{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00012_2022-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222499&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9af8334ff40fe10343c24d57e0a4b462"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2022.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2022.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2022  VB.2022.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Rekursantrag und Streitgegenstand; Dachgestaltung. Dass die kantonale Bewilligung in der kommunalen Baubewilligung zum \"Bestandteil\" erkl\u00e4rt wurde, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um zwei verschiedene Verf\u00fcgungen bzw. baurechtliche Bewilligungen handelt. Letzteres wird dadurch unterstrichen, dass sie \u00fcber verschiedene Rechtsmittelbelehrungen verf\u00fcgen. Vielmehr hebt die Bezeichnung als \"Bestandteil\" hervor, dass die Nebenbestimmungen beider Verf\u00fcgungen \u2013 die im vorliegenden Fall zusammen als Stammbaubewilligung betrachtet werden k\u00f6nnen \u2013 eingehalten werden m\u00fcssen, was insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der Baufreigabe relevant ist (E. 3.2.2).  Der klare Rekursantrag bezog sich nur auf die kommunale Baubewilligung. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die \u2013 eine nicht angefochtene und deshalb ausserhalb des Prozessgegenstands liegende Verf\u00fcgung betreffende \u2013 l\u00e4rmrechtliche R\u00fcge nicht behandelte. Dies stellt keinen \u00fcberspitzten Formalismus, sondern eine \u2013 im Hinblick auf anwaltlich vertretene Rekurrentinnen und Rekurrenten \u2013 f\u00fcr ein bef\u00f6rderliches und faires Verfahren notwendige prozessuale Formstrenge dar (E. 3.3.3). F\u00fcr die Beurteilung der Dachgestaltung ist \u00a7 292 PBG von Relevanz. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine \u00c4sthetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Eine  optische Einheit kann auch dann noch gegeben sein, wenn zwei Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen (E. 4.2). Im Licht der genannten Rechtsprechung durften die Baubewilligungsbeh\u00f6rde und die Vorinstanz die Ostfassade ohne Rechtsverletzung als Einheit betrachten (E. 4.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:57", "Checksum": "fae5068f450cbd2bca1f4a8c6562180f"}