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VB.2022.00019
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde seit dem 1. Januar 2013 durch die Stadt C mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. 2017 flossen ihr aus der Erbschaft ihrer 2014 verstorbenen Mutter Fr. 46'519.10 zu, was sie gegenüber den Sozialhilfebehörden verschwieg. Nachdem die Sozialberatung der Stadt C Ende 2020 Kenntnis von der Erbschaft erlangt hatte, verpflichtete die Bereichsleitung der Sozialberatung A mit Entscheid vom 6. April 2021 "gestützt auf § 27 lit. c [des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981] SHG [LS 851.1], die in der Zeit von 01. Februar 2017 bis 31. März 2021 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 46'519.10" zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1), wobei die Rückerstattungsforderung soweit als möglich durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu tilgen und während vorerst zwölf Monaten, nämlich vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022, mit 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen zu verrechnen sei (Dispositivziffer 2). Im Fall einer Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Restschuld sofort fällig, bei einer allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe würden die Unterstützungsleistungen entsprechend der Modalitäten nach Dispositivziffer 2 erneut gekürzt (Dispositivziffer 3). B. A ersuchte die Sozialbehörde der Stadt C mit Schreiben vom 3. Mai 2021 um Reduktion des Rückerstattungsbeitrags. Weiter sei nebst ihrer eigenen Person auch ihr geschiedener Ehemann, B, mit welchem sie im Zeitraum des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs eine Unterstützungseinheit gebildet habe, zur Rückzahlung zu verpflichten; schliesslich seien "die Kürzung des Grundbedarfs von 30% auf 15% zu reduzieren und/oder die Integrationszulagen nicht zu verrechnen". In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt C den Sozialdienst an, a) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 36'519.10 zu reduzieren, b) "[d]ie monatliche Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen von 30 % auf 15 % des Grundbedarfs zuzüglich Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen zu reduzieren" sowie c) "die rückwirkende Übernahme von allfälligen Integrationszulagen und Erwerbsunkosten während der Ausbildung zu prüfen und mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen" (undatierter, am 27. Juli 2021 versandter Beschluss Nr. 5.4.2 Dispositivziffer 1). II. Dagegen rekurrierte A am 23. August 2021 an den Bezirksrat Dietikon und verlangte, es sei "auch der Leistungsempfänger B […] zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zu verpflichten". Der Bezirksrat Dietikon hiess den Rekurs mit Beschluss vom 25. November 2021 teilweise gut und wies den Sozialdienst der Stadt Dietikon an, a) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 16'519.10 zu reduzieren, b) "die monatliche Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen von 30 % auf 15 % des Grundbedarfs zu reduzieren" und c) "allfällige Einkommensfreibeträge, Integrationszulagen, Erwerbsunkosten sowie Situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen […] weder rückwirkend noch zukünftig mit der Rückerstattungsforderung" zu verrechnen (Dispositivziffer I; vgl. mit Bezug auf lit. c indes E. 3.5.2, wonach "auf eine Rückerstattungspflicht bezüglich Leistungen, welche zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden […] zu verzichten" und "der angefochtene Beschluss […] daher entsprechend zu korrigieren" sei); von der Erhebung von Verfahrenskosten sah er ab (Dispositivziffer II). III. A führte am 13./14. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien "das Verschweigen des Erbes und die folglich unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss §26 [SHG] zu behandeln […] und folglich beide Ehepartner zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu verpflichten". In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 2. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt C schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 auf Abweisung des Rechtsmittels. A liess sich nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei auch ihr ehemaliger Ehegatte zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen zu verpflichten. Sie beanstandet weder die Höhe noch die weiteren Modalitäten der im Rekursentscheid bestätigten Rückerstattungspflicht. Eine Änderung oder Aufhebung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht beantragt sie mithin jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Sie will einzig noch erreichen, dass nebst ihrer selbst auch ihr Exmann mit derselben Verpflichtung belastet wird. 1.3.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit Hinweisen). Ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert sind in der Regel die Verfügungsadressatinnen und -adressaten, soweit sie formell beschwert sind (Bertschi, § 21 N. 41). Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden). Auch Laien haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation bzw. zu dem von ihr mit der Beschwerde angestrebten persönlichen Vorteil. 1.3.4 Auch der materiellen Begründung der Beschwerde (zur diesbezüglichen Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht vgl. Bertschi, § 21 N. 38) lässt sich nichts zur Legitimation der Beschwerdeführerin entnehmen. Letztere bringt vielmehr – grundsätzlich zu Recht (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 3.4) – im Wesentlichen sinngemäss vor, sie habe die Auszahlung des Erbes gegenüber den Sozialhilfebehörden verschwiegen und sich die Lebenshaltungskosten weiterhin von der öffentlichen Hand finanzieren lassen, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht rechtmässig, sondern zu Unrecht Sozialhilfe bezogen habe. Entsprechend sei sie wegen unrechtmässigen Verhaltens bzw. gestützt auf § 26 lit. a SHG und nicht infolge günstiger finanzieller Verhältnisse im Sinn des § 27 rückerstattungspflichtig. Welcher praktische Vorteil ihr daraus erwüchse, dass die Rückerstattungspflicht auf einen anderen Rechtsgrund bzw. auf § 26 lit. a SHG gestützt würde, ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht ersichtlich, geht es doch gerade nicht darum, dass der Beschwerdeführerin ein unrechtmässiges Verhalten angelastet würde. Überdies trifft eine Rückforderung von Sozialhilfe aufgrund unrechtmässigen Bezugs die rückerstattungspflichtige Person regelmässig härter als jene von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. So wird dabei etwa kein Freibetrag gewährt, sondern die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte Person vollumfänglich rückerstattungspflichtig (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 3.4). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt hier im Ergebnis eine blosse Kritik an der vorinstanzlichen Begründung dar; die Begründung eines Entscheids ist jedoch kein zulässiges Anfechtungsobjekt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen (vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 N. 1). 1.3.5 Ihr Begehren um zusätzliche Verpflichtung ihres geschiedenen Ehegattens zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen begründet die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen damit, dass dieser sie darin bestärkt habe, die Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht zur deklarieren. Er habe sie bedrängt, ihm Geld aus der Erbschaft auszuhändigen, und dieses "mit vollen Händen" ausgegeben. Sie bringt mit anderen Worten vor, das Verhalten ihres Exmannes erfülle – mindestens ebenso sehr wie ihr eigenes (oben E. 1.3.4 Abs. 1) – den Tatbestand des § 26 lit. a SHG. Es seien deshalb "beide Ehepartner zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen zu verpflichten". Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände der Verheimlichung der Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden und der Verwendung des Vermögensanfalls erscheint ihr Wunsch zwar grundsätzlich verständlich. Es ist aber nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Verpflichtung auch ihres Exmannes zur Rückerstattung während des Zusammenlebens bezogener Unterstützungsleistungen über eine gewisse Genugtuung hinaus ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse, zumal die Beschwerdeführerin bloss die zusätzliche Verpflichtung ihres Ehemannes nebst ihrer selbst anstrebt, nicht aber eine Erleichterung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht. Das mithin verbleibende, blosse Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (auch) gegenüber einer Drittperson genügt jedoch nicht zur Begründung der Legitimation. 1.3.6 Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen den in § 26 SHG geregelten Tatbeständen unrechtmässigen Verhaltens und jenen der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen nach § 27 SHG zu unterscheiden ist. In einer Konstellation wie der vorliegenden, wo ein Vermögenszufluss von der mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützten Person nicht unmittelbar gemeldet wird und die Sozialhilfebehörden auch sonst nicht zeitnah Kenntnis davon erhalten, können jedoch auch beide Rückerstattungstatbestände erfüllt sein, wobei über die verschiedenen Rückerstattungsforderungen nicht notwendigerweise in demselben Verfahren entschieden werden muss (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4 und 3.4). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren nie in Abrede gestellt, die erhaltene Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden während Jahren verheimlicht zu haben. Sie hat vielmehr im Rechtsmittelverfahren wiederholt geltend gemacht, sie sei infolge unrechtmässigen Sozialhilfebezugs rückerstattungspflichtig. Von einer Rückerstattungspflicht infolge unrechtmässigen Verhaltens ging denn auch die Sozialberatung der Stadt C aus. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis von allen für die verschiedenen Rückerstattungstatbestände relevanten Sachumständen hatte und einen Anwendungsfall des § 26 SHG bewusst verneinte. Für eine (erneute) Prüfung einer möglichen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin aus unerlaubtem Verhalten in einem weiteren Verfahren bleibt deshalb kein Raum. Hinsichtlich der auf den hier interessierenden Vermögensanfall von Fr. 46'519.10 bzw. dessen Verschweigen zurückzuführenden Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin und den damit in Zusammenhang stehenden Modalitäten hat es mithin – für die Beschwerdeführerin – beim vorinstanzlich Angeordneten bzw. Bestätigten sein Bewenden. Mit Blick auf die teils – soweit den Umfang der Rückerstattungspflicht betreffend (lit. c, oben II) – missverständliche Formulierung von Dispositivziffer I ist festzuhalten, dass im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen angenommen werden muss, die Vorinstanz habe eine Rückerstattungspflicht für Leistungen, welche der Beschwerdeführerin bzw. zusammen mit ihr unterstützten Familienangehörigen vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2021 zwecks Förderung der beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden, verneint. Die vom Bezirksrat im Umfang von Fr. 16'519.10 bestätigte Rückerstattungspflicht steht deshalb unter dem sinngemässen Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin bzw. zusammen mit ihr unterstützte Familienangehörige im Rahmen der Grundsicherung im jeweils relevanten Zeitraum insgesamt (mindestens) den nämlichen Betrag an Leistungen bezogen hat bzw. haben. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: 3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 3.3 Weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel keine Erleichterung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht anstrebt, muss ihr Begehren als offenkundig aussichtslos gewertet werden. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist deshalb abzuweisen. Angesichts der Erledigungsart und mit Blick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtsgebühr herabzusetzen (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]; vgl. ferner Plüss, § 65a N. 10 in Verbindung mit § 13 N. 32). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |