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VB.2021.00834
Urteil der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D,
Nr. 3 + Nr. 4 vertreten durch Nr. 1 + Nr. 2, Nr. 1 + 2 vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1976, nigerianischer Staatsbürger, reiste erstmals am 9. April 2003 illegal und unter falscher Identität und Nationalität in die Schweiz, um hier um Asyl zu ersuchen. Auf das Asylgesuch trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 2. Juli 2003 nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung von A an. Auf eine von ihm erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 3. September 2003 nicht ein. Nach Heirat mit der Schweizerin F (geboren 1970) am 8. Juli 2004 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Das Ehepaar lebte zusammen mit den vorehelichen Kindern von F (G, geboren 1995, und H, geboren 1997) in Q. Am 8. Juli 2009 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. März 2008 hatte er um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des damals geltenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG) ersucht. Die Ehegatten A/F unterzeichneten am 6. Mai 2010 eine Erklärung, wonach sie sich in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft befinden würden. Daraufhin wurde dem Ehemann am 10. September 2010 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 5. April 2014 stellten die Ehegatten A/F ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Mai 2014 schied das Bezirksgericht Q die Eheleute. Im Rahmen der Scheidungsverhandlung gaben die Ehegatten an, seit 1. April 2011 getrennt zu leben. B. Am 17. Februar 2016 heiratete A in Nigeria die nigerianische Staatsbürgerin B, geboren 1976. Aus dieser Beziehung stammen die beiden Kinder C, geboren 2007, und D, geboren 2013. Beide Kinder wurden vom Kindsvater am 4. Oktober 2016 anerkannt. Am 20. März 2017 reiste die Familie in die Schweiz, wo der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; der Sohn C erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Der Tochter D wurde bereits mit der Kindsanerkennung das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 24. April 2017 initiierte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren nach Art. 41 aBüG betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 erklärte das SEM die Einbürgerung von A für nichtig, wobei sich die Nichtigerklärung auch auf die Einbürgerung der Tochter D erstreckte. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Ehe A/F bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. Selbst wenn aber die Ehe bis im April 2011 Bestand gehabt hätte, stelle doch die Tatsache, dass A gegenüber dem SEM die Geburt seines Sohns C verheimlicht habe, ein Nichtigkeitsgrund dar. Das Bundesverwaltungsgericht stützte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 7. Mai 2020 (F-4522/2018) und wies die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab. Am 29. März 2021 stellte A für sich und D ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 26. April 2021 informierte das Migrationsamt A, dass der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. d und lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) entgegenstünden und sich die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweise. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 nahm A dazu Stellung. Mit Verfügung vom 17. August 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A und C sowie die Aufenthaltsbewilligung von B. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von A und D ab. Ferner wies es A, B, C und D aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. November 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs von A, B, C und D wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. November 2021 ab. Zum Verlassen der Schweiz setzte sie der Familie eine neue Frist bis 12. Februar 2022. III. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2021 beantragten A, B, C und D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, verbunden mit der Anweisung an das Migrationsamt, auf den Widerruf der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und den beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Für den Fall, dass die Frage einer täuschungsrelevanten Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 vor Juli 2009 aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könne, beantragten die Beschwerdeführenden die persönliche Befragung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie von F und deren Kinder. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 lud die Abteilungspräsidentin i.V. Viviane Sobotich die Beschwerdeführenden 1–3 zur Befragung als Partei sowie F als Zeugin auf den 29. Juni 2022 vor. Gegenstand der Beweisverhandlung war die Frage, ob A während seiner Ehe mit F eine Parallelbeziehung mit B führte. Am selben Tag wurde das SEM mittels Präsidialverfügung darum ersucht, dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 einzureichen. Nachdem die Verfahrensakten innert angesetzter Frist dem Verwaltungsgericht nicht eingereicht wurden, ersuchte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 das SEM erneut um Zustellung der geforderten Akten. Beide Präsidialverfügungen wurden dem SEM zugestellt. Indessen gingen die Akten auch innert der neuen Frist und nach telefonischer Rückfrage beim SEM nicht ein. Am 29. Juni 2022 wurden die Beschwerdeführenden 1–3 (in Begleitung ihres Rechtsvertreters) sowie F unter Anwesenheit eines Vertreters des Migrationsamts persönlich angehört. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien in der Folge zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 4 unterstehen diese – nunmehr wieder nigerianische Staatsbürger – dem Ausländerrecht bzw. dem AIG (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2; BGE 135 II 1 E. 3.2). 2.2 Im Grundsatzentscheid BGE 135 II 1 hielt das Bundesgericht fest, in Bezug auf den ausländerrechtlichen Status nach Nichtigerklärung der Einbürgerung bestehe eine echte Gesetzeslücke. Diese Lücke sei dahingehend zu füllen, dass eine ausländische Person, welche vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besass, diese ausländerrechtlich privilegierte Rechtsstellung durch die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht definitiv und unwiederbringlich verliere (BGE 135 II 1 E. 3.6). Vielmehr sei der ausländischen Person grundsätzlich bzw. vorbehältlich zwischenzeitlich eingetretener Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen (BGE 135 II 1 E. 3.7 f.). Vor dem Hintergrund der vom Bundesgericht festgestellten Gesetzeslücke wurden mit Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) ins Ausländer- und Integrationsgesetz zwei neue Widerrufsgründe aufgenommen: So kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG entzogen worden ist. Aus demselben Grund kann auch die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG). Ausgehend vom grammatikalischen Wortlaut der Bestimmungen, würde die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen, vorausgesetzt, der Widerruf erweist sich als verhältnismässig. Hierfür spricht auch die systematische Auslegung. Näher zu beleuchten ist die Entstehungsgeschichte zum Zweck der historischen und teleologischen Auslegung: Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Widerrufsgründe gehen auf eine Motion von Nationalrat Philipp Müller zurück, mit welcher bezweckt wurde, die vom Bundesgericht in BGE 135 II 1 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung erlöschen lässt (Motion 09.3489, "Aufenthaltsstatus des Ausländers nach Nichtigerklärung des Bürgerrechts", eingereicht am 2. Juni 2009). Der Nationalrat nahm die Motion am 3. März 2010 in erster Lesung an. Der Ständerat nahm am 14. Juni 2010 die Motion ebenfalls an, änderte den Motionstext indessen dahingehend, dass der Bundesrat beauftragt wurde, die vom Bundesgericht aufgezeigte Gesetzeslücke unter Berücksichtigung der geltenden Zuständigkeitsregelungen zwischen Bund und Kantonen zu schliessen (siehe dazu den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 19. August 2010 betreffend die Motion 09.3489). Aus der Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz ergibt sich, dass der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die von einer Nichtigerklärung der Einbürgerung betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt wird, mit dem neuen Gesetz übernommen werden sollte (Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG], BBl 2011 2825, 2868 f.). In einem am 14. April 2021 entschiedenen Fall (2C_195/2021, E. 4.4) gelangte das Bundesgericht zum Schluss, das Bürgerrecht des Beschwerdeführers sei widerrufen worden, weshalb er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG erfülle; der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG sei klar ("Le recourant a fait l'objet d'une décision d'annulation de sa naturalisation facilitée [...]. Dans ces circonstances […], le recourant remplissait le motif de révocation de l'Art. 63 al. 1 let. d LEI, dont le texte est clair."). Im zweiten Schritt prüfte es, ob der Widerruf verhältnismässig sei (2C_195/2021, E. 4.5). Ob sich der betreffende Beschwerdeführer auch im ausländerrechtlichen Verfahren und nicht nur im Einbürgerungsverfahren fehlerhaft verhalten hatte, liess es bei der Prüfung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG ausser Acht. In der Lehre wird der Widerrufsgrund dahingehend verstanden, dass mit dessen Einführung keine Verschärfung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts beabsichtigt worden sei (Fanny de Weck in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 36 BüG N. 12). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 135 II 1 sei der Widerruf einer Bewilligung nur möglich, wenn ein einschlägiger Widerrufsgrund erfüllt wäre. Denn ein fehlerhaftes Verhalten im Einbürgerungsverfahren schliesse ein fehlerhaftes Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht zwingend mit ein. Die Bestimmungen sollten daher nur Anwendung finden, wenn auch ein Fehlverhalten im ausländerrechtlichen Verfahren vorliege (Peter Uebersax et al., Migrationsrecht "in a nutshell", Zürich/St. Gallen 2021, S. 169). Andere Autoren votieren dafür, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung strenge Anforderungen zu stellen: So sei der Widerruf grundsätzlich nur als verhältnismässig zu erachten, wenn die Täuschungshandlung nicht nur in Bezug auf die Einbürgerung, sondern auch schon in Bezug auf die Erteilung der Bewilligung bestand (Martina Caroni et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 246). Somit rechtfertige Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG die Verweigerung der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nur dann, wenn auch der Erlangung desselben eine Täuschungshandlung zugrunde gelegen habe (Marc Spescha et al. [Hrsg.], Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2020, S. 331 ff.). In den Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013 (aktualisiert am 1. Juli 2022) wird davon ausgegangen, dass einer Person, die vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besessen hat, wieder die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zugewiesen wird, sofern nicht Erlöschens- oder Widerrufsgründe nach Art. 61 und 63 AIG vorliegen. Denn allein aus den Gründen, die zur Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt hätten, dürfe nicht auf das Vorliegen von ausländerrechtlichen Widerrufsgründen geschlossen werden. Sei beispielsweise die Nichtigerklärung der Einbürgerung erfolgt, weil im Einbürgerungsverfahren die Behörde über das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft getäuscht worden sei, so habe die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe bereits im für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Dauer massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gelebt worden sei und der Betroffene die Behörde darüber getäuscht habe. Das Verschweigen einer dauerhaften Beziehung, die parallel zur bewilligungsbegründenden Beziehung geführt werde, rechtfertige jedoch grundsätzlich auch den Widerruf einer (wiederauflebenden) Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung (Weisungen AIG, Ziff. 3.4.6). Nach dem Verständnis des SEM ist daher in solchen Fällen im Rahmen der Prüfung des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG zu prüfen, ob das täuschende Verhalten, welches zur Nichtigkeit der Einbürgerung führte, auch im Bewilligungsverfahren eine Rolle spielte. 2.3 Das Migrationsamt erwog im vorliegenden Fall mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG, dass dessen Anwendungsbereich nur diejenigen Fälle erfassen soll, in welchen die der nichtigen Einbürgerung vorausgegangene Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf einer Ehe beruhe, welche zum Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr hinreichend intakt war, um daraus ausländerrechtliche Ansprüche ableiten zu können. Entsprechend gelange Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG auch dann zur Anwendung, wenn das Verschweigen einer dauerhaften, parallel zur Ehe geführten Beziehung dazu führe, dass die Niederlassungsbewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Dagegen verlagerte die Vorinstanz die Prüfung, ob A durch die unterlassene Aufklärung über seine Vaterschaft die Behörden getäuscht habe, in die Verhältnismässigkeitsprüfung, nachdem es aufgrund des rechtskräftigen Nichtigkeitsentscheids betreffend die Einbürgerung das Erfüllen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG ohne Weiteres bejahte. 2.4 Das Verwaltungsgericht schliesst sich dem Vorgehen des Migrationsamts an, für welches gute Gründe vorliegen: Die Kritik der Lehre am Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG, wonach allein aus den Gründen, die zur Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt hätten, nicht auf das Vorliegen von ausländerrechtlichen Widerrufsgründen geschlossen werden kann, ist nachvollziehbar und schlüssig. Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 = Pra 106 [2017] Nr. 10). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGE 142 II 265, E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 3.2 Die Vorinstanz ging (unter dem Titel der Verhältnismässigkeit) davon aus, dass A am 8. Juli 2009 bei Vorliegen eines transparenten Sachverhalts die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden wäre. Vielmehr könne angenommen werden, dass die Vorinstanz die 2004 erteilte Aufenthaltsbewilligung dannzumal widerrufen hätte und die eheliche Gemeinschaft von A mit F spätestens mit der Geburt von C Mitte 2007, wenn nicht gar mit dessen Zeugung, als aufgehoben gegolten hätte. Auch das Migrationsamt ging (bei der Prüfung des Widerrufsgrunds) in seiner Verfügung von einer Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 aus: So habe dieser gleich zwei aussereheliche Kinder mit der gleichen Frau gezeugt, die er nach der Scheidung von F relativ zeitnah geheiratet und in die Schweiz nachgezogen habe. Es könne offenkundig nicht von einer einmaligen ehelichen Untreue ausgegangen werden, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe. Vielmehr hätten offenbar über einen langen Zeitraum verschiedene intime Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner heutigen Ehegattin stattgefunden. Wie sich dem an das SEM gerichtete Schreiben von F vom 5. Mai 2018 entnehmen lasse, habe sich A praktisch jedes Jahr für mehrere Wochen in Nigeria aufgehalten und seine dort lebenden Angehörigen trotz der angespannten eigenen finanziellen Lage regelmässig mit Geldleistungen unterstützt. Auch wenn es zu berücksichtigen gelte, dass die Aufenthalte (auch) der Kontaktpflege zu den weiteren Familienangehörigen gedient haben dürften, sei es doch lebensfremd, anzunehmen, dass er nicht auch die Gelegenheit wahrgenommen habe, Zeit mit seinen Kindern und seiner zukünftigen Gattin zu verbringen. Inwiefern diese auch in Genuss besagter Überweisungen gekommen seien, könne offenbleiben, da der Sachverhalt so oder anders hinreichend erstellt sei. Nicht ausschlaggebend sei hingegen, dass zwischen den EheleutenA/F im fraglichen Zeitraum weiterhin eine affektive Bindung bestanden habe und F auch dann von einer Trennung abgesehen habe, als sie von der Geburt des ersten ausserehelichen Kinds Kenntnis erhielt. Entscheidwesentlich sei vielmehr der fehlende Wille von A, eine der migrationsrechtlichen Konzeption entsprechende exklusive bzw. monogame Beziehung zu seiner Schweizer Frau zu führen, was sich in der Aufnahme der Parallelbeziehung hinreichend manifestiert habe. Zusammenfassend bestünden keinerlei Zweifel daran, dass A über Jahre hinweg eine Parallelbeziehung geführt habe, die spätestens mit der Zeugung von C im Herbst 2006 ihren Anfang genommen habe, mithin vor Ablauf der in der damals gültigen Fassung massgeblichen Fünfjahresfrist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 aAuG). Bei Kenntnis dieser Sachlage wäre A keine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Entsprechend rechtfertigte es sich, diese gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu widerrufen. 3.3 Wie unter E. 2.4 dargelegt, kommt für das Verwaltungsgericht ein Widerruf der Niederlassung des Beschwerdeführers 1 nur in Betracht, wenn dieser bereits im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung falsche Angaben machte bzw. wesentliche Tatsachen verschwieg. Diesbezüglich stützt sich das Verwaltungsgericht auf die ihm eingereichten Akten und die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2022 protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden 1–3 und der Zeugin F. Die beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zweimal mittels Präsidialverfügungen vom 19. Mai 2022 und 15. Juni 2022 und auch telefonisch angeforderten vollständigen Akten betreffend Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts des Beschwerdeführers 1 gingen bis heute nicht ein, weshalb diese – mit Ausnahme der auszugsweise in den Vorakten vorhandenen Aktenstücke jenes Verfahrens – für den Entscheid ausser Betracht gelassen werden müssen. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 7. Mai 2020 betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (F-4522/2018) davon aus, der Beschwerdeführer 1 habe seinen ausserehelich gezeugten Sohn C im Einbürgerungsverfahren gänzlich unerwähnt gelassen. Bei einem Gesuchsteller, der verschweige, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt habe, könne nicht leichthin angenommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden. Gleichwohl könne nicht vom Erschleichen der Einbürgerung ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids die Voraussetzungen trotzdem erfüllt gewesen seien und im Zeitpunkt der Einbürgerung insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden habe (F-4522/2018, E. 9.1). Vorliegend liessen die gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung im entscheidenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien. Zum einen habe der Beschwerdeführer 1 mit der Mutter von C ein weiteres Kind gezeugt und die Kindsmutter am 17. Februar 2016 geheiratet und die Familie anschliessend in die Schweiz nachgezogen. Weiter hätten sich die Ehegatten A/F knapp sieben Monate nach der rechtskräftig gewordenen erleichterten Einbürgerung räumlich getrennt. In Anbetracht dieser Umstände erweise sich die Einschätzung des Beschwerdeführers 1, wonach mindestens bis Frühjahr 2011, also auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe, als unzutreffend. Zwar habe er im massgeblichen Zeitpunkt keine ernsthafte, langandauernde Parallelbeziehung geführt, doch spreche der Umstand, dass er während der Ehe mit F zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe, nicht für eine bloss einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue (E. 9.2). Damit hätte der aussereheliche Sohn einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, wenn die Behörden davon gewusst hätten. Der Beschwerdeführer 1 wäre damit gehalten gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (E. 9.3). 3.5 In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird vorgebracht, die Vorinstanz habe diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden ignoriert. Denn die von der Vorinstanz ungeprüft gebliebene Spekulation des Migrationsamts über den Beginn und die Qualität der Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 (Aufnahme einer Parallelbeziehung im Herbst 2006) genüge den Anforderungen an die behördliche Beweisführung in Scheinehe- bzw. Täuschungsfällen in keiner Weise. Im Gegensatz zum Migrationsamt habe das Bundesverwaltungsgericht die Aufnahme einer ernsthaften und dauerhaften Parallelbeziehung durch den Beschwerdeführer 1 verneint. Ob die Vorinstanz durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, kann offenbleiben, ist doch die Beschwerde mangels Vorliegens des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gutzuheissen (siehe sogleich E. 3.6). 3.6 Fraglich ist, ob das Verschweigen des ausserehelichen Kinds C im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewilligungsrelevant war. Dies wäre der Fall, wenn der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 2. Juni 2009 bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 8. Juli 2009, eine Parallelbeziehung unterhielten. Der Beschwerdeführer 1 führte bereits in seinem Schreiben vom 18. September 2016 aus, seine heutige Frau anlässlich der Ferien in Nigeria im September 2006 kennengelernt zu haben. Sie habe damals bei einer Stromerzeuger-Firma gearbeitet. Er habe sich über Preis und Kapazität der verschiedenen Produkte erkundigt und sei telefonisch mit der Beschwerdeführerin 2 verbunden worden, die für Marketing und Kundenanfragen zuständig gewesen sei. Nach geschäftlichen Gesprächen sei es zu einem persönlichen Treffen gekommen, wobei sie eine "kleine Affäre" bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz unterhalten hätten. Nach einigen Wochen habe sie angerufen, um ihn über die Schwangerschaft zu informieren. Er sei wütend geworden und habe sie erstmals informiert, dass er verheiratet sei; er habe eine Abtreibung vorgeschlagen. Nach der Geburt von C habe er versucht, wieder Kontakt mit der Kindsmutter aufzunehmen, um herauszufinden, ob das Kind wirklich von ihm sei, jedoch ohne Erfolg; erst 2012 habe sie mit ihm wieder geredet und er habe sie um Verzeihung gebeten, weil er sie mit seinem Verhalten extrem verletzt habe. In diesem Zeitpunkt habe er beschlossen, eine Beziehung mit ihr "zu versuchen", seien sie doch durch ein Kind verbunden gewesen. Ab 2012 habe er seine jetzige Ehefrau immer wieder besucht und Zeit mit C verbracht. Wegen schlechten Gewissens habe er damals auch der Ex-Frau von seinem Seitensprung und dem Telefonat berichtet. Sie sei enttäuscht gewesen, aber habe später damit leben können. In ihrer Ehe hätten sie viele andere Probleme gehabt, sei es finanzieller Natur als auch mit den vorehelichen Kindern der Ex-Ehefrau. Sie hätten viele Streitigkeiten in der Familie gehabt. 2011 habe sich die Ex-Ehefrau von ihm getrennt und habe von ihm verlangt, dass er ausziehe. Er habe alles versucht, um die Ehe zu retten, aber seine Frau habe nicht mehr gewollt. Während der Trennungszeit habe die Ex-Ehefrau manchmal bei ihm übernachtet; dannzumal habe er noch Hoffnung gehabt. F erklärte im Schreiben vom 8. Mai 2018, sie hätten in der Ehe im November 2007 eine Krise gehabt. Sie habe die Vermutung gehegt, dass ihr Ehemann sie betrüge. Die beantragten Eheschutzmassnahmen habe sie dann aber wieder zurückgezogen, da sie gemerkt hätten, dass sie nicht ohne einander leben wollten. Sie hätten sich wieder zusammengerauft. Einige Wochen vor der gerichtlichen Trennung, also im November 2010, sei ihr alles über den Kopf gewachsen. Die Schwierigkeit sei gewesen, dass sie sich in der Kindererziehung immer mehr allein gelassen gefühlt habe. Die Beziehung zwischen ihrem Sohn G, der an ADHS leide, und ihrem Ex-Mann hätte sich zusehends verschlechtert. Die räumliche Trennung hätte schliesslich dazu geführt, dass sie gemerkt hätten, dass sie sich immer noch liebten, aber dass sie nicht mehr unter dem gleichen Dach wohnen wollten. Der Trennungswunsch sei dann später schliesslich klar von ihr gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe dies nicht gewollt. Aus dem Schreiben vom 28. Januar 2019 von F geht sodann hervor, dass sie das Geständnis wegen des ausserehelichen Kinds verletzt habe. Da ihr der Beschwerdeführer 1 glaubhaft versichert habe, dies sei ein Ausrutscher gewesen und er keinen Kontakt zur Kindsmutter mehr pflege, sei das Thema für sie erledigt gewesen. Das aussereheliche Kind sei aufgrund der schwierigen finanziellen Situation, seiner Jobsuche, Deutsch lernen und Erziehungsfragen usw. in den Hintergrund gerückt und dann komplett in Vergessenheit geraten. Ihre Ehe sei immer von Liebe geprägt gewesen. Die spezielle Situation mit einem heranwachsenden Jugendlichen mit ADHS habe das Zusammenleben des Öfteren erschwert. G habe sich häufig mit dem Beschwerdeführer 1 angelegt. Sie hätten auch Hilfe beim Jugendsekretariat gesucht. Erst als G 15 Jahre alt gewesen sei und die Pubertät bei ihm die ''verrücktesten Ideen'' ausgelöst hätten, habe es angefangen, dass sie sich in Erziehungsfragen nicht mehr hätten einigen können. Schliesslich habe sie sich zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Kindern entscheiden müssen. Sie habe ihn gebeten, auszuziehen. Sie hätten keinerlei Scheidungsabsichten gehegt. Die Beziehung habe sich erheblich verbessert, als sie in zwei Wohnungen gelebt hätten. Sie hätten sich regelmässig getroffen und eine Zweisamkeit genossen, welche vorher in diesem Umfang nicht möglich gewesen sei. Auch der Kontakt zu den Kindern habe sich durch die Situation verbessert und es sei ihnen klar geworden, dass sie nicht wieder zusammenziehen wollten. Die Liebe sei wieder aufgeblüht. Fortan hätten sie eine Wochenendbeziehung geführt. Dann hätte sie einen Fehler gemacht und eine Affäre begonnen. Dies habe beim Beschwerdeführer 1 zum Vertrauensverlust geführt. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2022 bekräftigten der Beschwerdeführer 1 und die Zeugin F ihre bereits gemachten Aussagen. F erklärte, sie habe es dem Beschwerdeführer 1 verziehen, dass er ein aussereheliches Kind habe. In der Ehe sei es nicht so ein Thema gewesen. Sie selbst habe zwei Kinder mitgebracht, die unehelich gewesen seien. So habe sie kein Recht gehabt, über ihn zu richten. Er sei für ihre Kinder in die Vaterrolle geschlüpft und habe sich engagiert. Die Tatsache, dass er ein aussereheliches Kind gehabt habe, habe nicht so viel bedeutet. Der Haupttrennungsgrund seien die Probleme in der Patchworkfamilie gewesen; gefühlsmässig habe es zwischen ihnen gestimmt. Auch seien sie finanziell knapp dran gewesen. Nach dem Auszug des Beschwerdeführers 1 aus der gemeinsamen Wohnung sei ihre Liebe noch einmal aufgeblüht. Sie gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit ihr eine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Frau gehabt habe. Er sei auch nicht häufig und auch nicht für länger nach Nigeria gereist. Der Beschwerdeführer 1 gab an der Verhandlung an, es sei im Jahr 2006 mit seiner heutigen Ehefrau zu einem einmaligen Seitensprung gekommen. Als er über die Schwangerschaft informiert worden sei, habe es ihn wütend und enttäuscht gemacht. Für ihn sei es eine einmalige Sache gewesen. Er sei sich auch nicht im Klaren darüber gewesen, ob es wirklich sein Kind sei. Den Vorschlag der Abtreibung habe seine heutige Frau abgelehnt. Dann habe er den Kontakt abgebrochen. Die Schwester seiner jetzigen Frau habe ihm damals eine Nachricht geschickt, dass das Kind geboren worden sei. 2009 sei er wieder nach Nigeria gereist. Anlässlich dieser Reise habe er Näheres zum Kind herausfinden wollen, z. B. über einen DNA-Test. Seine jetzige Frau habe ihn aber nicht an das Kind herangelassen. Das erste Mal habe er C im Jahr 2009 gesehen. Er habe noch nicht sagen können, ob es wirklich sein Kind sei. 2012 sei er dann wieder nach Nigeria gereist. Er habe das Ganze mit seiner heutigen Ehefrau klären wollen und deshalb wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Als er C 2012 wiedergesehen habe, habe er auch Freude verspürt. Er sei von der Schule nachhause gekommen; die Mutter habe ihn vorgestellt. Als sie gesagt habe, er sei sein Vater, habe er ihn komisch angeschaut. Die Beziehung zu ihm habe sich nicht so gut entwickelt und sei auch heute noch etwas distanziert. Richtig präsent als Vater sei er ab 2013 gewesen, nach der Geburt des zweiten Kinds. 2012 sei er nur kurz zu Besuch gewesen. Danach sei er länger in Nigeria geblieben. Richtig entwickelt habe sich die Beziehung erst in der Schweiz. Für seine heutige Frau sei es als alleinerziehende Mutter schwierig gewesen. Er habe sich für sein Verhalten entschuldigt. Zum Heiratsentschluss sei es gekommen, weil sich ihre Beziehung intensiviert habe und er nicht mehr gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin 2 alleinerziehende Mutter bleibe. Kurz vor der Geburt von D habe die Beschwerdeführerin 2 dann seine Eltern kennengelernt. Nach der Geburt von D habe er auch die Mutter seiner heutigen Frau kennengelernt. Auch bei ihr habe er sich entschuldigen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte an der persönlichen Befragung ebenfalls das Kennenlernen im Rahmen ihrer Arbeit für eine Stromgeneratorfirma in Nigeria. Sie sei mit dem Beschwerdeführer 1 ein einziges Mal intim geworden; dies sei ihr einziger sexueller Kontakt in dieser Zeit gewesen. Danach hätten sie sich nicht mehr getroffen und der Beschwerdeführer 1 habe sich am Telefon verabschiedet. Etwa zwei Monate nach seiner Abreise habe sie Fieber verspürt und sei ins Spital gegangen, zur Abklärung, ob es Malaria sei. Dort habe sie herausgefunden, dass sie schwanger sei. Als sie den Beschwerdeführer 1 telefonisch über die Schwangerschaft informiert habe, sei dieser sehr, sehr wütend gewesen. Sie habe es ihm nicht übelnehmen können; sie habe ihn ja nicht gekannt. Sie habe dann keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Ihre Schwester habe ihn über die Geburt von C informiert, für den Fall, dass er in Kontakt treten möchte. Er habe aber keinen Kontakt aufgenommen. Sie habe sich dann entschlossen, die ganze Verantwortung zu übernehmen. Im Jahr 2009, ca. zwei Jahre nach der Geburt habe ihr ihre Schwester mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 1 mit ihr in Kontakt getreten sei. In der Zwischenzeit habe sie die Stadt verlassen und sei wieder zu ihrer Mutter gezogen; die Arbeit habe sie während der Schwangerschaft aufgegeben. Eines Abends sei der Beschwerdeführer 1 vor dem Haus erschienen. C sei bereits im Bett gewesen. Sie hätten ihn dann geweckt, worauf er seinen Vater für 20 Minuten gesehen habe. Dann sei der Beschwerdeführer 1 wieder gegangen. Das nächste Mal hätten sie sich 2012 getroffen. Sie habe versucht, ihn zu blockieren. In diesem Zeitpunkt sei sie sehr wütend gewesen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn nicht bräuchten und es ihnen gut gehe. Er habe aber insistiert. Bei dem Treffen 2012 sei C fünf Jahre alt gewesen. Der Vater sei auf der Couch gesessen im Wohnzimmer als C vom Schulbus gekommen sei. Er habe gesehen, dass da ein Fremder sitze. Der Vater habe nett sein wollen. Als C aber gesehen habe, dass der Beschwerdeführer 1 neben seiner Mutter sitze, habe er gesagt, er solle weggehen von seiner Mutter und habe sich in die Mitte gesetzt, um diese zu verteidigen; den Vater habe er etwas weggestossen. Dann habe sie ihm erzählt, dass das sein Vater sei. Als er die mitgebrachten Spielsachen gesehen habe, habe er ein bisschen relaxt. Ab 2012 sei sie mit dem Beschwerdeführer 1 in telefonischem Kontakt gestanden und es habe auch wieder Besuche gegeben. Der Beschwerdeführer 1 habe sich sehr bemüht und auch Geld für den Unterhalt des Kinds geschickt. Der Hauptgrund, dass sie ihm verziehen habe, sei ihr Sohn gewesen, der mit dem Stigma der Vaterlosigkeit habe leben müssen. Es habe Zeit gebraucht, um dem Kindsvater zu vergeben. Auch heute spüre sie den Schmerz noch manchmal. Sie habe allein für den Unterhalt von C gesorgt. C in Nigeria als alleinerziehende Mutter aufzuziehen sei nicht einfach gewesen. Finanziell sei es aufgegangen, da sie später als … gearbeitet habe. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die heutigen Eheleute nach der Geburt von C während mehrerer Jahre keinen Kontakt mehr hatten; im Jahr 2009 kam es zu einem Kurzbesuch des Beschwerdeführers 1 bei Mutter und Kind in Nigeria. Erst im Jahr 2012, nach der Trennung von F, trafen sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder und wurde der Beschwerdeführer 1 C als Vater vorgestellt. Zuvor kümmerte sich die Beschwerdeführerin 2 als alleinerziehende Mutter allein um das Wohlergehen des Sohns, auch in finanzieller Hinsicht. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 und F kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe in der Schweiz auch nach dem einmaligen Seitensprung in Nigeria weiterhin gelebt wurde. Jedenfalls ist für den hier entscheidenden Zeitpunkt im Jahr 2009 von einer echten, monogamen Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit F auszugehen. Die Hypothese der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer 1 habe im Heimatland mit der Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung unterhalten, die mit der Zeugung von C im Herbst 2006 ihren Anfang genommen habe, findet somit weder in den Akten noch basierend auf die Angaben an der persönlichen Befragung vom 29. Juni 2022 eine Stütze. Auch der zeitliche Ablauf deutet nicht auf eine Parallelbeziehung hin: So trennten sich die Ehegatten A/F im Frühjahr 2011 räumlich, indem der Beschwerdeführer 1 eine Wohnung anmietete. Hierauf kam es zunächst zum Aufflackern der ehelichen Beziehung und anschliessend zum definitiven Bruch der Ehe. 2012 sahen sich die heutigen Ehegatten A/B – abgesehen vom Kurzbesuch im Jahr 2009, um herauszufinden, ob er (der Beschwerdeführer 1) tatsächlich der Vater sei – erstmals wieder. Bis dahin bestand eine langjährige Kontaktpause. Das zweite Kind, D, wurde nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft mit F gezeugt. Die Scheidung von F erfolgte allerdings erst im Jahr 2014. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 heirateten schliesslich erst rund zwei Jahre nach der Scheidung im Februar 2016. Somit war der Beschwerdeführer 1 auch nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft hegte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit nicht erfüllt. 3.7 Selbst wenn nach der Vorgehensweise der Vorinstanz der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG zu bejahen gewesen wäre, erwiese sich die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 nach Nichtigerklärung seiner Einbürgerung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer 1 lebt – ohne Berücksichtigung seines illegalen Aufenthalts im Jahr 2003 und der vorübergehenden Wohnsitznahme in Nigeria im Jahr 2014 – seit 18 Jahren in der Schweiz. Er spricht fliessend Hochdeutsch und musste an der Verhandlung vom 29. Juni 2022 nicht auf die Übersetzungsdienstleistungen der Dolmetscherin zurückgreifen. Seit 1. Februar 2019 arbeitet der Beschwerdeführer 1 im Vollzeitpensum für die I AG, wo er am 1. Februar 2020 auch befördert wurde. Zuvor hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne: Als Betriebsmitarbeiter bei der Firma K (2005), als Produktionsmitarbeiter bei der Firma L (2006–2007), bei der I AG (2007), als Betriebsmitarbeiter bei der Firma M (2008–2009), bei der Firma N (2009–2015), als Betriebsmitarbeiter bei der Firma O (2016–2018) und 2018 bis heute als ... 2007 bis 2009 studierte er im Vollzeitpensum an der Hochschule R; das Studium wurde jedoch abgebrochen. Lediglich für kurze Zeit waren er und seine damalige Ehefrau F mitsamt deren Kinder H und G auf Sozialhilfe angewiesen (total Fr. 27'050.65 für die ganze Familie); seit August 2006 hat der Beschwerdeführer 1 keine Sozialhilfe mehr bezogen. Die Beschwerdeführenden 2–4 haben nie Sozialhilfe bezogen. Auch betreibungsrechtlich trat der Beschwerdeführer 1 nie in Erscheinung; gleiches gilt für seine Ehefrau. In strafrechtlicher Hinsicht hat er sich mit Ausnahme des nicht mehr zu berücksichtigenden Strafbefehls wegen illegalen Aufenthalts im Jahr 2004 nichts zuschulden kommen lassen. Auch die Kinder C und D sind in der Schweiz bestens integriert: Gemäss den Schulleitern der Primar- und Sekundarschule in P (siehe Schreiben vom 28. Mai 2021) sprächen die beiden überdurchschnittlich gut Deutsch. Sie seien gut integriert und seien mit ihrem "tadellosen und positiven Verhalten besonders für andere Kinder mit Migrationshintergrund eindrückliche Vorbilder". An der Verhandlung vom 29. Juni 2022 führte C in akzentfreiem Schweizerdeutsch aus, hier viele Freunde zu haben. Nach Abschluss der Sekundarschule ziehe er eine Lehre als Informatiker oder Optiker in Betracht. 3.8 Folglich ist dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM nach Art. 3 lit. c der Verordnung vom 13. August 2015 des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD) – wieder zu erteilen. Unter demselben Vorbehalt ist der Beschwerdeführerin 4 erstmals die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Art. 43 Abs. 6 AIG). Erteilt das SEM die Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1, ist dem Beschwerdeführer 3 die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist nicht zu widerrufen: Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist indes von der – unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM – wieder erteilten Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 akzessorisch abhängig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekursverfahren ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, eine höhere Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) zuzusprechen, wurde doch eine Beweisverhandlung durchgeführt, an welcher auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilnahm (vgl. dazu VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 4.2) 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. August 2021 sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 12. November 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 4 die Niederlassungsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu erteilen. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 sind diesen zu belassen, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |