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Geschäftsnummer: VB.2021.00852  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.02.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Familiennachzug; Härtefallbewilligung] Der Beschwerdeführer ist ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Syrer. Seine Ehefrau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Da sie staatenlos ist, sind an ihre Sozialhilfeunabhängigkeit herabgesetzte Anforderungen zu stellen. Dennoch liegt der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs zu erteilen, innerhalb des ihr zustehenden Ermessens (E. 3). Auch der Entscheid, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STAATENLOSIGKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 44 AIG
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 84 Abs. 5 AIG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 31 Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00852

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1986 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 3. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau B, geboren 1996, in die Schweiz ein. Mit Asylentscheid vom 11. Mai 2016 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A und B die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und wies deren Asylgesuche ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob das SEM diesen zugunsten der vorläufigen Aufnahme von A und B auf.

Am 21. Februar 2017 hiess das SEM ein Gesuch von B um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gut, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt befristet bis zum 2. Oktober 2022.

A und B haben zwei gemeinsame Kinder: C, geboren 2016, und D, geboren 2018. Die zwei Kinder verfügen ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

A ersuchte seinerseits am 13. Januar 2021 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A mit Verfügung vom 6. August 2021 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. September 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2021 ab.

III.  

Am 25. Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Sicherheitsdirektion sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien zu rechnen ist. Entsprechend kann der Beschwerdeführer das Familienleben innerhalb seiner Kernfamilie in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die internationale Mobilität und die Stellensuche beeinträchtigen jedoch sein Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, sein Grundrecht auf Familienleben werde dadurch verletzt, dass er seine in Europa lebenden Verwandten grundsätzlich nicht besuchen dürfe, wäre dem nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Gesuchs um ein Rückreisevisum für einen Familienbesuch Rechnung zu tragen (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 f. der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [SR 143.5]; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2).

3.  

3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

3.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Es ist daher zu prüfen, ob der Entscheid des Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen, im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG erfolgt ist.

3.3 Die Vorinstanzen erwägen, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe werden ablösen können. Die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sei daher zu bejahen. Da die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sei, sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs zu verweigern.

3.4 Die Vorinstanzen liessen in ihren Erwägungen den Umstand unberücksichtigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers staatenlos ist, und es daher bei der Prüfung des Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG auf ihre finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommen kann (Art. 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen [SR 0.142.40]). Bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG hätten die Vorinstanzen den statusspezifischen Umständen und den völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen Rechnung tragen und an die Sozialhilfeunabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers herabgesetzte Anforderungen stellen müssen (VGr, 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 3.3).

Ebenfalls unberücksichtigt blieb, dass der Beschwerdeführer in Syrien lediglich ein Jahr lang die Schule besucht hat und nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst mehrere Alphabetisierungskurse absolvieren musste, bevor es ihm möglich war, einen Deutschkurs für das Niveau A1 zu besuchen. Trotz dieser erschwerenden Umstände spricht der Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch auf dem Niveau A2 und es gelang ihm zumindest teilweise, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Dennoch liegt der Entscheid der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, innerhalb des ihnen zustehenden Ermessens: Der Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber auch dann auf Sozialhilfe angewiesen wäre, wenn der Sozialhilfebezug der Ehefrau des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen würde. Ab Februar 2020 war der Beschwerdeführer zwar in einem 100%-Pensum bei der E AG als Hilfsplattenleger angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch per Ende Dezember 2020 wieder aufgelöst. Seit dem 1. März 2021 arbeitet der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum bei der Firma F als Transport- und Reinigungsmitarbeiter. Dabei erzielt er einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 2'305.-. Mit diesem Lohn kann er weniger als die Hälfte des monatlich anrechenbaren Aufwands von sich und seiner Familie decken, weshalb er und seine Familie für ihre übrigen Lebenshaltungskosten auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, derzeit zu 50 % arbeitsunfähig zu sein. Dieses Vorbringen substanziiert der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 10. Februar 2021 kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 8. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 wegen Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig war. Bemühungen des Beschwerdeführers, sein Arbeitspensum zu erhöhen, sind keine aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht hinreichend dargetan, dass sein Sozialhilfebezug unverschuldet ist und er die Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Eine Verbesserung seiner Erwerbssituation in absehbarer Zukunft macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.5 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt, in dem sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs gemäss Art. 44 AIG verweigerten.

4.  

4.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

4.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person im Sinn von Art. 58a AIG (in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Nach der Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.3 – 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1 Abs. 4; BGE 124 II 110 E. 3).

4.3 Da auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor-instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht wiederum lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit 6½ Jahren in der Schweiz auf, weshalb sein Gesuch vertieft zu prüfen ist.

4.5 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer erfülle das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht und er habe gar den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er um soziale Integration bemüht und zudem weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei, vermöchten die mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration nicht aufzuwiegen.

4.6 Nach dem unter E. 3.4 Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, zumal er mit seinem Teilzeitpensum die Lebenshaltungskosten von sich und seiner Familie nicht decken könne, zutreffend. Dass die Vorinstanz entschied, die gelungenen Aspekte der Integration des Beschwerdeführers würden seine mangelhafte berufliche Integration nicht aufwiegen, ist nicht rechtsverletzend. Der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage in Syrien wurde bereits mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Die Vorinstanz erwog zudem zu Recht, dass keine Kindswohlgefährdung in der eingeschränkten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu sehen ist.

4.7 Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres Ermessens keine Härtefallbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Die Gerichtskosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …