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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00860
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die
Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,
hat sich
ergeben:
I.
A betreibt unter der Firma B ein Einzelunternehmen,
welches Dienstleistungen im Bereich der finanziellen Altersplanung erbringt.
Bis zum 31. Dezember 2020 befand sich seine Wohnsitz- und Geschäftsadresse
im Kanton Zürich.
Am 21. Februar 2021 ersuchte A die Finanzdirektion
des Kantons Zürich um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der
2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich.
Namentlich beantragte er die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in
Höhe von Fr. 12'000.- sowie eines Darlehens in Höhe von Fr. 8'000.-. Die
Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2021 ab.
Am 14. Juni 2021 stellte A im Rahmen
der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ein
weiteres Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe. Namentlich beantragte er die
Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 17'400.-. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion auch dieses Gesuch ab.
II.
Gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 16. März
2021 bzw. vom 1. Juli 2021 rekurrierte A am 24. März 2021 bzw. am
2. August 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Mit Beschluss vom 17. November 2021 vereinigte der
Regierungsrat die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit der
Begründung ab, der von A geltend gemachte Umsatzrückgang stehe nicht in
genügend engem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen.
III.
A erhob am 30. Dezember 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die
Zusprechung des in der 3. Zuteilungsrunde beantragten nicht rückzahlbaren
Betrags in Höhe von Fr. 17'400.-. Eventualiter seien ihm der in der
2. Zuteilungsrunde beantragte Betrag in Höhe von Fr. 12'000.- sowie
ein Darlehen in der Höhe von Fr. 8'000.- zuzusprechen.
Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 beantragte der
Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die Finanzdirektion erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist
die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 3
VRG).
2.
2.1 Nach
Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)
kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen
unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,
insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt
(Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12
Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer
Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,
SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der
Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020
4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den
Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton
belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 %
des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5
Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
Am 14. Januar 2021 trat der gestützt auf Art. 12
Abs. 5 Covid-19-Gesetz erlassene Art. 5b HFMV 20 in Kraft
(AS 2021 8, S. 2). Dieser befreite Unternehmen, die in der
massgebenden Zeit für mindestens 40 Tage schliessen mussten, unter anderem
davon, zu belegen, dass sie im Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von über
40 % erlitten haben.
2.2 Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
(Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen
für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 17. Dezember
2021, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und
des Covid-19-Solidar-bürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819 ff., 8822 und 8824).
2.3 Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde
im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den
Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der
Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde
nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden (RRB 56/2021
S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten
Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des
Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).
Der Beschwerdeführer stellte seine Gesuche um
Covid-19-Härtefallhilfe am 21. Februar 2021 im Rahmen der
2. Zuteilungsrunde und am 14. Juni 2021 im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde.
2.4 Das Covid-19-Gesetz
und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten
mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat
das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243
E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss
§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche
um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu
behandeln.
2.5 Auf die
Gesuche des Beschwerdeführers ist das im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen
geltende Recht anwendbar, mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am
1. Januar 2021 bzw. am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung und
die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 bzw. am 1. April
2021 in Kraft getretenen Fassung massgebend.
3.
3.1 Bei den
Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des
Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich um Subventionen im Sinn von
Art. 3 Staatsbeitragsgesetz. Die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen
liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats (VGr,
14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4).
3.2 Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff., auch zum Folgenden). Ermessen wird
rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss
erfolgte, namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder
überhaupt unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an
den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu
orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; BGE 138 I 104 E. 1.4.3;
Donatsch, § 50 N. 26). Das Verwaltungsgericht überprüft folglich
insbesondere, ob der Entscheid der Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten oder das Willkürverbot
verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien eingehalten wurden.
4.
4.1 Die
Vorinstanz wies die Rekurse des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es
bestehe kein genügend enger Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umsatzrückgang im Jahr 2020 und den behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
4.2 Aus Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz ergibt sich, dass ein Unternehmen dann
Härtefallhilfe beanspruchen kann, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit besonders betroffen ist und einen Härtefall darstellt. In Betracht
kommen insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wobei es sich hierbei nicht um
eine abschliessende Aufzählung handelt (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,
E. 5.2).
Der Gesetzgeber delegierte die Regelung der Einzelheiten
der Covid-19-Härtefallhilfe für Unternehmen an den Bundesrat (Art. 12
Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Dieser konkretisierte in der Folge in der
Covid-19-Härtefallverordnung 20, dass ein Unternehmen "besonders
betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist, wenn
sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen
Umsatzes der Vorjahre sank (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
Dabei ist zu beachten, dass die Covid-19-Härtefallhilfen nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers nicht jedem Unternehmen zukommen sollen, das aufgrund des
durch die Covid-19-Epidemie verursachten Wirtschaftseinbruchs einen relevanten
Umsatzrückgang erlitt, sondern nur solchen, die darüber hinaus von behördlich
angeordneten Massnahmen aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
besonders betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; AB
2020 N 1333, Schriftliche Begründung des Antrags Paganini; AB 2020 S 776, Voten
Bischof und Germann; AB 2020 S 778, Votum Ettlin; AB 2020 N 1492, Votum
Weichelt-Picard; AB 2020 N 1496, Votum Humbel; VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 4.2).
4.3 Entsprechend
setzten die Vorinstanzen zu Recht eine besondere Betroffenheit im Sinn eines
genügend engen Zusammenhangs zwischen dem Umsatzrückgang und den behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie voraus. Da der
Beschwerdeführer sein Einzelunternehmen nicht im Sinn von Art. 5b
HFMV 20 (AS 2021 8, S. 2) für mindestens 40 Tage
schliessen musste, ist er bzw. sein Unternehmen nicht davon befreit, diese
Anforderung zu erfüllen (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
4.4 Bei der
Anforderung der besonderen Betroffenheit bzw. des genügend engen Zusammenhangs
zwischen dem Umsatzrückgang und den behördlich angeordneten Massnahmen handelt
es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Anforderung,
die im Kanton Zürich erst ab der 4. Zuteilungsrunde galt. Diese Anforderung
ergibt sich vielmehr direkt aus den bundesrechtlichen Vorgaben und war für die
Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen von Beginn weg vorgesehen (Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020
4921]). Entsprechend kam ihr im Kanton Zürich auch bereits in der 2. und
3. Zuteilungsrunde Geltung zu (vgl. RRB 56/2021 S. 2).
5.
5.1 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen
gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den
behördlich angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre
gesunken ist, damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes
Härtefallhilfe gewähren kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) wonach jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte
ableitet (vgl. BGr, 15. Juni 2006, 4C.142/2005, E. 4; VGr,
17. April 2019, VB.2018.00648, E. 6.3 – 3. Oktober 2018,
VB.2018.00109, E. 5.5). Die Beweislast dafür, dass es zu einem
Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der in genügend engem Zusammenhang
mit den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich beim
Beschwerdeführer. Er hat deshalb im Fall eines offenen Beweisergebnisses die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 157).
5.2 Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am
Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die
entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts
verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie
vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen
substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine
Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei
den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Plüss,
§ 7 N. 99).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, ein Dienstleister im Bereich der finanziellen
Altersplanung zu sein. Seine Kundinnen und Kunden seien Personen, die kurz vor
der Pensionierung stünden, sowie bereits pensionierte Auslandschweizerinnen und
-schweizer. Sie hätten ihren Wohnsitz teilweise in der Schweiz und teilweise in
Spanien. Neben der Beratung gehöre die Begleitung seiner Kundinnen und Kunden
bei Behördengängen, bei Immobilienbesichtigungen sowie bei Gesprächen mit
Versicherungen und Banken zu seiner Tätigkeit.
Er macht im Wesentlichen geltend, seine Tätigkeit sei
durch die Kontakt- und Reisebeschränkungen erheblich erschwert worden. Seine
Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in Spanien seien im April 2020 aufgrund der
Quarantänepflicht grossteils in Spanien geblieben und nicht in die Schweiz
gekommen. Durch die Kontaktbeschränkungen seien Treffen mit neuen und alten
Kundinnen und Kunden nur eingeschränkt möglich gewesen. Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, er habe drei Informationsveranstaltungen in der Schweiz
mit je 20 potenziellen Kundinnen und Kunden aufgrund der behördlichen
Massnahmen absagen müssen. Eine Umstellung seiner Tätigkeit auf Videotelefonie sei
nicht möglich gewesen, da seine Kundinnen und Kunden im Schnitt weit über 60
Jahre alt und mehrheitlich einfache Arbeiterinnen und Arbeiter seien. Niemand würde
eine Liegenschaft in Spanien kaufen, ohne diese selber gesehen zu haben. Zudem
brauche es hierfür zahlreiche Behördengänge. Die finanzielle Altersplanung sei
ferner ein sehr persönliches Geschäft, welches ein grosses Vertrauensverhältnis
voraussetze.
6.2 Es ist
davon auszugehen, dass die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie bestimmte Formen der Erbringung von
Beratungsdienstleistungen im Bereich Altersplanung bis zu einem gewissen Grad
einschränkten. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches es rechtfertigen
würde, Unternehmen, welche derartige Dienstleistungen erbringen, als Härtefall
im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz anzusehen. Es gelang dem
Beschwerdeführer nicht, substanziiert darzulegen,
dass sein Umsatzrückgang auf die behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die
eigentliche Beratungstätigkeit war nicht untersagt und hätte auch im Jahr 2020
sowohl physisch vor Ort unter Einhaltung von Schutzmassnahmen als auch telefonisch
oder per Videotelefonie durchgeführt werden können. Dass ein wesentlicher Teil
des Umsatzes seines Unternehmens durch die Organisation von Veranstaltungen
generiert werde, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers kann vielmehr geschlossen werden, dass der
Umsatzrückgang zu einem massgebenden Teil auf den Nachfragerückgang seiner
Kundinnen und Kunden zurückzuführen ist. Dieser Nachfragerückgang lässt sich
unter anderem mit der durch die Covid-19-Epidemie ausgelösten allgemeinen
Unsicherheit im Jahr 2020 erklären. Ein derartiger Nachfragerückgang
rechtfertigt die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen jedoch nicht (vgl. VGr,
14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 7.3).
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die
behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen bis zu einem gewissen Grad
erschwert, weshalb der Umsatzrückgang des Einzelunternehmens des
Beschwerdeführers vermutlich durch die behördlich angeordneten
Covid-19-Massnahmen mitverursacht wurde. Es ist jedoch nicht erstellt, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2020 durch die behördlichen Massnahmen
derart eingeschränkt war, dass von einem Härtefall im Sinn von Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz auszugehen ist. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass
ein massgebender Teil des Umsatzrückgangs des Einzelunternehmens des
Beschwerdeführers mit der allgemeinen Unsicherheit seitens seiner Kundschaft zu
erklären ist. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanzen, dem
Beschwerdeführer keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, da der
Zusammenhang des Umsatzrückgangs zu den behördlich angeordneten
Covid-19-Massnahmen nicht genügend eng ist, nicht rechtsverletzend.
6.3 Im Übrigen
scheint es mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Jahresrechnung
2020 zweifelhaft, dass ihm überhaupt erhebliche ungedeckte Fixkosten im Sinn
von Art. 5a HFMV 20 entstanden sind.
7.
7.1 Während
die Finanzdirektion das erste Gesuch des Beschwerdeführers noch ausschliesslich
aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungsverfahrens
ablehnte, begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass der
Umsatzrückgang nicht in genügend engem Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen stehe. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz
eine Motivsubstitution vornahm, welche sie dem Beschwerdeführer vorgängig hätte
anzeigen müssen.
7.2 Die
Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene
Verfügung aus anderen als den von der ersten Instanz angeführten rechtlichen
Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien
jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren
Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht
rechnen mussten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;
Donatsch, § 20a N. 21).
Der Beschwerdeführer wusste spätestens ab der Ablehnung
seines zweiten Gesuchs durch die Finanzdirektion am 1. Juli 2021, dass die
Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfe einen Zusammenhang zwischen dem
Umsatzrückgang und den behördlich angeordneten Massnahmen voraussetzt. Eine entsprechende Gehörsgewährung vor
Erlass des Rekursentscheids über vier Monate später war daher entbehrlich.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
10.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn
ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.