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VB.2022.00008
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B, Beschwerdegegner,
betreffend Sanierung einer Abwasserleitung, hat sich ergeben: I. A. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 forderte der Gemeinderat B A letztmalig auf, bis zum 19. November 2020 eine Sanierungsbestätigung (DVD und Bericht) unter anderem der Schmutzwasserleitung 03 bis 040 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, in B, einzureichen. Werde die Sanierungsbestätigung nicht termingerecht eingereicht, so werde die Sanierung ohne weitere Aufforderung durch eine – von der Gemeinde – beauftragte Firma ausgeführt. B. Nachdem A den verlangten Sanierungsnachweis nicht erbracht hatte, kündigte ihm der Gemeinderat B mit Beschluss vom 2. November 2021 die Ersatzvornahme der Sanierung der besagten Schmutzwasserleitung für den 19. Januar 2022, 11.00 Uhr, (oder am Ersatzdatum) durch die D AG an. Sodann forderte der Gemeinderat A auf, an der Ersatzvornahme teilzunehmen und die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Kosten der D AG von Fr. 4'774.50 gemäss deren Offerte würden nebst Zusatzaufwendungen des Gemeindeingenieurbüros nach abgeschlossener Sanierung vollumfänglich A weiterverrechnet. II. Mit Eingabe vom 23. November 2021 erhob A Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. November 2021. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es A. III. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. Januar 2022 (Poststempel vom 5. Januar 2022, Eingang am 6. Januar 2020) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Baurekursgerichts bei, welche am 17. Januar 2022 eintrafen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 § 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und 17 f.). Die Beschwerdeschrift enthält einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021. Sodann verfügt sie auch über eine Begründung, welche sich allerdings nur am Rand mit den Erwägungen des Baurekursgerichts im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und das erhobene Rechtsmittel damit als in der Sache unbegründet erscheinen lässt (vgl. unten E. 2.2). Damit liegt aber kein formaler Mangel im Sinn von § 54 VRG vor und musste dem Beschwerdeführer keine Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (Griffel, § 23 N. 31). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber indes auf dem Zirkularweg und mit summarischer Begründung entschieden werden (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 VRG); ebenso lässt sich auf das Einholen von Stellungnahmen verzichten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 27). 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog vorab, der Beschwerdeführer habe seine Rekursergänzung vom 7. Dezember 2021 am 9. Dezember 2021 und damit nach Ablauf der 30-t .igen Rekursfrist der schweizerischen Post übergeben. Es bestehe kein Anlass, die Rekursergänzung "zuzulassen", habe der Beschwerdeführer doch die Möglichkeit gehabt, das darin Vorgebrachte bereits in der Rekursschrift geltend zu machen. lm Übrigen sei die Rekursbegründung selbst unter Berücksichtigung des Ergänzungsschreibens weiterhin untauglich. Aus der Rekursschrift vom 23. November 2021 gehe aber ein Rekurswille hervor, und sie enthalte auch einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 2. November 2021. Ebenso liege eine Begründung vor, welche in minimaler Weise erkennen lasse, weshalb der angefochtene Beschluss als mangelhaft erachtet werde. Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre erwog die Vorinstanz sodann, eine Vollstreckungsverfügung sei nur beschränkt anfechtbar. So seien im Vollstreckungsverfahren Rügen ausgeschlossen, die in einem durch Sachverfügung abgeschlossenen Entscheidverfahren hätten vorgebracht werden können. Die zu vollstreckende Anordnung könne daher grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Im Rahmen der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung könne gegenüber der Sachverfügung nur geltend gemacht werden, diese sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Ferner sei eine Vollstreckungsverfügung dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht würden, welche in ihr selbst begründet seien. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Vollstreckungsanordnung über die zu vollstreckende Anordnung hinausginge. Eine Ersatzvornahme dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn sich die pflichtige Person weigere oder nicht in der Lage sei, freiwillig den rechtmässigen Zustand herzustellen; der Ersatzvornahme habe daher gemäss § 31 Abs. 1 VRG eine mindestens einmalige Androhung vorauszugehen. Habe die Androhung keine Wirkung, so werde die Ersatzvornahme in Verfügungsform angeordnet (Vollstreckungsverfügung). Eine besondere gesetzliche Grundlage hierfür sei nicht erforderlich; die Ersatzvornahme vollziehe lediglich die Sachverfügung und damit bereits bestehende Pflichten. Inhaltlich enthalte die Vollstreckungsverfügung Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Ersatzvornahme und entsprechend dem konkreten Fall weitere Angaben dazu, verbunden mit der Aufforderung an die pflichtige Person, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und zur Abwendung von möglichem Schaden daran teilzunehmen. Die Behörde könne die Ersatzvornahme selbst durchführen, wenn sie über die entsprechenden Mittel verfüge. Sie könne aber auch einen Dritten damit betrauen, wobei sie dann dessen Namen nennen müsse und sie eine Aufsichtspflicht treffe (16. August 2006, VB.2006.00016, E. 1.3; Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 29–31 Rz. 15 ff. und § 30 Rz. 25 ff. und 80 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bis dato habe der Beschwerdeführer weder die Sanierung in Auftrag gegeben noch einen entsprechenden Nachweis erbracht. Der Beschwerdeführer behaupte zwar mit Eingabe vom 7. Dezember 2021, er wisse gar nicht, um welche Arbeiten es gehe, da die technischen Briefe des Bausekretariats ungenügend und mit grossen Fehlern behaftet seien. Im Beschluss vom 20. Oktober 2020 – so die Vorinstanz – seien jedoch die entsprechenden Rohrabschnitte genau bezeichnet; sie befänden sich auf seinem Grundstück. Ohnehin hätte diese Rüge aber gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 vorgebracht werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Zustandskontrolle der Firma E vom 20. April 2018 bemängle und die Frage aufwerfe, wer den Auftrag erteilt habe, ziele dies an der eigentlichen Problematik vorbei: Zur Feststellung des Sanierungsbedarfs habe eine entsprechende Sichtung der Leitung durchgeführt werden müssen. Der Auftrag sei gemäss dem Beschluss vom 20. Oktober 2020 im Jahr 2017 von der Gemeinde erteilt worden. Die Liegenschaftenbesitzer seien darüber mit Schreiben vom 13. September 2017 informiert worden, welches der Beschwerdeführer selber dem Rekurs beigelegt habe. Dass seine Leitungen nicht sanierungsbedürftig sein sollten, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Sodann behaupte er weder eine Nichtigkeit der zugrunde liegenden Sachverfügung noch, dass diese infolge Erledigung gegenstandslos geworden wäre. Eine Grundrechtsverletzung sei auch nicht zu erkennen. Dass der nun angefochtene Vollstreckungsbefehl über die rechtskräftige Vollstreckungsanordnung vom 20. Oktober 2020 hinausginge, mache der Beschwerdeführer ebenfalls weder geltend, noch sei solches ersichtlich. Schliesslich habe der Beschwerdegegner im Beschluss vom 20. Oktober 2020 eindeutig darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinreichen der Sanierungsbestätigung die Sanierung selber in Auftrag geben werde. Ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die verlangte Sanierung durchzuführen und die entsprechende Bestätigung einzureichen, oder sich schlicht weigere, könne offenbleiben: Tatsache sei, dass er der mindestens einmalig erfolgten Aufforderung bis dato nicht nachgekommen sei. Damit dürfe die Ersatzvornahme angeordnet werden. Soweit sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Fehlerkultur, ihrem fachlichen Unvermögen oder der finanziellen Prioritätensetzung störe, handle es sich um verfahrensfremde Themen, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten sei. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde (vgl. oben E. 1.2). Vielmehr beanstandet er, wie schon anlässlich des Rekurses, allein den dem Vollstreckungsbeschluss vom 2. November 2021 zugrunde liegenden, rechtskräftigen Sachbeschluss vom 20. Oktober 2020, welchen er für nicht nachvollziehbar erachtet. Die entsprechenden Rügen hätte er jedoch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen letzteren vorbringen müssen. Dass der Beschluss vom 20. Oktober 2020 nichtig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig beruft er sich vorliegend auf ein unverjährbares und unverzichtbares verfassungsmässiges Recht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 32 N. 76 f.). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde nicht ein, der Vollstreckungsbeschluss des Beschwerdegegners gehe über den Sachbeschluss hinaus oder stimme mit diesem nicht überein. Solches ist denn auch ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen den Vollstreckungsbeschluss als solchen und die darin angeordneten Zwangsmassnahmen, deren Durchführung und Modalitäten gerichtete Rügen enthält die Beschwerde nicht. Entsprechend vermag diese nicht durchzudringen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |