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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00011
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Dr. med. A, vertreten durch RA B,
gegen
Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Verfügung vom 8. November 2016 untersagte der Kantonsärztliche Dienst
Zürich (KAD; heute Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen) Dr. med. A (fortan: A)
per sofort und bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache bzw. bis zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens die Durchführung von Endoskopien sowie
allfällige weitere Untersuchungen an sedierten Patientinnen. Der
Kantonsärztliche Dienst begründete diese Massnahme mit dem Vorwurf und der
Anzeige einer damaligen Angestellten von A, dieser habe anlässlich einer
Untersuchung die Brüste einer sedierten Patienten unsittlich berührt. Mit
Verfügung vom 30. Dezember 2016 wies die Gesundheitsdirektion den von A
gegen die Verfügung vom 8. November 2016 erhobenen Rekurs ab. Das in der
Folge von A angerufene Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
VB.2017.00091 vom 16. März 2017 (nicht publiziert) teilweise gut. Es
verpflichtete A, die Stelle einer Fachperson zur Beaufsichtigung sedierter
Patientinnen und Patienten zu schaffen und bis zum Abschluss des
Disziplinarverfahrens besetzt zu halten. Dieser Verpflichtung kam A in der
Folge nach.
B. Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 4. Oktober 2019 der
Schändung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von einem Tätigkeitsverbot
sah es dagegen ab. Das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Winterthur
hatte A zuvor noch mit Urteil vom 17. Februar 2018 freigesprochen. Die
gegen das obergerichtliche Strafurteil von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil 6B_263/2020 vom 16. Juli 2020 ab.
C. Mit
Verfügung vom 19. März 2021 entzog die Gesundheitsdirektion, die das Verfahren
in Ausübung ihrer Kompetenzattraktion an sich gezogen hatte, A die Bewilligung
zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich definitiv
(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bereits in
Behandlung stünden, sei die Behandlung innert drei Wochen nach Eröffnung der
Verfügung abzuschliessen oder diese seien innert der genannten Frist zur
geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort
keine mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann verpflichtete die
Gesundheitsdirektion A, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter
fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer
schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber von A über den
Inhalt der Verfügung vom 19. März 2021 informiert worden sei
(Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte die
Gesundheitsdirektion A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende
Wirkung (Dispositivziffer VI).
Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 12. April
2021 beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion
vom 19. März 2021 sei aufzuheben, und es sei ihm die Tätigkeit als fachlich
eigenverantwortlicher Arzt wie bis anhin, eventualiter unter Anordnung von
sichernden Massnahmen, zu gestatten. In formeller Hinsicht beantragte er, dem
Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei ihm – A – bis zum
Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer
superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahme, eventualiter im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme, die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit wie
bis anhin zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gesundheitsdirektion. Nachdem er mit Verfügung vom 16. April 2021 das
Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses abgewiesen hatte, wies der Regierungsrat mit Präsidialverfügung
vom 11. Juni 2021 auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I). Die Regelung der Kostenfolge
für die Präsidialverfügung behielt er dem Endentscheid vor
(Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung entzog der Regierungsrat die aufschiebende
Wirkung (Dispositivziffer III).
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juni
2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 und diejenige des
Regierungsrats vom 11. Juni 2021 nichtig seien und ihm die Tätigkeit als
fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der Auflagen gemäss dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 gestattet sei.
Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben, und es sei
ihm die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung
der Auflagen gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. März 2017
zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gesundheitsdirektion. In prozessualer Hinsicht beantragte A, in Abänderung von
Dispositivziffer III der Verfügung vom 11. Juni 2021 sei der
Beschwerde ohne Anhörung der Gesundheitsdirektion (superprovisorisch) die
aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei in Abänderung von
Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren
mit der Geschäftsnummer VB.2021.00443 und wies mit Präsidialverfügung vom
24. Juni 2021 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte:
der Beschwerde] sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab. Mit Urteil vom
15. Juli 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut
und stellte in Abänderung von Dispositivziffer I der Präsidialverfügung
des Regierungsrats vom 11. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung des
Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021
wieder her. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
II.
Mit Beschluss vom 17. November 2021 wies der
Regierungsrat den Rekurs von A vom 12. April 2021 gegen die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 ab (Dispositivziffer I). Die
Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II), eine
Parteientschädigung sprach er diesem nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Januar
2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern I–III
des Beschlusses des Regierungsrats vom 17. November 2021 seien aufzuheben,
und es sei festzustellen, dass der Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 widerrechtlich
erfolgt sei. Eventualiter sei dieser Antrag insofern zu ergänzen, als ihm – A –
die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der
Auflagen gemäss dem Urteil VB.2017.00091 des Verwaltungsgerichts vom
16. März 2017 gestattet werde, wobei er die Einhaltung der bisherigen
Auflagen bei Bedarf auf freiwilliger Grundlage zusichere, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion. Während die
Gesundheitsdirektion keine Beschwerdeantwort einreichte, beantragte der
Regierungsrat mit Eingabe vom 11. Februar 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aus der
Beschwerdeschrift geht nicht hervor und auch sonst ist nicht ersichtlich,
inwiefern dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Entzug der
Berufsausübungsbewilligung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. März 2021 widerrechtlich erfolgt sei, neben dem (Haupt-)Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie dieser Verfügung eine eigenständige
Bedeutung zukäme oder der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der
entsprechenden Feststellung hätte (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 23 ff.). Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer
Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
[MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein
entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1
lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr
für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1
lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden,
aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1
MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen
fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird,
soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung
einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung
erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons
Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der
Berufsausübungsbewilligungen vor.
2.2 Selbständig
bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die
in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren
Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die
Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das
kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von
Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet
ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG).
2.3 Die
Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach
Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären
Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der
öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet
sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem
ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch
die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die
Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG
zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit
kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren
(VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4).
2.4 Wie
beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und
Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive
Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet
wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber
Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit
nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische
Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1
lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn
Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften
verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf
dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt
der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG
nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der
Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann
erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies
allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43
Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).
2.5 Vertrauenswürdig
im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen
guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft
des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz,
BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis
führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der
Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen.
Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient
bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen
Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als
würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und
Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung
seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde
die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die
Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen
der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152,
E. 3.5, mit Hinweisen).
2.6 Die
Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So
wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die
berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere
und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs.
Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug
zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die
Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche
Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der
eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die
charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann
darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in
der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So
kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn
durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn
ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst
oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr,
23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 17. November 2021, ein
rechtskräftiges Strafurteil könne die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes
beeinträchtigen, insbesondere dann, wenn die Straftat im Rahmen der Ausübung
der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei und damit in einem engen
Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer habe nach Durchführung einer
Magenspiegelung der noch unter der Wirkung des Narkosemittels auf der
Untersuchungsliege schlafenden Patientin an die Brüste gefasst und sie während
mehreren Sekunden massiert und geknetet, bis er von der Pflegefachfrau darauf
angesprochen worden sei. Dass er das Urteil des Obergerichts als Fehlurteil
bezeichne, tue nichts zur Sache. Verwaltungsrechtspflegebehörden seien
grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen
Strafurteilen gebunden. Eigene Sachverhaltsermittlungen seien nur geboten, wenn
klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung bestünden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich freigesprochen worden
sei, vermöge die Unrichtigkeit der Sachverhaltsermittlung für sich allein
genommen noch nicht zu belegen. Andere Anzeichen für eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung seien nicht ersichtlich und würden vom
Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin
sei somit befugt gewesen, auf die Sachverhaltsfeststellung und die Erwägungen
des Obergerichts, die vom Bundesgericht überdies auch nicht gerügt worden
seien, abzustellen und das rechtskräftige Strafurteil bei ihrem Entscheid zu
berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten habe, wirke sich nicht
darauf aus, da dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
3.1.2
Weiter erwog die Vorinstanz, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit
dürfe zwar nicht allein auf punktuelle Ereignisse abgestellt werden, sondern
sei das gesamte für die Vertrauenswürdigkeit massgebende Verhalten zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verkenne aber, dass die von ihm begangene
Straftat kein Bagatelldelikt darstelle. Eine Schändung stelle einen Angriff auf
die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung dar. Den Umstand, dass der
Beschwerdeführer das Vertrauen seiner Patientin ausgenutzt habe, habe das
Obergericht bei Beurteilung der Tatschwere sogar als schwerwiegend erachtet. Es
sei deshalb – so die Vorinstanz weiter – nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin bei Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit auf das Vorliegen
einer Straftat, die in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe, abgestellt
und dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen
habe. Dass das Obergericht aufgrund einer günstigen Legalprognose von der
Anordnung eines strafrechtlichen Tätigkeitsverbotes abgesehen habe, weil es der
Auffassung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Arzt
nicht zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen werde, stehe
dem nicht entgegen; die Erwägungen des Obergerichts beschränkten sich auf eine
Einschätzung erneuter Straffälligkeit, während die Vertrauenswürdigkeit bereits
bei einer abstrakten Gesundheitsgefährdung und ohne Vorwurf eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens wegfallen könne.
3.1.3
Dem Beschwerdeführer dürfe die Straftat zwar nicht "ewig"
vorgeworfen werden. Bei künftiger Bewährung stehe es ihm deshalb frei, ein
neues Gesuch um Berufsausübungsbewilligung zu stellen. Nach dem Dafürhalten der
Beschwerdegegnerin wäre einem solchen zum jetzigen Zeitpunkt aber noch kein
Erfolg beschieden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer bislang anstandslos an
sämtliche Auflagen gehalten und damit kooperativ gezeigt. Die auf zwei Jahre
angesetzte Probezeit, die mit der mündlichen Eröffnung des Strafurteils am
4. Oktober 2019 zu laufen begonnen habe, sei aber erst kürzlich verstrichen,
und praxisgemäss komme dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten
bzw. unter dem Druck eines laufenden Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung
zu. In dieser Zeit werde ein vorbildliches Verhalten erwartet, welches für sich
allein genommen noch keine besondere Leistung darstelle. In Übereinstimmung mit
der Beschwerdegegnerin könne daher zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt
werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, die nicht nur dem
unmittelbaren Schutz seiner Patientinnen und Patienten diene, sondern daneben
auch das kollektive Vertrauen in die öffentliche Ordnung und Gesundheit
rechtfertigen und erhalten solle, wieder vollständig hergestellt sei. Vielmehr
müsse davon ausgegangen werden, dass, übte der Beschwerdeführer bereits jetzt
wieder den Arztberuf in eigener fachlicher Verantwortung aus, das Ansehen des
Gesundheitssystems Schaden nähme. Die Beschwerdegegnerin habe die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers deshalb zu Recht verneint.
3.1.4
Zur Verhältnismässigkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung erwog
die Vorinstanz, dieser sei ohne Weiteres geeignet, das im öffentlichen
Interesse liegende Ziel – den Schutz der Patientinnen und Patienten und des
Gesundheitssystems – zu erreichen. Die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme
habe der Gesetzgeber vorab beantwortet: Fehle eine Voraussetzung, sei die
Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG zu entziehen. Anders als im
Bereich der Disziplinarmassnahmen, wo ein Verbot der selbständigen
Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein
Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden könne, sehe das Gesetz im Fall des
Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
kein milderes Mittel als den definitiven Bewilligungsentzug vor. Die Pflicht
zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränke sich im Rahmen von
Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit
(bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu verneinen.
Da das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit vorliegend aufgrund der
rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht mehr erfüllt sei, sei
ihm von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen. Flankierende Massnahmen,
wie sie der Beschwerdeführer für den Eventualfall begehre, könnten unter diesen
Umständen nicht angeordnet werden. Der Entzug der Bewilligung sei schliesslich
auch zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und
Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen sei höher zu gewichten als das
private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbständig tätiger Arzt
praktizieren zu dürfen. Damit erweise sich der Entzug der Bewilligung als
verhältnismässig, zumal dem Beschwerdeführer die ärztliche Tätigkeit in einem
Anstellungsverhältnis weiterhin erlaubt sei, die Zukunft der C AG mit zwei
Standorten in D und E, die unter der Gesamtverantwortung seiner Ehefrau stehe
und weitere Fachärzte beschäftige, entgegen seiner Befürchtung nicht gefährdet
scheine und seine wirtschaftliche Existenz damit gesichert sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer vermag diesen überzeugenden Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden
kann, nichts entgegenzusetzen.
3.2.1
Die Verwaltungsrechtspflegebehörden sind grundsätzlich an die tatsächlichen
Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen gebunden. Um widersprüchliche
Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen
Feststellungen eines Strafgerichts nur dann abweichen, wenn (1.) die Verwaltungsbehörde
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn (2.) die
Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den
feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn (3.) das Strafgericht bei
der Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 23 f.). In
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die
rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab,
die der Strafrichter besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3); diesfalls
kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (VGr, 6. Februar 2020,
VB.2019.00241, E. 4.4.3; 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 3
mit Hinweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE
102 Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai 2006, 6A.19/2006, E. 1).
Dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020 (vorn
I.B.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in
Strafsachen im Wesentlichen dieselben Rügen gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. Oktober 2019 vorbrachte, wie
er dies nun mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht tut. Richtig ist, dass die
Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt
werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG);
mithin ist die Kognition des Bundesgerichts beschränkt. Dieses erwog indes, was
der Beschwerdeführer vortrage, erschöpfe sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Obergericht habe nicht
nur die Aussagen des Beschwerdeführers und der Praxisangestellten gewürdigt,
sondern auch überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer als Arzt völlig anders auf die Vorwürfe seiner Angestellten
reagiert hätte, wenn er die Patientin tatsächlich bloss im Rahmen eines
medizinischen Notfalls wegen einer drohenden Aspiration berührt hätte. Auch
wenn sich dieser auf den Vorhalt "Was suchen Sie da?" nicht habe
verteidigen müssen, so wäre gemäss den willkürfreien Erwägungen des
Obergerichts doch zu erwarten gewesen, dass er das Missverständnis spätestens
in den darauffolgenden Gesprächen mit seinen Angestellten kläre, anstatt sich
bei diesen bloss zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer – so das Bundesgericht
weiter – setze sich mit den Erwägungen des Obergerichts zu Unrecht nur sehr
selektiv auseinander. Dass dessen Würdigung geradezu willkürlich sein könnte,
vermöge er damit nicht aufzuzeigen. Sodann habe das Obergericht schlüssig
begründet, weshalb auch auf die vom Beschwerdeführer bestrittenen
Gesprächsinhalte ("er schäme sich und er wisse nicht, was über ihn
gekommen sei", "sie solle ihm eine zweite Chance geben") sowie
auf die Angaben der Praxisangestellten zu den Lichtverhältnissen im
Untersuchungsraum abgestellt werden könne. Eine willkürliche Beweiswürdigung
sei auch insofern nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keinerlei
Anhaltspunkte für offensichtliche Falschaussagen aufzeige. Die Vorinstanz
verfalle daher nicht in Willkür, wenn sie auf die ihres Erachtens glaubhaften
Aussagen der Praxisangestellten abstelle und in antizipierter Beweiswürdigung
auf weitere Beweiserhebungen zur Beleuchtungssituation im Untersuchungszimmer
verzichtet habe (E. 2.4).
Das Bundesgericht erachtete
die Sachverhaltswürdigung des Obergerichts damit nicht nur nicht als
willkürlich, sondern – mindestens in Teilen – vielmehr als
"überzeugend", "nachvollziehbar" und "schlüssig".
Des Weiteren verneinte das Bundesgericht auch die vom Beschwerdeführer – ebenso
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde – gerügte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weil sein Verteidiger erst an der Berufungsverhandlung
erfahren habe, dass die Hauptbelastungszeugin zwecks Befragung vorgeladen
worden sei (E. 1). Vor diesem Hintergrund ist kein klarer Widerspruch zwischen der
Beweiswürdigung durch das Obergericht und den feststehenden Tatsachen erkennbar
und durfte die Beschwerdegegnerin somit – wie die Vorinstanz zu Recht
erwog (vorn E. 3.1.1) – auf die Sachverhaltsfeststellung und die
Erwägungen des Obergerichts abstellen und die rechtskräftige Verurteilung wegen
Schändung bei ihrem Entscheid berücksichtigen. Zudem besteht kein Anlass für einen Augenschein
seitens des Verwaltungsgerichts in den Praxisräumlichkeiten des
Beschwerdeführers zwecks Überprüfung der Lichtverhältnisse, der Körperhaltung
des Beschwerdeführers oder der Perspektive der Praxisangestellten anlässlich
des Übergriffs. Dass das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht
Winterthur den Beschwerdeführer noch freisprach, ist nunmehr von keiner
Relevanz.
3.2.2
Ebenso wenig zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers (vorn
E. 3.1.2 f.). Selbst wenn es sich um einen singulären Vorfall handeln
mag, ist die Schändung einer Patientin anlässlich der Berufsausübung als derart
gravierend zu bezeichnen, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit
allein schon deshalb abzusprechen ist. Unbestritten ist sodann, dass sich der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren nichts hat zu Schulden kommen lassen und
sich namentlich tadellos an die Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 16. März 2017 gehalten hat (vorn I.A.). Tatsächlich kann dem
Beschwerdeführer die Straftat auch nicht "ewig" vorgeworfen werden;
mithin kann er bei zukünftiger Bewährung um eine neue Bewilligung ersuchen
(BGr, 18. Juni 2015, 2C_1011/2014, E. 6.3.3; 4. Dezember 2010,
2C_57/2010, E. 5.4). Zu beachten ist indes, dass das Verwaltungsgericht im
Rahmen des Urteils vom 16. März 2017 das vorsorglich angeordnete
Berufsverbot des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte und zu diesem Zeitpunkt
noch kein – nicht einmal ein erstinstanzliches – Strafurteil vorlag und die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers noch nicht infrage stand. Vor diesem
Hintergrund erachtete das Verwaltungsgericht die erlassenen Massnahmen damals
als zu weitgehend bzw. nicht verhältnismässig. Mit der rechtskräftigen
Verurteilung aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020 haben
sich die Gegebenheiten in der Zwischenzeit massgeblich verändert und erscheint
namentlich die Dauer des "Wohlverhaltens" des Beschwerdeführers seit
dem Übergriff in einem anderen Licht. In der Tat kann die Vertrauenswürdigkeit
des Beschwerdeführers, die – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – nicht nur dem
unmittelbaren Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern auch dem Vertrauen
in das bzw. dem Ansehen des Gesundheitssystems dient, nicht bereits jetzt
wieder als vollständig hergestellt gelten und wäre eine (sofortige) Aufhebung
des fraglichen Berufsausübungsverbots verfrüht. Schliesslich legte die
Vorinstanz überzeugend dar, dass der Umstand, dass das Obergericht kein
strafrechtliches Tätigkeitsverbot anordnete und dem Beschwerdeführer eine
"günstige Legalprognose" attestierte, für die Beurteilung der
medizinalrechtlichen Vertrauenswürdigkeit vorliegend nicht massgeblich ins
Gewicht fällt.
3.2.3
Auch was die Verhältnismässigkeit des Berufsausübungsverbots betrifft, kann
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.1.4). Der
Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im
Kanton Zürich ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und
Gesundheit sowie der Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten. Sodann
hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Gesetz im Fall des Fehlens von
Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein
milderes Mittel als den Bewilligungsentzug vorsieht (vgl. dazu BGr,
17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2). Der Bewilligungsentzug ist
damit auch als erforderlich zu qualifizieren; andere Massnahmen kommen nicht in
Betracht. Unbestritten ist schliesslich, dass der Entzug der Bewilligung zur
fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung für den Beschwerdeführer sowie
die übrigen davon betroffenen Personen (Geschäftspartner, Familie) eine
einschneidende Massnahme darstellt. Das öffentliche Interesse überwiegt jedoch
dasjenige des Beschwerdeführers, weiterhin wie bis anhin im Kanton Zürich
praktizieren zu dürfen, zumal ihm eine berufliche Tätigkeit nicht
vollumfänglich verunmöglicht wird. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer
offensteht, erneut um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübungsbewilligung zu ersuchen, sofern die entsprechenden
Voraussetzungen wieder erfüllt sind.
3.2.4
Zur Verpflichtung, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter
fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer
schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der
Verfügung vom 19. März 2021 informiert worden sei, äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Dennoch ist hierzu der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im
Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38
MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation
im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah.
Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum
Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner
Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen,
wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Eine mildere
Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die
Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar,
dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend
auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht
geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche
Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu
gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers. Damit erweist sich
auch die infrage stehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'470.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Eidgenössische Departement des Innern.