{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00858_2022-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222496&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4fc59467448df1e26c3cff207b06d491"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2021.00858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2021.00858"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2021.00858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | [Informationszugang] Informationen im Sinn des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) sind gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe betreffen, unabh\u00e4ngig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationstr\u00e4ger. Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf einem Datentr\u00e4ger festgehalten ist, stellt demgegen\u00fcber keine Information im Sinn des (\u00a7 3 Abs. 2) IDG dar (E. 3.2). Ein auf \u00a7 20 Abs. 1 IDG gest\u00fctztes Gesuch um Informationszugang, welches auf die Bekanntgabe blossen Wissens abzielt, hat einen unzul\u00e4ssigen Gegenstand (E. 3.4). Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Aktenf\u00fchrung voraus. Die Beh\u00f6rden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorg\u00e4nge in den Akten festzuhalten. Sofern die Urheberschaft eines Dokuments bekannt ist, hat die Beh\u00f6rde die entsprechenden Angaben grunds\u00e4tzlich in den Akten zu vermerken. Dabei kann es je nach den Umst\u00e4nden geboten sein, entsprechende Angaben \u2013 jedenfalls vorl\u00e4ufig \u2013 vertraulich zu behandeln. Die Aktenf\u00fchrungspflicht verlangt mithin auch die Erstellung von Akten, in welche nach Auffassung der Beh\u00f6rde keine Einsicht zu gew\u00e4hren ist. Nur so ist denn auch gew\u00e4hrleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung \u00fcber eine m\u00f6gliche Beschr\u00e4nkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine allf\u00e4llige Beschr\u00e4nkung des Akteneinsichtsrechts auf dem Rechtsmittelweg \u00fcberpr\u00fcft werden kann (E. 4.3.3).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:36:54", "Checksum": "75b0a7b90b9dfd7f0bbecdfddc4987bf"}