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Geschäftsnummer: VB.2021.00857  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Anordnung einer Sperrfrist


Führerausweisentzug; öffentliche Strassen. Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar. Sodann begeht eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (E. 3.1). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer fuhr auf einer öffentlich zugänglichen Strasse (E. 3.2). Er wies eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration auf und ihm wurde bereits im Jahr 2006 der Führerausweis entzogen und seither nicht wiedererteilt (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS
ÖFFENTLICHE STRASSE
QUALIFIZIERTE ALKOHOLKONZENTRATION
SPERRFRIST
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. II SVG
Art. 16C Abs. I lit. F SVG
Art. 16c Abs. I lit. b SVG
Art. 16c Abs. IV SVG
Art. 1 Abs. II VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00857

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anordnung einer Sperrfrist,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. Januar 2006 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund einer Alkoholproblematik und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt als weitere Massnahme zur Verfügung vom 30. Januar 2006 gegenüber A eine Sperrfrist "für immer" an.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 14. Juni 2021 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. November 2021 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 30. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 25. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer führte am 19. März 2020 um ca. 15.20 Uhr das Motorfahrrad KFZ-Nr. 01 in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration 0,88 mg/l) sowie ohne einen Schutzhelm zu tragen auf dem Areal "B" an der C-Strasse Höhe Nr. 02 in Zürich, wo er an einer öffentlichen Grillstelle schliesslich durch das dort brennende Feuer fuhr. Der Beschwerdeführer lenkte das Motorfahrrad, obwohl ihm am 30. Januar 2006 der Führerausweis entzogen worden war.

Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2021 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinn von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG und Art. 3b Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Gestützt darauf ordnete die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2021 eine Sperrfrist für immer an.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2; vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015, 1C_470/2015, E. 2.2).

Sodann begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG).

Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gebiet B sei Privatgrund, weshalb die Strassenverkehrsvorschriften nicht zur Anwendung kämen.

Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden (Art. 1 Abs. 1 SVG). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern (sowie auch Reitern) benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Dazu zählen nicht nur Strassen im landläufigen Sinn, sondern auch Plätze, Wege, Brücken, Unter- und Überführungen usw. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Über den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse, sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit. Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benützerkreis bzw. jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offenstehen, unabhängig davon, ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (so bei Autobahnen, Radwegen, Trottoirs, Waldwegen) oder nur zu bestimmten Zwecken (z. B. nur Zubringerdienst) benützt werden können (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, [OFK], Art. 1 N. 6 f.).

Der Beschwerdeführer gab an, er sei zum Aufräumen zur Grillstelle auf dem B-Areal gefahren. Das Gebiet "B" mit der Waldhütte B, dem Spielplatz mit der öffentlichen Grillstelle und auch dem nahe gelegenen Schützenhaus ist öffentlich zugänglich. Damit sind die dortigen Verkehrsflächen öffentliche Strassen im Sinne von Art. 1 SVG und die Vorinstanz hat daher zulässigerweise die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes angewendet.

3.3 Der Beschwerdeführer wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,88 mg/l auf. Gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr liegt eine qualifizierte Alkoholkonzentration bei 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vor. Somit hat er ein Motorfahrzeug in qualifiziert alkoholisiertem Zustand gelenkt und damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen. Da ihm der Führerausweis am 30. Januar 2006 wegen einer Alkoholproblematik entzogen und seither nie wiedererteilt worden war, hat er auch ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt, weshalb auch eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegt. Nachdem mit Verfügung vom 29. Mai 2017 nochmals eine zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit d angeordnet worden war, ist nach den vorliegenden schweren Widerhandlungen gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e i.V.m. Abs. 4 SVG eine Sperrfrist für immer anzuordnen.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er benötige sein Motorrad, ansonsten sei er von der Aussenwelt abgeschnitten. Sodann kümmere er sich auch um die Instandhaltung des Gebietes B. Er macht damit eine besondere Massnahmeempfindlichkeit geltend.

Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, d.h. für immer – zu entsprechen (vgl. OFK, Art. 16c, N. 24). Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen und die Sperrfrist kann nicht verkürzt werden. Dem Beschwerdeführer kann deshalb der Führerausweis nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wieder erteilt werden. 

3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm im Übrigen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.