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VB.2022.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Die Gemeinde C unterstützte A vom 1. September 2011 bis zum 30. November 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe. Am 29. März 2018 stellte A erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde C beschloss am 5. Oktober 2018 die Abweisung dieses Gesuchs und verpflichtete A zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 51'252.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2015 sowie von Fr. 4'591.70 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2018 (Dispositivziffern 2 und 3). II. Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 18. November 2021 teilweise gut, hob Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 14. November 2018 auf und verpflichtete A zur Rückerstattung der seit März 2018 erhaltenen Gelder in Höhe von Fr. 4'591.70 innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids. III. Am 10. Januar 2022 gelangte A gegen diesen Beschluss mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, seine Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 4'591.70 aufzuheben, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und "nötigenfalls" einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Die Sozialbehörde C beantragte am 25. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Horgen stellte am 9. Februar 2022 den nämlichen Antrag. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, da der Streitwert mit Fr. 4'591.70 weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen und auch – soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist – über ihre persönlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG). 2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Ein schuldhaftes Verhalten wird nicht vorausgesetzt (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren kommt die im Strafrecht herrschende Unschuldsvermutung nicht zum Zug (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn der Bezug der Fürsorgeleistungen auch in materieller Hinsicht unrechtmässig war (VGr, 20. November 2019, VB.2019.00715, E. 2.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2). Die Rückerstattung ist sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00463, E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Rückerstattungsforderung auf § 26 lit. a SHG. Der Beschwerdeführer habe während des Unterstützungszeitraums nicht in C gewohnt und wäre verpflichtet gewesen, sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden. Seinen tatsächlichen Wohnsitz und Aufenthaltsort habe der Beschwerdeführer verschleiert und damit veranlasst, dass die Beschwerdegegnerin von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen sei. Die Vorinstanz bejahte hingegen einen Unterstützungswohnsitz während der Jahre 2011 bis 2015 in C und hob deshalb die Rückerstattungsverpflichtung im Betrag von Fr. 51'252.50 auf. Hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes ab dem Jahr 2018 erwog sie, dass der Beschwerdeführer keine näheren oder detaillierten Auskünfte zu seinen Wohnverhältnissen mache und einzig mitteile, dass er bei Bekannten unterkomme. Er wäre allerdings verpflichtet gewesen, umfassend zu informieren und zu seinen Wohnverhältnissen und tatsächlichen Aufenthaltsorten Auskunft zu geben. Ein örtlicher Bezug zur Gemeinde C fehle und der Beschwerdeführer habe keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde C dargelegt. Die Beschwerdegegnerin sei demnach nicht für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig gewesen und der Beschwerdeführer habe die im Jahre 2018 bezogenen Fr. 4'591.70 sowie die von 2011 bis 2015 bezogenen Gelder zurückzuerstatten. 3.2 Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift an, nicht an seiner Meldeadresse am B-Weg 01 in C zu wohnen und keinen fixen Wohnsitz zu haben, sich aber vorwiegend in der Gemeinde C aufzuhalten. Er behauptet, seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein; wegen seines Wohnsitzes in C sei der Sozialhilfebezug zudem jederzeit rechtmässig gewesen. In seinen Unterstützungsanträgen vom 29. März 2018 und 11. Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer allerdings angegeben, er sei am B-Weg 01 in C wohnhaft. Nach einer Überprüfung stellte sich diese Angabe als unzutreffend heraus und im Rechtsmittelverfahren bestätigte der Beschwerdeführer, unter dieser Adresse zwar angemeldet zu sein, aber dort nicht zu wohnen. Über seine tatsächlichen Aufenthaltsorte gab und gibt der Beschwerdeführer keine Auskunft. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse oblag ihm indessen die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung hinsichtlich der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeigneten und erforderlichen Auskünfte (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die notwendigen Angaben, um den sozialhilferechtlichen Wohnsitz gemäss §§ 32 ff. SHG bestimmen zu können. Indem der Beschwerdeführer unvollständige Angaben zu seinem Wohnsitz und seinen Aufenthaltsorten machte, veranlasste er die Beschwerdegegnerin trotz fehlender Zuständigkeit zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss infrage zu stellen vermöchte, wonach keinerlei Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in C sprächen. An der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im Jahre 2018 ändert nichts, dass die Vorinstanz einen Unterstützungswohnsitz während den Jahren 2011 bis 2015 bejahte, obwohl der Beschwerdeführer dannzumal offenbar ebenfalls nicht an seiner Meldeadresse gewohnt hatte. Die Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs in materieller Hinsicht lässt sich ohne ausreichende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht überprüfen, insbesondere da unklar scheint, ob er allenfalls auch an seinem tatsächlichen Wohnort unterstützt worden war. Die entsprechenden Angaben unterlässt der Beschwerdeführer aber auch im Beschwerdeverfahren. Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Unterstützungswohnsitz im fraglichen Zeitraum nicht in C hatte, erweisen sich die im Jahr 2018 durch die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Unterstützungsleistungen als unrechtmässig im Sinn von § 26 SHG. Diesen Bezug hat der Beschwerdeführer dadurch erwirkt, dass er im Unterstützungsgesuch eine falsche Angabe über seine Wohnadresse gemacht und verschwiegen hatte, dass er sich an der angegebenen Adresse nicht aufhält. Dies war ursächlich für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen während der Gesuchsprüfung. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss § 26 lit. a SHG sind damit erfüllt. 4. 4.1 Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Weiterungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) erübrigen sich. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit persönlichen Vorwürfen an Verfahrensbeteiligte und Drittpersonen begründete sowie mit der unsubstanziierten Behauptung, seinen Lebensmittelpunkt in C belegen zu können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm als unterliegender Partei auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |