 % arbeitsunfähig ist. 6.7 Bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist auch die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Eine asylsuchende ausländische Person, bei welcher zwar kein Asyl-, aber ein Wegweisungsvollzugshinderungsgrund im Sinn von Art. 83 AIG vorliegt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich vorläufig aufzunehmen und ihr ist nicht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen allein vermag entsprechend keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür regelmässig einer so engen Beziehung der ausländischen Person zur Schweiz, dass ihr (primär deshalb) nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Vorliegend lassen insbesondere der Bürgerkrieg und die desolate Sicherheitslage in Syrien den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen. Diesen Umständen wurde bereits mir der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Im Rahmen der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist jedoch mitzuberücksichtigen, dass die Sehbehinderung des Beschwerdeführers seine Möglichkeiten in Bezug auf eine allfällige Wiedereingliederung zusätzlich einschränkt. 6.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu verweigern, als rechtswidrig. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer kann nicht ausschliesslich mit der Fürsorgeabhängigkeit seiner Ehefrau begründet werden, da vorliegend nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Beschwerdeführers infrage steht. 7. 7.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit acht Jahren in der Schweiz auf und erfüllt, wie dargelegt, sämtliche Integrationskriterien. Negativ ins Gewicht fällt lediglich, dass keine Stellensuchbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig sind, wobei die Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers indes erst seit rund acht Monaten als vorwerfbar angesehen werden kann. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). 8.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die angeordnete Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8.3 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109, E. 6.2 – 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2). Dass der Beschwerdeführer einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb nicht gerechtfertigt. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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