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Geschäftsnummer: VB.2021.00844  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffentragbewilligung


Verweigerung einer Waffentragbewilligung mangels Gefährdungsnachweis Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die Zahl der Personen mit einer Waffentragbewilligung klein zu halten und eine solche nur jenen zu erteilen, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (E. 2.2). Es ist nur gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (E. 2.3). Da die geltend gemachten Umstände nicht auf eine konkrete und reale Gefahr eines Angriffs auf den Beschwerdeführer, der als Arzt Ausschaffungsflüge begleitet, schliessen lassen, welcher nur mit einer Faustfeuerwaffe begegnet werden könnte, ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARZT
ERMESSEN
FEUERWAFFE
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
GEFAHRENABWEHR
GLAUBHAFTMACHUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
WAFFENTRAGBEWILLIGUNG
WAFFENTRAGSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. I WG
Art. 27 Abs. II WG
Art. 5 Abs. I WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00844

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffentragbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 8. Februar 2021 ersuchte A um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe zwecks Eigenschutzes. Das Statthalteramt des Bezirks C wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ab.

II.  

A liess hiergegen am 28. Juni 2021 Rekurs an den Regierungsrat erheben und die Erteilung der Waffentragbewilligung beantragen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 10. November 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2021 liess A an das Verwaltungsgericht gelangen und die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 10. November 2021 sowie der Verfügung des Statthalteramts vom 27. Mai 2021 und die Erteilung der Waffentragbewilligung beantragen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Am 7. Januar 2022 beantragte die Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt C stellte am 11. Januar 2022 denselben Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Das Verwaltungsgericht darf den angefochtenen Entscheid nicht auf seine Angemessenheit hin überprüfen, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.  

2.1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person gemäss Art. 27 Abs. 2 WG, wenn für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (lit. a) und sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (lit. b). Sodann muss die Person eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen (Art. 27 Abs. 2 lit. c WG), zu welcher sie zugelassen wird, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind (Art. 48 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig (§ 5 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]).

2.2 Ein Bedürfnis zum Waffentragen kann nicht leichter Hand bejaht werden (Michael Bopp/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 27 N. 26). Eine Waffe kann auch in den Händen eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 3d/bb).

2.3 Die für eine Waffentragbewilligung vorausgesetzte tatsächliche Gefährdung braucht nicht konkret zu sein; es genügt, wenn für den Gesuchsteller aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund anderer besonderer Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation besteht. Das Tragen der Waffe muss freilich zum Schutz des Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen; es ist nur gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche Gefährdung vorliegt, kommt der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (oben E. 1.2) nur in reduziertem Mass überprüft wird (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00437, E. 2.3).

2.4 Eine Häufung des Waffentragens und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit würden den Zielen des Waffengesetzes zuwiderlaufen (BGr, 29. August 2002, 2A.203/2002, E. 2.4). Entsprechend zurückhaltend sind Waffentragbewilligungen zu erteilen. So bestätigte das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Waffengesetzgebung die Verweigerung einer Waffentragbewilligung für einen Mitarbeiter des Migrationsamts, der von einem weggewiesenen Asylbewerber bedroht worden war, gegen den er ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet hatte. Der dortige Beschwerdeführer sei seit der Bekanntgabe seiner Wohnadresse an den ihn Bedrohenden rund anderthalb Jahre zuvor in keiner Weise von der betreffenden Person angegangen worden und bei Behördenmitgliedern bzw. Vollzugsmitarbeitenden von Migrationsbehörden, zu deren Alltag bis zu einem gewissen Grad auch fordernde und aggressive Reaktionen gehörten, bestehe nicht generell eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Leib und Leben, welche einen Anspruch auf eine Waffentragbewilligung vermitteln würde (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 6 und 7.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hat das Vorliegen von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 WG nicht geprüft, weil er den Bedürfnisnachweis nicht als erfüllt erachtete. Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an: Der Beschwerdeführer, der Dienstleistungen für das Staatssekretariat für Migration, das Bundesamt für Polizei und für die Kantonspolizei erbringe und namentlich die Hafterstehungsfähigkeit, die Voraussetzungen für fürsorgerische Unterbringungen und in Bezug auf auszuschaffende Personen die Flugtauglichkeit prüfe, werde zwar regelmässig verbal bedroht. So sei ihm etwa bei der Begleitung eines Sonderflugs im Dezember 2020 gedroht worden, man werde ihn finden und ihm die Hände oder den Kopf abschneiden. Unbestrittenermassen sei der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit einer höheren Gefährdung ausgesetzt als eine Durchschnittsperson, weil von den Personen, die er medizinisch beurteile, eine ernstzunehmende Gefahr ausgehen könne. Seine Gefährdungssituation sei aber vergleichbar mit derjenigen zahlreicher Personen, die als Behördenmitglieder einschneidende Entscheide fällten und bedroht würden. Es liefe dem gesetzgeberischen Willen, den Kreis der zum Waffentragen Berechtigten klein zu halten, diametral zuwider, in allen solchen Fällen Waffentragbewilligungen zu erteilen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht, zumal nie eine konkrete Gefahrensituation vorgelegen habe und er auch nie von einer ausgeschafften Person oder deren Umfeld angegangen worden sei. Schliesslich erachtete die Vorinstanz das Waffentragen nicht als das geeignetste Mittel, seiner spezifischen Gefährdungslage zu begegnen.

3.2 Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Gefährdungssituation auf seine berufliche Tätigkeit: Als Arzt beurteile er die Hafterstehungsfähigkeit sowie die Flugtauglichkeit von auszuschaffenden Personen und begleite Personen bei Ausschaffungen auf Sonderflügen. Er habe persönlichen Kontakt zu den betroffenen Personen, für die seine Sachverständigenbegutachtung harte Konsequenzen haben könne. Auf jedem Flug werde er verbal und auch regelmässig mit dem Tod bedroht. Bestehe eine das Erteilen einer Waffentragbewilligung rechtfertigende Gefährdungssituation, sei unerheblich, ob die Gefahr grösser oder kleiner sei als bei anderen Amtspersonen; weniger exponierte Personen wie Staatsanwälte erhielten überdies regelmässig die verlangte Bewilligung. Ihm könne nicht permanent ein polizeiliches Sicherheitsdispositiv zur Seite gestellt werden. Dank der in Art. 27 Abs. 2 lit. c WG vorgesehenen Prüfung sei sichergestellt, dass mit einer Waffentragbewilligung keine Gefährdung für Dritte entstehe. Sodann stelle eine Faustfeuerwaffe ein ungleich effektiveres Abwehrmittel dar als ein Pfefferspray .

3.3 Diese Einwände vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft (oben E. 1.2 und E. 2.3) erscheinen zu lassen. Die geltend gemachten Umstände lassen nicht darauf schliessen, dass – ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit, während welcher er unbestrittenermassen ausreichenden polizeilichen Schutz erhält – die konkrete und reale Gefahr eines Angriffs auf den Beschwerdeführer bestünde, der nur mittels Mitführen einer Faustfeuerwaffe begegnet werden könnte. Nach der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung ist nicht ausreichend, dass einer Gefährdungssituation durch das Tragen einer Waffe grundsätzlich tauglich begegnet werden könnte oder solches subjektiv als erforderlich empfunden wird: Vorausgesetzt ist vielmehr, dass das Waffentragen zum Schutz des Gesuchstellers geboten erscheint, weil der tatsächlich bestehenden Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (oben E. 2.3). Das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Vorkehren für seine persönliche Sicherheit erscheint vor dem Hintergrund der anlässlich von Ausschaffungsflügen regelmässig ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen ohne Weiteres verständlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die den Beschwerdeführer auf Sonderflügen bedrohenden Personen ins Ausland verbracht werden und überdies Massnahmen getroffen werden können, seine Wohn- und Aufenthaltsorte vor diesen grundsätzlich geheim zu halten. Auch die den Beschwerdeführer offenbar zur Gesuchseinreichung veranlassende Drohung hat innert bald zwei Jahren nicht zu einer konkreten Gefährdungssituation geführt. Demgegenüber steht die mit dem Waffentragen auch bei ausreichenden Kenntnissen des Umgangs mit einer Waffe notwendigerweise einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (oben E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die vor­instanzliche Ermessensbetätigung mangels Indizien für eine konkrete Gefahrensituation jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

3.4 Die Verweigerung der beantragten Waffentragbewilligung mangels erbrachten Bedürfnisnachweises erweist sich damit als rechtskonform und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat;
c)    das Bundesamt für Polizei (fedpol).