{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00009_2022-05-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222405&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3359e679720ae454ead5624708be996d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.05.2022  VB.2022.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.05.2022  VB.2022.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.05.2022  VB.2022.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genehmigung der Verbandsstatuten | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein Zweckverband nach \u00a7 73 des Gemeindegesetzes, \u00e4nderte seine Statuten unter anderem dahingehend, dass dessen Delegiertenversammlung gewisse Beschl\u00fcsse auf dem Korrespondenzweg treffen kann. Der Regierungsrat versagte den revidierten Statuten teilweise die Genehmigung] Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen der Delegiertenversammlung eines Zweckverbands und einem Gemeindeparlament ist es nicht sachgerecht, die Beschlussmodalit\u00e4ten des Gemeindeparlaments im Sinne von zwingenden Bestimmungen auf die Delegiertenversammlung des Zweckverbands anzuwenden (E. 3.2 f.) Die vorliegend umstrittene Statutenbestimmung gibt dem Zweckverbandsvorstand das Recht, der Delegiertenversammlung einen Antrag auf Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg zu stellen, der von einem Drittel der Delegierten abgelehnt werden kann (E. 4.3). Diese Bestimmung ist mit der Gewaltenteilung vereinbar, soweit dieses Prinzip auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Vorstand und Delegiertenversammlung des Zweckverbands \u00fcberhaupt Anwendung findet (E. 4.5). Der mit einem Beschluss auf dem Korrespondenzweg einhergehende Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit ist nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoss gegen das Unmittelbarkeitsprinzip liegt nicht vor (E. 4.6). Auch ein Verstoss gegen das Gebot der gleichzeitigen Kenntnisnahme von Finanz- und Aufgabenplan und Budget liegt nicht vor (E. 4.7). \u00a7 39 Abs. 2 GG \u00fcber den Zirkularbeschluss in Gemeindebeh\u00f6rden ist f\u00fcr die Delegiertenversammlung eines Zweckverbands nicht einschl\u00e4gig (E. 4.8). Die umstrittene Statutenbestimmung verst\u00f6sst damit nicht gegen das \u00fcbergeordnete Recht, womit sie zu genehmigen ist (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:27", "Checksum": "1c6bdab1d5a68d929555122e55c634b3"}