{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00849_2022-07-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222558&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d24340e8e1fb87ca8d514a65c53291f9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00849"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.07.2022  VB.2021.00849"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.07.2022  VB.2021.00849"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.07.2022  VB.2021.00849"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abbruchbewilligung: R\u00fcckweisungsentscheid zur Abkl\u00e4rung der Schutzw\u00fcrdigkeit und zum Neuentscheid. Ausreichend Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines potenziellen Schutzobjekts? Wenn ein Bauprojekt an einem inventarisierten Objekt jenes gef\u00e4hrdet, hat das Gemeinwesen daher vor oder zusammen mit dessen Bewilligung einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur wenn eine Gef\u00e4hrdung des inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben an diesem von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht f\u00fcr das Gemeinwesen keine Veranlassung, \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Gleiches muss gelten, wenn ein nicht inventarisiertes Objekt Gegenstand des Bauprojekts ist (E. 3.1). Mit den Feststellungen, welche auf dem eingereichten Parteigutachten und den vorinstanzlichen Augenscheinerkenntnissen beruhen, liegen gen\u00fcgend Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Streitobjekt mindestens m\u00f6glicherweise um eine schutzw\u00fcrdige Baute handelt, womit eine m\u00f6gliche Gef\u00e4hrdung des Abbruchobjekts anzunehmen ist und die Pflicht ausgel\u00f6st wird, einen Schutzentscheid zu treffen. Dazu ist nicht zwingend, dass ein potenzielles Schutzobjekt inventarisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn die Inventarerarbeitung wie vorliegend erst vor wenigen Jahren erfolgt ist. Damit wird das Instrument des Inventars bzw. die Rechtssicherheit nicht infrage gestellt, zumal ein Nachbar auch r\u00fcgen kann, ein Objekt sei zu Unrecht nicht inventarisiert worden (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:37:37", "Checksum": "f39600c1fa448d958e3e512bc3330ed4"}