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Geschäftsnummer: VB.2021.00856  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings (ohne Beziehung). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien. Dieses Verhalten fällt unter Stalking im Sinn des GSG (E. 4.1). Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich des Rayons als auch der Verlängerungsdauer durch die Vorinstanz. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Begründung der Vorinstanz fiel vorliegend kurz aus, kann jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten GSG-Verfahrens als genügend bezeichnet werden. Der Pflicht zu einer kurzen Begründung gemäss GSG wurde Genüge getan und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise gewahrt. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtige. Aufgrund der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin trotz bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktierte, rechtfertigt sich auch die Verlängerung um die Maximaldauer (E. 4.5-6). Definition von Stalking und Erscheinungsformen (E. 2.1). Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. 2 GSG
Art. 2 Abs. 3 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00856

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohngemeinde C und das Einkaufszentrum D, in welchem sich der Arbeitsort von B befindet, an.

II.  

Am 21. Dezember 2021 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach Anhörung von A verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und das Rayonverbot mit Urteil vom 28. Dezember 2021 bis zum 1. April 2022. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.  

In der Folge gelangte A am 30. Dezember 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichts E vom 28. Dezember 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neuer Entscheid in der Sache durch die Beschwerdeinstanz zu fällen. Die Gerichtskosten seien ihm aufzuerlegen.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 4. Januar 2021 auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. B liess sich nicht vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E als auch die Strafakten betreffend Nötigung etc. der Staatsanwaltschaft F wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Die Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 betreffend Stalking wurde auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt (OS 75, 301; ABl 2020-04-17). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Weisung zum GSG führt aus, dass unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen fallen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).

Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte stammen (Weisung GSG S. 3). Mit der Ergänzung des GSG mit Bestimmungen über Stalking wollte der Gesetzgeber erreichen, dass auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder Nachstellen ("Stalking") erfahren: Nicht mehr nur Personen, die im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von Stalking-Handlungen Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform desselben einzubeziehen (Weisung GSG, S. 6).

2.2 Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt oder androht (§ 2Abs. 3 GSG). Als gefährdete Person gilt, wer von Stalking betroffen ist (§ 2 Abs. 4 GSG).

2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4 Auch im Verfahren vor dem Haftrichter, der über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vgl. E. 2.3). Ferner steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.4).

3.  

3.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin hätten die Parteien sich während eines Auslandsaufenthalts in G kennengelernt, wo sie zeitweise in dieselbe Schule respektive Klasse gegangen seien. Da sie beide aus der Schweiz gewesen seien, seien sie ab und zu gemeinsam einen Kaffee trinken gegangen. Sie habe dem Beschwerdeführer aber bereits damals zu verstehen gegeben, dass sie an keiner Beziehung interessiert sei. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe ihr der Beschwerdeführer immer wieder Nachrichten geschrieben und sie immer wieder angerufen. Nachdem er ihr seine Liebe gestanden habe, habe sie seine Nummer blockiert. Daraufhin habe er sie von diversen Nummern angerufen und immer wieder Nachrichten auf ihrer Combox hinterlassen. Zudem sei er an ihrem Arbeitsort im Einkaufszentrum D aufgetaucht, worauf sie dann am 15. Juli 2021 Strafantrag gegen ihn gestellt habe. Trotz polizeilicher Ermahnung habe der Beschwerdeführer weitergemacht. Bei der Arbeit fühle sie sich ständig gestresst, er könne auftauchen, weshalb sie am 10. Dezember 2021 erneut Strafantrag gestellt habe. Nachdem die Schutzmassnahmen am 18. Dezember 2021 angeordnet worden seien, habe der Beschwerdeführer ihr am 20. Dezember 2021 erneut auf die Combox gesprochen.

3.2 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen waren die seit der letzten Anzeigeerstattung vom 15. Juli 2021 erfolgten Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin immer noch ungewollt, zeitweise mehrfach in einer Woche, per Sprachnachrichten kontaktiere und ein weiteres Mal an ihrem Arbeitsort auftauchte. Die Beschwerdegegnerin fühle sich durch dieses Verhalten eingeschüchtert und in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt.

3.3 Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft. Die Anzeigeerstattung habe zudem nichts am Verhalten des Beschwerdeführers geändert. Telefonische Mitteilungen durch Bekannte der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer möge dieses Verhalten unterlassen, hätten keine Wirkung gezeigt. Im Dezember 2021 habe sie 67 Combox-Nachrichten des Beschwerdeführers gehabt. Diese Kontaktaufnahmen würden sie psychisch belasten und hätten ihr Verhalten verändert. Der Beschwerdeführer bestreite zudem nicht, sie regelmässig kontaktieren zu wollen. Anlässlich seiner Anhörung habe er zudem ausgeführt, er würde die Beschwerdegegnerin trotz Schutzmassnahmen weiterhin regelmässig kontaktieren. Das Beweismass für Stalking sei erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen nicht einhalte, bestehe die Gefährdung weiter. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung sei ohne Weiteres verhältnismässig und solle dazu beitragen, die Situation zu entschärfen. Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Gewahrsamsnahme drohe, sollte er die Schutzmassnahmen auch weiterhin missachten.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid halte den Sachverhalt grundsätzlich zutreffend fest, ausser dass die 67 Combox-Nachrichten nicht allein im Dezember 2021 hinterlassen worden seien. Dem Urteil fehle jedoch eine nähere Darlegung, inwiefern sein Verhalten die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG gefährde oder beeinträchtige. Ebenso wenig sei dargelegt worden, inwiefern die Verlängerung der Schutzmassnahmen sich als verhältnismässig erweise, so insbesondere in Bezug auf das Rayonverbot für das Einkaufszentrum sowie für das gesamte Gemeindegebiet C, mit Ausnahme der Durchfahrtsstrassen. Unter diesen Umständen könne das Urteil in juristischer Hinsicht nicht nachvollzogen werden. Die Verhältnismässigkeit der verlängerten Schutzmassnahmen sei ungenügend begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien Ton und Inhalt seiner Mitteilungen an die Beschwerdegegnerin weder aggressiv noch drohend gewesen und er habe ihr für den Fall der Ablehnung keine Nachteile in Aussicht gestellt. Er könne nicht beurteilen, inwiefern sie sich dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet fühle. Zudem habe er sich nie im Gemeindegebiet C aufgehalten und habe auch nicht vor, die Beschwerdegegnerin dort aufzusuchen – im angefochtenen Entscheid sei auch nichts anderes festgehalten. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG seien Rayonverbote für eng umgrenzte Gebiete auszusprechen. Zudem habe er sie bislang nur zwei Mal an ihrem Arbeitsort im Einkaufszentrum D aufgesucht und sie um ein Gespräch gebeten. Ton und Inhalt seiner Aussagen seien auch hier ruhig und normal gewesen. Das Rayonverbot erscheine ihm angesichts der Zeitspanne von über einem Jahr und in Anbetracht der Anzahl seiner Besuche als nicht verhältnismässig.

4.  

4.1 Die Feststellung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall Stalking vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Mitbeteiligten und der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zudem grundsätzlich nicht. Die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen genügt ebenfalls für die Subsumtion unter Stalking gemäss GSG. Ob die Nachrichten und Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer einen aggressiven Tonfall aufwiesen oder nicht, ist aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch belästigt fühlt und mehrmals um Unterlassung gebeten habe, nicht weiter relevant. Der Haftrichter würdigte entsprechend die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr dieses Verhalten Angst mache, sie psychisch belaste und einschränke. Zudem waren vorliegend insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Kontaktaufnahmen ausschlaggebend und erfüllen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand des Stalkings nach GSG (vgl. oben E. 2.1).

4.2 Das – vom Beschwerdeführer als durch die Begründung der Vorinstanz als verletzt gerügte – rechtliche Gehör umfasst auch einen Anspruch auf Begründung des Entscheids. Der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet zwar, dass die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten durch die entscheidende Behörde sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen sind, nicht jedoch, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33, 35). In § 10 Abs. 3 GSG ist zudem vorgesehen, dass der Entscheid mit einer kurzen Begründung schriftlich mitgeteilt wird.

4.3 Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids fiel bezüglich der Verhältnismässigkeit kurz aus, erweist sich jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten und auf eine schnelle Entscheidfindung ausgelegten Gewaltschutzverfahrens als genügend. Dass die Beurteilung der polizeilich festgelegten Rayons nicht einzeln begründet wurde, ist insofern nicht zu beanstanden, als die polizeilichen Schutzmassnahmen insgesamt verlängert wurden, die Rayons den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin beinhalten und der Beschwerdeführer keine besonderen Bezugspunkte zu diesen Gebieten hat, sodass deren Berechtigung im Gewaltschutzverfahren durch die entsprechend festgestellte Gefährdung gegeben ist.

Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, dass diese in ihrem Entscheid sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und geprüft hat, ob der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei. Damit hat sie der Pflicht zu einer kurzen Begründung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes Genüge getan. Zudem sind aus den Befragungen des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte und die Vorinstanz keine weiteren Aussagen ersichtlich, welche vorliegend von der Vorinstanz in Bezug auf den Verlängerungsentscheid bzw. die Gebiete der Rayons nicht berücksichtigt scheinen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich in rechtsgenügender Weise gewahrt.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Beschwerdegegnerin entsprechend den Vorwürfen kontaktiert zu haben. Ebenso räumte er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung ein, er werde wieder versuchen, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und anzurufen. Die strafrechtlichen Konsequenzen würden für ihn persönlich weniger schwer wiegen, als die Beschwerdegegnerin nicht mehr zu kontaktieren. Die Verhängung eines Rayonverbots über das gesamte Gemeindegebiet einer kleineren Gemeinde ist insofern nicht zu beanstanden, als sich die gefährdete Person rund um ihren Wohnort in ihrer Bewegungsfreiheit sicher fühlen soll. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, weshalb er dadurch beeinträchtigt wäre, zumal die Passierung von Durchfahrts-/Transitstrassen vom Rayonverbot ausgenommen wurde. Ob der Beschwerdeführer sich – was er verneint – ansonsten im Rayon des Gemeindegebiets C aufhält bzw. aufgehalten hatte, ist nicht ausschlaggebend und insofern ist er durch das Rayonverbot für dieses Gebiet auch nicht beschwert, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort jedoch geschützt. In der vorliegenden Konstellation bieten die Kontaktaufnahmen über Fernmeldeanlagen verbunden mit dem Aufsuchen am Arbeitsplatz in einer gesamthaften Würdigung einen genügenden Anlass, auch ein Rayonverbot für die Wohngemeinde der Gefährdeten auszusprechen.

4.5 Dasselbe gilt vorliegend bezüglich des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer tauchte mehrmals an der Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin auf. Selbst wenn dies nur einzelne Male waren, genügt dies in der hier relevanten Gesamtbetrachtung, bei der Beschwerdegegnerin ein unsicheres und ungutes Gefühl zu verursachen, welches es rechtfertigt, den Arbeitsort im Rayonverbot zu erfassen. Schliesslich befindet sich das Einkaufszentrum auch nicht in unmittelbarer Wohnortsnähe des Beschwerdeführers, weshalb er zum Einkaufen nicht darauf angewiesen ist. Am 4. Dezember 2021 habe sich der Beschwerdeführer offenbar erneut an den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin begeben, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei. Dies spricht ebenfalls für die Verhältnismässigkeit einerseits der Verlängerung der Schutzmassnahmen an sich als auch der geographischen Gebietsumfassung des Rayonverbots sowie dessen Erfassung des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. § 3 Abs. 2 lit. b GSG wurde dadurch nicht verletzt.

4.6 Angesichts der offenbaren Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, weitere Kontaktaufnahmen der Beschwerdegegnerin gegenüber zu unterlassen respektive seiner entsprechenden unmissverständlichen Ankündigungen, sie gar ungeachtet der gegen ihn bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktieren zu wollen, ist eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

4.7 Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, in das Ermessen des Haftrichters einzugreifen. Eine Rückweisung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.  

Ausgangs- und antragsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.     1'100.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.        105.--      Zustellkosten,
Fr.     1'205.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …