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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Februar
2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
(Wieder-)Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1962, Staatsangehöriger der Türkei, reichte am
21. Oktober 1988 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 19. April
1995 reiste er erneut in die Schweiz ein und durchlief ein weiteres
Asylverfahren erfolglos. Am 10. Oktober 1996 heiratete er die Schweizer
Bürgerin C und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung und am 21. Februar 2002 die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. Mai 2003 geschieden. Am 30. Mai
2013 reiste A in die Türkei zurück.
Am 10. Juli 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein
und stellte am 6. August 2015 im Kanton D ein Gesuch um Wiedererteilung
der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons D teilte ihm mit
Schreiben vom 10. August 2015 mit, dass das Gesuch aufgrund fehlender
Unterlagen nicht geprüft werde und im Übrigen die Frist zur Wiederzulassung
abgelaufen sei. A verliess die Schweiz in der Folge zu einem nicht bekannten
Zeitpunkt.
Am 8. November 2018 reiste A erneut in die Schweiz ein
und schloss am 1. Februar 2019 in E die Ehe mit der in der Schweiz
niedergelassenen thailändischen Staatsangehörigen F. Am 4. Februar 2010
ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. In der Folge fand eine eingehende Sachverhaltsabklärung wegen des
Verdachts auf das Vorliegen einer Scheinehe statt. Am 16. Juli 2019
meldete sich die Ehefrau bei der Stadtpolizei E und gab an, bei der Befragung
gelogen zu haben und eine Scheinehe eingegangen zu sein. A wurde am 16. Juli
2019 verhaftet, am nächsten Tag schriftlich befragt und am 18. Juli 2019
aus der Haft entlassen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 19. August 2020 wurde A wegen Täuschung der
Behörden (Scheinehe) mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
Fr. 30.- (Probezeit von zwei Jahren) bestraft.
Am 30. September 2019 verlegte A seinen Wohnsitz in
den Kanton D und ersuchte dort am 5. Juni 2020 um Kantonswechsel. Das
Migrationsamt des Kantons D trat auf das Gesuch mit Entscheid am 11. September
2020 mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung im Vorkanton nicht ein. Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 19. November 2020 zog A nach G und ersuchte im
Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs ersuchte er am 17. Dezember 2020 um
Wiedererteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung
vom 26. Januar 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März
2021.
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs vom 4. März 2021
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Dezember
2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2021, und das Migrationsamt sei anzuweisen,
ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der
Schweiz aufzuhalten und es sei das Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen
Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren
in Aufhebung der Ziffern III und IV des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2022 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am
22. Januar 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§50 in
Verbindung mit §20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich usw. 2014, §50 N. 25 ff. und 66 ff.).
1.2 Mit
dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die
Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu
gestatten, gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt
werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1). Sie erlischt
entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt,
wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1
lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September
2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE
120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,
2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt dabei weder auf die Motive der
Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni
2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).
2.2 Es ist
unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Wegzug aus der Schweiz
am 30. Mai 2013 während mehrerer Jahre im Ausland aufgehalten hat und er
kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat.
Seine Niederlassungsbewilligung ist damit erloschen.
3.
3.1 Nachdem die Niederlassungsbewilligung
erloschen ist, hat der Beschwerdeführer gestützt auf das Ausländer- und
Integrationsgesetz keinen Aufenthaltsanspruch. Er macht jedoch geltend,
gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf Aufenthalt in
der Schweiz zu haben, weil er sich vor seiner Ausreise lange in der Schweiz
aufgehalten habe.
3.2 Gemäss
neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren von so engen sozialen Beziehungen in der
Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber auch anders verhalten und die
Integration trotz der Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die
Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt ist es
möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die
Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als
betroffen bzw. verletzt erweist. Liegt nach einer längeren bewilligten
Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, bereits eine
besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen
namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es
den Anspruch auf Schutz des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht
erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit
Hinweisen; BGr, 8. April 2019, 2C_292/2019, E. 4.1).
3.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen
Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne, weil sein Aufenthalt
durch das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bereits rechtskräftig beendet
worden sei und das Recht auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf
Wiedereinreise zwecks Aufenthalt zu begründen vermöge (BGr, 25. Juni 2020,
2C_123/2020, E. 2.4.1).
3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,
sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz sei entgegen der Feststellung der
Vorinstanz durchaus von Relevanz. Er halte sich wieder seit einigen Jahren in
der Schweiz auf und die Ablehnung der Wiedererteilung der Bewilligung verstosse
deshalb gegen Art. 8 EMRK. Die Situation sei mit derjenigen Situation zu
vergleichen, die einem Verlängerungsverfahren zugrunde liege.
