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Geschäftsnummer: VB.2021.00836  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.01.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Gestaltungsplan Wiederaufnahme von VB.2018.00760


Gestaltungsplan. [Wiederaufnahme von VB.2018.00760 zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren nach Urteil des Bundesgerichts 1C_487/2020 und 1C_489/2020 vom 12. November 2021.] Was die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens betrifft, ist der Entscheid des Baurekursgerichts zu belassen. An der mit Urteil vom 8. Juli 2020 vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Reduktion der Kosten des Rekursverfahrens ist demgegenüber festzuhalten (E. 2.2). Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2018.00760 sind zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 7/8 den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (E. 2.3).
 
Stichworte:
KOSTENHÖHE
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00836

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 6. Januar 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

1.    Stadtrat Dübendorf,

 

2.    Gemeinderat Wangen-Brüttisellen,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Gestaltungsplan
Wiederaufnahme von VB.2018.00760,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich" fest.

II.  

Mit einer als "Stimmrechtsrekurs" betitelten Eingabe vom 23. August 2017 gelangte A daraufhin an den Bezirksrat Uster und beantragte, die Verfügung vom 9. August 2017 sei unter Entschädigungsfolge zulasten der Baudirektion aufzuheben. Der Bezirksrat trat mit Präsidialverfügung vom 30. August 2017 auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen zur weiteren Behandlung an das Baurekursgericht. Die gegen die Überweisung erhobene Beschwerde von A wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (Geschäftsnummer VB.2017.00556) ab. Das Baurekursgericht führte dieses Rekursverfahren unter der Geschäftsnummer R3.2017.00134 und lud die Stadt Dübendorf sowie die Gemeinde Wangen-Brüttisellen als Mitbeteiligte zum Verfahren bei.

Sodann erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom 16. September 2017 beim Baurekursgericht einen zweiten Rekurs gegen die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Innovationspark Zürich" und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. Das Baurekursgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer R3.2017.00138.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren (Dispositivziffer I), trat auf die Rekurse von A nicht ein (Dispositivziffer II) und wies den Rekurs von B ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten von total Fr. 50'450.- auferlegte es zu 1/5 A und zu 4/5 B, unter solidarischer Haftung beider Rekurrenten für die gesamten Kosten (Dispositivziffer IV). Eine Umtriebsentschädigung sprach das Baurekursgericht nicht zu (Dispositivziffer V).

III.  

In der Folge erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom 26. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten:

"1.     Der Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 9. August 2017 (Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplanes 'Innovationspark Zürich', Dübendorf und Wangen-Brüttisellen) sei aufzuheben.

3.    Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die abgeschlossene 'bestehende Gebietsplanung' für das Gebiet des Innovationsparks Dübendorf von 70ha nicht existiert; auch nicht als 'städtebauliche Studie ergangen in Form eines informellen Masterplanes'.

4.    Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass infolge der nicht existierenden 'bestehenden Gebietsplanung' (gemäss 2. Antrag) der Festsetzungsgegenstand Nr. 12 des kantonalen Teilrichtplans öffentliche Bauten und Anlagen vom 29. Juni 2015 fehlt.

5.    Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass der Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2015 mangels eines Festsetzungsgegenstandes gegenstandslos und somit nichtig ist.

6.    Es sei ein Augenschein vorzunehmen.

7.    Es seien die gutachterlichen Stellungnahmen der ENHK (evtl. zusammen mit der EKD) und des ARE-CH einzuholen.

8.    Die Rekurslegitimation des Unterzeichnenden A sei zu bejahen.

9.    Der Beschwerde sei betreffend der Umsetzung der beiden angefochtenen kantonalen Entscheide – dem kantonalen Gestaltungsplan und dem kantonalen Teilrichtplan – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10.  Dies alles mit Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Staates.

11.  Das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen allenfalls zu sistieren, bis der Bundesrat und der Kantonsrat über die Gegenstandlosigkeit und Nichtigkeit des Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 entschieden haben."

Das Baurekursgericht reichte am 5. Dezember 2018 die Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Dübendorf reichte am 17. Dezember 2018 eine Mitbeantwortung der Beschwerde ein, wobei er darauf verzichtete, in der Hauptsache einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Geschäftsnummer VB.2018.00760) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A im Kostenpunkt gut. Im Übrigen wies es dessen Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Beschwerde von B hiess das Verwaltungsgericht gut, soweit es darauf eintrat, und hob Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 auf (Dispositivziffer 2). Weiter setzte das Verwaltungsgericht in Abänderung der Dispositivziffern IV und V des Entscheids des Baurekursgerichts die Kosten des Rekursverfahrens auf insgesamt Fr. 18'450.- fest und auferlegte diese zu 2/10 A, zu 1/10 B und zu 7/10 der Baudirektion. Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die Baudirektion, B eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Die Kosten seines Verfahrens in der Höhe von total Fr. 15'630.- auferlegte das Verwaltungsgericht zu 2/10 A, zu 1/10 B und zu 7/10 der Baudirektion (Dispositivziffer 5). Ferner verpflichtete das Verwaltungsgericht die Baudirektion, B für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 6).

IV.  

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 gelangte der Kanton Zürich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. September 2020 an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 betreffend den kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich" sei zu bestätigen.

Am 14. September 2020 erhoben mit gemeinsamer Eingabe auch die Stiftung C, die D AG und die E AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 sei aufzuheben und die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 sei zu bestätigen.

Mit Urteil vom 12. November 2021 vereinigte das Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren 1C_487/2020 und 1C_489/2020, hiess die Beschwerden gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 auf und bestätigte die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 betreffend den kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich". Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Die Gerichtskosten für sein Verfahren auferlegte das Bundesgericht A und B unter Solidarhaft. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

Die Kammer erwägt:

1.  

Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist das Verfahren VB.2018.00760 als Verfahren VB.2021.00836 wiederaufzunehmen.

2.  

2.1 Die vom Verwaltungsgericht reduzierte Höhe der Kosten des Rekursverfahrens war nicht Gegenstand der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit und hatte das Bundesgericht nicht zu überprüfen. Gemäss dessen Urteil vom 12. November 2021 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 sodann insofern nicht zu beanstanden, als dieses die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 – neben der Gutheissung im Kostenpunkt – abwies, soweit darauf einzutreten war. Demgegenüber hätte das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abweisen müssen, soweit darauf einzutreten war – wiederum neben der Gutheissung im Kostenpunkt.

2.2 Was die Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens betrifft (1/5 zulasten des Beschwerdeführers 1 und 4/5 zulasten des Beschwerdeführers 2), ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 folglich zu belassen. An der mit Urteil vom 8. Juli 2020 vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Reduktion der Kosten des Rekursverfahrens auf insgesamt Fr. 18'450.- ist demgegenüber festzuhalten (vgl. sogleich unten E. 2.3). Zu belassen sind sodann auch die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens gemäss dem Entscheid vom 24. Oktober 2018, mithin sind den im Rekursverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten beantragten ihrerseits keine Parteientschädigungen. Nach dem Gesagten ist somit Dispositivziffer IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 insofern abzuändern, als die Verfahrenskosten des Baurekursgerichts auf total Fr. 18'450.- festzusetzen sind.

2.3 Anders als in Bezug auf die Festsetzungsverfügung vom 9. August 2017 bzw. die abschlägig beurteilten Rekurse erwies bzw. erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Höhe der Kosten des Rekursverfahrens unverändert als berechtigt, wobei hier auf E. 6 des Urteils vom 8. Juli 2020 verwiesen werden kann. Im Gesamtzusammenhang kommt diesem Streitgegenstand indes lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, weswegen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nur zu 1/8 als obsiegend zu betrachten sind. Da es sich trotz ihrer Parteistellung nicht rechtfertigt, der Beschwerdegegnerin diese Kosten aufzuerlegen, sind sie in diesem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Was die restlichen 7/8 betrifft, sind die Gerichtskosten den vor Verwaltungsgericht im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung eines jeden für diesen Betrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens stehen den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren ebenso wenig Parteientschädigungen zu. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten haben wiederum keine solchen beantragt.

3.  

Die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2018.00760 wird als Verfahren VB.2021.00836 wiederaufgenommen.

2.    In Abänderung von Dispositivziffer IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf total Fr. 18'450.- festgesetzt. Die Verteilung der Kosten gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts bleibt unverändert.

3.    Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2018.00760 von total Fr. 15'630.- werden zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen und zu 7/8 den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'340.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2021.00836 werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …