{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00839_2023-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223103&W10_KEY=13823146&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd9a048d52c6ebeb3d7dd816ab6251d7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00839"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2023  VB.2021.00839"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2023  VB.2021.00839"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2023  VB.2021.00839"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins kann verzichtet werden (E. 1.2). Die von der Vorinstanz hinzugezogenen auf Google Maps und MeteoSchweiz vorhandenen Informationen dienten h\u00f6chstens zur Bekr\u00e4ftigung des aufgrund der Akten gefundenen Ergebnisses; daher kann offenbleiben, ob derlei Informationen einer vorg\u00e4ngigen Orientierungspflicht unterliegen (E. 1.3.3). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 1.3.3). Gem\u00e4ss Art. 24 Abs. 1 TSchG schreitet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich ein, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachl\u00e4ssigt oder unter v\u00f6llig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (E. 2.2.1). Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt im Kanton Z\u00fcrich dem VETA (E. 2.2.2). In Anwendung des Territorialit\u00e4tsprinzips war das VETA f\u00fcr den Erlass der Anordnung betreffend k\u00fcnstlichen Unterstand auf dieser Weide \u00f6rtlich zust\u00e4ndig (E. 2.2.3). Die Kontrollzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Betrieb des Beschwerdef\u00fchrers nach Massgabe der MNKPV lag im Dezember 2020 beim Veterin\u00e4ramt des Kanton Thurgau (E. 2.3.2). Die Kontrolle des Veterin\u00e4ramts des Kantons Thurgau war eine Verdachtskontrolle (E. 2.3.4). Vorliegend ist im Lichte der allgemeinen koordinationsrechtlichen Grunds\u00e4tzen sowie nach Massgabe der Bestimmungen der MNKPV und der VKKL keine Verletzung des Koordinationsgebots auszumachen (E. 2.5.1\u20132.5.2). Das VETA ist gehalten, Meldungen bez\u00fcglich Tierschutzverst\u00f6ssen auf Z\u00fcrcher Kantonsgebiet unverz\u00fcglich nachzugehen, auch wenn dies zu wiederholten Kontrollen in kurzen Zeitabst\u00e4nden f\u00fchrt (E. 2.5.2). Tierw\u00fcrde als tragende S\u00e4ule des Tierschutzrechts (E. 3.1). Rechtsgrundlagen des materiellen Tierschutzrechts betreffend Schafe im Allgemeinen (E.3.2\u20133.4). Haustiere d\u00fcrfen nicht \u00fcber l\u00e4ngere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV) (E. 4.1). Schutzmassnahmen dienen prim\u00e4r dazu, drohenden Beeintr\u00e4chtigungen vorzubeugen und setzen keine effektiv eingetretene Belastungen voraus (E.4.2.3). Das Vorhandensein extremer Witterung l\u00e4sst sichnicht nach Massgabe exakter meteorologischer Daten definieren; tierschutzrechtlich ist es geboten, im Winter dauernd im Freien gehaltenen Schafen einen Witterungsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn nicht mit Sicherheit von einer stabilen und ertragbaren Witterung ausgegangen werden kann (E. 4.2.4). Ein k\u00fcnstlicher Witterungsschutz ist notwendig, wenn die Weide keinen ausreichenden nat\u00fcrlichen Witterungsschutz bietet (E. 4.2.5). Die in der \"Kurzinformation: Haltung von Schafen\" vorgenommene Pauschalisierung des Begriffs \"extreme Witterung\" \u2013 Notwendigkeit der Zurverf\u00fcgungstellung eines k\u00fcnstlichen Unterstandes vom 1. Dezember bis 28. Februar generell, ausgenommen alleine an Tagen und in N\u00e4chten mit trockener Witterung \u2013 ist eine praxistaugliche, den Wetterrealit\u00e4ten angepasste Konkretisierung. Im Lichte neuester Erkenntnisse aus der Schafverhaltensforschung erm\u00f6glicht nur ein k\u00fcnstlicher Unterstand eine tierschutzgerechte dauernde Haltung von Schafen im Winter; als nat\u00fcrlichen Unterstand sind m\u00f6glicherweise nur H\u00f6hlen, massive Felsvorspr\u00fcnge oder allenfalls dicht belaubte W\u00e4lder geeignet (E. 4.2.6). Die Tierschutzgesetzgebung macht keinen Unterschied in Bezug auf die Art der Rasse der gehaltenen Schafe (E. 4.4).\r\rArt. 24 Abs. 1 TSchG stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verpflichtung zur Bereitstellung eines k\u00fcnstlichen Witterungschutzes dar (E. 5.1). Die angeordnete Massnahme ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.2).\r\rAbweisung der Beschwerde (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:45:07", "Checksum": "4f1abd523cf6062d557eb6964e007c9c"}