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VB.2022.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dübendorf, vertreten durch die Primarschulpflege Dübendorf, diese vertreten durch RA B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gemeindebeiträge
für Hortbetreuung hat sich ergeben: I. A beantragte am 27. Januar 2021 bei der Primarschule Dübendorf Gemeindebeiträge für die schulergänzende Betreuung seiner Tochter C. Am 19. Mai 2021 reichte A bei der Primarschule Dübendorf zusätzliche Belege zu seiner wirtschaftlichen Situation ein. Am 4. Juni 2021 stellte die Primarschule Dübendorf A einen Elternbeitrag für Mai 2021 in Höhe von Fr. 1'462.- in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 ersuchte A die Primarschulpflege Dübendorf um Neubeurteilung der Rechnung für Mai 2021 und beantragte unter anderem, diese sei "auf Grundlage eines massgebenden jährlichen Nettoerwerbseinkommens von Fr. 47'234.05 zu bemessen […]". Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 teilte die Primarschule Dübendorf A sinngemäss mit, die entsprechenden Rechnungen würden zu seinen Gunsten abgeändert. II. Am 14. Juli 2021 reichte A ein mit "Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" betiteltes Schreiben beim Bezirksrat Uster ein und beantragte, die Primarschulpflege Dübendorf sei zu verpflichten, umgehend über sein Gesuch vom 15. Juni 2021 um Neubeurteilung zu entscheiden; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 stornierte die Primarschule Dübendorf - wie im Voraus mit E-Mail vom 23. Juni 2021 angekündigt - die Rechnungen für Mai und Juni 2021 und stellte neue Rechnungen aus, wobei sich diejenige für Mai 2021 nun auf Fr. 602.- belief. Der Bezirksrat behandelte das Schreiben von A als Rekurs, trat auf diesen am 1. Dezember 2021 nicht ein, auferlegte A die Kosten von insgesamt Fr. 940.90 und wies sein Gesuch um untentgeltliche Rechtpflege ab. III. Dagegen erhob A am 2. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Primarschulpflege Dübendorf sei anzuweisen, das Verfahren betreffend das Gesuch um Neubeurteilung vom 15. Juni 2021 "mittels Erlasses eines anfechtbaren Entscheids zu beenden", und der Bezirksrat Uster sei anzuweisen, das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Bezirksrat verzichtete am 10. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Dübendorf liess mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, beides unter Entschädigungsfolgen zulasten von A. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen). Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen der Schulpflege steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). 1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Weil der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gibt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über sein Neubeurteilungsgesuch vom 15. Juni 2021 zu entscheiden. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass es ihm am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. 2.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3). Im Fall eines Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurses ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nur gegeben, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. An einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt es insbesondere dann, wenn das Rechtsmittel erst nach Erlass des Entscheids erhoben wird (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). 2.2 Bereits bevor der Beschwerdeführer mit Rekurs an die Vorinstanz gelangte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 mit, die Rechnungen für die Monate Mai und Juni 2021 würden angepasst und er müsse die bereits in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlen. Damit entsprach die Beschwerdegegnerin sowohl dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021 als auch seinem Gesuch um Neubeurteilung vom 15. Juni 2021 vollumfänglich. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die korrigierten Rechnungen, er sei "inhaltlich damit einverstanden". Da die Beschwerdegegnerin materiell allen Begehren des Beschwerdeführers entsprach, mangelte es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für den daraufhin von ihm bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs. 2.3 Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 3. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 940.90. Bei der Festsetzung der Höhe der Rekurskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (Plüss, § 13 N. 26). Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 940.90 sind angesichts des Streitwerts von Fr. 806.- und der beschränkten Komplexität des Falls zu hoch und verstossen damit gegen Art. 18 KV. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300.-. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 4.2 Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin allen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat und damit ein Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs offensichtlich unzulässig war, erweist sich dieser Schluss nicht als rechtsverletzend. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist die Beschwerde damit abzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Vorinstanz zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 59 und 64). 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Soweit er nicht obsiegt und die Kosten der Vorinstanz auferlegt werden, ist seine Beschwerde aus den vorstehend unter E. 3.2 genannten Gründen offenkundig aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit abzuweisen. 6.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Das Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3; Plüss, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz festzuhalten und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 1. Dezember 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf Fr. 300.- festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem Bezirksrat Uster zu einem Viertel auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an …
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