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VB.2022.00022
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur, Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben: I. A. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur stimmten an einer Urnenabstimmung vom 7. März 2021 dem privaten Gestaltungsplan "Eichwaldhof" mit 20'993 Ja-Stimmen gegen 12'382 Nein-Stimmen zu. Mit als Beschwerde bezeichneter und an den Stadtpräsidenten gerichteter Eingabe vom 8. März 2021 machte A geltend, es sei bei dieser Abstimmung "ziemlich vieles falsch gelaufen", und bat um "Weitergabe an die zuständige Person". Am 10. März 2021 überwies die Stadtkanzlei die Eingabe formlos an den Bezirksrat Winterthur. II. A. Der Bezirksrat Winterthur nahm die Eingabe in der Folge als Stimmrechtsrekurs entgegen und eröffnete ein Rekursverfahren. Im Rahmen des Schriftenwechsels erklärte A mit Schreiben vom 29. März 2021, er ziehe "den Stimmrechtsrekurs, der es eigentlich nicht gewesen ist, zurück". Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2021 schrieb der Bezirksrat den Rekurs als durch Rückzug erledigt ab. B. Mit als "Antrag Stimmrechtsrekurs" bezeichneter Eingabe vom 30. Dezember 2021 gelangte A an den Bezirksrat Winterthur und führte aus, er erhebe "einen Antrag Stimmrechtsrekurs gegen die nachstehend aufgeführten Personen", wobei er sämtliche Mitglieder des Stadtrats sowie drei Angestellte der Stadt Winterthur aufzählte. Diesen warf er im Wesentlichen vor, durch eine amtliche Publikation vom 11. März 2021 "gegen das Recht und die eigenen Vorgaben" verstossen zu haben. Zudem sei sein Schreiben vom 8. März 2021 "ohne mich zu informieren" an den Bezirksrat weitergeleitet worden. Schliesslich seien seine Anliegen von den Verantwortlichen "abgeblockt" worden. Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 trat der Bezirksrat auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein und hielt in den Erwägungen fest, es liege auch kein Sachverhalt vor, der ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertige. III. A erhob am 14. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei. A machte am 18. Januar 2022 eine weitere Eingabe. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerde gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend das Stimmrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser nicht fristgemäss erhoben worden sei und teilweise Sachverhalte betreffe, die bereits Gegenstand des mit Verfügung vom 31. März 2021 rechtskräftig erledigten Verfahrens gewesen seien bzw. hätten sein müssen. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden: Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist fünf Tage. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Eingabe auf Sachverhalte, die sich im März 2021 zugetragen hatten. Damit erfolgte sein Stimmrechtsrekurs offenkundig verspätet. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Weiterleitung seiner an den Stadtpräsidenten adressierten Eingabe rügte, hätte er die behauptete Rechtswidrigkeit bereits im gestützt auf diese Eingabe eröffneten Rekursverfahren geltend machen müssen. Dieses Rekursverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und liesse sich nur auf dem Weg der Revision gemäss §§ 86a ff. VRG wiedereröffnen. Ein Revisionsgrund läge aber nur vor, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt würde, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Rekursentscheid beeinflusst habe, oder der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die er im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (§ 86a VRG; vgl. hierzu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 86a N. 10 ff.). Beides macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch geltend machen wollte, der Bezirksrat hätte aufsichtsrechtlich eingreifen müssen, wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig; ein entsprechendes Begehren wäre vielmehr an den Regierungsrat als Aufsichtsinstanz des Bezirksrats zu richten (vgl. hierzu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Das trifft hier zu, weshalb die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |