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VB.2022.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Pfäffikon, Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 beschlagnahmte das Statthalteramt Pfäffikon einstweilen die bei A anlässlich der von der Kantonspolizei Zürich am 22. Mai 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen inklusive Munition und Gegenständen, nämlich: · Flinte Mossberg, K195947, · Revolver Colt King Cobra 357 Magnum, K3509C, · Munitionskoffer, silbrig, mit diverser Munition und Hilfsmitteln, · Machete Walther 440SS. Grund für die Hausdurchsuchung bildete der Umstand, dass A den Gemeindepräsidenten von C am 21. Mai 2019 mit zahlreichen SMS zweifelhaften Inhalts und dem Bild eines Gewehrs bedient hatte. Das Statthalteramt räumte A die Möglichkeit ein, frühestens nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Datum der Rechtskraft der verfügten Beschlagnahme die Wiedererlangung der sichergestellten Waffen, inklusive Munition und Gegenständen, zu beantragen. Die Herausgabe erfolge indes nur unter der Bedingung, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Psychiaters und einen aktuellen, blanken Strafregisterauszug beibringe. Zudem habe er sich in der Zeit bis zur allfälligen Herausgabe wohl zu verhalten. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt vorläufig auf die Staatskasse. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahme werde im Rahmen des Schlussentscheids befunden. Die Verfügung vom 4. Juli 2019 blieb unangefochten. B. Am 4. August 2021 sandte A innert kurzer Zeit mehrere E-Mails an die Kanzlei des Bezirksrats Pfäffikon, womit er sich nach der Herausgabe der beschlagnahmten Waffen erkundigte; er verfüge über ein Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin. Zudem verlangte A ein Gespräch mit dem Statthalter. Die Bezirksratskanzlei antwortete ihm daraufhin am 5. August 2021, sie habe die E-Mails zuständigkeitshalber an das Statthalteramt weitergeleitet. Der (angeschriebene) Statthalter werde ab 16. August 2021 wieder anwesend sein. Inzwischen solle er – A – das Unbedenklichkeitszeugnis und einen aktuellen Strafregisterauszug einreichen. Am 20. August 2021 liess A dem Statthalteramt ein Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin vom 6. Juli 2021 und einen – eintragslosen – Strafregisterauszug, datierend vom 12. August 2021, zukommen. Am selben Tag wurde er vom Statthalter telefonisch darüber informiert, dass ihm die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände aufgrund seines Verhaltens und der Ausfälligkeiten in den E-Mails vom 4. August 2021 an die Bezirksratskanzlei nicht herausgegeben werden könnten. Auf die Fragen des Statthalters, ob er umgehend eine anfechtbare Verfügung verlange und die sichergestellten Waffen und das Zubehör gegen Aushändigung des Erlöses zu verkaufen oder zu vernichten seien, soll A laut der Aktennotiz des Statthalters vom 20. August 2021 mit Ausfälligkeiten und Beschimpfungen reagiert haben. C. Mit an A adressiertem Schreiben vom 25. August 2021 hielt der Statthalter fest, A habe sich im Rahmen eines Telefongesprächs von 25. August 2021 damit einverstanden erklärt, sich einer waffenrechtlichen Begutachtung zu unterziehen; er habe A zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Die Kosten der Begutachtung würden zulasten der Staatskasse gehen, falls sich keine Hinderungsgründe ergäben. Andernfalls würden die Kosten A auferlegt. Am 30. August 2021 soll A dem Statthalter gemäss dessen Aktennotiz vom 31. August 2021 mitgeteilt haben, dass er sich nicht begutachten lassen werde. Er erachte dieses Vorgehen als Frechheit und habe gegen ihn wegen Amtsmissbrauchs eine Strafanzeige eingereicht. D. Mit Verfügung vom 8. September 2021 zog das Statthalteramt die mit Verfügung vom 4. Juli 2019 beschlagnahmten Waffen und Gegenstände definitiv ein. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung würden sämtliche Waffen und Gegenstände veräussert, und der Erlös daraus werde an die Gebühren angerechnet. Gegenstände, die nicht veräussert werden könnten, würden der Vernichtung zugeführt. Ein allfälliger Restbetrag werde A in Rechnung gestellt, ein allfälliger Überschuss werde ihm ausbezahlt. Die Gebühren für die Verfügung vom 8. September 2021 sowie für die Beschlagnahme und Aufbewahrung auferlegte das Statthalteramt A. E. Am 22. September 2021 führte die Kantonspolizei im Auftrag des Statthalteramts (Verfügung vom 16. September 2021) erneut eine Hausdurchsuchung bei A durch, welche jedoch keine weiteren Waffen oder Zubehör zutage förderte. F. Zuvor und danach (vom 21. August bis 28. September 2021) sandte A zahlreiche E-Mails an den Statthalter, womit er in teilweise ungebührlicher Sprache seinen Unmut über dessen Vorgehen kundtat und ihn wiederholt beschimpfte. II. Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte, die Verfügung des Statthalteramts vom 8. September 2021 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände zurückzugeben. Er sei für das Verfahren angemessen zu entschädigen, und die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu. III. A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2021 sei aufzuheben, und das Statthalteramt sei anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände zurückzugeben. Eventualiter sei das Statthalteramt anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände unter Auflagen zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 verzichtete das Statthalteramt auf eine Beschwerdeantwort. Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände unter anderem dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21–23, 27). Nach der Rechtsprechung müssen dabei die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3; 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.2). 2.3 Unter dem Titel "Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1; 8. November 2012, VB.2012.00505, E. 3.1). 2.4 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind (vorn E. 2.2). Das Risiko einer Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.4). 2.5 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss somit eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16; vgl. demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung spricht; vgl. auch Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., insbesondere S. 163, der ein "ausreichendes" Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung voraussetzt). 2.6 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6; 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; Weissenberger, S. 163). 2.7 Nach dem Gesagten setzt das Bundesgericht für den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe voraus (vgl. vorn E. 2.5). Die Unterscheidung zwischen einer überwiegenden und einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung legte es bislang nicht dar. Indes ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich im Hinblick auf den besagten Hinderungsgrund eine überwiegende von einer erheblichen, gleich gelagerten Gefährdung unterscheiden soll. Selbst wenn in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine graduelle Erhöhung gegenüber einer erheblichen gesehen werden sollte, ist doch nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht eine "bloss" erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe anders beurteilen würde als eine überwiegende. Denn realistischerweise ist schon bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit – die alles andere als gering zu betrachten ist – mit der erwähnten Gefährdung zu rechnen. Dem trägt das Bundesgericht mit dem Hinweis darauf Rechnung, dass angesichts des präventiven Charakters von Art. 8 Abs. 2 WG an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Mit der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit ist demnach schon eine erhebliche gemeint, weshalb eine solche zu genügen hat (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.7, bestätigt mit BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die definitive Einziehung der Waffen und Gegenstände mit Verfügung vom 8. September 2021 damit, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens mit dem immer wieder gleichen Vorgehensmuster gegenüber dem Gemeindepräsidenten von C im Jahr 2019 und gegenüber dem Statthalteramt im August 2021 eine Gefährdung von Dritten nicht ausgeschlossen werden könne, dies auch unter Berücksichtigung des Unbedenklichkeitszeugnisses vom 6. Juli 2021. Im Rahmen der waffenrechtlichen Begutachtung hätte überprüft werden können, ob die Zweifel an der Waffeneignung des Beschwerdeführers zu Recht bestünden. Somit sei beim Beschwerdeführer von einem Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen, weshalb eine Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände nicht möglich sei und diese definitiv einzuziehen seien. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 1. Dezember 2021, gemäss der rechtskräftigen Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2019 liege beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor. Die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen, Munition und Gegenstände nach Ablauf von zwei Jahren habe der Beschwerdegegner – neben der Beibringung eines Strafregisterauszugs und eines Unbedenklichkeitszeugnisses – an das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Zeit bis zu einer allfälligen Herausgabe geknüpft. Zwar habe der Beschwerdeführer einen blanken Strafregisterauszug und ein Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin eingereicht, sein durch zahlreiche an den Statthalter gerichtete E-Mails gezeigtes aggressives, ausfälliges Verhalten hätten aber beim Statthalter zu Recht Zweifel an dessen Eignung als Waffenbesitzer aufkommen lassen. Der Beschwerdegegner habe daher ein psychiatrisches Gutachten bzw. eine waffenrechtliche Begutachtung des Beschwerdeführers zwecks Abklärung allfälliger Hinderungsgründe für den Waffenbesitz verlangen dürfen. Dies sei auch deshalb angezeigt gewesen, da das Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 datiere, mithin vor Ablauf der Zweijahresfrist ausgestellt worden sei, und von der Psychiaterin des Beschwerdeführers stamme, bei welcher dieser bereits in Behandlung gewesen sei. Das Unbedenklichkeitszeugnis sei zudem knapp und wenig ausführlich, und es sei bekannt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen würden. Im Unbedenklichkeitszeugnis – so die Vorinstanz – fehlten wesentliche Angaben betreffend den aktuellen Alkohol- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers, was namentlich deswegen ins Gewicht falle, weil der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Hausdurchsuchung am 22. Mai 2019 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt habe, dass er die zahlreichen SMS an den Gemeindepräsidenten von C gesandt habe, weil er an diesem Abend Alkohol konsumiert habe. In der Rekursschrift habe er dies bestätigt. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass nach dem Alkoholkonsum "einige Dinge hochkämen" und er Medikamente nehme, von denen er nicht wisse, wie diese zusammen mit dem Alkohol wirkten. Dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Waffenbeschlagnahme im Zusammenhang mit der möglichen Wiedererlangung seiner Waffen wiederum dasselbe aggressive und ausfällige Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er am 4. und 20. August 2021 wieder zahlreiche E-Mails mit zum Teil beleidigendem Inhalt an den Beschwerdegegner gesandt und telefonisch den Statthalter beschimpft habe, lasse weiterhin Zweifel an seiner Eignung zum Waffenbesitz aufkommen. Um diese auszuräumen, habe ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. August 2021 angeboten, sich einer waffenrechtlichen Begutachtung zu unterziehen, und ihm dafür zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Diesem Vorgehen habe der Beschwerdeführer anfänglich zugestimmt, um am 30. August 2021 anlässlich eines Telefonanrufs die Ablehnung einer Begutachtung mitzuteilen und den Statthalter erneut zu beschimpfen. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 habe er die Ablehnung einer waffenrechtlichen Begutachtung wiederholt. Entgegen seinen Ausführungen in der Rekursschrift sei es dabei unerheblich, ob sein Verhalten aus der Frustration herrührte, zwei Jahre lang keinen Zugriff auf seine Waffen gehabt zu haben. Im Gegenteil zeige diese instabile Situation des Beschwerdeführers mögliche aggressive Impulsausbrüche, was im Zusammenhang mit Waffen und Munition eine erhöhte Gefahr für Dritte bedeuten könne. Die beleidigenden SMS und die Zusendung des Bildes eines Gewehrs an den Gemeindepräsidenten von C könne der Beschwerdeführer nicht damit abtun, dass er ein unbürokratischer Mensch und nicht vertraut mit digitalen Medien sei und das Vokabular eines "Büezers" verwende. Negativ ins Gewicht falle zudem, dass die anlässlich der ersten Hausdurchsuchung vorgefundenen Waffen samt Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen seien. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Art und Weise, wie er die Waffen aufbewahre, könne eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte insbesondere in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer erneut provoziert oder frustriert fühlen könnte. Dies spreche gegen seine Eignung zum Waffenbesitz. In den vielen E-Mails des Beschwerdeführers lasse sich durchaus eine gewisse Aggressivität und Frustration erkennen. Wenn er dem Adressaten "das ende ihres wirkens!" ankündige und ausführe "es isch zyt zum dem ganze triebe es ändi z'setze!", ergäben sich daraus – so die Vorinstanz – hinreichende Anzeichen für eine mögliche Fremdgefährdung. Auch wenn er dies im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juli 2019 noch nicht für nötig befunden habe, habe sich der Beschwerdegegner am 25. August 2021 zu Recht zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung entschieden. Obwohl der Beschwerdeführer damit anfänglich noch einverstanden gewesen sei, habe er schliesslich die Teilnahme verweigert. Dies wirke sich zu seinen Ungunsten aus und führe zur Annahme einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Zuverlässigkeit, die es für den Besitz von Waffen brauche. Der Beschwerdegegner habe folglich zu Recht die definitive Einziehung der Waffen und Gegenstände sowie deren Verwertung angeordnet. 3.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, da er einen blanken Strafregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seiner Psychiaterin vorgelegt habe, habe seitens des Beschwerdegegners kein Anlass bestanden, die Rückgabe der Waffen zu verweigern oder zu verzögern bzw. zusätzlich von einer psychiatrischen Begutachtung abhängig zu machen. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er über die verzögerte Rückgabe verärgert gewesen sei und seinem Ärger Luft verschafft habe. Die Vorinstanz hätte lediglich die Frage prüfen müssen, ob eine definitive Waffeneinziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG aufgrund seiner E-Mails vom 4. August 2021 gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Insbesondere hätte sie prüfen müssen, ob ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe. Obwohl jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, habe die Vorinstanz eine Drittgefährdung bejaht. So sei er – der Beschwerdeführer – weder in seiner psychischen noch geistigen Gesundheit beeinträchtigt, noch habe er eine Alkohol- oder sonstige Suchtkrankheit; er sei auch nicht suizidgefährdet. Wie schon der Beschwerdegegner leite auch die Vorinstanz den angeblichen Hinderungsgrund für den Waffenbesitz ausschliesslich aus dem E-Mail-Verkehr vom 4. August 2021 nach Ablauf der zweijährigen Beschlagnahmedauer ab. Ausser seinen damaligen verbalen Entgleisungen, die jedoch keinerlei Bezug zu einer Verwendung der Waffen schafften, ergäben sich jedoch keine Hinweise auf eine Selbst- oder Drittgefährdung, zumal er bisher nie Missbrauch mit seinen Waffen betrieben habe. Wenn tatsächlich eine Alkohol- oder Medikamentensucht bzw. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung bestünde, hätte seine Psychiaterin kein Unbedenklichkeitszeugnis ausgestellt. Seine "aggressiven Impulsausbrüche" hätten nie den verbalen Bereich überschritten. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf sein Verhalten im Jahr 2019. Dieses sei der Grund für die Beschlagnahme der Waffen gewesen und könne nicht auch noch den Grund für die definitive Einziehung darstellen, zumal sich seine – des Beschwerdeführers –persönliche Situation im Vergleich zu damals entspannt habe und er nun psychisch stabil sei. Da er alle Vorgaben des Beschwerdegegners erfüllt habe, könne ihm die Verweigerung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Sinn des Eventualantrags sei er (nun) aber bereit, seine Unbedenklichkeit für den Waffenbesitz gutachterlich feststellen zu lassen. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie sich nicht auf denjenigen gestützt habe, welcher im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners vom 8. September 2021 vorgelegen habe, sondern sein – des Beschwerdeführers – Verhalten selbständig beurteilt und sich dabei auf zeitlich weit zurückliegende Tatsachen bezogen, die für den Entscheid des Beschwerdegegners nicht von Bedeutung gewesen seien. So habe die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses auch damit begründet, dass er – der Beschwerdeführer – die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Mai 2019 vorgefundenen Waffen samt Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt habe. Dies habe er anerkannt, und der Beschwerdegegner habe darauf in der Einziehungsverfügung nicht mehr Bezug genommen. Auch der Umstand, dass er – der Beschwerdeführer – dem Gemeindepräsidenten von C ein Bild eines Gewehrs geschickt habe, habe die Beschlagnahme der Waffen zur Folge gehabt, der Rekurs habe sich aber auf die Einziehung der Waffen gemäss der Verfügung vom 8. September 2021 bezogen. Seine nach dieser Verfügung verfassten E-Mails könnten ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. 4. 4.1 Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob seitens des Beschwerdeführers die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bzw. eine erhebliche/überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht. Gemäss der Vorinstanz (vorn E. 3.1) könne eine missbräuchliche Verwendung der Waffen bzw. eine Fremdgefährdung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – namentlich aufgrund der zahlreichen E-Mails an den Statthalter – sowie der Art und Weise, wie er die Waffen aufbewahre, nicht ausgeschlossen werden. Tatsächlich offenbaren sowohl die E-Mails vom 4. August 2021 als auch diejenigen vom 21. August bis 28. September 2021 (vorn I.B. und I.F.), welche Beschimpfungen und Äusserungen enthalten, die als Drohung verstanden werden könnten, eine gewisse Aggressivität, Impulsivität und Respektlosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden und deren Vertreter, die – wie die SMS vom 21. Mai 2019 zeigen – nicht bloss vorübergehend zu sein scheint und durch eine allfällige Frustration seinerseits nicht zu rechtfertigen ist. Dass sich der Beschwerdegegner aufgrund dessen veranlasst sah, den Beschwerdegegner waffenrechtlich begutachten zu lassen, ist nachvollziehbar (vorn I.C.), zumal (bereits) die E-Mails vom 4. August 2021 die Einschätzung der Psychiaterin des Beschwerdeführers im Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 infrage stellten, wonach sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit 2019 entspannt habe, er psychisch gesundet sei und sich stabilisiert habe. Indessen verzichtete der Beschwerdegegner daraufhin, die Begutachtung formell anzuordnen. Vielmehr zog er die Waffen und Gegenstände definitiv ein, nachdem der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber der Begutachtung kundtat, und ging infolgedessen ohne Weiterungen von einem Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG aus (vorn E. 3.1). 4.2 Aufgrund der nunmehr bestehenden Bereitschaft, an einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe seitens des Beschwerdeführers besteht bzw. dieser Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Zweifellos liegt aber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgefährdung vor, der jedenfalls einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände, wie er dies mit Beschwerde beantragt, entgegensteht. Nach dem soeben Gesagten und wie die Vorinstanz korrekt darlegte, vermag das vom Beschwerdeführer eingereichte Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 diesen Verdacht nicht zu beseitigen, zumal es von seiner eigenen Psychiaterin stammt, knapp gehalten ist und sich insbesondere nicht zu einer allfälligen Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit äussert, welche jedenfalls nicht auszuschliessen ist (vgl. VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 3.6.2). Vorliegend bestehen zwar gewisse ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer, jedoch ist der Sachverhalt insofern – wie gesagt – nicht genügend abgeklärt. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. bzw. 8. September 2010 (PPGV) ist zur Bestimmung einer geeigneten sachverständigen Person analog anzuwenden. Für die zu erstellende Verhaltensprognose sind dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit einzuhalten, insbesondere ist die Begutachtung durch eine sachverständige Person vorzunehmen, die den Beschwerdeführer weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2.2). 4.4 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht auch die Vorfälle, welche zur Waffenbeschlagnahme führten, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigten. Dieser stellt sich zwar auf den Standpunkt, sein damaliges Verhalten sei durch die vorläufige Beschlagnahme quasi genügend sanktioniert worden und er dürfe durch die Einziehung nicht noch ein zweites Mal für den gleichen Sachverhalt bestraft werden. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass die Gründe, welche zur Beschlagnahme führen, typischerweise auch die Gründe für die Einziehung sind – zusammen allenfalls mit weiteren Sachverhaltselementen. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter Sachverhaltsprüfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren angeordnet werden. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Beschluss vom 1. Dezember 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. September 2021 sind aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Demgemäss wären die Gerichtskosten an sich vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kann aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen. Nach diesem werden Verfahrenskosten, die eine Partei durch unerwünschtes Prozessverhalten unnötigerweise verursacht, der Verursacherin auferlegt. Dies gilt namentlich, wenn sie Tatsachen und Beweismittel, die sie bereits früher hätte geltend machen können, erst nachträglich vorbringt. Auch kann eine (teilweise) obsiegende private Partei beispielsweise kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.). Da sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner zunächst bereit erklärte, bei der – unumgänglichen und nunmehr anzuordnenden – Begutachtung mitzuwirken, seine Einwilligung anschliessend jedoch ohne überzeugende Gründe widerrief und (erst) mit Beschwerde erneut seine Zustimmung dazu gab, sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verwehren. Aus denselben Überlegungen wären im Prinzip auch die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indes gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Begründung der Ausgangsverfügung vom 8. September 2021 äusserst knapp gehalten war und sich der Beschwerdeführer insofern aus nachvollziehbaren Gründen zum Rekurs veranlasst sehen konnte, weshalb jene Kosten je hälftig vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner zu tragen sind. Entsprechend ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2021 sowie die Verfügung des Statthalteramts Pfäffikon vom 8. September 2021 aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an das Statthalteramt Pfäffikon zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: |