{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00002_2023-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222945&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ddfaea8e3bd31f358a88fc44c81e94ca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2022.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | Waffeneinziehung. Aufgrund der nunmehr mit Beschwerde geltend gemachten Bereitschaft des Beschwerdef\u00fchrers, an einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, l\u00e4sst sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw. \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgef\u00e4hrdung unter Verwendung einer Waffe besteht bzw. ob der Beschwerdef\u00fchrer Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Zweifellos besteht aber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgef\u00e4hrdung, der jedenfalls einer sofortigen R\u00fcckgabe der beschlagnahmten Waffen und Gegenst\u00e4nde entgegensteht (E. 4.2). Es ist eine unabh\u00e4ngige sachverst\u00e4ndige Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers anzuordnen (E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die Vorf\u00e4lle, welche zur Waffenbeschlagnahme f\u00fchrten, bei der Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigten. So sind die Gr\u00fcnde, welche zur Beschlagnahme f\u00fchren, typischerweise auch die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einziehung. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter Sachverhaltspr\u00fcfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren angeordnet werden (E. 4.4). Verteilung der Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens nach dem Verursacherprinzip (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zur Erg\u00e4nzung der Sachverhaltsabkl\u00e4rungen im Sinn der Erw\u00e4gungen sowie zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:11", "Checksum": "fdd4c7b5a9f669df23646764380430ec"}