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Geschäftsnummer: VB.2022.00017  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Australiens, erhielt im Jahr 2019 nach Antritt einer Stelle als Anwältin im Kanton D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; als ihr Arbeitsverhältnis im Sommer 2020 aufgelöst und sie arbeitsunfähig wurde, verweigerte ihr der Beschwerdegegner die Verlängerung der Bewilligung.] Über die Bewilligungsverlängerung ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs. Nachdem sie sodann seit März 2022 wieder über eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt verfügt, ist aktuell kein öffentliches Fernhalteinteresse (mehr) ersichtlich (E. 2.2 f.). Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
DRITTSTAATSBÜRGER
FERNHALTEINTERESSE
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00017

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1981 geborene Staatsangehörige Australiens, reiste Anfang Juni 2019 mit einem Visum aus den USA herkommend in die Schweiz, um bei der C GmbH in D eine Stelle als Anwältin anzutreten. Am 24. Juni 2019 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich vor diesem Hintergrund eine – in der Folge einmal bis 5. Juni 2021 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.

Am 15. Mai 2020 wurde Anstellungsverhältnis von A per 31. Juli 2020 aufgelöst, weshalb diese das Migrationsamt am 17. Juli 2020 um eine (neue) Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt teilte ihr am 23. Juli 2020 mit, dass ihr die bis am 5. Juni 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung "ohne Präjudiz belassen" werde, um ihr "Gelegenheit zur Stellensuche zu geben".

Da A bis dahin noch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, verweigerte ihr das Migrationsamt jedoch mit Verfügung vom 10. August 2021 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 9. Oktober 2021 an.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. Januar 2022 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'295.-.

III.  

Am 10. Januar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. November 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführerin kommt, was unbestritten ist, weder gemäss Völker- noch gemäss Landesrecht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. In solchen Fällen haben die kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen eines Ermessensentscheids über die Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in Beachtung der übergeordneten verfassungsmässigen Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Das Gesetz hebt diesbezüglich explizit hervor, dass bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der betroffenen ausländischen Person zu berücksichtigen seien (Art. 96 Abs. 1 AIG). Art. 33 Abs. 3 AIG weist die Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG in die Beurteilung des Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

2.2 Die heute 41-jährige Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs. Die Ausgangsverfügung wird denn auch einzig damit begründet, dass sich der Zweck der der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erteilten Aufenthaltsbewilligung mit dem Stellenverlust im Mai 2020 erfüllt habe und das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nunmehr höher zu gewichten sei als ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

Dazu ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin ist Expertin für Datenschutzrecht und war in dieser Eigenschaft ab dem Jahr 2014 bei der Organisation E bzw. ab 2017 bei der Organisation F in der Schweiz beschäftigt, wobei sie offenbar zumindest zeitweise auch Wohnsitz im Kanton G hatte und über eine Aufenthaltsbewilligung ("permis EX") verfügte. Im April 2019 schloss die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit der – inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten – C GmbH  mit Sitz im Kanton L ab und war für diese während eines knappen Jahres als … tätig. Am 15. Mai 2020 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020 aufgelöst, weil – so die Beschwerdeführerin – das Unternehmen finanziell umstrukturiert wurde. Bereits ab Ende April 2020 war die Beschwerdeführerin jedoch infolge Krankheit (Burnout) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, sodass sich ihre Kündigungsfrist bis 31. September 2020 verlängerte.

Unter dem Eindruck des nahenden Ablaufs ihrer Aufenthaltsbewilligung bewarb sich die Beschwerdeführerin in den Folgemonaten trotz ihrem schlechten Gesundheitszustand bei verschiedenen Unternehmen in der Schweiz, absolvierte einen Deutschkurs (24 Lektionen Einzelunterricht) und nahm diverse Beratungsmandate an. So wurde sie etwa im Oktober 2020 zur Vorsitzenden des Forums H sowie zum Mitglied der Schweizer Plattform I ernannt. Erst im Dezember 2020 – nach Monaten mit schweren depressiven Episoden – habe sie sich für eine stationäre Therapie entschieden und sich nach einer längeren, pandemiebedingten Wartezeit Ende März 2021 für siebeneinhalb Wochen in stationäre Behandlung Klinik J begeben. Sie habe dort eine umfangreiche Betreuung erhalten und mit vielen ihrer Mitpatientinnen und -patienten tiefe Freundschaften geschlossen, welche von zentraler Bedeutung für ihren weiteren Genesungsprozess seien. Die Klinik habe ihr zudem ein professionelles Team zur Seite gestellt, welches ihr bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess behilflich sein sollte.

Kurz nach Erlass der Ausgangsverfügung gab die Teil dieses "Teams" bildende Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bekannt, die Kosten für eine sogenannte "WISA"-Integrationsmassnahme (Wirtschaftsnahe Integration und Support am Arbeitsplatz) zu übernehmen, durchgeführt vom 20. September bis am 19. Dezember 2021 bei der K GmbH in Zürich. Ziel der Massnahme sei namentlich, die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu erproben und ihre Präsenz und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit langsam zu steigern. Anfang Dezember 2021 wurde die Massnahme zunächst um weitere drei Monate verlängert und im Anschluss nahtlos von einer Festanstellung der Beschwerdeführerin abgelöst. Seit dem 20. März 2022 ist die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 80 % als … bei der K GmbH angestellt.

2.3 Seit dem Entscheid des Beschwerdegegners hat sich die berufliche Situation der Beschwerdeführerin somit massgeblich verändert. Mithilfe namentlich ihrer Ärzte und der SVA Zürich gelang ihr der Schritt zurück in den ersten Arbeitsmarkt.

Ein öffentliches Fernhalteinteresse ist daher aktuell nicht (mehr) ersichtlich, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt, deren Anwesenheit auch im Interesse der Schweiz liegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG). Die Ermessensausübung der Vorinstanzen erscheint demzufolge aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbar und ist direkt durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren, zumal sich die Erstgenannten zum veränderten Sachverhalt nicht äusserten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ausserdem darauf, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin selbst zu verstehen gab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wenn sie eine neue Stelle finden sollte.

3.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigkeit zu verlängern.

Die im Rekursentscheid getroffene Kostenregelung ist dagegen nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr 2022 eine neue Stelle im ersten Arbeitsmarkt antrat.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. August 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 16. November 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.