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VB.2022.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1974, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember 2006 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Am 15. Januar 2007 heiratete er die im Kanton D niedergelassene, nordmazedonische Staatsbürgerin C (geboren 1959). Aufgrund der Heirat zog A das Asylgesuch zurück, weshalb dieses als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Wegen Verdachts auf eine Scheinehe wurden die Ehegatten A persönlich angehört. Am 11. April 2007 wurde A zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D erteilt. Gestützt auf eine Denunziation, wonach es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handle, tätigte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) im Jahr 2008 weitere Abklärungen zur Ehe. Dabei ergab sich, dass A Vater dreier in der Türkei wohnhafter Kinder ist, welche aus einer Beziehung mit E stammen. Der Verdacht einer Scheinehe erhärtete sich nicht, sodass die Aufenthaltsbewilligung von A verlängert wurde. Nach einer weiteren Denunziation wurden im Jahr 2010 erneut Abklärungen zum Vorliegen einer Scheinehe getätigt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung wiederum verlängert und A am 13. April 2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. November 2012 liessen sich die Eheleute scheiden. Am 8. Oktober 2013 heiratete A E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 widerrief das MIKA die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte diesem – unter Vorbehalt einer allfälligen Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) – eine Aufenthaltsbewilligung. Dies weil A im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewusst falsch angegeben habe, er lebe weiterhin in intakter Ehe mit C. Die hiergegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde von A ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (2C_66/2016) ebenfalls ab. B. Mit Antrag vom 17. November 2016 ersuchte das MIKA das SEM um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Dezember 2017 verweigerte das SEM die Zustimmung mit der Begründung, bei der Ehe A/C habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Ferner wies es A aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 6. Juli 2020 (Urteil F-583/2018) ab. Mit Urteil vom 11. November 2020 (2C_704/2020) bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das MIKA setzte A daraufhin eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 6. Januar 2021. C. Am 20. Dezember 2020 reichte A beim Zivilstandsamt F ein Gesuch für die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens mit G (geboren 1984) ein, einer hier niedergelassenen Eritreerin. Am 8. Februar 2021 ersuchte A (vertreten durch Rechtsanwalt N) das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ehevorbereitung. Am 10. August 2021 beantragte A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. eine Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben (mit Verfügungscharakter) vom 25. August 2021 teilte das Migrationsamt Zürich A mit, es bestünden gewichtige Indizien für das Vorliegen einer geplanten Scheinehe. Dem Begehren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat könne daher nicht entsprochen werden. Mit Verfügung vom 1. September 2021 verweigerte das Zivilstandsamt der Stadt F die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung, da der Verlobte den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts innert angemessener Frist nicht habe erbringen können. Mit Eingabe vom 21. September 2021 stellte A, vertreten durch B, beim Migrationsamt Zürich ein neues Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit G, welches zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion überwiesen wurde. II. Am 27. September 2021 erhob Rechtsanwalt N namens A Rekurs gegen die Verfügung vom 25. August 2021. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 ab und ordnete an, dass der Rekurrent die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien er und seine Verlobte (recte: von der Vorinstanz) persönlich anzuhören. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 ordnete der Abteilungspräsident an, dass gegen den Beschwerdeführer einstweilen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staats zu verhindern (BBl 2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen ihren Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren. 2.2 Während der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sein werden und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG). Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann in diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. dazu den Bericht der staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative "Scheinehen unterbinden" vom 31. Januar 2008, BBl 2008, 2473; BGr, 23. November 2011, 2C_349/2011, E. 3.6). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Dabei können allein aus Vorkehren wie namentlich der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sind, hat grundsätzlich anhand einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs zu erfolgen. Sie entspricht einer "Hauptsachenprognose", wie sie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allgemein vorzunehmen ist (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.1.2; vgl. auch VGr, 21. März 2012, VB.2012.00117, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 2.3 Anstelle der angeführten Duldungserklärung kann ausländischen Personen zur Vorbereitung der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE unter analogen Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, Stand: 15. Dezember 2021, Ziff. 5.6.5). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die um Bewilligung ersuchende ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Duldung bzw. Bewilligung eines Kurzaufenthalts zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erfolgen, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3 und BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, je mit Hinweisen, vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). 2.5 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht – was gegen das Bestehen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs spricht – bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien können beigezogen werden, um festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). 3. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da gewichtige Indizien dafür bestünden, dass A und G eine Scheinehe eingehen wollten. Offensichtlich sei A an einem Verbleib in der Schweiz gelegen, weshalb er schon früher eine Scheinehe eingegangen sei und sich der Aufforderung zur Ausreise bis 6. Januar 2021 widersetze. Die einzige realistische Möglichkeit, seinen Aufenthalt zu legalisieren, bestehe im Eingehen einer weiteren Ehe mit einer über einen anspruchsbegründenden Aufenthaltstitel verfügenden Person. Gründe, weshalb er die seit 2014, 2016 oder 2017 bestehende Beziehung zu G im verwaltungs- und bundesgerichtlichen Verfahren nie thematisiert habe, bringe er nicht vor. Die angebliche Beziehung sei dagegen gegenüber den Migrationsbehörden erstmals am 30. Dezember 2020 erwähnt worden. Schliesslich sei das Ehevorbereitungsverfahren nur rund sechs Wochen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils vom 11. November 2020 am 20. Dezember 2020 eingeleitet worden. Weiter habe A am 7. September 2015 ein Familiennachzugsgesuch für seine damalige Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder beim MIKA gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine seine Angabe, er habe mit G eine mehr als sechsjährige Beziehung geführt aufgrund der zeitlichen Überschneidungen mit dem Familiennachzugsgesuch für seine drei Kinder und die Kindsmutter wenig glaubhaft. Die wenigen eingereichten und grösstenteils gestellt wirkenden Fotos und teilweise ähnlich lautenden Gefälligkeitsschreiben von Bekannten vermöchten den Gesamteindruck einer beabsichtigten Scheinehe nicht zu entkräften. Es hätte an A gelegen, diesen Verdacht zu widerlegen, zumal nach einer mehrjährigen, kantonsübergreifend geführten Liebesbeziehung zahlreiche weitere Beweismittel wie z. B. Kommunikationsverläufe übers Natel, Fotos, Nachweise von gemeinsamen Ferienaufenthalten usw. vorhanden sein müssten. A habe jedoch keine weiteren Beweismittel eingereicht, um die Liebesbeziehung zu substanziieren. Die summarische Prüfung ergebe genügend Anhaltspunkte für eine geplante Scheinehe. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz. So seien weder er noch seine Verlobte im ganzen Verfahren je persönlich angehört worden. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner hätten hinreichend dargelegt, weshalb eine persönliche Befragung ungeeignet zur Widerlegung des im Raum stehenden Verdachts einer beabsichtigten Scheinehe sein sollte. Vielmehr sei der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen damit begründet worden, dass im Rahmen der Bewilligung zur Heiratsvorbereitung die Zulassungsvoraussetzungen analog Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein müssten, weshalb im Rahmen der Bewilligungserteilung zur Ehevorbereitung aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens keine vertieften Abklärungen durch die Migrationsbehörden verlangt werden könnten. Mit dem Verzicht auf eine Befragung der Verlobten seien die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hätten ihr rechtliches Gehör verletzt. 4.2 Die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setzt anders als beim Familiennachzug oder beim Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung nicht voraus, dass das Vorliegen einer Scheinehe nachgewiesen ist. Vielmehr ist das Migrationsamt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu prüfen, weshalb sie in der Regel keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der Ehewilligen zu veranlassen hat (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00754, E. 4.1; siehe auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00062, E. 2.2). Vorliegend brachte der – stets anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht vor, er und seine Verlobte hätten von den Vorinstanzen persönlich angehört werden müssen. Zuvor wurde eine Anhörung nicht thematisiert. Auch ohne entsprechenden Antrag kann die Verwaltungsbehörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) gehalten sein, von Amtes wegen eine Befragung der Beteiligten anzuordnen, sofern diese unabdingbar erscheint, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Dies muss auch im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung gelten, wenn die Akten Anlass zu vertiefteren Sachverhaltsabklärungen geben (vgl. dazu VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3 f.). Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer behauptet, er führe eine mehrjährige Beziehung mit seiner Verlobten, nachdem sie sich im Jahr 2016 bei der Arbeit für die H AG kennengelernt hätten. Auch in den Referenzschreiben ist von der "langjährigen Freundin" die Rede (Schreiben von I sowie J und K vom 14. September 2021) bzw. einer "seit mehreren Jahren" dauernden Beziehung (Schreiben L vom 12. September 2021). Zudem haben der Beschwerdeführer und G gemeinsam eine Wohnung an der M-Strasse 01 in F angemietet. Vor Verwaltungsgericht wurden erstmals Auszüge eines Chatverlaufs zwischen den Verlobten eingereicht. Die Auszüge befassen sich hauptsächlich mit der Vereinbarung von Treffpunkten und der Regelung alltäglicher Belange (Essen kochen, Einkauf u. ä.) im Zeitraum Oktober 2020 bis Mitte 2021. Nachdem die Vorinstanz zu Recht zahlreiche Indizien für eine Scheinehe erblickte, wäre sie gleichwohl gehalten gewesen, dem Vorbringen, es bestehe eine mehrjährige Beziehung, nachzugehen. Dabei hätte eine persönliche Befragung der Verlobten ausschlaggebende Hinweise für bzw. gegen eine Scheinehe geliefert. Auf diese Beweiserhebung konnte daher in Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG nicht verzichtet werden, auch ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verlobten auch nie schriftlich zur Sache, z. B. mittels schriftlichem Fragekatalog, befragt wurden. Ungeachtet der festgestellten Untersuchungspflichtverletzung durch die Behörden muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen: Als ausländische Person traf ihn bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Der Beschwerdeführer beschränkte sich indessen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darauf, lediglich rudimentäre Angaben zu seiner Beziehung mit G zu machen und liess so die Behörden über den rechtserheblichen Sachverhalt weitestgehend im Dunkeln. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. auf die Begründung des Eventualantrags einzugehen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdeführer und seine Verlobte anzuhören haben und allenfalls noch weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben. 5. 5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden. 6. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |