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Geschäftsnummer: VB.2021.00831  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Bewilligungsverweigerung nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erlöschen der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nach längerer unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (E. 2.1.4) und Bleiberechte bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (E. 2.1.5) oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung (E. 2.1.6). Der Beschwerdeführer kann sich als EU-Bürger grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen (E. 2.2.1), hat seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft aber schon zum Pensionierungszeitpunkt verloren und höchstens kurzfristig wiedererlangt, weshalb er sich nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer (E. 2.2.2) berufen kann, zumal nicht substanziiert dargelegt ist, dass die letzten Stellenverluste krankheitsbedingte Folge gesundheitlicher Probleme waren (E. 2.2.3). Selbst wenn die jüngsten Stellenverluste Folge gesundheitlicher Probleme gewesen sein sollten, waren seine kurzen Arbeitseinsätze nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen (E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe überdies zumindest in angepasster Tätigkeit erwerbsfähig, weshalb keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinn vorliegt (E. 2.2.5). Aufgrund der zum Pensionierungszeitpunkt bereits entfallenen Arbeitnehmereigenschaft kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung zu erfüllen (E. 2.2.6). Sodann verfügt der sozialhilfeabhängige und verschuldete Beschwerdeführer offenkundig nicht über hinreichend eigene Mittel zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts (E. 2.2.7). Verneinung weiterer innerstaatlicher, binationaler oder konventionsrechtlicher Grundlagen für ein Verbleiberecht (E. 3.1 ff.). Eine vorgängige Verwarnung ist weder nötig noch geboten, zumal der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche Pensionsalter erreicht und entsprechend auch nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden kann (E. 3.5). Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft und Abhängigkeit von der öffentlichen Hand schuldhaft weitere Widerrufsgründe gesetzt hat (E. 3.7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMER
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
ARBEITSLOSIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUSSTEUERUNG
DEUTSCHLAND
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
EU-BÜRGER/-IN
FRÜHPENSIONIERUNG
PENSIONIERUNG
PENSIONIERUNGSALTER
PRIVATLEBEN
RENTNER
RENTNERBEWILLIGUNG
SCHWARZARBEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEMISSBRAUCH
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
ZWEITER ARBEITSMARKT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 28 lit. c AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 61a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. II AIG
§ 6 ATSG
§ 7 ATSG
Art. 13 Abs. I AVIG
Art. 13 Abs. I BV
ELG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 4 FZA
Art. 4 Abs. II Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
Art. 66a StGB
Art. 16 Abs. I VFP
Art. 20 VFP
Art. 23 Abs. I VFP
§ 16 VRG
Art. 25 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00831

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1956 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste zuletzt am 14. September 2008 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Seit dem 16. Oktober 2011 lebt er im Kanton Zürich. Ab Juli 2013 bis zu seiner Frühpensionierung im Mai 2019 musste er mit über Fr. 190'000.- durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Seither finanziert er seinen Lebensunterhalt hauptsächlich durch monatliche Ergänzungsleistungen von aktuell Fr. 2'386.- zu seiner Altersrente von Fr. 353.- und Rentenleistungen aus Deutschland in Höhe von EUR 636.85. Sein Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wurde von der IV-Stelle der SVA Zürich am 1. Dezember 2020 abgewiesen.

Während seines Aufenthalts wurde A wiederholt straffällig: Am 23. April 2009 verurteilte ihn das Bezirksamt Küssnacht wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-. Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Geldstrafe von 40 Tages­sätzen zu je Fr. 30.- und eine Busse von Fr. 300.-, nachdem er der Arbeitslosenkasse gegenüber entlöhnte Temporäranstellungen verheimlicht hatte, um sich hierdurch ihm nicht zustehende Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 9'976.10 zu sichern. Gemäss einem Schreiben des Sozialamts der Stadt C vom 4. Dezember 2019 hat er überdies diverse Lohneinnahmen in den Jahren 2015–2018 nicht offengelegt und dadurch missbräuchlich Sozialhilfe bezogen, wobei diesbezüglich keine strafrechtlichen Konsequenzen in den Akten dokumentiert sind. Sodann machte er sich wiederholt wegen Übertretungen strafbar und musste im April 2021 eine 29-tägige Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Bussen antreten. Überdies ist er verschuldet und musste mehrfach betrieben werden.

Aufgrund des Verlusts der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft und fehlender finanzieller Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt verweigerte das Migrationsamt am 11. August 2021 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. November 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 21. Januar 2022.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.1.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.3 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4 AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6).

2.1.4 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).

2.1.5 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.1.6 Wird die Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung aufgegeben, muss gemäss Art. 2 der Richtlinie 75/34/EWG bzw. Art. 2 der Verordnung (EWG) 1251/70 kumulativ das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht sein, die betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten haben und dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig gewesen sein. Liegt die Arbeitnehmereigenschaft zum (ordentlichen) Pensionierungszeitpunkt noch vor, reicht es aus, wenn die betroffene Person während mindestens zwölf Monaten gearbeitet hat. Es müssen diesfalls nicht zwingend die letzten zwölf Monate vor Eintritt der Pension gewesen sein. Eine nach der Pensionierung noch geleistete Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen, sofern die Tätigkeit ernsthaft ausgeübt wird (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2 sowie die aktuelle Weisung zum FZA der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Ziff. 4.1 und BGE 146 II 145 E. 3.2.3 ff.).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz war er in wechselnden (Temporär-)Anstellungen als Elektriker bzw. Elektroinstallateur erwerbstätig und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos oder krankgeschrieben. Ab Juli 2013 war er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts überwiegend von der Sozialhilfe abhängig und nur noch kurzzeitig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Seit seiner Frühpensionierung im Mai 2019 ist er auf Ergänzungsleistungen zur AHV angewiesen, während seine regulären Renteneinkünfte lediglich einen Bruchteil seines Lebensunterhalts zu decken vermögen. Jedoch bestreitet er vor Verwaltungsgericht, seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren zu haben, nachdem er eigenen Angaben zufolge unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlusts 2019 drei Monate nach seiner Frühpensionierung wieder ein "halbes Jahr" erwerbstätig war und erst im Jahr 2020 wieder Ergänzungsleistungen bezog. Gemäss Arbeitsbestätigung der D AG vom 11. Februar 2021 war der Beschwerdeführer nach seiner Frühpensionierung im Mai 2019 allerdings lediglich noch insgesamt 2,5 Monate als Elektromonteur bzw. Elektroinstallateur erwerbstätig.

2.2.2 Der Beschwerdeführer hatte seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft bereits vor seiner Frühpensionierung im Mai 2019 eingebüsst, nachdem er zuvor letztmals im Juli 2018 (kurzzeitig) erwerbstätig und zum Pensionierungszeitpunkt im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG bereits länger als sechs Monate ausgesteuert war. So erreichte der Beschwerdeführer bereits seit Jahren nicht die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG), welche ihn zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt hätte. Selbst wenn er aufgrund der kurzzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach seiner Frühpensionierung kurzfristig wieder die Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben sollte, hätte er diese spätestens sechs Monate nach der tatsächlichen Einstellung seiner letzten Erwerbstätigkeit Mitte November 2019 wieder eingebüsst, zumal er aufgrund seiner Frühpensionierung und Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit weiterhin keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend machen konnte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Frühpensionierung, noch bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer berufen.

2.2.3 Dass die letzten Stellenverluste des Beschwerdeführers in den Jahren 2018/2019 krankheitsbedingte Folge gesundheitlicher Probleme gewesen sind, ist nicht substanziiert dargelegt und durch die Akten nicht hinreichend belegt. Selbst wenn seine Frühpensionierung allenfalls durch die zuständige Sozialhilfebehörde initiiert wurde, erfolgte der Rückzug aus dem Berufsleben letztlich freiwillig und eventuell gar mit Blick auf die im Vergleich zur Sozialhilfe höheren Zusatzleistungen zur AHV. Soweit in der Beschwerdeschrift zum Nachweis einer krankheitsbedingten Erwerbsaufgabe auf Arztberichte behandelnder Ärzte verwiesen wird, welche im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Oktober 2019 (IV.2019.00171) Erwähnung fanden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der dort für denselben Zeitraum teilweise behaupteten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig war und trotz der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen auch danach noch im angestammten Bereich als Elektriker bzw. Elektroinstallateur Arbeit fand. Eine gesundheitsbedingte Erwerbsaufgabe infolge Krankheit ist damit durch den mitwirkungspflichtigen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.

2.2.4 Selbst wenn die jüngsten Stellenverluste des Beschwerdeführers Folge seiner gesundheitlichen Probleme gewesen sein sollten und die Regelung von Art. 61a Abs. 4 AIG demnach in Anwendung von Art. 61a Abs. 5 AIG nicht auf ihn anwendbar wäre, waren seine kurzen Arbeitseinsätze nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft wieder aufleben zu lassen. So wird nach bereits dargelegter Praxis die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht wiedererlangt und war der Beschwerdeführer in den letzten 8½ Jahren nur noch in kurzen Einsätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und ganz überwiegend erwerbslos. Seit August 2013 war er gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung der D AG vom 11. Februar 2021 lediglich etwas mehr als 11 Monate auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, davon rund 2,5 Monate nach seiner Frühpensionierung im Mai 2019. Diese sporadische Arbeitstätigkeit ist nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft aufrechtzuerhalten.

2.2.5 Ein Verbleiberecht aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG fällt vorliegend ausser Betracht, da eine solche nach der – soweit aus den Akten ersichtlich – rechtskräftigen Abweisung des entsprechenden IV-Gesuchs nicht nachgewiesen und überdies auch nicht glaubhaft ist, nachdem der Beschwerdeführer selbst nach seiner Frühpensionierung noch (kurzzeitig) in seinem angestammten Bereich als Elektriker bzw. Elektroinstallateur erwerbstätig war. Überdies liegt eine "dauerhafte Arbeitsunfähigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen und der dargelegten Rechtslage nur dann vor, wenn gesundheitliche Gründe auch die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Entsprechend erscheint auch nicht entscheidrelevant, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe eine Tätigkeit als Elektroinstallateur noch zumutbar war, da zumindest in angepasster Tätigkeit keine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

2.2.6 Der 1956 geborene Beschwerdeführer erreichte sodann im April 2021 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Seine Arbeitnehmereigenschaft hatte er zu diesem Zeitpunkt längst verloren und im Jahr zuvor war er unbestritten nicht mehr erwerbstätig, womit er nach dargelegter Rechtslage die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung nicht erfüllt. Der grundsätzlich erwerbsfähige Beschwerdeführer war vielmehr – wie bereits dargelegt wurde – seit August 2013 lediglich etwas mehr als elf Monate auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, davon rund 2,5 Monate nach seiner Frühpensionierung im Mai 2019. Aufgrund der zum Pensionierungszeitpunkt bereits entfallenen Arbeitnehmereigenschaft ist hingegen irrelevant, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im September 2008 insgesamt mehr als zwölf Monate auf dem hiesigen Arbeitsmarkt tätig war. Damit kann der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht berufen.

2.2.7 Sodann verfügt der überwiegend von Ergänzungsleistungen abhängige und verschuldete Beschwerdeführer offenkundig nicht über hinreichend eigene Mittel zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA, weshalb ihm auch unter diesem Titel kein Bleiberecht einzuräumen ist.

Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte und es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das innerstaatliche Recht oder aufgrund konventionsrechtlicher Vorgaben der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist.

3.  

3.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Der ledige Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützte verwandtschaftliche Beziehungen. Sodann ist seine Integration aufgrund seiner jahrelangen Abhängigkeit von der öffentlichen Hand, seiner Verschuldung und seiner wiederholten Straffälligkeit trotz seines nunmehr bald 13½-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, weshalb ihm auch der konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Privatlebens kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag.

3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und hat dort Rentenansprüche. Trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines langen Aufenthalts in der Schweiz ist er aufgrund seiner zahlreichen Integrationsdefizite hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Reintegration in Deutschland nicht mehr zumutbar wären, zumal die dortigen Verhältnisse mit den hiesigen vergleichbar sind. Seine Schweizer Rentenansprüche (nicht aber Ergänzungsleistungen) können ihm auch nach Deutschland überwiesen werden. Weiter ist anzumerken, dass der Delinquenz des Beschwerdeführers bei der ausländerrechtlichen Beurteilung keineswegs Bagatellcharakter zukommt: So zählt beispielsweise das Verschweigen von Einkünften gegenüber der Arbeitslosenkasse zwecks Leistungserschleichung seit dem 1. Oktober 2016 zu denjenigen Delikten, welche nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Regelung erst nach der Delinquenz des Beschwerdeführers in Kraft trat und damit auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet, ist seine diesbezügliche Straffälligkeit keineswegs vernachlässigbar. Sodann zeigen auch die jüngst angetretene Ersatzfreiheitsstrafe für zwei Übertretungsbussen und die gegenüber dem Sozialamt verschwiegenen Einkünfte, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bis in die jüngere Vergangenheit zu Klagen Anlass gab. Auch aus diesen Gründen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welches durch seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen wird.

3.3 Angesichts der massiven Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland ist sodann weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VFP ersichtlich, noch erscheint seine Wegweisung unter Berücksichtigung seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation unverhältnismässig.

Aufgrund seiner Integrationsdefizite bzw. mangels hinreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), entfällt ferner auch eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner.

Sodann macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch zu Recht nicht geltend, aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953 (SR 0.142.111.364) etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können.

3.4 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde dem Beschwerdeführer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Da der Beschwerdeführer seit dem Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft über keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche mehr verfügt und seine Wegweisung nach dargelegter Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der innerstaatlichen, binationalen, konventionsrechtlichen und freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben verhältnismässig erscheint, ist seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht nicht mehr verlängert worden, nachdem eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wurde.

3.5 Eine vorgängige Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG als mildere Massnahme zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist hingegen weder nötig noch geboten, zumal der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche Pensionsalter erreicht und entsprechend auch nicht mehr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden kann. Zudem musste dem Beschwerdeführer auch ohne formelle ausländerrechtliche Verwarnung bewusst sein, dass seine Integrationsdefizite und der Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft in seiner Wegweisung resultieren könnten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Nichtverlängerung einer solchen Verfahrensgegenstand bildet, womit nicht in ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, sondern die Bedingungen einer Bewilligungsverlängerung zu prüfen sind.

3.6 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der gegenwärtigen gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers – er ist aufgrund eines medizinischen Eingriffs gemäss einem Arztzeugnis einer Rehaklinik vom 3. November 2021 bis voraussichtlich Ende Januar 2022 nicht reisefähig – ist beim Wegweisungsvollzug bzw. der Festsetzung des Vollzugszeitpunkts Rechnung zu tragen.

3.7 Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit, seiner Verschuldung und der Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen noch weitere Widerrufsgründe gesetzt haben könnte, weshalb auch nicht abschliessend zu klären ist, inwieweit ihm seine Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.

Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass allfällige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Straffälligkeit nicht zu entschuldigen vermögen und seine Schulden ihm zumindest insoweit vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem ist und war sein Existenzminimum bereits durch Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft auch nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.8 Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ferner ist die im Beschwerdeverfahren behauptete Legasthenie des Beschwerdeführers unbelegt geblieben und aufgrund von dessen Ausbildung und früherer Eingaben auch nicht glaubhaft.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …