{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00853_2022-05-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222417&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38b8314cf073b4a24e542ce1a4ad35ca"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00853"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2021.00853"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2021.00853"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2021.00853"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft. Der Beschwerdef\u00fchrer macht f\u00fcr seine finanzielle Situation die Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2010, das saisonal schwankende Einkommen in seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit sowie die Pandemie verantwortlich.] Die Feststellung der Vorinstanz, die seit bald zwanzig Jahren anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdef\u00fchrers sei gr\u00f6sstenteils selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar, ist nicht zu beanstanden. Die bescheidenen monatlichen Abzahlungsraten f\u00fcr die Unterhaltsschulden verm\u00f6gen die bis heute andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu erkl\u00e4ren. Der Beschwerdef\u00fchrer weist eine Gesamtverschuldung von \u00fcber Fr. 100'000.- und eine Neuverschuldung seit der letzten Verwarnung im Umfang von \u00fcber Fr. 18'000.-. Das Verharren an seiner nicht existenzsichernden selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit ist ihm vorzuwerfen (E. 2.5). Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation l\u00e4sst sich auch nicht mit saisonal bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.6). Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit 29 Jahren in der Schweiz, hat sich jedoch weder wirtschaftlich noch sprachlich in der Schweiz integriert. In seinem Heimatland leben seine Ehefrau und vier erwachsene Kinder. Der Widerruf erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:35:20", "Checksum": "511f1ca92d6c6cb1c467f294caddb49a"}