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Geschäftsnummer: VB.2022.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

(Wieder-)Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung


[(Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt.] Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Wegzug aus der Schweiz während mehrerer Jahren im Ausland aufgehalten und kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt, seine Niederlassungsbewilligung ist damit erloschen (E. 2). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz freiwillig verlassen und sich jahrelang im Heimatland aufgehalten. Er vermag abgesehen von der langen Anwesenheit keine besonders enge Beziehung zur Schweiz aufzuzeigen. Er kann aus dem Recht auf Privatleben keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten (E. 3). Da der Beschwerdeführer über keine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, kann ihm gestützt auf Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VZAE nicht (vorzeitig) eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (E. 4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung aufgrund der über zweijährigen Landesabwesenheit nicht (E. 4.3.1). Es liegt auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLANDSAUFENTHALT
WIEDERZULASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 30 Abs. I lit. k AIG
Art. 34 Abs. III AIG
Art. 61 VZAE
Art. 61 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00020

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend (Wieder-)Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1962, Staatsangehöriger der Türkei, reichte am 21. Oktober 1988 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 19. April 1995 reiste er erneut in die Schweiz ein und durchlief ein weiteres Asylverfahren erfolglos. Am 10. Oktober 1996 heiratete er die Schweizer Bürgerin C und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung und am 21. Februar 2002 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. Mai 2003 geschieden. Am 30. Mai 2013 reiste A in die Türkei zurück.

Am 10. Juli 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein und stellte am 6. August 2015 im Kanton D ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons D teilte ihm mit Schreiben vom 10. August 2015 mit, dass das Gesuch aufgrund fehlender Unterlagen nicht geprüft werde und im Übrigen die Frist zur Wiederzulassung abgelaufen sei. A verliess die Schweiz in der Folge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt.

Am 8. November 2018 reiste A erneut in die Schweiz ein und schloss am 1. Februar 2019 in E die Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen thailändischen Staatsangehörigen F. Am 4. Februar 2010 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. In der Folge fand eine eingehende Sachverhaltsabklärung wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Scheinehe statt. Am 16. Juli 2019 meldete sich die Ehefrau bei der Stadtpolizei E und gab an, bei der Befragung gelogen zu haben und eine Scheinehe eingegangen zu sein. A wurde am 16. Juli 2019 verhaftet, am nächsten Tag schriftlich befragt und am 18. Juli 2019 aus der Haft entlassen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. August 2020 wurde A wegen Täuschung der Behörden (Scheinehe) mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit von zwei Jahren) bestraft.

Am 30. September 2019 verlegte A seinen Wohnsitz in den Kanton D und ersuchte dort am 5. Juni 2020 um Kantonswechsel. Das Migrationsamt des Kantons D trat auf das Gesuch mit Entscheid am 11. September 2020 mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung im Vorkanton nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 19. November 2020 zog A nach G und ersuchte im Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs ersuchte er am 17. Dezember 2020 um Wiedererteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2021.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs vom 4. März 2021 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2021, und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und es sei das Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren in Aufhebung der Ziffern III und IV des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2022 hielt der Abteilungspräsident fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Januar 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich usw. 2014, §50 N. 25 ff. und 66 ff.).

1.2 Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten, gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

2.2 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Wegzug aus der Schweiz am 30. Mai 2013 während mehrerer Jahre im Ausland aufgehalten hat und er kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. Seine Niederlassungsbewilligung ist damit erloschen.

3.  

3.1 Nachdem die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, hat der Beschwerdeführer gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen Aufenthaltsanspruch. Er macht jedoch geltend, gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben, weil er sich vor seiner Ausreise lange in der Schweiz aufgehalten habe. 

3.2 Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber auch anders verhalten und die Integration trotz der Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt ist es möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als betroffen bzw. verletzt erweist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, bereits eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Schutz des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; BGr, 8. April 2019, 2C_292/2019, E. 4.1).  

3.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne, weil sein Aufenthalt durch das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bereits rechtskräftig beendet worden sei und das Recht auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Wiedereinreise zwecks Aufenthalt zu begründen vermöge (BGr, 25. Juni 2020, 2C_123/2020, E. 2.4.1).

3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz sei entgegen der Feststellung der Vorinstanz durchaus von Relevanz. Er halte sich wieder seit einigen Jahren in der Schweiz auf und die Ablehnung der Wiedererteilung der Bewilligung verstosse deshalb gegen Art. 8 EMRK. Die Situation sei mit derjenigen Situation zu vergleichen, die einem Verlängerungsverfahren zugrunde liege.

3.5 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine ausländische Person, deren Niederlassungsbewilligung erloschen ist, gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann. In denen vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen ging es indes um ausländische Personen, welche die Schweiz nicht verlassen, sondern nur ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben (vgl. BGr, 8. April 2019, 2C_292/2019, E. 4; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 30. Mai 2013 verlassen. Er liess sich seine Pensionskassengelder auszahlen, um sich in seinem Heimatland wirtschaftlich selbständig zu machen und um ein Geschäft zu eröffnen. Aus seinem Verhalten lässt sich schliessen, dass er die Absicht hatte, die Schweiz dauerhaft zu verlassen. Wenn seine Bindungen zur Schweiz derart eng wären, wie er geltend macht, hätte er die Schweiz nicht verlassen oder zumindest ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Wenn sich der Beschwerdeführer nun auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben beruft, nachdem er die Schweiz freiwillig verlassen und sich jahrelang im Ausland aufgehalten hat, erscheint die Berufung auf Art. 8 EMRK rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer vermag abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer von 18 Jahren, die für sich alleine betrachtet lediglich ein Indiz für eine enge Bindung zur Schweiz darstellt, im Übrigen auch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz darzulegen, zumindest nicht substanziiert. Die lange Anwesenheit wird sodann dadurch relativiert, dass er einen Grossteil seines (Erwachsenen-)Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist, bis er im Alter von 51 Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Demgegenüber leben in seinem Heimatland seine beiden volljährigen Kinder, während er in der Schweiz soweit ersichtlich keine Familienangehörigen hat. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann.

4.  

4.1 Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten können, hatten die Vorinstanzen die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1 VZAE) erteilt werden kann. Dieser Entscheid liegt jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Vorinstanzen, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf allfällige Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorne, E. 1.1).

4.2 Was die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Ar.t 34 Abs. 3 AIG i. V. m. Art. 61 VZAE betrifft ist Folgendes festzuhalten:

4.2.1 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AIG wird für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht vorausgesetzt, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer während mindestens zehn Jahren mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. Nach Art. 34 Abs. 3 AIG kann eine Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Die wichtigen Gründe werden in Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 Abs. 1 VZAE). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 61 Abs. 2 VZAE).

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Rechtsaufassung, dass Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen ist, grundsätzlich den Regelungen für Neueinreisende unterstehen. Demnach kann nach Art. 34 Abs. 3 AIG die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nach dem Auslandaufenthalt aber bereits wieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2019] Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 30; Jeannerat/Mahon, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61 N. 23). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es somit nicht möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Betracht kommt (BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; CdJ GE, 2. April 2019, ATA/352/2019, E. 6; VGr BE, 15. Februar 2019, 100.2018.68, E. 4.3 = BVR 2019 S. 314, 322 f.; Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 30). In der Lehre ist umstritten, ob die Rechtsaufassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass diese Rechtsaufassung in den Materialien keine Stütze finde und sich die Migrationsämter bei der vorgelagerten Aufenthaltsbewilligung nicht nach Art. 49 VZAE zu richten hätten, sondern nach der für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung geschaffenen, offeneren Bestimmung in Art. 61 VZAE, ansonsten Letztere ins Leere laufen würde (Peter Bolzli, in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 N. 15).

Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsaufassung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00443, E. 6.3.1). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Auffassung abzuweichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 AIG wird für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen ein Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Daraus ergibt sich, dass eine ausländische Person die vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht beantragen kann, wenn sie sich im Ausland aufhält. Auch kann sich eine ausländische Person nicht auf Art. 34 Abs. 3 AIG berufen, wenn sie sich illegal in der Schweiz aufhält, ansonsten sie durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen kann, die sie bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können, und dadurch privilegiert würde gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten, was rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1). Dass Art. 34 Abs. 3 AIG voraussetzt, dass eine ausländische Person bereits über eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i. V. m. Art. 49 VZAE geregelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verkommt Art. 61 VZAE auch nicht zu einem leeren Buchstaben. Er verkennt, dass eine ausländische Person, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen war, nicht nur nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i. V. m. Art. 49 VZAE (wieder)zugelassen werden kann, sondern ihr auch aus anderen Gründen eine Anwesenheitsbewilligung erteilt werden kann (wie z. B. durch Familiennachzug, das Erfüllen von Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29a AIG etc.). Wurde einer ausländischen Person (wieder) eine Anwesenheitsbewilligung erteilt, kann sie in der Folge die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34. Abs. 1 i. V. m. Art. 61 VZAE beantragen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen (vgl. BGr, 4. Februar 2016, 2C_122/2016, E. 2). Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten hat, regelt Art. 61 VZAE die wichtigen Gründe nicht abschliessend, weshalb abgesehen von einem Auslandsaufenthalt auch weitere Gründe für eine vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sprechen können (vgl. VGr, 3. Dezember 2014, VB.2014.00536). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch über keine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, kann er aus Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61 VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist das Vorliegen (weiterer) wichtiger Gründe nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ausgeübt, wenn sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61 VZAE keine Niederlassungsbewilligung erteilt hat.

4.3 Was die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1 VZAE betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

4.3.1 Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgrund der über zweijährigen Landesabwesenheit nicht (vgl. hierzu auch Marc Spescha in: ders. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 30 AuG N. 29). Soweit er geltend macht, die Migrationsämter hätten sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht nach den (zeitlichen) Voraussetzungen von Art. 49 Abs. VZAE, sondern denen von Art. 61 VZAE, zu richten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits festgehalten, findet Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61 VZAE für die Wiederzulassung von ausländischen Personen keine Anwendung. Er kann deshalb aus diesen Bestimmungen in Bezug auf die Wiederzulassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz war deshalb auch nicht gehalten, ihm gestützt hierauf ermessenweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine rechtsverletzende Ermessensbetätigung der Vorinstanz liegt nach dem Gesagten nicht vor (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00443, E. 6.1).

4.3.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben.

Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe sich während 18 Jahren in der Schweiz aufgehalten, die verhältnismässig lange Anwesenheitsdauer decke jedoch bei Weitem nicht den grössten Teil seines Lebens. Die Ehe und Familiengründung habe in der Türkei stattgefunden (Geburt seiner Kinder 1988 und 1995). Auch die Zeit seit seiner Wiedereinreise am 8. November 2018 sei stark zu relativieren, gründe diese doch auf einer Scheinehe und könne dieses täuschende Verhalten des Beschwerdeführers keinen Schutz finden. Er sei deshalb auch strafrechtlich belangt worden, weshalb sich sein Verhalten nicht als klaglos erweise. Er habe von Herbst 2001 bis Frühling 2013 und damit während 11 ½ Jahren für die H AG als … gearbeitet. Am 15. Mai 2013 habe er sich seine Pensionskassengelder ausbezahlen lassen und die Schweiz am 30. Mai 2013 aus freien Stücken verlassen, um sich in seinem Heimatland wirtschaftlich selbständig zu machen und ein Geschäft zu eröffnen. Der Umstand, dass dieses Vorhaben gescheitert sei, vermöge keine persönliche Notlage zu begründen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine nahen Familienangehörigen, während in der Türkei seine beiden volljährigen Kinder lebten. Gesundheitliche Beschwerden würden weder geltend gemacht noch gingen solche aus den Akten hervor. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei prekär, nachdem die Pensionskassengelder aufgebraucht worden seien und er auf Sozialhilfe (Nothilfe) angewiesen sei. Da er bis ins Alter von 33 Jahren sowie von Frühling 2013 bis Herbst 2018 in seinem Heimatland gelebt habe und dort über nahe Verwandte verfüge, sei ihm ein Leben in der Türkei zumutbar.

Diese Erwägungen der Vorinstanz, welchen das Verwaltungsgericht beitritt, sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht auch nicht im Rahmen ihres Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 Satz 1 VRG und §17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch das vorinstanzliche Rekursverfahren.

5.2.2 Nach §16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

5.2.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung hielt sie fest, der Rekurs sei angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch geltend machen konnte und die ermessenweise Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte, hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen, und aus demselben Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …