{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00834_2022-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222580&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "171eee230cb0c0c3cf96201606537902"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00834"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2021.00834"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2021.00834"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2022  VB.2021.00834"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung. [Der nigerianische Beschwerdef\u00fchrer 1 war 2004-2014 mit einer Schweizerin verheiratet. Die Eheleute lebten ab Fr\u00fchjahr 2011 in getrennten Haushalten bevor es zur definitiven Trennung kam. Nach der Scheidung heiratete der Beschwerdef\u00fchrer 1 2016 eine Landsfrau, mit welcher er anl\u00e4sslich eines Seitensprungs im Jahr 2006 einen Sohn gezeugt hatte. Seine erleichterte Einb\u00fcrgerung wurde vom SEM f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, weil der Beschwerdef\u00fchrer 1 im Einb\u00fcrgerungsverfahren seinen ausserehelichen Sohn verschwiegen habe. Auch das Schweizer B\u00fcrgerrecht seiner 2013 geborenen Tochter wurde f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Das Bundesverwaltungsgericht (F-4522/2018) wies eine dagegen erhobene Beschwerde rechtskr\u00e4ftig ab. Das Migrationsamt wies daraufhin das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an Vater und Tochter ab und widerrief die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung der Mutter bzw. des Sohns.] Gem\u00e4ss den per 1. Januar 2018 neu in Kraft getretenen Widerrufsgr\u00fcnden nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG kann die Niederlassungsbewilligung bzw. die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausl\u00e4nderin oder der Ausl\u00e4nder in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise versucht hat, das Schweizer B\u00fcrgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen Verf\u00fcgung im Rahmen einer Nichtigerkl\u00e4rung gem\u00e4ss Art. 36 B\u00fcG entzogen worden ist. Ausgehend vom grammatikalischen Wortlaut der Bestimmungen, w\u00fcrde die Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung ohne Weiteres zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung f\u00fchren, vorausgesetzt, der Widerruf erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Hierf\u00fcr spricht auch die systematische Auslegung. N\u00e4her zu beleuchten ist die Entstehungsgeschichte zum Zweck der historischen und teleologischen Auslegung: Die neuen Widerrufsgr\u00fcnde gehen auf eine Motion von Nationalrat Philipp M\u00fcller zur\u00fcck, mit welcher bezwecktwurde, die vom Bundesgericht in BGE 135 II 1 aufgezeigte echte Gesetzesl\u00fccke dahingehend zu schliessen, dass die Einb\u00fcrgerung k\u00fcnftig jede ausl\u00e4nderrechtliche Bewilligung erl\u00f6schen l\u00e4sst. Aus der Botschaft zum B\u00fcrgerrechtsgesetz ergibt sich dagegen, dass der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die von einer Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung betroffene Person ausl\u00e4nderrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einb\u00fcrgerung versetzt wird, mit dem neuen Gesetz \u00fcbernommen werden sollte. In der Lehre wird der Widerrufsgrund dahingehend verstanden, dass die Bestimmungen nur Anwendung finden sollten, wenn auch ein Fehlverhalten im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren vorliege. Denn ein fehlerhaftes Verhalten im Einb\u00fcrgerungsverfahren schliesse ein fehlerhaftes Verhalten im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren nicht zwingend mit ein. Das Verwaltungsgericht erachtet die Kritik der Lehre am Widerrufsgrund, wonach allein aus den Gr\u00fcnden, die zur Nichtigkeit des B\u00fcrgerrechts gef\u00fchrt haben, nicht auf das Vorliegen von ausl\u00e4nderrechtlichen Widerrufsgr\u00fcnden geschlossen werden kann, als nachvollziehbar und schl\u00fcssig. Es pr\u00fcft daher, ob der Beschwerdef\u00fchrer 1 mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer 1 und die Beschwerdef\u00fchrerin 2 unterhielten im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Ersteren keine Parallelbeziehung. Vielmehr wurde die Ehe mit der Schweizerin auch nach dem einmaligen Seitensprung in Nigeria weiterhin gelebt. Somit war der Beschwerdef\u00fchrer 1 auch nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft hegte (E. 3.6). Selbst wenn die Vorgehensweise der Vorinstanz gew\u00e4hlt w\u00fcrde, welche den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG gest\u00fctzt auf die Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung ohne Weiter"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:38:01", "Checksum": "490eda083925cf482b960ab9b75b6a9c"}