3.5 Das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine ausländische Person, deren
Niederlassungsbewilligung erloschen ist, gestützt auf Art. 8 EMRK einen
Anspruch auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann. In
denen vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen ging es indes um ausländische
Personen, welche die Schweiz nicht verlassen, sondern nur ihren
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben (vgl. BGr, 8. April 2019,
2C_292/2019, E. 4; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5). Dies
trifft vorliegend jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 30. Mai
2013 verlassen. Er liess sich seine Pensionskassengelder auszahlen, um sich in
seinem Heimatland wirtschaftlich selbständig zu machen und um ein Geschäft zu
eröffnen. Aus seinem Verhalten lässt sich schliessen, dass er die Absicht
hatte, die Schweiz dauerhaft zu verlassen. Wenn seine Bindungen zur Schweiz
derart eng wären, wie er geltend macht, hätte er die Schweiz nicht verlassen
oder zumindest ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
gestellt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Wenn sich der
Beschwerdeführer nun auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben
beruft, nachdem er die Schweiz freiwillig verlassen und sich jahrelang im
Ausland aufgehalten hat, erscheint die Berufung auf Art. 8 EMRK
rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer vermag abgesehen von der langen
Anwesenheitsdauer von 18 Jahren, die für sich alleine betrachtet lediglich
ein Indiz für eine enge Bindung zur Schweiz darstellt, im Übrigen auch keine
besonders enge Beziehung zur Schweiz darzulegen, zumindest nicht substanziiert.
Die lange Anwesenheit wird sodann dadurch relativiert, dass er einen Grossteil
seines (Erwachsenen-)Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und erst im
Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist, bis er im Alter von
51 Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Demgegenüber leben in
seinem Heimatland seine beiden volljährigen Kinder, während er in der Schweiz
soweit ersichtlich keine Familienangehörigen hat. Es ist deshalb in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch
auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann.
4.
4.1 Da der
Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht
einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten können, hatten die Vorinstanzen die
Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE) oder eine
Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1 VZAE) erteilt werden
kann. Dieser Entscheid liegt jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der
Vorinstanzen, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf allfällige
Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorne, E. 1.1).
4.2 Was die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Ar.t 34 Abs. 3
AIG i. V. m. Art. 61 VZAE
betrifft ist Folgendes festzuhalten:
4.2.1
Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AIG wird für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht vorausgesetzt, dass sich die
Ausländerinnen und Ausländer während mindestens zehn Jahren mit
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben
und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren. Nach Art. 34 Abs. 3 AIG kann eine
Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn
dafür wichtige Gründe bestehen. Die wichtigen Gründe werden in Art. 61 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) konkretisiert. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung nach
einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und
der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 Abs. 1
VZAE). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 61 Abs. 2
VZAE).
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Rechtsaufassung,
dass Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen
ist, grundsätzlich den Regelungen für Neueinreisende unterstehen. Demnach kann
nach Art. 34 Abs. 3 AIG die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder
ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nach dem Auslandaufenthalt aber
bereits wieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013 [Stand: 1.1.2019] Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 30;
Jeannerat/Mahon, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [éd.], Code annoté de droit
des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61
N. 23). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es somit nicht
möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person
nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in
Betracht kommt (BVGr, 11. April
2017, F-139/2016, E. 5.2; CdJ GE, 2. April 2019, ATA/352/2019, E. 6;
VGr BE, 15. Februar 2019, 100.2018.68, E. 4.3 = BVR 2019 S. 314,
322 f.; Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle
[éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les
étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 30). In der Lehre ist umstritten,
ob die Rechtsaufassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass diese Rechtsaufassung in den Materialien keine
Stütze finde und sich die Migrationsämter bei der vorgelagerten
Aufenthaltsbewilligung nicht nach Art. 49 VZAE zu richten hätten, sondern
nach der für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung geschaffenen,
offeneren Bestimmung in Art. 61 VZAE, ansonsten Letztere ins Leere laufen
würde (Peter Bolzli, in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 34 N. 15).
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsaufassung des
Bundesverwaltungsgerichts gefolgt (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00443,
E. 6.3.1). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Auffassung
abzuweichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 AIG wird für die
vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen ein
Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Daraus ergibt sich, dass eine
ausländische Person die vorzeitige Wiedererteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht beantragen kann, wenn sie sich im Ausland
aufhält. Auch kann sich eine ausländische Person nicht auf Art. 34 Abs. 3
AIG berufen, wenn sie sich illegal in der Schweiz aufhält, ansonsten sie durch
einen unbewilligten Aufenthalt in der
Schweiz vollendete Tatsachen schaffen kann, die sie bei rechtmässigem
Verhalten nicht hätte schaffen können, und
dadurch privilegiert würde gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren
einhalten, was rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1).
Dass Art. 34 Abs. 3 AIG voraussetzt, dass eine ausländische Person
bereits über eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, ergibt sich
auch aus der Systematik des Gesetzes. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen
und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung gewesen waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k
AIG i. V. m. Art. 49
VZAE geregelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verkommt Art. 61
VZAE auch nicht zu einem leeren Buchstaben. Er verkennt, dass eine ausländische
Person, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
gewesen war, nicht nur nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i. V. m. Art. 49
VZAE (wieder)zugelassen werden kann, sondern ihr auch aus anderen Gründen eine
Anwesenheitsbewilligung erteilt werden kann (wie z. B. durch
Familiennachzug, das Erfüllen von Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18
bis 29a AIG etc.). Wurde einer ausländischen Person (wieder) eine
Anwesenheitsbewilligung erteilt, kann sie in der Folge die vorzeitige Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34. Abs. 1 i. V. m. Art. 61
VZAE beantragen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen (vgl. BGr, 4. Februar
2016, 2C_122/2016, E. 2). Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten
hat, regelt Art. 61 VZAE die wichtigen Gründe nicht abschliessend, weshalb
abgesehen von einem Auslandsaufenthalt auch weitere Gründe für eine vorzeitige
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sprechen können (vgl. VGr, 3. Dezember
2014, VB.2014.00536). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch über keine
Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, kann er aus Art. 34 Abs. 3
i. V. m. Art. 61 VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist das
Vorliegen (weiterer) wichtiger Gründe nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat ihr
Ermessen nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ausgeübt, wenn sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61
VZAE keine Niederlassungsbewilligung erteilt hat.
4.3 Was die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1
VZAE betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
4.3.1
Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine
(erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgrund der über zweijährigen
Landesabwesenheit nicht (vgl. hierzu auch Marc Spescha in: ders. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 30 AuG N. 29).
Soweit er geltend macht, die Migrationsämter hätten sich bei Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG nicht nach den (zeitlichen) Voraussetzungen von Art. 49 Abs. VZAE,
sondern denen von Art. 61 VZAE, zu richten, kann ihm nicht gefolgt werden.
Wie bereits festgehalten, findet Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61 VZAE für die
Wiederzulassung von ausländischen Personen keine Anwendung. Er kann deshalb aus
diesen Bestimmungen in Bezug auf die Wiederzulassung nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Vorinstanz war deshalb auch nicht gehalten, ihm gestützt hierauf
ermessenweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine rechtsverletzende
Ermessensbetätigung der Vorinstanz liegt nach dem Gesagten nicht vor (vgl. VGr,
2. Dezember 2020, VB.2020.00443, E. 6.1).
4.3.2
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration
der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31
VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es
sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben.
Die Vorinstanz hielt hierzu
fest, der Beschwerdeführer habe sich während 18 Jahren in der Schweiz
aufgehalten, die verhältnismässig lange Anwesenheitsdauer decke jedoch bei
Weitem nicht den grössten Teil seines Lebens. Die Ehe und Familiengründung habe
in der Türkei stattgefunden (Geburt seiner Kinder 1988 und 1995). Auch die Zeit
seit seiner Wiedereinreise am 8. November 2018 sei stark zu relativieren,
gründe diese doch auf einer Scheinehe und könne dieses täuschende Verhalten des
Beschwerdeführers keinen Schutz finden. Er sei deshalb auch strafrechtlich
belangt worden, weshalb sich sein Verhalten nicht als klaglos erweise. Er habe von
Herbst 2001 bis Frühling 2013 und damit während 11 ½ Jahren für die H AG als … gearbeitet. Am
15. Mai 2013 habe er sich seine Pensionskassengelder ausbezahlen lassen
und die Schweiz am 30. Mai 2013 aus freien Stücken verlassen, um sich in
seinem Heimatland wirtschaftlich selbständig zu machen und ein Geschäft zu
eröffnen. Der Umstand, dass dieses Vorhaben gescheitert sei, vermöge keine
persönliche Notlage zu begründen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz
keine nahen Familienangehörigen, während in der Türkei seine beiden
volljährigen Kinder lebten. Gesundheitliche Beschwerden würden weder geltend
gemacht noch gingen solche aus den Akten hervor. Die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers sei prekär, nachdem die Pensionskassengelder aufgebraucht worden
seien und er auf Sozialhilfe (Nothilfe) angewiesen sei. Da er bis ins Alter von
33 Jahren sowie von Frühling 2013 bis Herbst 2018 in seinem Heimatland
gelebt habe und dort über nahe Verwandte verfüge, sei ihm ein Leben in der
Türkei zumutbar.
Diese Erwägungen der Vorinstanz, welchen das
Verwaltungsgericht beitritt, sind nicht zu beanstanden und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht auch nicht im
Rahmen ihres Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2
Satz 1 VRG und §17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das
vorliegende Beschwerdeverfahren als auch das vorinstanzliche Rekursverfahren.
5.2.2
Nach §16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August
2016, VB.2016.0019, E. 5.).
5.2.3
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur
Begründung hielt sie fest, der Rekurs sei angesichts der klaren Sach- und
Rechtslage als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen. Nachdem der
Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch geltend machen konnte und die
ermessenweise Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung angesichts der klaren
Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte, hat sie
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen, und aus
demselben Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu
bewilligen (§16 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …