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VB.2022.00021
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI220001-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 1. Januar 2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. II. Am 3. Januar 2022 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 30. April 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 30. April 2022. III. Dagegen erhob A am 14. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung sowie die Feststellung, dass die Haftanordnung unverhältnismässig und rechtswidrig war. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 24. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verzichtete A auf eine Replik. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2022 nach Albanien zurückgeführt, womit das aktuelle und praktische Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids dahinfiel. In Fällen, in denen – wie hier – auf vertretbare Weise die Verletzung der EMRK gerügt wird, ist auf eine Beschwerde indes auch dann einzutreten, wenn kein aktuelles und praktisches Interesse mehr besteht (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 1.3; BGE 142 I 135 E. 1.3.1). 2. Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist albanischer Staatsbürger. Er reiste Mitte Februar 2021 in die Schweiz ein und wurde am 10. März 2021 im Zusammenhang mit einem Drogendelikt verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2021 im abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 12,5 Monaten bestraft und für sechs Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Zusätzlich sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 ein bis zum 23. Juni 2024 gültiges Einreiseverbot aus, welches ihm gleichentags eröffnet wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2021 nach Albanien ausgeschafft. Am 30. Dezember 2021 um 5 Uhr morgens reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erneut illegal in die Schweiz ein, wobei er dartut, dass er gegen seinen Willen aus Deutschland in die Schweiz verschleppt worden sei. Am 31. Dezember 2021 begab er sich am Hauptbahnhof Zürich zur Kantonspolizei Zürich und ersuchte darum, dass ihm ein Zugticket ausgehändigt werde, damit er nach Deutschland zurückreisen könne. Er wurde verhaftet und am 1. Januar 2022 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidriger Einreise und Verweisungsbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Anschliessend wurde er aus der strafprozessualen Haft entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer erneut in sein Heimatland zurückgeführt. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). 3.2 3.2.1 Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine (rechtskräftige) Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB vor. 3.2.2 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zu Recht auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (vgl. E. 2). Ob der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann, ebenfalls vorliegt – was der Beschwerdeführer bestreitet, da er gegen seinen Willen in die Schweiz gebracht worden sei – kann offengelassen werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er gibt an, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt und die Verhältnismässigkeit nicht sorgfältig und einzelfallbezogen geprüft. Ausserdem seien mildere Mittel infrage gekommen. 4.2 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ausdrücklich, dass die Haft verhältnismässig sei und mildere Mittel im vorliegenden Fall nicht infrage kämen. In diesem Zusammenhang ging sie unter anderem auf die Delinquenz des Beschwerdeführers im In- und Ausland sowie seine widerrechtliche Wiedereinreise in die Schweiz ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. die Unterlassung einer sorgfältigen Prüfung ist nicht erkennbar. 4.4 Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Verbrechens verurteilt und weggewiesen. In Verletzung des gegen ihn ausgesprochenen Landesverweises hielt er sich bereits wenige Monate nach seiner Rückführung nach Albanien wieder in der Schweiz auf. Er legte zwar dar, dass er gezwungen worden sei, in die Schweiz einzureisen, brachte dazu indes nichts Näheres vor. Insgesamt war trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer – nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits über 24 Stunden in der Schweiz aufgehalten hatte – selbst an die Polizei gewandt hatte, von einer erheblichen Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Er war im Frühjahr 2021 offenbar (allein) zwecks Drogenhandels in die Schweiz eingereist und hat ansonsten keine Bezüge zur Schweiz. Mildere Mittel kamen im vorliegenden Fall nicht infrage. Zusammengefasst vermochten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. 4.5 Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs. 2 VRG). 5.2 5.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 6,5 Stunden (wovon 5,5 Stunden à Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 6.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 841.30 zu entschädigen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 841.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro; c) das Staatssekretariat für
Migration, Abteilung Rückkehr;
Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |