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VB.2022.00005
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Ausreisefrist,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1991 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Am 9. November 2017 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche und am 12. März 2018 eine ebensolche zur Erwerbstätigkeit erteilt. Letztere wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2020 verlängert. Am 11. Juni 2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B. Aufgrund von Hinweisen einer ehemaligen Partnerin von A traf das Migrationsamt Abklärungen zu dessen Leumund. Aus den dem Migrationsamt in der Folge eingereichten Strafregisterauszügen geht hervor, dass A sowohl in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft ist und dort unter anderem zu Freiheitsstrafen von 19 Monaten (Norwegen) bzw. rund 43 Monaten (Grossbritannien), davon 4 Monate Jugendstrafe, verurteilt worden war. In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gab er jeweils an, nicht vorbestraft zu sein. C. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. D. Am 8. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2) mit Urteil vom 18. März 2021 (VB.2021.00110) ab, auferlegte A die Gerichtskosten von Fr. 2'070.- (Dispositiv-Ziff. 4) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5). E. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (versandt am 17. November 2021) teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. März 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (2C_393/2021). In der Folge hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch gut (vgl. VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00785). F. Am 23. November 2021 setzte das Migrationsamt A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Dezember 2021 an, woraufhin dieser am 2. Dezember 2021 um Verlängerung der Ausreisefrist bis am 31. März 2022 ersuchen liess. Am 7. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Mit Rekurs vom 14. Dezember 2021 liess A der Sicherheitsdirektion in der Hauptsache beantragen, die Verfügung vom 7. Dezember 2021 sei aufzuheben und ihm eine Ausreisefrist bis am 14. Januar 2022 anzusetzen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II f.), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 760.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. III. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen : "i. Der vorinstanzliche Rekursentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022 anzusetzen; ii. Das hiesige Verwaltungsgericht stelle fest, dass der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzte: Es auferlege die Kosten des Rekursverfahrens vollständig dem Beschwerdegegner und spreche dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 965.80 zu, eventualiter weise es die Sache an die Vorinstanz zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurück; iii. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'000.35 zuzusprechen, alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners; iv. Prozessuales: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben." Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Vorliegend fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da – wie sich sogleich zeigt – die Beschwerde in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Das hauptsächliche Begehren des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022 ist inzwischen gegenstandslos geworden. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher abzuschreiben (vgl. VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00795, E. 3 Abs. 2 – 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6). 2. 2.1 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids und die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt hat, wie er geltend macht, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht weggefallen (vgl. VGr, 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 2.2). 2.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen ein materieller Entscheid angefochten wurde, dessen summarische Prüfung in der Hauptsache vor (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1 – 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., 77 und § 17 N. 31). 3. Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts insbesondere bei langer Aufenthaltsdauer der betroffenen Person und mit Blick auf eine zufriedenstellende Auflösung bestehender Arbeits- oder Mietverhältnisse länger als einen Monat beansprucht (BGr, 5. Mai 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1 [1977 in der Schweiz geborene Person, welche ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht hatte] – 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2 [Aufenthaltsdauer von rund 25 Jahren] – 14. Juli 2017, 2C_200/2017, E. 4.3 [Aufenthaltsdauer von 11 Jahren]). Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von 7 bis 30 Tage dient jedoch nicht dazu, der weggewiesenen Person faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, ab wann die ausländische Person damit hat rechnen müssen, dass sie das Land in Zukunft möglicherweise zu verlassen hat. Diese Möglichkeit hat sie bereits ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Allerdings wird vor Eintritt der Rechtskraft von ihr nicht erwartet, dass sie nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft (BGr, 17. August 2020, 2C_487/2020, E. 6.3.1 mit Hinweisen). Hingegen ist ihr zuzumuten, dass sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwartet (BGr, 5. Mai 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1 – 24. Oktober 2017, 2D_36/2017, E. 2.3). 3.2 Verfällt eine Ausreisefrist während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Zeitablaufs, hat der Beschwerdegegner nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss eine neue Ausreisefrist anzusetzen, sofern die Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittel-instanz neu angesetzt wurde. Davor ist der betroffenen ausländischen Person allenfalls Gelegenheit zu geben, sich zur Dauer der Ausreisefrist zu äussern, soweit sie hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte (VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00739, E. 5.1.2 – 4. Dezember 2019, VB.2019.00638, E. 7.2; vgl. VGr, 10. September 2014, VB.2014.00367, E. 3.4.2). 3.3 Wie sich im Folgenden zeigt (hinten, E. 4.3 ff.), hat sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Kriterien der Beurteilung einer Ausreisefrist auseinandergesetzt und die konkreten Umstände des Falls hinreichend berücksichtigt. Ebenso hat sie die Rechtsprechung zur Gehörsgewährung im Vorfeld der Ansetzung einer Ausreisefrist korrekt angewandt, wenn auch die zugehörige Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid eher knapp ausfiel. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis nicht als unhaltbar. Demnach ist die diesem Verfahrensausgang entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu korrigieren. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, da sie sein Gesuch zu Unrecht "wegen Nichtbehaupten der fehlenden finanziellen Mittel" abgewiesen habe. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere deshalb ab, weil sie die gestellten Begehren als (offenkundig) aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG qualifizierte. 4.4 Seit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 2021 (spätestens am 25. November 2021) war der Beschwerdeführer gehalten, seine Ausreise vorzubereiten. Der Beschwerdegegner setzte dem Beschwerdeführer am 23. November 2021 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Dezember 2021 an. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Beschwerdegegner damit den grundsätzlich vorgesehenen gesetzlichen Rahmen fast vollständig zugunsten des Beschwerdeführers ausgenutzt. Gemäss Track & Trace der Post ist das Schreiben dessen Vertreter bereits am 25. November 2021 avisiert worden; seine späte Kenntnisnahme am 2. Dezember 2021 hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Sodann hat er weder in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2021 noch in der Rekurseingabe Gründe im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AIG vorgebracht, welche es erlauben würden, die Ausreisefrist über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus zu erstrecken. Vielmehr ist der heute 31-jährige Beschwerdeführer gesund, alleinstehend und arbeitslos; überdies hält er sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Ein bestehendes Mietverhältnis stellt sodann keinen besonderen Umstand im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AIG dar. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kündigung und die Rückgabe einer Wohnung seine Anwesenheit in der Schweiz nicht notwendig machen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Nachmieterin gefunden, die seine Wohnung anscheinend noch während des Laufs der Ausreisefrist übernehmen konnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine pandemiebedingten Beschränkungen einer Einreise nach Rumänien geltend macht; solche wären denn auch nicht ersichtlich. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 18. März 2021 eine grosszügig bemessene Ausreisefrist von über 70 Tagen angesetzt hatte, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.5 Mit Blick auf die geltend gemachte Gehörsverletzung erwog die Vorinstanz, der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich zur Ausreisefrist bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht äussern können und auch keinen Anlass gehabt, sich im vorangegangenen Verfahren dazu zu äussern, sei nicht stichhaltig. Das "erste Verfahren" habe die Frage der Aufenthaltsbewilligung und damit (für den Fall, dass eine solche nicht erteilt würde) auch die Wegweisung zum Thema gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch Ausführungen dazu gemacht (vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 3.3.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Fristansetzung vom 23. November 2021 mit einem Gesuch um Fristverlängerung an den Beschwerdegegner gelangte, worauf dieser am 7. Dezember 2021 (erneut) verfügte; der Beschwerdeführer konnte sich somit im Vorfeld der Ausgangsverfügung zur Dauer der Ausreisefrist äussern. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 3). 4.6 Vor diesem Hintergrund ist bei einer summarischen Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids die Aussichtslosigkeit des Rekurses zu bejahen. Ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers korrekt vorging, braucht demnach nicht beurteilt zu werden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. 6.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (Plüss, § 13 N. 74 ff. sowie § 17 N. 31). 6.2 Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen wäre die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.3 Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren anhand der erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn, E. 4.2). Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vom 4. Januar 2022 gestellten Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist. 7. Der vorliegende Entscheid betrifft in der Hauptsache die
Ausreisefrist und damit eine Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |