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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00024
VB.2022.00052
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
52 Parteien, alle vertreten durch Beschwerdeführer 43,
Beschwerdeführende
aus
VB.2022.00024,
27 Parteien, alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende
aus
VB.2022.00052,
gegen
Stadtrat Winterthur, vertreten durch das Baupolizeiamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Am 14. April 2021 beschloss der Stadtrat von
Winterthur die Signalisierung und Markierung des Parkierungsregimes "blaue
Zone" im Gebiet Breite (Zone 21), begrenzt westlich durch die Untere
Vogelsangstrasse (bis Wylandbrücke), Frohbergpark, nördlich durch die
Lagerhausstrasse, östlich durch die Rosenstrasse und Langgasse und südlich
durch die Eisweiher- und Waldeggstrasse, mit Dauerparkierungsmöglichkeit für
Inhaber von Zonenparkkarten, verbot das Parkieren ausserhalb der markierten
Parkfelder innerhalb des gesamten Gebiets der Zone 21, hob im Widerspruch zu
diesem Beschluss stehende Verkehrsanordnungen auf und ordnete an, dass die
Verkehrsanordnung mit dem Anbringen der Signale/Markierung in Kraft trete.
II.
142 Personen erhoben dagegen Rekurs beim
Statthalteramt des Bezirks Winterthur. Die Statthalterin trat mit Verfügung vom
16. Dezember 2021 auf 13 Rekurse nicht ein, schrieb einen Rekurs als durch
Rückzug erledigt ab und wies die weiteren Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A. Dagegen
gelangten – gemäss nachträglicher Präzisierung und eingereichten Vollmachten –
52 an der Möttelistrasse wohnhafte Personen, die im Rekursverfahren unterlegen
waren, mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragten die Rückweisung der Sache an die Vor- oder Erstinstanz,
eventualiter die Anordnung, die Möttelistrasse als sogenannte "offene
blaue Zone" mit "Parkieren ohne Markierungen" auszugestalten,
sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Beschwerde vom 31. Januar 2022 liessen 27 weitere im Quartier wohnhafte
Personen, deren Rekurs kein Erfolg beschieden war, gemeinsam anwaltlich
vertreten an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, in Aufhebung der
Verkehrsanordnung sowie der angefochtenen Verfügung sei auf die Markierung von
Parkfeldern und die Einführung eines Parkverbots ausserhalb der markierten
Parkfelder zu verzichten; eventualiter sei die Sache an die Vor- oder
Erstinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um Durchführung eines
Augenscheins und Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das daraufhin angelegte
Verfahren VB.2022.00052 wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2022
mit diesem Verfahren vereinigt.
C. Am 7. März
2022 wies der Abteilungspräsident das mit Blick auf Vergleichsbemühungen
gestellte Sistierungsgesuch zufolge fehlender Vergleichsbereitschaft der
Parteien ab.
D. Das Statthalteramt
des Bezirks Winterthur beantragte am 16. März 2022 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Winterthur stellte mit
Beschwerdeantwort vom 25. April 2022 den nämlichen Antrag. Die
Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2022.00052 liessen sich am 25. April
2022 sowie nach einer weiteren Vernehmlassung der Stadt Winterthur vom 20. Mai
2022 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 erneut vernehmen. Am 21. Juni 2022
erklärte die Stadt Winterthur Verzicht auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerden gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu
behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).
2.
Auf die Durchführung eines
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, wenn sich der
massgebliche Sachverhalt aus den vorhandenen Verfahrensakten mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein
Wesentliches zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81). Für einen Augenschein besteht mit
Blick auf die folgenden Erwägungen kein Anlass, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist.
3.
3.1 Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1
VRG; § 49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 15).
3.2 Die
Legitimation ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, wobei der
beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts obliegt,
ihre Legitimation zu substanziieren. Diese Substanziierung hat bereits im
Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (zum Ganzen VGr, 28. April
2022, VB.2021.00601, E. 2.1 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene
Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien, doch
auch letztere haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten
Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen (Bertschi, § 21 N. 38 f.).
3.3 Gegen
lokale Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) steht die
Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer
Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das
bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren
der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer
Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren
Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen
Intensität zur Folge hat (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1 mit
Hinweisen). Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen
können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann eine
spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft
verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr, 9. November 2007,
2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3). Gegen
die Markierung von Parkplätzen kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese
versperrten den direkten Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli
2021, VB.2021.00222, E. 2.2).
4.
Die an der Möttelistrasse wohnhaften Beschwerdeführenden
wollen ihre Legitimation zur Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung
und deren Rechtswidrigkeit daraus ableiten, dass die Verkehrssicherheit für die
Verkehrsteilnehmenden durch das Parkverbot ausserhalb der drei auf der
Möttelistrasse vorgesehenen Parkfelder "massiv abnehmen" werde, weil
die Möttelistrasse ohne parkierte Autos leergeräumt erscheine, übersichtlich
sei und zu höheren Geschwindigkeiten verleite. Inwiefern im Interesse der
Verkehrssicherheit liegen sollte, auf die verkehrssichere Markierung von
Parkfeldern unter Berücksichtigung der notwendigen Vorschriften, einschlägigen
Normen und insbesondere sinnvoller Sichtweiten zu verzichten und stattdessen
ein Regime ungeregelten Parkierens beizubehalten, das – wie die
Beschwerdeführenden selbst einräumen – die Übersichtlichkeit der Strasse
beeinträchtigt, ist nicht nachvollziehbar. Ob ihnen vor diesem Hintergrund
überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsmittelerhebung im Sinn von § 21
Abs. 1 VRG zukommt, kann allerdings offenbleiben, zumal sich ihre Rüge in
der Sache als offensichtlich unbegründet erweist. Die allfällige Notwendigkeit
zusätzlicher Massnahmen zur Verkehrsberuhigung, welche die an der
Möttelistrasse wohnhaften Beschwerdeführenden als angezeigt erachten, sowie die
angeblich fehlerhafte Ermittlung des Parkplatzbedarfs lassen eine Beibehaltung
einer Parkierungssituation, bei welcher die im Interesse der Verkehrssicherheit
freizuhaltenden Sichtweiten durch parkierte Fahrzeuge blockiert werden, nicht
als angezeigt und die angefochtene Verkehrsanordnung jedenfalls nicht als rechtswidrig
erscheinen. Eine rechtliche Verpflichtung zum Erhalt eines unveränderten
Parkplatzangebots auf der Möttelistrasse folgt weder aus der
Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes noch aus dem kantonalen Recht. Auch schützt
die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) den
Strassenanstösser nicht vor jeder ihm lästigen Änderung des Verkehrsregimes,
sondern nur von einer solchen, die ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines
Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Dass solches
der Fall wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
5.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden lassen
hinsichtlich ihrer Legitimation vorbringen, dass die Einführung der blauen Zone
mit markierten Parkfeldern in Verbindung mit einem Parkverbot ausserhalb der
Parkfelder zu einem Netto-Parkplatzabbau von über 50 % führe. Sie seien
auf die bestehenden Parkplätze auf öffentlichem Grund zwingend angewiesen, weil
viele Liegenschaften über keine eigenen Parkplätze auf Privatgrund verfügten
und auch keine solchen gebaut werden dürften bzw. könnten. Durch Suchverkehr
sei zudem mit Abgas- und Lärmimmissionen zu rechnen. Weder in der Rekurs- noch
in der Beschwerdeschrift wird indessen auch nur ein einziges Grundstück
benannt, welches auf einen Parkplatz auf öffentlichem Grund angewiesen sei,
oder dargelegt, zu welchem konkreten Nachteil eine Reduktion der auf
öffentlichem Grund zur Verfügung stehenden Parkplätze für eine oder mehrere
Beschwerdeführende aufgrund ihrer individuellen Situation führen könnte und
weshalb diese auf das bestehende Parkierregime "zwingend angewiesen"
sein sollen. Der Wunsch nach einem möglichst grossen Angebot an
Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund im Umkreis der eigenen Liegenschaft
begründet noch keine besondere Betroffenheit durch eine Verkehrsanordnung,
welche dieses Angebot reduziert. Dass die Nutzung einer bestimmten Liegenschaft
durch die streitgegenständliche Anordnung verunmöglicht oder erheblich
erschwert würde, wird nicht ausgeführt. Auch wird nicht dargetan, dass eine
oder mehrere Beschwerdeführende aufgrund der neuen Parkplatzsituation davon abgehalten
würden, zukünftig ihr Auto für gewisse Zwecke zu benutzen, oder aus besonderen
Gründen wie Gebrechlichkeit durch das Verbot des Wildparkierens ausserhalb
markierter Plätze eine relevante Benachteiligung erlitten (vgl. Christoph J.
Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen,
Zürich/St. Gallen 2012, S. 208). Auch wenn eine Vielzahl von Personen
Beschwerde führen, gilt das Erfordernis, deren individuelle Legitimation zu
substanziieren (oben E. 3.2). Inwiefern das pauschale Vorbringen, dass
"viele der Liegenschaften" über keine eigenen Parkplätze auf
Privatgrund verfügten und keine solchen erstellt werden könnten, die an eine
anwaltlich vertretene Partei gestellten Anforderungen zur Substanziierung ihrer
Rechtsmittellegitimation erfüllt, kann indessen mit Blick auf die materielle
Unbegründetheit der Beschwerde offenbleiben (sogleich E. 6 f.).
6.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden brachten
bereits im Rekursverfahren vor, die streitgegenständliche Anordnung sei
mangelhaft publiziert worden, weil daraus das Vorgehen des Beschwerdegegners
nicht klar hervorgegangen sei, dass er die definitive Markierung der Parkfelder
erst in einem zweiten Schritt verfügen wolle, und ohne Festlegung der
Parkfelder gar nicht möglich sei, die konkreten Folgen der Verkehrsanordnung
abzuschätzen und rechtlich überprüfen zu lassen. Die Vorinstanz erachtete eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Begründung als
im Rekursverfahren geheilt und erwog, dass die Wirksamkeit des Rechtsschutzes
durch die Zweiteilung des Verfahrens nicht beeinträchtigt werde, weil gegen die
Markierung einzelner Parkfelder eine Einsprache nach Art. 106 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) erhoben werden könne. Aufgrund
dieses Rechtswegs und der Möglichkeit, die Markierung eines Parkfelds zu
beantragen, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Zweiteilung des
Verfahrens im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führt.
Angesichts der bei Allgemeinverfügungen herabgesetzten Begründungsanforderungen
(BGE 138 I 171 E. 3.3.2) ist sodann nicht nachvollziehbar, inwiefern die
beschwerdegegnerische Anordnung Art. 29 Abs. 2 BV verletzen soll,
zumal den Beschwerdeführenden deren sachgerechte Anfechtung möglich war. Die
formellen Rügen vermögen mithin nicht durchzudringen.
7.
7.1 Gemäss Art. 3
Abs. 4 Satz 1 SVG können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit
der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren
der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3
Abs. 4 Satz 2 SVG).
7.2 In der
Sache beanstanden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, dass die Zahl
der im Quartier zur Verfügung stehenden Parkplätze faktisch drastisch reduziert
werde. Bereits jetzt stünden im Quartier nur eine unterdurchschnittliche Anzahl
Parkplätze zur Verfügung. Das mag zutreffen, ein Rechtsanspruch auf Erhalt eines
unveränderten Parkplatzangebots kommt den Beschwerdeführenden indessen nicht
zu. Die Behauptung eines "beschränkten Anspruch[s] auf
Parkiermöglichkeiten auf öffentlichem Grund" entbehrt einer rechtlichen
Grundlage. Im Gegenteil sollen sich die für eine rechtsgenügliche Erschliessung
benötigten Fahrzeugabstellplätze nach der gesetzgeberischen Konzeption in §§ 242 ff.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) auf
privatem Grund befinden. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen
auf Ausführungen dazu, weshalb ein Erhalt des bestehenden Parkplatzangebots aus
Sicht der Anwohnerschaft wünschenswert sei. Das in der Beschwerdeschrift
pauschal bestrittene öffentliche Interesse an der infrage stehenden Massnahme
liegt in einer Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die verkehrssichere
Markierung von Parkfeldern. Die Beschwerdegegnerin bezweckt mit der Einführung der
flächendeckenden Blauen Zone mit Anwohnerbevorzugung, die Quartierbevölkerung
vor vermeidbarem Verkehr zu schützen sowie die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des städtischen Verkehrsnetzes sicherzustellen. Die gewählte
Massnahme erscheint vorliegend ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal eine
Markierung von Parkfeldern die einzige Möglichkeit darstellt, im Interesse der
Verkehrssicherheit die zulässigen Abstellorte für ruhende Fahrzeuge
vorzuschreiben. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinn von § 20 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG ist in der
angefochtenen Anordnung nicht zu erblicken. Mit den zutreffenden diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz, auf welche in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, setzt sich die
Beschwerdeschrift nicht auseinander. Offenkundig unzutreffend ist schliesslich
die Behauptung, die verfügte Massnahme liege in der Zuständigkeit des Bundes.
8.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit aus
der Verfahrensvereinigung keine Besser- oder Schlechterstellung hinsichtlich
der Kostentragung folgt, sind die Verfahrenskosten je hälftig den Beschwerdeführenden
aus VB.2022.00024 und VB.2022.00052 aufzuerlegen, jeweils unter solidarischer
Haftung für diesen Betrag.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 355.-- Zustellkosten,
Fr. 9'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je hälftig den Beschwerdeführenden aus VB.2022.00024 und VB.2022.00052
auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftung für diesen Betrag.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Bezirk Winterthur;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).