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Geschäftsnummer: VB.2022.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Beschlüsse der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal vom 25. November 2021


Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass an einer Schulgemeindeversammlung seine politischen Rechte verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung seiner politischen Rechte noch während der Versammlung und damit rechtzeitig gerügt (E. 3). Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller auch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren stellen könnte. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer ein Gestaltungsbegehren auf Aufhebung der aus seiner Sicht in Verletzung seiner poltischen Rechte zustande gekommenen Beschlüsse stellen können. Somit fehlt ihm ein Feststellungsinteresse (E.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
GEMEINDEVERSAMMLUNG
POLITISCHE RECHTE
RÜGEPFLICHT
STIMMRECHT
STIMMRECHTSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
§ 21a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00007

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Beschlüsse der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal

vom 25. November 2021,

hat sich ergeben:

I.  

Am 25. November 2021 fand eine Gemeindeversammlung der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal statt, an welcher das Budget der Gemeinde für das Jahr 2022 und eine Revision der Personal- und Entschädigungsverordnung genehmigt wurden.

II.  

Dagegen erhob A am 7. Dezember 2021 "Stimmrechtsbeschwerde" beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Genehmigungen des Budgets für das Jahr 2022 und die Revision der Personal- und Entschädigungsverordnung seien aufzuheben. Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Am 5. Januar 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass seine politischen Rechte verletzt worden seien. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 11. Januar 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über die politische Stimmberechtigung betreffende Handlungen eines kommunalen Organs zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine politischen Rechte seien im Rahmen der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal vom 25. November 2021 verletzt worden, indem die Diskussion über das erste Traktandum abgebrochen worden und er während der Versammlung verbal angegriffen und belästigt worden sei. Der Beschwerdeführer ist in der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

3.  

3.1 Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt der Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler in der Versammlung gerügt worden sind (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2021.00422 E. 2.3 - 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Rüge der Verletzung der politischen Rechte in der Versammlung detailliert begründet oder dass die Rechtsmittelerhebung angekündigt wurde (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], 21a N. 78).

3.2 Aus dem Protokoll der Versammlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Beschluss der Versammlung zum zweiten Traktandum seinen Unmut "gegenüber der Versammlung; insbesondere auch betreffend den Umgang der übrigen Anwesenden mit ihm als Stimmbürger" äusserte.

Aus dieser Äusserung wird zwar nicht klar, mit welchen Aspekten der Durchführung der Versammlung der Beschwerdeführer nicht einverstanden war. Sein Wille, eine verfahrensmässige Rüge zu äussern, wird jedoch ausreichend klar. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nachgekommen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, "dass die politische[n] Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, insbesondere bei der Behandlung von Traktandum 1".

4.2 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

4.3 Vorliegend hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Aufhebung derjenigen Beschlüsse der Sekundarschulgemeindeversammlung beantragen können, welche seiner Meinung nach in Verletzung seiner politischen Rechte zustande kamen. Noch im vorinstanzlichen Verfahren stellte er entsprechende Gestaltungsbegehren, auf welche die Vorinstanz zu Recht eintrat. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Sodann haben die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung, die ein öffentliches Interesse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde begründen würde (vgl. BGr, 29. Juli 2019, 1C_495/2017 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

5.  

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …