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Geschäftsnummer: VB.2021.00848  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA


[Dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1, einem türkisch-österreichischen Doppelbürger, wurde im Dezember 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, worauf seine Ehefrau und die beiden 2015 und 2018 geborenen Kinder Mitte August 2019 ebenfalls in die Schweiz gelangten. Nach der im Februar 2021 erfolgten Trennung der Eheleute widerrief der Beschwerdegegner die den Beschwerdeführerinnen damals erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.] Es kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen, auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu berufen vermögen (E.3.2.1-3.2.3). Entgegen den Vorinstanzen ist die den Beschwerdeführerinnen gewährte Alimentenbevorschussung bei der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen, sodass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen. Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kommt daher ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu und die Beschwerdeführerin 1 kann einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihrer Kinder ableiten (zum Ganzen E. 3.3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
 
Stichworte:
ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
GENÜGENDE FINANZIELLE MITTEL
NICHTERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
TRENNUNG
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VEP
Art. 293 Abs. 2 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00848

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 13. April 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vertreten durch A,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1990 geborene Staatsangehörige der Türkei, heiratete im November 2009 in der Heimat den türkisch-österreichischen Doppelbürger E und zog mit diesem im Jahr 2011 nach Österreich. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder B (geboren 2015) und C (geboren 2018) hervor, welche beide über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen.

Anfang Dezember 2017 reiste E in die Schweiz, wo ihm eine bis am 31. Dezember 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. A und ihre beiden Töchter folgten dem Ehemann bzw. Vater Mitte August 2019 in die Schweiz und die Familie zog gemeinsam in den Kanton Zürich. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A darauf eine bis am 31. Dezember 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; B und C erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich je eine bis am 14. August 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

B. Ende September 2020 teilte E dem Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Am 2. Februar 2021 meldete er sich – während des von A eingeleiteten Eheschutzverfahrens – per 28. Februar 2021 in die Türkei ab. Das Bezirksgericht Bülach hielt in der Folge mit Urteil vom 7. April 2021 fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt seien, stellte ihre beiden Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Kindsvater, rückwirkend ab 1. Februar 2021 Fr. 935.- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) pro Kind an den Unterhalt der Töchter zu leisten.

Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 19. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A, B und C und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Oktober 2021 an.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A sowie ihren Töchtern B und C eine neue Ausreisefrist bis 17. Februar 2022 (Dispositiv-Ziff. II). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens den Genannten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung, nahm sie jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Rechtsanwältin D als unentgeltliche Rechtsbeiständin, richtete dieser unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung von Fr. 1'949.40 aus (Dispositiv-Ziff. IV) und schrieb das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 20. Dezember 2021 liessen A und ihre beiden Töchter B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu belassen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 12. April 2022 reichte Rechtsanwältin D eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.  

3.1 Als Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin 1 während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens mit dem Auszug E's aus der ehelichen Wohnung und seiner Abmeldung ins Ausland ist dieser Anspruch erloschen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 und E. 4.7 mit weiteren Hinweisen). Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 erforderlich machten, hat diese sodann auch keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_135/2018, E. 2.4 und E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_812/2020, E. 2.2.1 f.).

Dem halten auch die Beschwerdeführerinnen nichts entgegen. Sie berufen sich jedoch auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und machen geltend, dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf die in der Schweiz begonnene Ausbildung bzw. die ihnen zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zukomme und demzufolge auch die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin 1 über einen solchen (abgeleiteten) verfüge.

3.2  

3.2.1 Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer Staatsangehörigen bzw. eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob sie bzw. er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Regelung verschafft den Kindern praxisgemäss einen eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können (BGE 142 II 35 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 6.1). Dies gilt ungeachtet dessen, ob ihre Eltern inzwischen geschieden bzw. getrennt sind und der Elternteil, der Bürger der EU war, nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat qualifiziert werden kann (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.3.1, 142 II 35 E. 4; BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 3).

Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU-Staaten bzw. deren Partnern ist es jedoch, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was nach dem Bundesgericht voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern nicht der Fall, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben. Das unmündige Kind hat deshalb gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits das vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitete (derivative) Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.2 mit Hinweisen).

3.2.2 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind heute vier bzw. sieben Jahre alt und wurden beide in Österreich geboren. Sie sind vor bald drei Jahren in die Schweiz gelangt und waren im Zeitpunkt der Trennung der Eltern und der Ausreise des Vaters erst knapp sechs- bzw. dreijährig. Während die Beschwerdeführerin 3 damals noch zu Hause von der Beschwerdeführerin 1 betreut wurde, befand sich die Beschwerdeführerin 2 bereits im zweiten Kindergartenjahr.

Es liesse sich daher allenfalls fragen, ob bei der Beschwerdeführerin 2 mit dem bald zweijährigen Besuch des Kindergartens im Trennungszeitpunkt bereits eine nennenswerte Integration in die hiesige Gesellschaft gegeben war, nachdem das Bundesgericht hiervon üblicherweise ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die obligatorische Schulpflicht ausgeht und der Kindergarten im Kanton Zürich heute ebenfalls zum obligatorischen Grundschulunterricht gehört (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 f. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). Auch weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht die vorstehend wiedergegebene Praxis zum (massgeblichen) Zeitpunkt der Beurteilung des Integrationsstands eines Kindes im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA in einem jüngeren Entscheid aus dem Jahr 2021 etwas relativiert hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 6.2.3 und E. 8.2 f., auch zum Folgenden). So bezieht sich das Bundesgericht in besagtem Urteil zunächst auf den Entscheid C-115/15 NA des EuGH vom 30. Juni 2016, worin sich dieser für eine Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (ABl L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) – dem Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nachgebildet ist – in dem Sinn ausspricht, dass einem Kind auch dann ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zukomme, wenn der andere Elternteil Unionsbürger und im Aufnahmemitgliedsstaat erwerbstätig gewesen sei, diesen aber verlassen habe, bevor das Kind dort eingeschult worden sei. Im Anschluss hält das Bundesgericht (scheinbar) in allgemeiner Form fest, dass es "[i]n Situationen, in denen der Schüler/Lehrling die Ausbildung begonnen und gleichzeitig im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH – [genüge], dass sich der Elternteil zeitnah mit der Einschulung als Wanderarbeitnehmer hier aufgehalten und von der Personenfreizügigkeit profitiert hat".

3.2.3 Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen können, kann indessen offenbleiben, da ihnen – wie sich sogleich zeigt – aktuell jedenfalls Art. 24 Anhang I FZA einen subsidiären Aufenthaltsanspruch vermittelt.

3.3  

3.3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen (lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [abrufbar unter https://rl.skos.ch]). Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der SKOS-Richtlinien gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP).

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob dieser seine finanziellen Mittel selber erzielt oder nicht; diese können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. So wäre es nach dem Bundesgericht unverhältnismässig, weil nicht erforderlich, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen habe zum Zweck, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden, was gewährleistet sei, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammten (zum Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3; BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8.2 – 15. Juni 2020, 2C_218/2020, E. 4.2 – 1. März 2016, 2C_840/2015, E. 3.1 – 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.4.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00059, E. 5.1 – 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.1 – 31. März 2021, VB.2021.00062, E. 4.2 f. [je mit Hinweisen]).

3.3.2 Zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz kam E für den Unterhalt der Beschwerdeführerinnen auf. Er war damals bei der F AG als Zusteller angestellt und verdiente Fr. 5'000.- brutto pro Monat. Seit seiner Ausreise aus der Schweiz Ende Februar 2021 leistet E jedoch keine Zahlungen an den Unterhalt der Familie mehr, obschon er mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 7. April 2021 zur Leistung von Kinderalimenten im Umfang von insgesamt Fr. 1'870.- (Fr. 900.- Barunterhalt und Fr. 35.- Betreuungsunterhalt je Kind) verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin 1 war daher gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen. Von Ende Februar bis Ende Juli 2021 mussten sie und ihre Töchter im Gesamtbetrag von rund Fr. 17'000.- von der öffentlichen Hand unterstützt werden.

Per 1. Juni 2021 konnte die Beschwerdeführerin 1 eine 60%-Stelle antreten. Sie verdient aktuell Fr. 2'300.- brutto im Monat. Mittels dieses Gehalts und der Bevorschussung der ihr zugesprochenen Kinderalimente vermochte sie sich per 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe zu lösen. E ist inzwischen in die Schweiz zurückgekehrt und geht offenbar wieder seiner früheren Erwerbstätigkeit bei der F AG nach; seine Unterhaltspflicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfüllt er weiterhin nicht.

3.3.3 Die Vorinstanz gelangt unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen zum Schluss, dass diese die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht erfüllten. So sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb ein ergänzender Sozialhilfebezug und die Alimentenbevorschussung in freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu qualifizieren wären, zumal Letztere – ähnlich wie Ergänzungsleistungen – bezweckten, den Lebensunterhalt der Berechtigten zu decken und einen Sozialhilfebezug zu verhindern.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Alimentenbevorschussung nach Art. 293 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) werden rechtsgültig festgelegte und vollstreckbare Unterhaltsbeiträge für Kinder vom Gemeinwesen bevorschusst, wobei der Unterhaltsanspruch mit der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergeht (vgl. §§ 21 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 [KJHG, LS 852.1]). Alimentenbevorschussung bedeutet mit anderen Worten lediglich Vollstreckung des von einer Drittperson (der privaten Unterhaltsschuldnerin bzw. dem privaten Unterhaltsschuldner) geschuldeten Unterhalts durch das Gemeinwesen. Nachdem sich die (gerichtliche bzw. behördliche) Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge (auch) an der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu orientieren hat (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB), ist die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand dem Grundsatz nach bloss eine vorübergehende. Schon dieser Punkt spricht gegen eine Gleichbehandlung von Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung im Anwendungsbereich des Art. 24 Anhang I FZA.

Im Weiteren gilt es anzumerken, dass die Bejahung eines Anspruchs auf Alimentenbevorschussung zwar davon abhängig ist, dass die anrechenbaren finanziellen Mittel des Kindes zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen, womit die betreffenden Leistungen in die Nähe der Sozialhilfe rücken (§ 21 Abs. 2 KJHG); wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht einwenden, lassen sich die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen der beiden Institute jedoch nicht vergleichen. Gemäss § 13 in Verbindung mit §§ 19 f. der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 (AlimV, LS 852.13) besteht bei einer erwachsenen Person mit zwei kleinen Kindern im Kanton Zürich aktuell ein Anspruch auf finanzielle Leistungen, wenn der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen kleiner ist als Fr. 135'000.- und (kumulativ) der Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen kleiner ist als Fr. 66'300.- Bei der Sozialhilfe liegt der Vermögensfreibetrag bei einer erwachsenen Person mit zwei minderjährigen Kindern dagegen bei Fr. 8'000.- (vgl. dazu Kapitel D.3.1 SKOS-Richtlinien). Der sozialhilferechtliche Grundbetrag der Beschwerdeführerinnen wiederum wurde zuletzt auf knapp Fr. 3'850.- pro Monat (Fr. 46'200.- pro Jahr) festgelegt. Folgte man der Auffassung der Vorinstanz hätte dies daher zur Folge, dass die Grenze der erforderlichen finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA deutlich angehoben würde und sich unter Umständen auch Personen, welche klarerweise keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 VFP), nicht (mehr) auf die genannte Bestimmung berufen könnten. Dies wäre stossend, besonders, da die Kantone bei der Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung und namentlich der Einkommens- und Vermögensgrenzen grosse Freiheit geniessen (vgl. auch BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019, E. 5.2.3).

Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist die Alimentenbevorschussung der Sozialhilfe (Art. 293 Abs. 1 ZGB) denn auch vorgelagert und dient sie – ähnlich wie die Prämienverbilligungen – nicht in erster Linie dazu, jener zu entgehen. So tritt sie etwa bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der sorgeberechtigten Bezügerin bzw. des sorgeberechtigten Bezügers von Ergänzungsleistungen an die Stelle des Unterhaltsbeitrags, das heisst, sie wird bei ihr bzw. ihm als Einkommen berücksichtigt (vgl. zum Ganzen Christiana Fountou-lakis/Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2018, Art. 293 ZGB N. 4 f.).

3.3.4 Es rechtfertigt sich daher, Alimentenbevorschussungen nicht mit Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gleichzusetzen, sondern sie bei der Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019, E. 5.2.3 f.). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen somit die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, sodass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Staatsangehörigen Österreichs gestützt auf diese Bestimmung ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zukommt und die Beschwerdeführerin 1 als ihre sorge- und obhutsberechtigte Mutter einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihrer Kinder ableiten kann.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen bzw. deren Vertretung antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Aufgrund der Kostenregelung sind die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auch ist mit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren zugesprochene Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin bereits gedeckt.

Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist sodann angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihnen in der Person ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin D, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5,4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 16.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, weshalb ihr Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin durch die Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich MwSt.) an sie abgegolten ist (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021 und Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November 2021 werden aufgehoben.

In Aufhebung bzw. (teilweiser) Abänderung von Dispositiv-Ziff. III, IV und V des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …

 

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

 

Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde abzuweisen:

Unterhaltsbeiträge, die nach § 21 ff. KJHG durch die Gemeinde bevorschusst werden müssen, können im Licht von Art. 24 Anhang I FZA nicht zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt werden. Zwar wären Unterhaltsbeiträge grundsätzlich als anrechenbare Leistungen Dritter zu qualifizieren. Das setzte aber zusätzlich voraus, dass diese Mittel auch tatsächlich zu Verfügung stehen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5). Angesichts der notwendigen Bevorschussung ist dies hier offenkundig nicht der Fall. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde ist als beitragsunabhängige Sonderleistung zu qualifizieren, weshalb diese Leistungen nicht an die Einnahmen angerechnet werden können. Damit verfügen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht über genügend finanzielle Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA.

Für richtiges Protokoll,

die Gerichtsschreiberin: