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VB.2021.00850
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung der Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1961 geborene A ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und seit 1983 mit seiner Landsfrau C (Ledigname) verheiratet. Das Ehepaar hat zwei inzwischen volljährige Kinder (D, geboren 1983, und E, geboren 1988). Ab März 1986 war A regelmässig als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig, worauf ihm von seinem damaligen Wohnkanton am 30. September 1990 eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. Dezember 1997 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 15. September 1991 zog er seine Ehefrau und seine beiden Kinder in die Schweiz nach, welche ebenfalls Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligungen erhielten. Am 8. Oktober 2015 bzw. per 14. November 2015 meldete sich A bei der Einwohnerkontrolle seiner damaligen Wohngemeinde ab und kehrte in sein Heimatland zurück. Sein Schweizer Pensionskassenguthaben von rund Fr. 215'000.- liess er sich ausbezahlen. Seine Familie verblieb hingegen in der Schweiz und ist seit dem 1. Januar 2016 im Kanton Zürich wohnhaft, wo seine Ehefrau seit Januar 2021 eine monatliche Invalidenrente von insgesamt Fr. 1'974.75 (1. und 2. Säule) bezieht. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während seines Auslandaufenthalts wurde am 20. Oktober 2017 abgewiesen. Nachdem A im Juni 2020 erfolglos um die Bewilligung eines sechsmonatigen Kurzaufenthalts ersucht hatte, stellte er am 23. August 2020 ein neues Einreisegesuch zum (dauerhaften) Verbleib bei seiner Ehefrau. Ohne den Entscheid abzuwarten, reiste er am 16. November 2020 in die Schweiz ein, wo er am 27. Januar 2021 sein Aufenthalts- bzw. Nachzugsgesuch erneuerte bzw. um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte. Hierauf wies das Migrationsamt am 4. Mai 2021 sein Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2021. Zugleich hielt es fest, dass einem allfälligen Rekurs hinsichtlich der Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. November 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat und nicht als gegenstandslos erachtete. Zudem setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2022 an. III. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungs- bzw. eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem setzte es aufgrund des fehlenden Schweizer Wohnsitzes im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, welcher fristgerecht geleistet wurde. Am 22. Dezember 2021 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Honorarrechnung nach. Am 12. Januar 2022 wurde dem Verwaltungsgericht ein Wechsel der Mandatsführung angezeigt. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um seine voraussichtlichen Rentenansprüche und das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung darzulegen und zu dokumentieren. Überdies gewährte es ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allenfalls von der vorinstanzlichen Berechnung abweichende Bedarfsberechnung unter Einbezug zusätzlicher Wohnkosten. Hierauf liess der Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 weitere Dokumente und eine Stellungnahme nachreichen. Mit Eingabe vom 4. März 2022 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, dass sein Sohn mittels lediglich jährlich kündbarem Dauerauftrag monatlich Fr. 1'000.- an ihn überweisen würde und die Aufenthaltsbewilligung von diesen Überweisungen abhängig gemacht werden könne. Zudem liess er ausführen, dass zur Sicherstellung des Bedarfs des Beschwerdeführers auch eine Kapitalauszahlung des Pensionskassenguthabens an die Ehefrau in Betracht käme und die Ehegattin Nachzahlungen leisten könnte, um Beitragslücken bei der AHV zu schliessen. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1 [je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit Hinweisen). Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung kann jedoch auf Gesuch hin – zumindest bei einer nicht vorbehaltslosen Abmeldung – während längstens vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), sofern das entsprechende Gesuch innert sechs Monaten nach der Ausreise gestellt wurde (Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Sodann ist eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE möglich, solange die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Hingegen besteht praxisgemäss keine Möglichkeit der direkten Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2), was sich entgegen der hierzu in der Lehre geäusserten Kritik bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der Gesetzesbestimmung erschliesst: So umschreibt Art. 34 Abs. 3 AIG eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 1 lit. b AIG genannten Fristen, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Kriterium des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Sodann ist die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, bereits in der genannten Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG geregelt, weshalb kein Raum für eine direkte Wiedererteilung nach Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE besteht (a. M. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 15). 2.2 Der Beschwerdeführer hat sich per 14. November 2015 ins Ausland abgemeldet und ist eigenen Angaben zufolge in seine Heimat ausgereist, was grundsätzlich unabhängig von den Ausreisegründen einen Erlöschensgrund darstellt. Darüber hinaus hat er mit der Auszahlung seines Pensionskassenguthabens von Fr. 215'623.- und in einem Schreiben vom 9. November 2015 an das Migrationsamt des Kantons F klar signalisiert, die Schweiz dauerhaft verlassen zu wollen. Selbst wenn seine damalige Abmeldung nicht vorbehaltslos erfolgte (vgl. sein erwähntes Schreiben vom 9. November 2015), ist sein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung mit Schreiben des Amts für Migration vom 20. Oktober 2017 bereits rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem hierzu innert angesetzter Frist keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung seinen Lebensmittelpunkt bis spätestens 31. Dezember 2017 wieder in die Schweiz zu verlegen und sich hier anzumelden. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist damit allenfalls noch nicht mit der Abmeldung per 14. November 2015, spätestens aber mit dem ungenützten Ablauf der genannten Frist Ende 2017 erloschen. Ohnehin wäre eine Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung lediglich für vier Jahre möglich gewesen. Sodann sind auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt und ist eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE aus dargelegten Gründen nicht möglich. Zu prüfen ist demnach, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen oder aufgrund eines Härtefalls eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. 3. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG). Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Als wichtiger Grund für einen nachträglichen Ehegattennachzug gilt praxisgemäss auch, wenn die Ehe bereits zuvor einmal in der Schweiz gelebt wurde und der ausländische Ehegatte seine frühere Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aufgrund eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts verloren hat, die eheliche Beziehung jedoch über die Distanz oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen ist in diesen Fällen jedoch lediglich einmal ein Nachzug nach Anlauf der Nachzugsfrist zu gewähren, ansonsten weitere wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorliegen müssen (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2). Diesfalls liegt nicht schon deshalb ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat. Die Sicherstellung einer raschen Integration ist zwar nicht nur ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG statuierten Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen Auslandaufenthalt abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als zweijähriger Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist und selbst eine Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier Jahre dauernden Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte (Art. 61 Abs. 2 AIG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). 3.2 Trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nur äusserst bescheidene Deutschkenntnisse belegen. Gemäss Kursbestätigung vom 3. Mai 2021 besuchte er im Frühjahr 2021 einen Deutschkurs auf Niveau A1.1, ohne dass ein entsprechendes Abschlusszertifikat eingereicht wurde. Sodann lebt der Beschwerdeführer derzeit mit seiner Ehefrau und seinem Sohn E im oberen Stockwerk einer zweigeschossigen Wohnung, in welcher im Untergeschoss sechs weitere Personen (sein zweiter Sohn D mit Lebenspartnerin und vier Kindern) wohnen, obwohl gemäss Mietvertrag vom 28. November 2015 eine Belegung von insgesamt fünf Personen (inklusive Kinder) vereinbart wurde. Gemäss dem nachgereichten Wohnungsgrundriss für eines der beiden Stockwerke sind die räumlichen Verhältnisse der Wohnung in Anbetracht dieser Belegung keineswegs grosszügig. Sodann ist die aufforderungsgemäss nachgereichte Bestätigung der Vermieterschaft nicht geeignet, Gegenteiliges zu belegen, bezieht sich diese doch allein auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wohnung, während die zahlreichen weiteren Personen in der Wohnung (auf beiden Stockwerken, inklusive Beschwerdeführer insgesamt neun Personen) unerwähnt bleiben und deren Anwesenheit der Vermieterschaft allenfalls auch gar nicht vollständig bekannt ist. Selbst wenn im Sinn der Vorinstanz und einer vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Stellungnahme vom 10. Januar 2021 von zwei getrennten Wohnungen ausgegangen würde, wirkt sich dies kaum zugunsten des Beschwerdeführers aus, da dann gemäss eingereichtem Mietvertrag und der dort genannten Personenzahl entweder die gemeinsame Vermietung beider Wohnungen an insgesamt fünf Personen vereinbart worden wäre oder die Wohnung des Beschwerdeführers bei separaten Mietverträgen gemäss Vertragsangaben alleine schon von fünf Personen bewohnt würde und damit eindeutig überbelegt wäre. Ferner würde auch jeder weitere Familienzuwachs beim logisgewährenden Sohn die Wohnsituation weiter verschärfen. Es erscheint damit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen für einen Familiennachzug erfüllt und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Jedoch scheitert der beantragte Familiennachzug im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls an den fehlenden finanziellen Mitteln. 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht durchaus die Gefahr, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen abhängig werden könnten: 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 einen Unfall erlitten, weshalb er zeitweise arbeitsunfähig wurde und sich entschloss, unter Vorbezug seines Pensionskassenguthabens in sein Heimatland zurückzukehren. Vor seiner Ausreise war er mehrere Jahre erwerbslos, obwohl ihn die IV-Stelle F mit Verfügung vom 31. August 2015 ab April 2012 wieder als voll arbeitsfähig einstufte. Wie er dem Migrationsamt mit Schreiben vom 23. August 2020 und 9. November 2020 ausrichten liess, fühlt er sich weiterhin gesundheitlich angeschlagen und auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum mehr vermittelbar, weshalb er sich seinen eigenen Angaben zufolge nach der Bewilligung des Nachzugs frühestmöglich frühpensionieren lassen will. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Rekursverfahren eingereichte "Arbeitszusage auf Teilzeitstelle" als Lieferwagenfahrer von mindestens 25 % zum Stundenansatz von Fr. 29.- brutto der G AG vom 25. Mai 2021 zu würdigen. Jedenfalls ist mit der eingereichten Arbeitsbestätigung weder eine dauerhaft beabsichtigte Erwerbsaufnahme nachgewiesen, noch verschafft die vage formulierte Arbeitszusicherung dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anstellung, zumal er nach Auskunft der G AG vom 14. Juni 2021 vorgängig noch eine dreimonatige Probezeit bestehen müsste. Vielmehr ist aufgrund der wiederholt bekräftigten Absicht einer Frühpensionierung und der jahrelangen Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die vorinstanzlich eingereichte Arbeitszusage lediglich aufgrund der drohenden Wegweisung beschafft wurde, ohne dass (zumindest seitens des Beschwerdeführers) eine dauerhafte Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist. Hierfür spricht überdies auch die eventualiter beantragte Bewilligung des Aufenthalts als Rentner im Sinn von Art. 28 AIG, welche gerade die definitive Erwerbsaufgabe voraussetzt. Es erscheint deshalb widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, Aussichten auf eine Anstellung zu haben, eventualiter aber um Erteilung einer Rentnerbewilligung ersucht. 3.3.2 Bei einem Verzicht auf die zumindest ursprünglich beabsichtigte Frühpensionierung müssten die finanziellen Mittel des Ehepaares bis zur Pensionierung mindestens das sozialhilferechtliche Existenzminimum gemäss den SKOS-Richtlinien decken. Dieses setzt sich aus dem Grundbedarf, Wohnungskosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenkosten und selbstgetragene Gesundheitskosten) und allenfalls situationsbedingten Leistungen zusammen. Nach der nachvollziehbaren und weitgehend unbestrittenen Berechnung der Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaares ohne Einbezug der vom Sohn übernommenen Wohnungskosten Fr. 2'095.- und ohne Einbezug von Integrationskosten Fr. 1'995.- pro Monat. Geht man hingegen entsprechend den früheren Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser seine baldmöglichste Frühpensionierung anstrebt, spätestens aber mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters in vier Jahren, müssen die ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht nur das Existenzminimum des Ehepaares gemäss SKOS-Richtlinien, sondern auch die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG decken. Diese setzen sich insbesondere aus einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von jährlich Fr. 29'415.- bzw. monatlich rund Fr. 2'450.- und den Wohnungskosten (bis zu einem Maximalbetrag) zusammen. 3.3.3 Wie bereits erwähnt wurde, teilt sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Sohn E das obere Stockwerk der Wohnung(en) an der H-Strasse 01 in I Die Mietkosten von monatlich Fr. 2'500.- (inklusive Untergeschoss) zuzüglich Nebenkosten (vgl. Mietvertrag vom 28. November 2015) werden derzeit je zur Hälfte von den beiden Söhnen getragen (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Stellungnahme vom 10. Januar 2021). Bei der Prüfung der hinreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG sind – analog der Rechtslage bei der Erteilung einer Rentnerbewilligung im Sinn von Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 VZAE – Leistungen Dritter nur insoweit miteinzubeziehen, soweit ein dauerhafter Rechtsanspruch hierfür besteht. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss vielmehr in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (vgl. dazu – allerdings in Zusammenhang mit Art. 28 AIG – VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5 und VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.5; a.M. Spescha in: Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4, welcher dabei aber missachtet, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind). Sowohl bei der Berechnung des SKOS-Bedarfs als auch bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG sind somit auch die derzeit vom Sohn übernommenen Wohnungskosten – mindestens anteilsmässig – miteinzurechnen, da kein dauerhaft durchsetzbarer Anspruch darauf besteht, dass diese Kosten auch zukünftig vom Sohn bzw. den Kindern übernommen werden. Aufgrund der Belegung des oberen Stockwerks durch drei Personen ergibt dies einen Mietanteil des Ehepaares von rund Fr. 833.- (Fr. 2'500.- / 2 [Stockwerke] / 3 [Personen Stockwerk] x 2 [Anteil beider Ehegatten]). Damit kann bis zur Pensionierung von einem Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien von über Fr. 2'800.- und nach einer ordentlichen oder vorzeitigen Pensionierung von einem Bedarf gemäss ELG von rund Fr. 3'285.- ausgegangen werden. 3.3.4 Die bereits seit vielen Jahren gesundheitlich angeschlagene Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht seit Januar 2021 eine monatliche Invalidenrente von insgesamt Fr. 1'974.75 (1. und 2. Säule), was für sich genommen nicht einmal ausreicht, das (tiefere) Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien bis zur baldigen Pensionierung des Beschwerdeführers zu decken. Wie bereits dargelegt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über kein dauerhaft gesichertes Erwerbseinkommen. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Januar 2021 gab er sodann an – bis auf Grundbesitz in seiner Heimat – über keinerlei Vermögen zu verfügen. Gemäss Bankkontoauszug verfügte er Ende 2020 über ein Bankguthaben von Fr. 12'511.53. Bereits aufgrund des Vorbezugs seines Pensionskassenguthabens, seines mehrjährigen Auslandaufenthalts, seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit und seiner früheren Tätigkeit im Niedriglohnbereich ist nicht davon auszugehen, dass er noch über nennenswerte Rentenanwartschaften der zweiten oder dritten Säule verfügt. Gemäss den nachgereichten Rentenvorausberechnungen können der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach ihrer Pensionierung mit einer ordentlichen AHV-Rente von zusammen Fr. 2'661.- pro Monat rechnen, woraus sich zuzüglich der voraussichtlichen (Alters-)Rentenleistungen der zweiten Säule der Ehefrau von jährlich Fr. 5'823.- bzw. monatlich Fr. 485.25 ein monatliches Renteneinkommen von insgesamt weniger als Fr. 3'150.- ergeben würde, womit die Eheleute ihren Bedarf (siehe oben) auch nach der Pensionierung des Beschwerdeführers nicht mit eigenen Mitteln werden decken können. Die Kinder des Beschwerdeführers leben keineswegs in grosszügigen finanziellen Verhältnissen: Der logisgebende Sohn E verfügt über einen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 5'730.- (vgl. die in den Akten liegenden Lohnausweise). Die finanziellen Verhältnisse des zweiten Sohnes sind nicht näher bekannt, jedoch muss dieser bereits für seine eigene fünfköpfige Familie aufkommen und sind gemäss einer vom Beschwerdeführer mitunterzeichnenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2021 hierzu keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, da sich die Partnerin des zweiten Sohnes "sich und ihre Familie als eigenen Haushalt" sehe und hierzu keine privaten Unterlagen aushändigen wolle. Hinzu kommt, dass einerseits die Renteneinkünfte bei einer vom Beschwerdeführer mehrfach angekündigten Frühpensionierung noch weitaus tiefer ausfallen würden, das Ehepaar derzeit in eher prekären Wohnverhältnissen lebt und Nebenkosten noch gar nicht in die Bedarfsberechnung miteinbezogen wurden, weshalb sowohl die Bedarfsberechnung als auch die Renteneinkünfte von einem langfristig unrealistisch optimistischen Szenario ausgehen. 3.3.5 Die finanziellen Garantien des Sohnes des Beschwerdeführers in Form eines lediglich jährlich kündbaren monatlichen Dauerauftrags sind nicht geeignet, den Bedarf des Beschwerdeführers in ähnlicher Weise sicherzustellen wie eine Bankgarantie. Sodann erscheint auch zweifelhaft, ob der nicht in besonders günstigen finanziellen Verhältnissen lebende Sohn dauerhaft in der Lage sein wird, die in Aussicht gestellten Zahlungen leisten zu können, jedenfalls kann er zu entsprechenden Zahlungen auch im Rahmen seiner Verwandtenunterstützungspflicht nicht dauerhaft verpflichtet werden. Gänzlich ungeeignet als Sicherheit ist der ebenfalls in Aussicht gestellte Kapitalbezug des Pensionskassenguthabens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, da dadurch die entsprechenden Rentenleistungen entfallen würden und die finanzielle Basis mittelfristig keineswegs gestärkt würde. Sodann würden auch die in Aussicht gestellten Nachzahlungen zur Füllung von Einbussen der AHV-Rente keine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bewirken, zumal diese einerseits noch gar nicht geleistet wurden und andererseits die Füllung von Beitragslücken ohnehin nur fünf Jahre rückwirkend möglich ist und eine Weiterversicherung bei der AHV bei definitiver Abmeldung ins Ausland grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/ahv.html). 3.3.6 Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verfügen. Vielmehr müssten sie ihren Lebensunterhalt zusätzlich durch Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungen finanzieren, soweit sie nicht auf freiwilliger Basis durch ihre Verwandtschaft unterstützt werden. Somit verfügen der Beschwerdeführer bzw. das Ehepaar nicht über hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG. 3.4 Da der Familiennachzug bereits an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitert, ist nicht näher zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Insbesondere muss auch nicht näher erörtert werden, ob die eheliche Beziehung auch während der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers weiter aufrechterhalten wurde. 4. Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familien- bzw. Ehegattennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit bereits gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Damit bildet die dargelegte Gefahr der Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen grundsätzlich einen hinreichenden Grund, das Recht des Beschwerdeführers auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau (und seinen weiteren Familienangehörigen) einzuschränken. Wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 6 nachfolgend), erscheint ein entsprechender Eingriff in sein Recht auf Familienleben überdies auch im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung verhältnismässig und gerechtfertigt, zumal er selbst die jahrelange Trennung von seiner Familie herbeigeführt hatte (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1). Sodann kann er sich aufgrund seiner hinter üblichen Erwartungen zurückgebliebenen Integration und seiner jahrelangen Auslandsabwesenheit auch nicht mehr auf sein Recht auf Privatleben im Sinn derselben Bestimmungen berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 5. Mangels hinreichender finanzieller Mittel entfällt auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 28 AIG den erwerbslosen Aufenthalt als Rentner zu bewilligen. Es kann offenbleiben, ob die Erteilung einer solchen Bewilligung überhaupt noch vom Streitgegenstand erfasst ist, nachdem erst vor Vorinstanz ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise zugleich vorgibt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Die diesbezüglich subeventualiter beantragte Rückweisung zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG und Erteilung einer Rentnerbewilligung ist damit abzuweisen. 6. Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE oder ein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren und ungeachtet der bereits damals bestehenden gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau freiwillig für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt, zu welcher er offenkundig weiterhin einen engen Bezug hat. Die Betreuung seiner Ehefrau – soweit eine solche überhaupt erforderlich war – konnte danach offenkundig anderweitig sichergestellt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten werden. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Schweiz trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts nicht tiefgreifend verwurzelt, was sich nicht nur in seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, sondern auch in seinen mangelhaften Deutschkenntnissen und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit offenbart. Die Verweigerung des Familiennachzugs erscheint entsprechend auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen verhältnismässig: Der Beschwerdeführer lebte jahrelang freiwillig getrennt von seiner Ehefrau und seinen (erwachsenen) Kindern. Im Sinn der dargelegten Rechtslage und der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ersichtlich, zumal das Ehepaar auch unter dem Eindruck der gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau jahrelang freiwillig getrennt lebte. Eine besondere Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit geht weder aus der Berentung noch aus dem eingereichten Arztbericht vom 20. Oktober 2021 hervor, wo auf einen unveränderten chronischen Krankheitsverlauf verwiesen und ansonsten lediglich auf das Erfordernis regelmässiger hausärztlicher Kontrollen unter Begleitung des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weshalb diese Begleitungen nicht weiterhin durch andere Familienmitglieder oder externe Dienste geleistet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die pandemiebedingten Restriktionen, die angeblich die Rückkehr des Beschwerdeführers erzwungen haben sollen, stellen lediglich ein vorübergehendes Ereignis dar, welche keinen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Seine Situation ist damit auch nicht mit der in der Eingabe vom 17. Februar 2022 geschilderten Szenario vergleichbar, weshalb der hierzu angeführte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr, 30. August 2021, F-6645/2019) nicht einschlägig erscheint. Angesichts der Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und des grossen Risikos, dass die Ehegatten bei einem Nachzug des Beschwerdeführers spätestens mit dessen schon in wenigen Jahren anstehenden Pensionierung der öffentlichen Hand zur Last fallen könnten, erscheint die Verweigerung des Nachzugs damit auch unter Berücksichtigung von seiner persönlichen Situation und familiären Bezügen gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |