{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00006_2022-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222191&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e43b96359dc25e798119acef900971e9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2022.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2022.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2022  VB.2022.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung: Erforderlichkeit einer Anh\u00f6rung der Verlobten durch die Migrationsbeh\u00f6rden?  [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers wurde rechtskr\u00e4ftig widerrufen. Das SEM verweigerte ferner die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da es sich bei der anspruchsbegr\u00fcndenden Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe. Dieser Entscheid wurde im November 2020 letztinstanzlich vom Bundesgericht gesch\u00fctzt. Im Dezember 2020 leitete der Beschwerdef\u00fchrer ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer hier niedergelassenen Eritreerin ein. Wegen Scheineheverdachts verweigerten ihm die Vorinstanzen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchf\u00fchrung der Ehevorbereitung.] Ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige m\u00fcssen im Ehevorbereitungsverfahren den Nachweis des rechtm\u00e4ssigen Aufenthalts in der Schweiz erbringen (E. 2.1). W\u00e4hrend der Behandlung des Gesuchs m\u00fcssen sich die betroffenen Ausl\u00e4nder ohne legalen Aufenthalt grunds\u00e4tzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber m\u00f6glich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erf\u00fcllt sein werden und keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Missbrauch der Bestimmungen \u00fcber den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG) (E. 2.2). Ferner kann ausl\u00e4ndischen Personen zur Vorbereitung der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE unter analogen Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (E. 2.3). Gest\u00fctzt auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV (Recht auf Eheschliessung) sind die Migrationsbeh\u00f6rden gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise auf eine Scheinehe bestehen und \"klar\" erscheint, dass die ausl\u00e4ndische Person nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben k\u00f6nnen (E. 2.4). Die Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setztnicht den Nachweis einer Scheinehe voraus. Vielmehr ist das Migrationsamt gehalten, keine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise f\u00fcr ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu pr\u00fcfen, weshalb sie i.d.R. keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der Ehewilligen zu veranlassen hat. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte erstmals vor Verwaltungsgericht vor, er und seine Verlobte h\u00e4tten von den Vorinstanzen pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen. Vorliegend war die Verwaltungsbeh\u00f6rde auch ohne entsprechenden Antrag gehalten, eine Befragung der Beteiligten anzuordnen, behauptete doch der Beschwerdef\u00fchrer eine mehrj\u00e4hrige Beziehung mit seiner Verlobten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verlobten auch nie schriftlich zur Sache, z.B. mittels schriftlichem Fragekatalog, befragt wurden. Ungeachtet der festgestellten Untersuchungspflichtverletzung durch die Beh\u00f6rden muss sich der Beschwerdef\u00fchrer den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegenhalten lassen: Als ausl\u00e4ndische Person traf ihn bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Der Beschwerdef\u00fchrer beschr\u00e4nkte sich indessen darauf, lediglich rudiment\u00e4re Angaben zu seiner Beziehung zu machen und liess so die Beh\u00f6rden \u00fcber den rechtserheblichen Sachverhalt weitestgehend im Dunkeln (E. 4.2). R\u00fcckweisung an die Vorinstanz, insbesondere zur Anh\u00f6rung der Verlobten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:27", "Checksum": "62ee2b6d1ba6df0d88ad3dc821f8f848"}