{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00008_2022-01-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222054&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c85441c329a4e3b498abbd87aa50fdd"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.01.2022  VB.2022.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.01.2022  VB.2022.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.01.2022  VB.2022.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sanierung einer Abwasserleitung | Sanierung einer Abwasserleitung. Die Beschwerdeschrift entspricht den Anforderungen von \u00a7 54 VRG, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden musste. Angesichts der offensichtlichen Unbegr\u00fcndetheit der Beschwerde kann dar\u00fcber indes auf dem Zirkularweg und mit summarischer Begr\u00fcndung entschieden werden (E. 1.2). Wie schon anl\u00e4sslich des Rekurses beanstandet der Beschwerdef\u00fchrer allein den dem Vollstreckungsbeschluss zugrunde liegenden, rechtskr\u00e4ftigen Sachbeschluss. Die entsprechenden R\u00fcgen h\u00e4tte er jedoch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen letzteren vorbringen m\u00fcssen. Dass der Sachbeschluss nichtig w\u00e4re, macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdef\u00fchrer vorliegend auf ein unverj\u00e4hrbares und unverzichtbares verfassungsm\u00e4ssiges Recht. Schliesslich wendet er auch mit Beschwerde nicht ein, der Vollstreckungsbeschluss gehe \u00fcber den Sachbeschluss hinaus oder stimme mit diesem nicht \u00fcberein. Solches ist denn auch ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen den Vollstreckungbeschluss als solchen und die darin angeordneten Zwangsmassnahmen, deren Durchf\u00fchrung und Modalit\u00e4ten gerichtete R\u00fcgen enth\u00e4lt die Beschwerde nicht (E. 2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:53:05", "Checksum": "df85448852c0dca364727ecf398bcbb9"}