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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00844
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt C,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffentragbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 8. Februar 2021 ersuchte A um Erteilung einer Waffentragbewilligung
für eine Faustfeuerwaffe zwecks Eigenschutzes. Das Statthalteramt des Bezirks C
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ab.
II.
A liess hiergegen am 28. Juni 2021 Rekurs an den
Regierungsrat erheben und die Erteilung der Waffentragbewilligung beantragen.
Der Regierungsrat wies den Rekurs am 10. November 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2021 liess A an das
Verwaltungsgericht gelangen und die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom
10. November 2021 sowie der Verfügung des Statthalteramts vom 27. Mai
2021 und die Erteilung der Waffentragbewilligung beantragen. Zudem ersuchte er
um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Am 7. Januar 2022 beantragte die
Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt C stellte
am 11. Januar 2022 denselben Antrag.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Das
Verwaltungsgericht darf den angefochtenen Entscheid nicht auf seine
Angemessenheit hin überprüfen, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014,
§ 50 N. 25 ff.).
2.
2.1 Wer eine
Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt
eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Eine
Waffentragbewilligung erhält eine Person gemäss Art. 27 Abs. 2 WG,
wenn für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (lit. a)
und sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder
andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (lit. b).
Sodann muss die Person eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die
Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen (Art. 27
Abs. 2 lit. c WG), zu welcher sie zugelassen wird, wenn die weiteren Voraussetzungen,
insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind (Art. 48 Abs. 2 der
Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV;
SR 514.541]). Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen
an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen
Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig (§ 5 Abs. 1
der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]).
2.2 Ein
Bedürfnis zum Waffentragen kann nicht leichter Hand bejaht werden (Michael
Bopp/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz
[WG], Bern 2017, Art. 27 N. 26). Eine Waffe kann auch in den Händen
eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der
Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen,
klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen
einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer
tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 3d/bb).
2.3 Die für eine
Waffentragbewilligung vorausgesetzte tatsächliche Gefährdung braucht nicht
konkret zu sein; es genügt, wenn für den Gesuchsteller aufgrund seiner Aufgabe
oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund anderer besonderer
Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine
Gefahrensituation besteht. Das Tragen der Waffe muss freilich zum Schutz des
Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen; es ist nur
gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise
begegnet werden kann (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.1 mit
Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche Gefährdung vorliegt,
kommt der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der vom
Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (oben E. 1.2) nur in
reduziertem Mass überprüft wird (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00437, E. 2.3).
2.4 Eine Häufung
des Waffentragens und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit würden den Zielen des Waffengesetzes zuwiderlaufen (BGr, 29. August
2002, 2A.203/2002, E. 2.4). Entsprechend zurückhaltend sind
Waffentragbewilligungen zu erteilen. So bestätigte das Verwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Waffengesetzgebung die Verweigerung
einer Waffentragbewilligung für einen Mitarbeiter des Migrationsamts, der von
einem weggewiesenen Asylbewerber bedroht worden war, gegen den er
ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet hatte. Der dortige Beschwerdeführer
sei seit der Bekanntgabe seiner Wohnadresse an den ihn Bedrohenden rund
anderthalb Jahre zuvor in keiner Weise von der betreffenden Person angegangen worden
und bei Behördenmitgliedern bzw. Vollzugsmitarbeitenden von Migrationsbehörden,
zu deren Alltag bis zu einem gewissen Grad auch fordernde und aggressive
Reaktionen gehörten, bestehe nicht generell eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
einer Gefährdung von Leib und Leben, welche einen Anspruch auf eine
Waffentragbewilligung vermitteln würde (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 6
und 7.2).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner hat das Vorliegen von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2
WG nicht geprüft, weil er den Bedürfnisnachweis nicht als erfüllt erachtete.
Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an: Der Beschwerdeführer, der Dienstleistungen
für das Staatssekretariat für Migration, das Bundesamt für Polizei und für die
Kantonspolizei erbringe und namentlich die Hafterstehungsfähigkeit, die
Voraussetzungen für fürsorgerische Unterbringungen und in Bezug auf
auszuschaffende Personen die Flugtauglichkeit prüfe, werde zwar regelmässig
verbal bedroht. So sei ihm etwa bei der Begleitung eines Sonderflugs im
Dezember 2020 gedroht worden, man werde ihn finden und ihm die Hände oder den
Kopf abschneiden. Unbestrittenermassen sei der Beschwerdeführer durch seine
berufliche Tätigkeit einer höheren Gefährdung ausgesetzt als eine Durchschnittsperson,
weil von den Personen, die er medizinisch beurteile, eine ernstzunehmende
Gefahr ausgehen könne. Seine Gefährdungssituation sei aber vergleichbar mit
derjenigen zahlreicher Personen, die als Behördenmitglieder einschneidende
Entscheide fällten und bedroht würden. Es liefe dem gesetzgeberischen Willen,
den Kreis der zum Waffentragen Berechtigten klein zu halten, diametral zuwider,
in allen solchen Fällen Waffentragbewilligungen zu erteilen. Eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht, zumal nie eine
konkrete Gefahrensituation vorgelegen habe und er auch nie von einer
ausgeschafften Person oder deren Umfeld angegangen worden sei. Schliesslich
erachtete die Vorinstanz das Waffentragen nicht als das geeignetste Mittel, seiner
spezifischen Gefährdungslage zu begegnen.
3.2 Der
Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Gefährdungssituation auf seine
berufliche Tätigkeit: Als Arzt beurteile er die Hafterstehungsfähigkeit sowie
die Flugtauglichkeit von auszuschaffenden Personen und begleite Personen bei
Ausschaffungen auf Sonderflügen. Er habe persönlichen Kontakt zu den
betroffenen Personen, für die seine Sachverständigenbegutachtung harte
Konsequenzen haben könne. Auf jedem Flug werde er verbal und auch regelmässig
mit dem Tod bedroht. Bestehe eine das Erteilen einer Waffentragbewilligung
rechtfertigende Gefährdungssituation, sei unerheblich, ob die Gefahr grösser
oder kleiner sei als bei anderen Amtspersonen; weniger exponierte Personen wie
Staatsanwälte erhielten überdies regelmässig die verlangte Bewilligung. Ihm
könne nicht permanent ein polizeiliches Sicherheitsdispositiv zur Seite
gestellt werden. Dank der in Art. 27 Abs. 2 lit. c WG
vorgesehenen Prüfung sei sichergestellt, dass mit einer Waffentragbewilligung
keine Gefährdung für Dritte entstehe. Sodann stelle eine Faustfeuerwaffe ein
ungleich effektiveres Abwehrmittel dar als ein Pfefferspray .
3.3 Diese
Einwände vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft (oben E. 1.2
und E. 2.3) erscheinen zu lassen. Die geltend gemachten Umstände lassen
nicht darauf schliessen, dass – ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit,
während welcher er unbestrittenermassen ausreichenden polizeilichen Schutz
erhält – die konkrete und reale Gefahr eines Angriffs auf den Beschwerdeführer
bestünde, der nur mittels Mitführen einer Faustfeuerwaffe begegnet werden
könnte. Nach der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung ist nicht
ausreichend, dass einer Gefährdungssituation durch das Tragen einer Waffe grundsätzlich
tauglich begegnet werden könnte oder solches subjektiv als erforderlich
empfunden wird: Vorausgesetzt ist vielmehr, dass das Waffentragen zum Schutz
des Gesuchstellers geboten erscheint, weil der tatsächlich bestehenden Gefahr eines
Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (oben E. 2.3).
Das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Vorkehren für seine persönliche
Sicherheit erscheint vor dem Hintergrund der anlässlich von Ausschaffungsflügen
regelmässig ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen ohne Weiteres verständlich.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die den Beschwerdeführer auf
Sonderflügen bedrohenden Personen ins Ausland verbracht werden und überdies
Massnahmen getroffen werden können, seine Wohn- und Aufenthaltsorte vor diesen grundsätzlich
geheim zu halten. Auch die den Beschwerdeführer offenbar zur Gesuchseinreichung
veranlassende Drohung hat innert bald zwei Jahren nicht zu einer konkreten
Gefährdungssituation geführt. Demgegenüber steht die mit dem Waffentragen auch
bei ausreichenden Kenntnissen des Umgangs mit einer Waffe notwendigerweise
einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (oben E. 2.2). Vor
diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung mangels
Indizien für eine konkrete Gefahrensituation jedenfalls nicht als
rechtsfehlerhaft zu beanstanden.
3.4 Die
Verweigerung der beantragten Waffentragbewilligung mangels erbrachten
Bedürfnisnachweises erweist sich damit als rechtskonform und die Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).