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Geschäftsnummer: VB.2022.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Signalisierung des Parkierungsregimes "blaue Zone" Verzicht auf Augenschein (E. 2). Legitimation zur Anfechtung lokaler Verkehrsanordnungen (E. 3.3) und diesbezügliches Substanziierungserfordernis (E. 3.2). Die allfällige Notwendigkeit zusätzlicher Massnahmen zur Verkehrsberuhigung lassen die Beibehaltung einer Parkierungssitation, bei welcher die im Interesse der Verkehrssicherheit freizuhaltenden Sichtweiten durch parkierte Fahrzeuge blockiert werden, nicht als angezeigt erscheinen (E. 4). Der Wunsch nach einem möglichst grossen Angebot an Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund im Umkreis der eigenen Liegenschaft begründet noch keine besondere Betroffenheit durch eine Verkehrsanordnung, welche dieses Angebot reduziert. Offengelassen, ob die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ihre Legitimation ausreichend substanziierten (E. 5). Die Zweiteilung des Verfahrens - Anordnung der blauen Zone und spätere Markierung der Parkfelder - führt im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes (E. 6). Der behauptete beschränkte Anspruch auf Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund besteht nicht (E. 7.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BETROFFENHEIT
BLAUE ZONE
LEGITIMATION
NACHTEIL
PARKIERUNGSVERBOT
PARKPLÄTZE
SUBSTANZIIERUNG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 242 PBG
Art. 106 SSV
Art. 3 Abs. IV SVG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 50 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00024
VB.2022.00052

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

52 Parteien, alle vertreten durch Beschwerdeführer 43,

Beschwerdeführende aus
VB.2022.00024,

 

27 Parteien, alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende aus
VB.2022.00052,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat Winterthur, vertreten durch das Baupolizeiamt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 14. April 2021 beschloss der Stadtrat von Winterthur die Signalisierung und Markierung des Parkierungsregimes "blaue Zone" im Gebiet Breite (Zone 21), begrenzt westlich durch die Untere Vogelsangstrasse (bis Wylandbrücke), Frohbergpark, nördlich durch die Lagerhausstrasse, östlich durch die Rosenstrasse und Langgasse und südlich durch die Eisweiher- und Waldeggstrasse, mit Dauerparkierungsmöglichkeit für Inhaber von Zonenparkkarten, verbot das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder innerhalb des gesamten Gebiets der Zone 21, hob im Widerspruch zu diesem Beschluss stehende Verkehrsanordnungen auf und ordnete an, dass die Verkehrsanordnung mit dem Anbringen der Signale/Markierung in Kraft trete.

II.  

142 Personen erhoben dagegen Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Winterthur. Die Statthalterin trat mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 auf 13 Rekurse nicht ein, schrieb einen Rekurs als durch Rückzug erledigt ab und wies die weiteren Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A. Dagegen gelangten – gemäss nachträglicher Präzisierung und eingereichten Vollmachten – 52 an der Möttelistrasse wohnhafte Personen, die im Rekursverfahren unterlegen waren, mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten die Rückweisung der Sache an die Vor- oder Erstinstanz, eventualiter die Anordnung, die Möttelistrasse als sogenannte "offene blaue Zone" mit "Parkieren ohne Markierungen" auszugestalten, sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 liessen 27 weitere im Quartier wohnhafte Personen, deren Rekurs kein Erfolg beschieden war, gemeinsam anwaltlich vertreten an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, in Aufhebung der Verkehrsanordnung sowie der angefochtenen Verfügung sei auf die Markierung von Parkfeldern und die Einführung eines Parkverbots ausserhalb der markierten Parkfelder zu verzichten; eventualiter sei die Sache an die Vor- oder Erstinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins und Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das daraufhin angelegte Verfahren VB.2022.00052 wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2022 mit diesem Verfahren vereinigt.

C. Am 7. März 2022 wies der Abteilungspräsident das mit Blick auf Vergleichsbemühungen gestellte Sistierungsgesuch zufolge fehlender Vergleichsbereitschaft der Parteien ab.

D. Das Statthalteramt des Bezirks Winterthur beantragte am 16. März 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Winterthur stellte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 den nämlichen Antrag. Die Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2022.00052 liessen sich am 25. April 2022 sowie nach einer weiteren Vernehmlassung der Stadt Winterthur vom 20. Mai 2022 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erneut vernehmen. Am 21. Juni 2022 erklärte die Stadt Winterthur Verzicht auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).

2.  

Auf die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus den vorhandenen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81). Für einen Augenschein besteht mit Blick auf die folgenden Erwägungen kein Anlass, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

3.  

3.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15).

3.2 Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, wobei der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts obliegt, ihre Legitimation zu substanziieren. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (zum Ganzen VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.1 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien, doch auch letztere haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 21 N. 38 f.).

3.3 Gegen lokale Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) steht die Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1 mit Hinweisen). Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3). Gegen die Markierung von Parkplätzen kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese versperrten den direkten Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 2.2).

4.  

Die an der Möttelistrasse wohnhaften Beschwerdeführenden wollen ihre Legitimation zur Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung und deren Rechtswidrigkeit daraus ableiten, dass die Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmenden durch das Parkverbot ausserhalb der drei auf der Möttelistrasse vorgesehenen Parkfelder "massiv abnehmen" werde, weil die Möttelistrasse ohne parkierte Autos leergeräumt erscheine, übersichtlich sei und zu höheren Geschwindigkeiten verleite. Inwiefern im Interesse der Verkehrssicherheit liegen sollte, auf die verkehrssichere Markierung von Parkfeldern unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften, einschlägigen Normen und insbesondere sinnvoller Sichtweiten zu verzichten und stattdessen ein Regime ungeregelten Parkierens beizubehalten, das – wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen – die Übersichtlichkeit der Strasse beeinträchtigt, ist nicht nachvollziehbar. Ob ihnen vor diesem Hintergrund überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG zukommt, kann allerdings offenbleiben, zumal sich ihre Rüge in der Sache als offensichtlich unbegründet erweist. Die allfällige Notwendigkeit zusätzlicher Massnahmen zur Verkehrsberuhigung, welche die an der Möttelistrasse wohnhaften Beschwerdeführenden als angezeigt erachten, sowie die angeblich fehlerhafte Ermittlung des Parkplatzbedarfs lassen eine Beibehaltung einer Parkierungssituation, bei welcher die im Interesse der Verkehrssicherheit freizuhaltenden Sichtweiten durch parkierte Fahrzeuge blockiert werden, nicht als angezeigt und die angefochtene Verkehrsanordnung jedenfalls nicht als rechtswidrig erscheinen. Eine rechtliche Verpflichtung zum Erhalt eines unveränderten Parkplatzangebots auf der Möttelistrasse folgt weder aus der Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes noch aus dem kantonalen Recht. Auch schützt die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) den Strassenanstösser nicht vor jeder ihm lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur von einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Dass solches der Fall wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.

5.  

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden lassen hinsichtlich ihrer Legitimation vorbringen, dass die Einführung der blauen Zone mit markierten Parkfeldern in Verbindung mit einem Parkverbot ausserhalb der Parkfelder zu einem Netto-Parkplatzabbau von über 50 % führe. Sie seien auf die bestehenden Parkplätze auf öffentlichem Grund zwingend angewiesen, weil viele Liegenschaften über keine eigenen Parkplätze auf Privatgrund verfügten und auch keine solchen gebaut werden dürften bzw. könnten. Durch Suchverkehr sei zudem mit Abgas- und Lärmimmissionen zu rechnen. Weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift wird indessen auch nur ein einziges Grundstück benannt, welches auf einen Parkplatz auf öffentlichem Grund angewiesen sei, oder dargelegt, zu welchem konkreten Nachteil eine Reduktion der auf öffentlichem Grund zur Verfügung stehenden Parkplätze für eine oder mehrere Beschwerdeführende aufgrund ihrer individuellen Situation führen könnte und weshalb diese auf das bestehende Parkierregime "zwingend angewiesen" sein sollen. Der Wunsch nach einem möglichst grossen Angebot an Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund im Umkreis der eigenen Liegenschaft begründet noch keine besondere Betroffenheit durch eine Verkehrsanordnung, welche dieses Angebot reduziert. Dass die Nutzung einer bestimmten Liegenschaft durch die streitgegenständliche Anordnung verunmöglicht oder erheblich erschwert würde, wird nicht ausgeführt. Auch wird nicht dargetan, dass eine oder mehrere Beschwerdeführende aufgrund der neuen Parkplatzsituation davon abgehalten würden, zukünftig ihr Auto für gewisse Zwecke zu benutzen, oder aus besonderen Gründen wie Gebrechlichkeit durch das Verbot des Wildparkierens ausserhalb markierter Plätze eine relevante Benachteiligung erlitten (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012, S. 208). Auch wenn eine Vielzahl von Personen Beschwerde führen, gilt das Erfordernis, deren individuelle Legitimation zu substanziieren (oben E. 3.2). Inwiefern das pauschale Vorbringen, dass "viele der Liegenschaften" über keine eigenen Parkplätze auf Privatgrund verfügten und keine solchen erstellt werden könnten, die an eine anwaltlich vertretene Partei gestellten Anforderungen zur Substanziierung ihrer Rechtsmittellegitimation erfüllt, kann indessen mit Blick auf die materielle Unbegründetheit der Beschwerde offenbleiben (sogleich E. 6 f.).

6.  

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden brachten bereits im Rekursverfahren vor, die streitgegenständliche Anordnung sei mangelhaft publiziert worden, weil daraus das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht klar hervorgegangen sei, dass er die definitive Markierung der Parkfelder erst in einem zweiten Schritt verfügen wolle, und ohne Festlegung der Parkfelder gar nicht möglich sei, die konkreten Folgen der Verkehrsanordnung abzuschätzen und rechtlich überprüfen zu lassen. Die Vor­instanz erachtete eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Begründung als im Rekursverfahren geheilt und erwog, dass die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch die Zweiteilung des Verfahrens nicht beeinträchtigt werde, weil gegen die Markierung einzelner Parkfelder eine Einsprache nach Art. 106 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) erhoben werden könne. Aufgrund dieses Rechtswegs und der Möglichkeit, die Markierung eines Parkfelds zu beantragen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Zweiteilung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führt. Angesichts der bei Allgemeinverfügungen herabgesetzten Begründungsanforderungen (BGE 138 I 171 E. 3.3.2) ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die beschwerdegegnerische Anordnung Art. 29 Abs. 2 BV verletzen soll, zumal den Beschwerdeführenden deren sachgerechte Anfechtung möglich war. Die formellen Rügen vermögen mithin nicht durchzudringen.

7.  

7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 1 SVG können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 SVG).

7.2 In der Sache beanstanden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, dass die Zahl der im Quartier zur Verfügung stehenden Parkplätze faktisch drastisch reduziert werde. Bereits jetzt stünden im Quartier nur eine unterdurchschnittliche Anzahl Parkplätze zur Verfügung. Das mag zutreffen, ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines unveränderten Parkplatzangebots kommt den Beschwerdeführenden indessen nicht zu. Die Behauptung eines "beschränkten Anspruch[s] auf Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund" entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Im Gegenteil sollen sich die für eine rechtsgenügliche Erschliessung benötigten Fahrzeugabstellplätze nach der gesetzgeberischen Konzeption in §§ 242 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) auf privatem Grund befinden. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, weshalb ein Erhalt des bestehenden Parkplatzangebots aus Sicht der Anwohnerschaft wünschenswert sei. Das in der Beschwerdeschrift pauschal bestrittene öffentliche Interesse an der infrage stehenden Massnahme liegt in einer Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die verkehrssichere Markierung von Parkfeldern. Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Einführung der flächendeckenden Blauen Zone mit Anwohnerbevorzugung, die Quartierbevölkerung vor vermeidbarem Verkehr zu schützen sowie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des städtischen Verkehrsnetzes sicherzustellen. Die gewählte Massnahme erscheint vorliegend ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal eine Markierung von Parkfeldern die einzige Möglichkeit darstellt, im Interesse der Verkehrssicherheit die zulässigen Abstellorte für ruhende Fahrzeuge vorzuschreiben. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG ist in der angefochtenen Anordnung nicht zu erblicken. Mit den zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Offenkundig unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, die verfügte Mass­nahme liege in der Zuständigkeit des Bundes.

8.  

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit aus der Verfahrensvereinigung keine Besser- oder Schlechterstellung hinsichtlich der Kostentragung folgt, sind die Verfahrenskosten je hälftig den Beschwerdeführenden aus VB.2022.00024 und VB.2022.00052 aufzuerlegen, jeweils unter solidarischer Haftung für diesen Betrag.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    355.--     Zustellkosten,
Fr. 9'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je hälftig den Beschwerdeführenden aus VB.2022.00024 und VB.2022.00052 auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für diesen Betrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Statthalteramt Bezirk Winterthur;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).