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Geschäftsnummer: VB.2021.00835  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Anwalts an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde. Sodann hat die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss geleistet, was es im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Anwalts zu berücksichtigen gilt. Die Höhe der Honorarforderung und die Qualität der Mandatsführung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Die Aufsichtskommmission durfte den Anwalt somit vom Anwaltsgeheimnis entbinden (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
HONORAR
INTERESSENABWÄGUNG
KOSTENVORSCHUSS
Rechtsnormen:
§ 34 Abs. I AnwG
§ 34 Abs. II AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00835

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche.

Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 29. Juli 2021 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwalt B vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihr je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Bei einer Erteilung der Entbindung könnte die Staatsgebühr reduziert werden. Ferner wies die Aufsichtskommission A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche gerechtfertigt seien, geprüft würden. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Das Schreiben wurde A am 2. August 2021 zugestellt. A reichte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegte die Aufsichtskommission A.

II.  

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 liess die Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde von A vom 9. November 2021, womit diese sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 7. Oktober 2021 beantragte, sowie die Beschwerdebeilagen und die Akten zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gestützt auf § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Akten wurden von der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2021 eingereicht (vorn III.; vgl. § 57 VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.3; 6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 2).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 7. Oktober 2021, weder habe die Beschwerdeführerin Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen ihrerseits zu entnehmen. Sodann habe die Beschwerdeführerin eine Akontozahlung von Fr. 2'000.- geleistet; die noch offene Forderung belaufe sich auf knapp Fr. 3'000.-. Der Beschwerdegegner 1 habe seinerseits die Erklärung gemäss § 34 Abs. 2 AnwG abgegeben. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es dem Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 1 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht sie (weiterhin) nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann weist die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss geleistet hat, was es im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdegegners 1 zu berücksichtigen gilt (vorn E. 2.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, die Höhe der Honorarforderung zu beanstanden, welche in einem Missverhältnis zur vom Beschwerdegegner 1 erbrachten Leistung stehe. Die Höhe der Honorarforderung und die Qualität der Mandatsführung sind im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2021 aufmerksam gemacht hat (vorn I. und E. 2.3). Zusammengefasst durfte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 somit vom Anwaltsgeheimnis entbinden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …