|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00018
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich vertreten durch die Finanzdirektion, Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm, hat sich ergeben: I. Die A GmbH ersuchte die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 19. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von Fr. 20'000.- sowie um ein Darlehen in Höhe von Fr. 80'000.-. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wies die Finanzdirektion dieses Gesuch ab. II. Hiergegen rekurrierte die A GmbH am 23. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Noch während des Rekursverfahrens stellte die A GmbH ein Gesuch um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von Fr. 10'000.- und ein Darlehen in Höhe von Fr. 70'000.- im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab, wogegen die A GmbH ebenfalls Rekurs beim Regierungsrat erhob. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 vereinigte der Regierungsrat die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Kosten der Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 164.-, auferlegte der Regierungsrat in Dispositiv-Ziff. III der A GmbH. III. Am 12. Januar 2022 erhob die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht und bat dieses darum, "Punkt III des Beschlusses des Regierungsrates bezüglich der Übernahme der Kosten des Rekursverfahrens nochmals wohlwollend zu prüfen und A von der Kostenübernahme, wenn möglich zu befreien, oder wenigstens eine Kostenteilung mit der Rekursgegnerin zu vereinbaren". Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kanton Zürich bzw. die Finanzdirektion reichten keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich das Rechtsmittel gegen die in Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021 getroffene Kostenregelung wendet und in diesem Zusammenhang (sinngemäss) eine falsche Rechtsanwendung gerügt wird. Sollte die Beschwerdeführerin dagegen nachträglich um Stundung oder Erlass der ihr auferlegten Rekurskosten ersuchen wollen, wäre für die Beurteilung eines entsprechenden Begehrens (allein) der Regierungsrat zuständig. 2. Als Vorinstanz hat der Regierungsrat gewirkt, weshalb die Kammer ungeachtet des Streitwerts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38b Abs. 3 VRG). 3. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 25). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]); Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach Billigkeitserwägungen belasten. Gesetzlich bildet demnach das Unterliegerprinzip die Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen; die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung ebenfalls über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41 ff.; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die Vorinstanz hat den ihr bei der Bemessung der Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum daher nicht überschritten. 4.2 Was die Verlegung der Kosten anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass dem Beschwerdegegner die Kosten des Rekursverfahrens bzw. zumindest ein Teil davon hätten auferlegt werden müssen, halte ihr die Vorinstanz in Erwägung 6 des Rekursentscheids doch "kritisch" vor, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sie die letztlich zur Abweisung des Rekurses führende Begründung erst in der Verfügung vom 1. Juli 2021 vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin verlangt mit anderen Worten, dass die vorinstanzliche Kostenverlegung dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen habe. Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. März 2021 wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin auch innert ihr angesetzter Nachfrist keine Belege für die behauptete Umsatzeinbusse eingereicht habe. Im Rahmen des Rekursverfahrens zeigte die Beschwerdeführerin dann jedoch auf, dass sie der Aufforderung des Beschwerdegegners zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen (jedenfalls teilweise) rechtzeitig nachgekommen war. Die noch fehlenden Belege reichte sie auf Verlangen am 25. Mai 2021 nach. Statt ihre Verfügung vor diesem Hintergrund – wie zuvor in Aussicht gestellt – in Wiedererwägung zu ziehen, teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz allerdings in der Folge mit, die Rekursunterlagen dem inzwischen, am 27. Mai 2021, von der Beschwerdeführerin eingereichten neuen Gesuch im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms hinzuzufügen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies der Beschwerdegegner dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie stehe. Dieses Vorgehen schützte die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. Dezember 2021. Sie erwog zudem, dass sowohl das Gesuch in der 2. als auch dasjenige in der 3. Zuteilungsrunde mit der Begründung des nicht genügend engen Zusammenhangs zwischen dem Umsatzrückgang 2020 und den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen hätten abgelehnt werden können. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdeführerin in dem ihr Gesuch um Beiträge im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms betreffenden Verfahren in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst sah. So verletzte der Beschwerdegegner durch die Nichtbeachtung der rechtzeitig eingereichten Belege zum behaupteten Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin deren rechtliches Gehör und zwang sie dazu, die Unterlagen zur materiellen Prüfung ihres Gesuchs im Rechtsmittelverfahren nochmals vorzulegen. Diesem Umstand hätte trotz erfolgter Heilung im vorinstanzlichen Verfahren bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden müssen (BGr, 15. Februar 2017, 1C_397/2016, E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Schwere der Gehörsverletzung hätten die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien mithin je hälftig auferlegt werden müssen. 5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Ausgangsgemäss sind auch die (reduzierten) Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 7. Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |