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Geschäftsnummer: VB.2021.00853  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.08.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft. Der Beschwerdeführer macht für seine finanzielle Situation die Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2010, das saisonal schwankende Einkommen in seiner selbständigen Tätigkeit sowie die Pandemie verantwortlich.] Die Feststellung der Vorinstanz, die seit bald zwanzig Jahren anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei grösstenteils selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar, ist nicht zu beanstanden. Die bescheidenen monatlichen Abzahlungsraten für die Unterhaltsschulden vermögen die bis heute andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer weist eine Gesamtverschuldung von über Fr. 100'000.- und eine Neuverschuldung seit der letzten Verwarnung im Umfang von über Fr. 18'000.-. Das Verharren an seiner nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit ist ihm vorzuwerfen (E. 2.5). Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Der Beschwerdeführer hat einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.6). Der Beschwerdeführer lebt seit 29 Jahren in der Schweiz, hat sich jedoch weder wirtschaftlich noch sprachlich in der Schweiz integriert. In seinem Heimatland leben seine Ehefrau und vier erwachsene Kinder. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
SCHULDENWIRTSCHAFT
SELBSTVERSCHULDET
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 62 AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00853

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A, geboren 1958, reiste am 10. November 1992 in die Schweiz ein. Im Rahmen der damaligen humanitären Aktion Bosnien und Herzegowina erhielt er am 25. Juni 1993 eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wurde.

B. Am 19. Dezember 1995 heiratete A im Heimatland die damals hier aufenthaltsberechtigte B, worauf er am 27. März 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Am 17. Juli 1998 liess A im Handelsregister die Einzelfirma "Auto Garage C" mit Sitz in D eintragen. Seit dem 1. August 1998 ist er selbständig erwerbend.

Die Ehefrau von A erhielt am 9. September 2001 die Niederlassungsbewilligung. Ein Gesuch von A vom 7. Dezember 2005 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantwortete das Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 wegen offener bzw. eingeleiteter Betreibungen und Konkursandrohungen abschlägig. Gemäss summarischer Auskunft des Betreibungsamts D vom 4. November 2004 waren gegen A im Jahr 2002 zwölf Betreibungen über Fr. 65'143.65, im Jahr 2003 elf über Fr. 6'921.50 und im Jahr 2004 wiederum zwölf über Fr. 72'959.40 eingeleitet worden. Gemäss ebensolcher Auskunft des Betreibungsamts D vom 14. November 2005 beliefen sich die eingeleiteten Betreibungen im Jahr 2003 auf sieben über insgesamt Fr. 4'205.10, zwölf im Jahr 2004 über Fr. 71'959.40 und 13 im Jahr 2005 über Fr. 7'312.50.

Ab 18. Oktober 2007 lebten die Eheleute getrennt und am 22. September 2010 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Uster geschieden. Im Urteil wurde festgehalten, dass A während der Ehe keine Guthaben der beruflichen Vorsorge geäufnet habe und die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit auf nachehelichen Unterhalt verzichte. Sodann wurde A verpflichtet, an die während dem Getrenntleben aufgelaufenen ehelichen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- ab 1. Oktober 2010 monatliche Raten von Fr. 200.- zu bezahlen. Bei Verzug werde der gesamte geschuldete Restbetrag zur Zahlung fällig.

Gemäss Auskunft des Betreibungsamts D vom 23. November 2012 ergingen gegen A zwischen dem 23. November 2007 bis zum 23. November 2012 diverse Betreibungen, unter anderem der Kranken- und Unfallversicherung, der Sozialversicherungsanstalt (SVA), der Alimentenhilfe und des Staats Zürich bzw. der Stadt D.

C. Mit Strafbefehl vom 21. März 2011 wurde A von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 60.-, entsprechend Fr. 4'500.-, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Weiter wurde ihm eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt.

In der Folge wurde A vom Migrationsamt mit Verfügung vom 14. April 2011 verwarnt.

D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 befragte das Migrationsamt A betreffend die aus dem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 17. November 2014 hervorgehenden Betreibungen. Unter anderem waren darin ausstehende Krankenkassenprämien, Sozialversicherungsabgaben und Steuern mit Einkommenspfändungen und Konkursandrohungen aufgeführt. Nach Beantwortung der Fragen am 29. Januar 2015 durch die damalige Rechtsvertreterin wurde A am 11. Februar 2015 die Aufenthaltsbewilligung bis am 28. Dezember 2015 verlängert. Am 11. Februar 2015 wies ihn das Migrationsamt darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.

Auch am 22. Februar 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A bis am 28. Dezember 2016 verlängert, wobei er vom Migrationsamt erneut auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen wurde. Im Registerauszug des Betreibungsamts D vom 4. Januar 2016 waren unter anderem neun Verlustscheine aufgeführt. Nachdem aus dem Registerauszug desselben Betreibungsamts vom 11. November 2016 weitere Betreibungen und Verlustscheine hervorgingen, befragte das Migrationsamt A mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung am 14. Dezember 2016 bis am 28. Dezember 2017.

Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde A vom Migrationsamt verwarnt.

E. Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts D vom 6. Dezember 2017 wies nebst Betreibungen 16 Verlustscheine über Fr. 33'438.45 aus. Am 18. Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A um ein Jahr verlängert. Gleichentags wurde er schriftlich wegen der Betreibungen und Verlustscheine ermahnt. Ebenso wurde die Aufenthaltsbewilligung am 25. Februar 2019 bis am 28. Dezember 2019 – unter entsprechender Ermahnung vom 22. Februar 2019 wegen seiner Verschuldung – verlängert. Zuletzt wurde die Aufenthaltsbewilligung am 12. Dezember 2019 bis am 26. Dezember 2020 verlängert.

Am 17. März 2020 wurde A vom Migrationsamt verwarnt, da die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter D vom 31. Oktober 2019 bzw. E, Stadt E vom 13. November 2019 offene Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 83'270.45.- auswiesen und sich der Schuldenberg seit dem Hinweisschreiben vom 22. Februar 2019 erhöht habe.

Am 28. November 2020 heiratete A in seiner Heimat die am 17. August 1986 geborene F. Sie hält sich immer wieder besuchshalber bei ihm auf.

F. Am 30. Oktober 2020 ersuchte A wiederum um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 4. und 23. November 2020 befragte ihn das Migrationsamt zur finanziellen Situation. Letzteres Schreiben blieb unbeantwortet, weshalb die Anfrage am 21. Dezember 2020 und am 18. Januar 2021 wiederholt wurde. Am 19. Januar 2021 ging beim Migrationsamt ein Antwortschreiben vom 14. Januar 2021 ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 forderte das Migrationsamt A auf, seine Aussagen mit geeigneten Dokumenten zu belegen und die Fragen vom 23. November 2020 vollständig zu beantworten. Am 18. Februar 2021 forderte ihn das Migrationsamt erneut zur vollständigen Beantwortung der Fragen vom 23. November 2020 bzw. 21. Januar 2021 auf. Am 3. März 2021 erging ein Antwortschreiben. Am 4. März 2021 stellte das Migrationsamt A wiederum eine Anfrage zur finanziellen Situation, unter anderem mit der Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten Auszugs aus dem Verlustscheinregister. Die Antwort folgte am 24. März 2021. Am 23. April 2021 wurde A im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei Zürich befragt. Aus den Registerauszügen der Betreibungsämter E, Stadt E vom 11. November 2020 und D vom 15. Februar 2021 waren Betreibungen und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 106'623.35 hervorgegangen.

Am 28. September 2021 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A ab.

II.  

Dagegen erhob A am 14. Oktober 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurs wurde am 1. Dezember 2021 abgewiesen.

III.  

Am 28. Dezember 2021 ging die Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 1. Dezember 2021 und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Die ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2022 auferlegte Kaution wurde am 24. Januar 2022 auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

2.2 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531 E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 2C_797/2019, E. 3.2; BGr, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

2.3 Zusammengefasst hielt die Vorinstanz fest, die Verschuldung des Beschwerdeführers habe auch nach der letzten Verwarnung des Beschwerdegegners vom 17. März 2020 weiter stark zugenommen, nämlich um weitere Fr. 18'349.20 innerhalb knapp eines Jahres. Für zahlreiche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuerforderungen und ausstehende AHV-Beiträge) sei die Pfändung vollzogen worden. Zudem habe ihm für verschiedene privatrechtliche Forderungen, vorab der Krankenkasse, regelmässig der Konkurs angedroht werden müssen. Bis zur Konkurseröffnung sei es nur noch eine Frage der Zeit. Die seit bald zwanzig Jahren anhaltende Schuldenwirtschaft sei grösstenteils selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dass der Beschwerdeführer am 15. September 2021 drei Forderungen der Krankenversicherung über insgesamt Fr. 3'698.55 bezahlt habe, um einmal mehr den drohenden Konkurs seiner im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma abzuwenden, ändere nichts an der weiterhin stark ansteigenden Verschuldung. Vielmehr seien gemäss dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober 2021 seit Februar 2021 wieder drei neue Konkursandrohungen erfolgt, eine neue Betreibung sei eingeleitet und ein weiterer Verlustschein sei erlassen worden. Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Automechaniker vermöge er mit seiner Einzelfirma "Auto Garage C" bei Weitem kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu generieren. Seit vielen Jahren hätte er es in der Hand gehabt, seine nicht existenzsichernde Erwerbstätigkeit als Selbständigerwerbender aufzugeben und stattdessen eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzutreten. Dadurch wäre es ihm möglich gewesen, zumindest ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'000.- und 5'000.- zu erwirtschaften, um dem stetigen Anstieg seiner Schulden Einhalt zu gebieten und auch regelmässige Schuldenrückzahlungen vorzunehmen.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Scheidung im Jahr 2010 habe ihn psychisch und finanziell stark getroffen. Das Gericht habe ihn damals verpflichtet, an die ehelichen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- monatlich Fr. 200.- zu bezahlen. Erst später habe er feststellen können, dass ihn die Ex-Frau noch während der Ehe in den finanziellen Ruin getrieben habe. Aus der von ihm gegründeten Einzelfirma bezahle er sich monatlich Fr. 4'000.- bis 5'000.- Lohn aus und habe bis jetzt nie Sozialhilfe bezogen. Die Tätigkeit sei wegen der Reifenwechsel saisonal bedingt und führe dazu, dass er einige seiner Verpflichtungen nicht rechtzeitig zahlen könne, was zu Betreibungen führe. Im Jahr 2020 habe sich die finanzielle Situation wegen der Pandemie verkompliziert. Trotzdem habe er einen Teil seiner Schulden bezahlen können.

2.5 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

2.5.1 Insbesondere vermögen die im Scheidungsurteil vom 22. September 2010 festgehaltenen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- die bis heute andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers keineswegs zu erklären, zumal bescheidene monatliche Abzahlungsraten à Fr. 200.- festgelegt worden waren. In der vorangegangenen eheschutzrichterlichen Verfügung vom 11. August 2008 war ihm aus seiner selbständigen Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.- angerechnet und waren die Unterhaltsbeiträge für die damalige Ehefrau auf Fr. 1'565.- festgelegt worden. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Eheschutz- als auch im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten war. Das ihm damals angerechnete Einkommen erscheint auch nicht als abwegig. Davon abgesehen wäre ihm ein Abänderungsverfahren offen gestanden. Seine nicht weiter substanziierte Behauptung, von der damaligen Ehefrau in den finanziellen Ruin getrieben worden zu sein, greift daher nicht.

2.5.2 Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. April 2021, nachdem er auf die Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 106'623.35 angesprochen worden war, seinerseits fragte, ob er diese zurückbezahlen müsse und aussagte, dass ihn ein Anwalt nicht korrekt beraten habe (vgl. Sachverhalt I/F). Der Beschwerdeführer weist demnach eine finanzielle Selbstverantwortung erneut von sich bzw. geht fälschlicherweise davon aus, den finanziellen Verpflichtungen insoweit genügend nachzukommen, als er noch nie Sozialhilfe bezogen habe. Für seinen 1998 gegründeten Betrieb ist er jedoch selber verantwortlich. Es liegt auf der Hand, dass daraus einträgliche bzw. selbsttragende Einnahmen hätten generiert werden sollen. Dies ist ihm während Jahrzehnten nicht gelungen. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 mit jeweiligen Einkünften von jährlich unter Fr. 20'000.- hingewiesen. Trotzdem hat er an seiner Selbständigkeit festgehalten und sich dadurch in eine selbstverschuldete Schuldenwirtschaft verstrickt. Diese ist ihm umso mehr qualifiziert vorzuwerfen, als ihn auch die zahlreichen Ermahnungen und Verwarnungen des Beschwerdegegners nicht an der Anhäufung weiterer Schulden zu hindern vermochten, sei es durch den rechtzeitigen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit einem fixen Einkommen, sei es wenigstens durch die Inanspruchnahme einer ausgewiesenen Schuldenberatungsstelle.

2.5.3 Konkret hat die Vorinstanz dem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 15. Februar 2021 seit der letzten Verwarnung vom 17. März 2020 neue Forderungen von insgesamt Fr. 20'201.55 entnommen, nämlich: Steueramt der Stadt Zürich Fr. 3'801.45 und Fr. 334.40; SVA Ausgleichskasse Fr. 469.30, Fr. 8'241.40, Fr. 435.60 und Fr. 1192.20; Krankenversicherung Fr. 1'034.75; zwei weitere Forderungen der SVA Ausgleichskasse: Fr. 554.40 und nochmals Fr. 1'024.75 der Krankenversicherung. Zusammen mit den Verlustscheinen von Fr. 81'418.10 ergebe sich eine Gesamtverschuldung von Fr. 101'619.65. Davon ausgehend errechnete die Rekursinstanz eine Neuverschuldung seit der letzten Verwarnung im Umfang von Fr. 18'349.20 (Fr. 101'619.65 ./. Fr. 83'270.45.- [letzterer Betrag entspricht dem Stand der Verschuldung anlässlich der Verwarnung vom 17. März 2020; siehe Sachverhalt I/E]). Die Vorinstanz qualifizierte die negative finanzielle Entwicklung als unumkehrbar. Die erwähnte Begleichung der drei Forderungen der Krankenversicherung über insgesamt Fr. 3'698.55 bei der Gerichtskasse Uster am 15. September 2021 sei erfolgt, um einmal mehr den drohenden Konkurs seiner im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma abzuwenden. Mit seinen nicht existenzsichernden Einkommensverhältnisse habe er lediglich den seit Jahren drohenden Konkurs seiner Firma abzuwenden vermocht.

2.6 Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht weiter auseinandergesetzt. Wie bereits erwähnt ist ihm jedoch in Würdigung der Gesamtumstände das Verharren an seiner nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit klar vorzuwerfen. Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Anstrengungen zur nachhaltigen Schuldensanierung sind keine ersichtlich, auch nicht nach Ende der Lohnpfändung am 19. November 2019. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober 2021 schon wieder neue Konkursandrohungen, die Betreibung über eine Forderung in Höhe von Fr. 1'074.50 und ein Verlustschein der SVA Ausgleichskasse über Fr. 837.85 ergeben. Von nachhaltigen Anstrengungen zur Verbesserung der Schuldensituation seitens des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein, weshalb – erst recht nach den mehrmaligen Ermahnungen und Verwarnungen – ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu bejahen ist.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.2 Die Vorinstanz verneinte trotz 29-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine genügende wirtschaftliche bzw. berufliche sowie sprachliche Integration des Beschwerdeführers. Er habe kein genügendes Einkommen generieren können, um seine angehäuften Schulden abzubauen, sondern diese nähmen im Gegenteil weiter zu. Es sei absehbar, dass er nach der baldigen Pensionierung erhebliche Ergänzungsleistungen beziehen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Sein Vater und zwei Brüder würden in seinem Heimatland leben, ebenso seine Ehefrau, die sich regelmässig für zwei bis drei Monate hier aufhalte. Zudem habe er in Bosnien aus einer früheren Ehe vier erwachsene Kinder. In der Schweiz habe er nur lose Kontakte zu Landsleuten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Kontakte zu seinem Heimatland pflege und mit den dortigen Verhältnissen noch gut vertraut sei, sodass eine Rückkehr zumutbar sei.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Bosnien wäre für ihn katastrophal. Zu seinem Vater, dem Bruder und den vier Kindern habe er fast keinen Kontakt. Seine Frau lebe dort, habe aber kein Haus bzw. keine Wohnung, wo sie zusammenleben könnten. Die ökonomische Situation in Bosnien habe sich seit dem Pandemieausbruch drastisch verschlechtert. Das Gesundheitssystem funktioniere kaum und die Kriminalität steige. Ebenso habe sich die politische Situation dramatisch geändert und es werde oft von einem neuen Krieg gesprochen.

3.4 Der zur Diskussion stehende Widerrufsgrund erfüllt die Voraussetzungen für einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Dem Beschwerdeführer ist die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Weder vermochte er sich wirtschaftlich zu etablieren noch ist er der deutschen Sprache genügend mächtig. Einen Deutschkurs hat er nie besucht. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2021 bedurfte er eines Dolmetschers. Bei der Befragung gab er an, im letzten Jahr zweimal nach Bosnien gegangen zu sein. Jedenfalls ist er mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut. Die Rückkehr in die Heimat erweist sich demnach nicht als unverhältnismässig, zumal seine Ehefrau dort lebt. Am Gesagten ändert auch das dortige Gesundheitssystem nichts. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Ebenso trifft die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage im Heimatland die ganze dortige Bevölkerung und stellt keinen spezifischen persönlichen Grund dar, der die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 4.3.4; vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einer Bewilligungsverlängerung überwiegen, erweist sich somit als korrekt.

3.5 Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, nach den wirkungslos gebliebenen Ermahnungen und Verwarnungen komme auch eine erneute Verwarnung nicht mehr infrage. Ebenso wenig komme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines schwerwiegenden Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).