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VB.2021.00851
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB / hat sich ergeben: I. A. Das Obergericht sprach A (geboren 1956) mit Urteil vom 12. November 2014 des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, wovon 978 Tage bereits erstanden waren. Die darin angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme hob das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2017 wegen Aussichtslosigkeit auf. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 verwehrte das Amt für Justizvollzug A die bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. B. Am 26. Mai 2021 stellte Rechtsanwalt B für A ein Gesuch um bedingte Entlassung und um seine Bestellung als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren um Prüfung der bedingten Entlassung. Am 11. Juni 2021 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Dagegen liess A am 5. Juli 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern (hiernach: Justizdirektion) Rekurs erheben (Rekursverfahren Nr. 02). Bereits am 22. Juni 2021 ersuchte er beim JuWe um Sistierung des Verfahrens der Prüfung der bedingten Entlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in diesem erstinstanzlichen Verfahren. C. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies das JuWe das Sistierungsgesuch ab und verweigerte die bedingte Entlassung von A. II. A. Dagegen erhob A am 27. August 2021 Rekurs an die Justizdirektion (Rekursverfahren Nr. 03). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 6. August 2021, die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend bedingte Entlassung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens um unentgeltlichen Rechtsbeistand und anschliessende Möglichkeit zur Stellungnahme in diesem erstinstanzlichen Verfahren. Eventualiter sei er bedingt zu entlassen und ihm sei für die rechtswidrige Inhaftierung ab dem 6. August 2021 eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag zu bezahlen. Zudem ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. B. Die Justizdirektion vereinigte mit Verfügung vom 23. November 2021 diesen Rekurs mit jenem betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffer I). Letzteren Rekurs (Rekursverfahren Nr. 02) wies sie ab (Dispositivziffer II) und verweigerte überdies insoweit die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer III). Zudem auferlegte die Justizdirektion A einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 330.- (Dispositivziffer VI). Den Rekurs betreffend bedingte Entlassung (Rekursverfahren Nr. 03) wies die Justizdirektion ebenfalls ab, soweit sie ihn nicht (betreffend die Sistierung) als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositivziffer IV), gewährte A allerdings für dieses Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung (Dispositivziffer V) und bestellte ihm seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffer VII). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositivziffer VIII). III. A. A liess gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion vom 23. November 2021 am 23. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung von dessen Dispositivziffern II, III, IV, VI und VIII beantragen. In Gutheissung des Rekurses vom 5. Juli 2021 sei dem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren stattzugeben, zudem sei auch für das diesbezügliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. A sei bedingt zu entlassen, unverzüglich auf freien Fuss zu setzen und ihm sei für die rechtswidrige Inhaftierung ab dem 6. August 2021 eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag zu bezahlen. Sodann seien die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. B. Die Justizdirektion beantragte am 12. Januar 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 24. Januar 2022 den nämlichen Antrag. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm am 24. Februar 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. A liess sich dazu am 11. März 2022 vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2022 auf weitere Vernehmlassung. Am 12. April 2022 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion zuständig. Den Justizvollzug betreffende Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung sind vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Unter das durch die Einzelrichterkompetenz gestraffte und beschleunigte Verfahren fallen alle Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine bedingte Entlassung (BGr, 18. August 2021, 6B_764/2021, E. 2.3). Über Beschwerden betreffend die bedingte Entlassung wäre demzufolge in der Regel einzelrichterlich zu befinden. Angesichts der Bedeutung des vorliegenden Falles ist er indessen von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 lit. a des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung einer Genugtuung für den aus seiner Sicht zu Unrecht verbüssten Freiheitsentzug ersucht, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 2. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16). Die Beurteilung der Bewährungsaussichten sollte nicht mit der Frage vermengt werden, ob der Verurteilte die bedingte Entlassung wohl auch verdient habe (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 104). 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGer, 28. Februar 2019, 6B_32/2019 E. 2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nur im Hinblick auf eine qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen (VGr, 28. Juli 2021, VB.2021.00418, E. 2.3 mit Hinweis auf Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Eine Ermessensüberschreitung und damit rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86 N. 5). 3. 3.1 Seit Verstreichen des Zweidrittelstermins am 8. März 2020 ist das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erfüllt. Die Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei gemäss dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2021 grundsätzlich als eher durchwachsen zu bezeichnen, er habe im Berichtszeitraum jedoch nicht diszipliniert werden müssen. In einer Gesamtbetrachtung stehe das Vollzugsverhalten der Gewährung der bedingten Entlassung aber grundsätzlich nicht entgegen. Dieser Schluss ist mit Blick auf die Vollzugsakten nicht zu beanstanden. Strittig ist mithin allein, ob die Legalprognose des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung entgegensteht oder ob im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB "nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen". 3.2 Die Vorinstanz ging von einem moderaten, strukturellen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für Gewaltdelikte aus, wie es ihm das vor seiner Verurteilung erstellte psychiatrische Gutachten vom 6. Dezember 2012 attestiert hatte. Weil bei der 2017 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochenen Therapie kaum legalprognostische Fortschritte hätten erzielt werden können, sei nicht davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens derart verändert habe, dass nicht mehr darauf abgestellt werden dürfe. Aufgrund seiner wahrscheinlichen Ausschaffung nach Kanada – ein Überstellungsverfahren sei derzeit pendent – seien keine Bewährungshilfen und Weisungen durchführbar. Gesamthaft betrachtet seien damit die Perspektiven des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung legalprognostisch eher negativ zu würdigen. Die Vorinstanz erachtete sinngemäss als fraglich, ob die Verbüssung der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen vermöchte, jedoch könne ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass eine frühzeitige Entlassung besser zu seiner Resozialisierung beitragen würde als der weitere Strafvollzug. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit sei zudem hoch zu gewichten. Insgesamt bewertete die Vorinstanz die Legalprognose des Beschwerdeführers als belastet, weshalb sie den Rekurs abwies. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das im Gutachten angesprochene strukturelle Rückfallrisiko ergebe sich gemäss dortiger Feststellung aus seinen Persönlichkeitsmerkmalen, aber auch aus deren Zusammenspiel mit den Lebensumständen, namentlich einem langandauernden Beziehungskonflikt. Seine Lebensumstände und Persönlichkeit hätten sich aber inzwischen geändert, er befinde sich in einem fortgeschrittenen Alter und schlechtem Gesundheitszustand. Soweit zu seinem Nachteil auf das Gutachten aus dem Jahr 2012 abgestellt würde, dürfe dies nur noch mit grosser Zurückhaltung geschehen. Die ambulante Massnahme sei zwar aufgehoben, aber immerhin während dreier Jahre durchgeführt worden. Zudem verweist er auf den Therapiebericht vom 30. Mai 2017. Diesem ist zu entnehmen, dass andauerndes aggressives Verhalten aus therapeutischer Sicht als untypisch für den Beschwerdeführer erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von der Tat traumatisiert zu sein, unter Albträumen und Durchschlafstörungen zu leiden. Er erscheine aufrichtig entsetzt und beschämt über seine Tat. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die langen Jahre des Strafvollzugs hätten spezialpräventive Wirkung gezeigt. Er habe gesundheitliche Probleme und sei auf einen Rollator angewiesen. Er plane, sich in C, Provinz D, Kanada, niederzulassen und habe bereits 2019 Abklärungen bei der kanadischen Botschaft im Hinblick auf eine Rückkehr getroffen. Gemäss einem zu den Akten gereichten Schreiben der kanadischen Botschaft an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 fiele im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach einer mit Bedingungen verknüpften vorzeitigen Entlassung die Prüfung und Verwaltung solcher Bedingungen, etwa Überwachung oder regelmässige Treffen mit der Polizei oder einem Bewährungshelfer, in die Zuständigkeit der International Transfers Unit der kanadischen Strafvollzugsbehörden; die vom Beschwerdeführer bereits beantragte Überstellung nach Kanada bedürfe einer – derzeit noch ausstehenden – Entscheidung des Ministers für öffentliche Sicherheit. Angesichts der offiziellen Auskunft betreffend die Zuständigkeit zum Vollzug von Bewährungsauflagen sei die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend, dass nach einer Ausschaffung nach Kanada keine Bewährungshilfen oder Weisungen durchführbar wären. Der Beschwerdeführer habe für die erste Zeit in Kanada zudem eigene Mittel, enthalte sein Sperrkonto doch ungefähr Fr. 10'000.-. Seit April 2021 hat der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der SVA vom 1. Juni 2021 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 407.-. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei einem Tapetenwechsel ins Ausland gute Chancen für einen Neustart und eine Resozialisierung bestünden. 3.4 Für eine Verweigerung der in der Regel erfolgenden bedingten Entlassung müssen gute Gründe vorliegen, namentlich eine belastete Legalprognose (vgl. oben E. 2.2). Im Zweifelsfall, oder wenn überhaupt keine Prognose gestellt werden kann, muss hingegen bedingt entlassen werden (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB], Praxiskommentar [Praxiskommentar StGB], 4. A., Zürich 2021, Art. 86 N. 8). 3.4.1 Die Oberstaatsanwaltschaft betrachtet einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug aus differenzialprognostischer Sicht als wenig erfolgsversprechend. Auch die Vorinstanz ging in ihrer Differenzialprognose nicht davon aus, dass die Verbüssung der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich positiv zu beeinflussen vermögen werde. Vorteile einer weiteren Verbüssung der Strafe im Hinblick auf die Legalprognose sind damit nicht ersichtlich. Demgegenüber stehen die Erkenntnis, dass Freiheit nur "in Freiheit" erlernt werden kann, und der daraus folgende spezialpräventive Imperativ der bedingten Entlassung als letzter Stufe des Strafvollzugs (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). 3.4.2 Die Aktualität des von der Vorinstanz zur Begründung eines weiterhin moderaten Rückfallrisikos angeführten Gutachtens erscheint fraglich, zumal dieses aus dem Jahr 2012 stammt und darin jegliche Entwicklung des Beschwerdeführers während rund eines Jahrzehnts im Strafvollzug noch keine Berücksichtigung finden konnte. Zudem absolvierte er im Jahr 2014 18 und im Jahr 2016 36 einstündige Therapiesitzungen. Doch selbst wenn die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs weiterhin als aktuell gelten dürften, wäre gestützt darauf noch nicht im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB anzunehmen, der Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen: Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine dissozialen oder gar psychopathischen Persönlichkeitsanteile aufweise, was sich legalprognostisch positiv auswirke. Eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte das Gutachten nicht, sondern sprach lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen. Die vorübergehende Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste wurde nie gutachterlich gestellt. Die Gutachterin geht gestützt auf eine Risikobeurteilung mittels FOTRES von einem moderaten strukturellen Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum aus, was bedeute, dass auch ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen weitere Gewaltdelikte wenig wahrscheinlich seien. Eine langfristige Rückfallfreiheit sei wahrscheinlicher als Rückfälligkeit. Das Gutachten empfahl die Errichtung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Sichernde Massnahmen nach Verbüssen der Freiheitsstrafe wurden darin nicht empfohlen. Die Gutachterin hielt fest, sie wolle betonen, dass der Angriff auf das Opfer nicht ausschliesslich diesem im spezifischen Sinne gegolten habe, sondern vielmehr dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses als Hindernis in seinem Bestreben betrachtet habe, seine Beziehung zu retten und zu pflegen. Dass sie das Risiko für die Entwicklung einer ähnlichen Dynamik zum Zeitpunkt der Abfassung des Gutachtens als moderat beurteilt, begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung angegeben habe, die Hoffnung nicht verloren zu haben, eines Tages wieder mit E zusammenzukommen. Weder der Beschwerdegegner 1 noch die Vorinstanz nehmen an, dass diese Absicht weiterhin gegeben wäre. Entsprechende Risiken für allfällige neue intime Beziehungen nannte die Gutachterin in ihrer legalprognostischen Einschätzung. Sie bezeichnete seine Tat als schwere akute Belastungsreaktion und ging von einer mindestens mittelgradigen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit aus. Zwar könnten sich nach der Einschätzung der Gutachterin in künftigen intimen Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale ähnliche langdauernde Konflikte und ein damit einhergehendes Potenzial für schwere Gewalttaten entwickeln, wenn der Beschwerdeführer nicht lerne, seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile zu erkennen und seinen dysfunktionalen Bewältigungsmustern adäquatere Bewältigungsstrategien entgegenzusetzen. Allerdings erachtete das Gutachten das Rückfallrisiko insgesamt als moderat und ortete relevante Erfolgsaussichten für eine deliktpräventive Behandlung. Der Therapiebericht vom 30. Mai 2017 schildert, dass der Beschwerdeführer in formaler Hinsicht alle Sitzungstermine zuverlässig wahrgenommen und der Behandlungsverlauf im Jahr 2016 eine positive Wendung genommen habe, die weiterhin anhalte. Die Risikobeurteilung mit dem Forensischen Operationalisierten Therapie-Risiko-Evaluations-System (FOTRES 3) im genannten Therapiebericht ging von einem moderaten Rückfallrisiko aus, wobei im Vergleich zum Tatzeitpunkt eine leicht positive Veränderung der aktuell moderaten Beeinflussbarkeit festzustellen sei. Seine Therapeuten im Strafvollzug erachteten sodann andauerndes aggressives Verhalten als untypisch für den Beschwerdeführer und beurteilten den früheren Problembereich "Aggressionsfokus" als nichtzutreffend. 3.4.3 Andere Gewalttaten des Beschwerdeführers als das Tötungsdelikt, die als Teil des bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Vorlebens (oben E. 2.2) auf ein Rückfallrisiko schliessen liessen, sind nicht aktenkundig; der zum Tatzeitpunkt bereits knapp 56 Jahre alte Beschwerdeführer wies nach Feststellung des Obergerichts keine nennenswerten Vorstrafen auf. 3.4.4 Kein gegen eine bedingte Entlassung sprechender Grund kann im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer die Schweiz wird verlassen müssen und voraussichtlich nach Kanada ziehen wird. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung sind dort Bewährungshilfen nicht von vornherein ausgeschlossen, wie die Auskunft der kanadischen Botschaft belegt. Würde die gesamte Reststrafe vollzogen, könnte der Beschwerdeführer nur noch ohne Bewährungshilfe oder Weisungen entlassen werden, was angesichts deren spezialpräventiven Zwecks keinen Vorzug verdient. Mit Blick auf das Alter und die Gesundheit des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass es ihm zum jetzigen Zeitpunkt noch leichter fallen dürfte, in Kanada eine neue Existenz aufzubauen, als dies nach Ablauf der Reststrafe in zwei Jahren der Fall wäre. Der Resozialisierungsperspektive des Beschwerdeführers erscheint eine vorzeitige bedingte Entlassung mithin zuträglich. Zwar ist nichts Näheres über den sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers in Kanada bekannt, jedoch hat dieser dort nach eigenen Angaben mehr als zwanzig Jahre seines Lebens verbracht und möchte dorthin zurückkehren (Beschwerde, S. 10; Vollzugsbericht vom 26. Januar 2021, S. 4; vgl. schon die Anhörung vom 5. Februar 2020, S. 2). Die JVA Pöschwies erachtete die Voraussetzungen für Entlassungsvorbereitungen noch nicht als gegeben und traf keine einschlägigen Abklärungen (Vollzugsbericht vom 26. Januar 2021 S. 4); an der Anhörung des Beschwerdeführers durch das JuWe vom 28. April 2021 wurde er nicht nach allfälligen Plänen für den Fall einer bedingten Entlassung gefragt. Mangels insoweit erstellten Sachverhalts kann das Fehlen von Angaben über den sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers in Kanada keine negative Legalprognose begründen. Falls die soziale Unterstützung des Beschwerdeführers in Kanada erst nach einer dreimonatigen Karenzfrist einsetzen sollte, verfügte er angesichts des Saldos seines Sperrkontos über ausreichende Mittel, seinen Lebensunterhalt bis dahin selbständig zu bestreiten. 3.4.5 Unerheblich ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung widerrechtlich in der Schweiz aufhielte, wie die Oberstaatsanwaltschaft vorbringt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, darf die bedingte Entlassung nicht aus anderen Gründen verweigert werden, etwa weil eine Landesverweisung noch nicht vollzogen werden kann (Trechsel/Aebersold, Praxiskommentar StGB, Art. 86 N. 11). 3.5 Der angefochtenen Verfügung sind nach den vorstehenden Erwägungen keine guten Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, welche die Verweigerung der in der Regel erfolgenden bedingten Entlassung zu rechtfertigen vermöchten (vgl. oben E. 2.2), und auch im Beschwerdeverfahren wurden keine solchen vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose. Weil damit im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, und auch sein Verhalten im Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt, hätte der Beschwerdegegner 1 diese anordnen müssen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtsverletzend und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist mit der Anweisung an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen und über allfällige Bewährungshilfen und Weisungen zu befinden. 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren. Zwar sei der Beschwerdeführer mittellos, jedoch sei eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig gewesen, zumal sich die Situation des Beschwerdeführers im Vollzug seit längerer Zeit nicht mehr wesentlich verändert habe und keine schwierigen Rechtsfragen zu beurteilen gewesen seien; es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nicht selbst hätte wahren können. Den diesbezüglichen Rekurs erachtete die Vorinstanz als offensichtlich aussichtslos und verweigerte dem Beschwerdeführer deshalb insoweit die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 4.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres als mittellos zu betrachten, zumal das Geld auf dem Sperrkonto seiner Wiedereingliederung zu dienen hat und demnach in dieser Konstellation nicht zum realisierbaren Vermögen gehören kann (vgl. VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00554, E. 4.3.4). 4.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Verfahrensvorschriften sachlich notwendig sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Das kantonale Recht kann dabei für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters keine strengeren Anforderungen als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stellen, der für nicht aussichtslose Rechtsbegehren mittelloser Personen einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand vorsieht, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGr, 30. Januar 2019, 2C_728/2018, E. 2.3). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert. Als Zweites wird (kumulativ) verlangt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Übersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Allein aus dem Umstand, dass eine Person rechtsunkundig ist, folgt allerdings nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands (VGr, 5. November 2020, VB.2020.00564, E. 2.4). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird sodann nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird (BGE 130 I 180 E. 3.2). Je stärker jedoch in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, umso schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82). Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt, einen strengen Massstab an die Voraussetzungen anzulegen, unter denen anwaltlicher Beistand sachlich geboten ist (zum Ganzen VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.2). 4.4 Angesichts der Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens war der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Ausgangsverfügung und den diese schützenden vorinstanzlichen Entscheid gar nicht beschwert, weshalb auf den betreffenden Antrag nicht einzutreten ist. In Nachachtung der Grundsätze gemäss vorstehender E. 4.2 hätte die Vorinstanz den Rekurs betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren des JuWe (Rekursverfahren Nr. 02) nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos betrachten dürfen, sondern gutheissen müssen: Dass der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände im erstinstanzlichen Verfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen wäre, zeigt sich bereits im rechtsfehlerhaften Verfahrensergebnis und der erstinstanzlich weitgehend fehlenden Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen, erst im späteren Verfahrensverlauf durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Gründen für eine bedingte Entlassung. 4.5 Da beide Rekurse gutzuheissen gewesen wären, durften dem Beschwerdeführer die Kosten der Rekursverfahren nicht auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen ist (Plüss, § 17 N. 45). Rechtsanwalt B reichte für das Rekursverfahren Nr. 02 eine Honorarnote zu den Akten und macht einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 119.75 geltend. Davon entfallen 2 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 77.10 auf das erstinstanzliche Verfahren, für welches dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ebenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte beigegeben werden müssen. Dieser Aufwand erscheint nicht als übermässig, weshalb Rechtsanwalt B zuzüglich zur an ihn auszuzahlenden Parteientschädigung, welche den Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren vollständig und jenen für das Rekursverfahren teilweise deckt, von der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsbeistand noch mit Fr. 340.40 zu entschädigen ist. Die auf letzteren Betrag beschränkte Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird demnach gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer steht zudem für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Voraussetzungen zur Gutheissung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren (dazu oben E. 4.2) erweisen sich ohne Weiteres als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen ist. 5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren inklusive Schätzung für zukünftigen Aufwand, der eine Stunde Reisezeit beinhaltet, einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 25 Minuten aus. Für das vorliegende Verfahren erscheint indes ein Aufwand von nicht mehr als 17 Stunden als angemessen, zumal der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hat und somit Aktenkenntnis besitzt. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3'740.-. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 34.55 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 290.65 (total: Fr. 4'065.20). Nach Abzug der gemäss E. 5.1 hiervor zu leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'065.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.4 Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositivziffern II, III, IV, VI und VIII der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. November 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sowie zur allfälligen Anordnung von Bewährungshilfen und Weisungen an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des vereinigten Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt und der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vereinigte Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren auf Prüfung der bedingten Entlassung und das Rekursverfahren Nr. 02 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B bestellt und die Vorinstanz wird angewiesen, diesen für das Rekursverfahren Nr. 02 zuzüglich zur gemäss Dispositivziffer 2 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 340.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 7. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 8. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 7 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 2'065.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an: |