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VB.2022.00025
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 9. September 2019 wies die Stellenleitung des Sozialzentrums B ein Gesuch von A um "Widerruf der Verrechnung" von Prämiengutschriften der Krankenkasse C für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 37.- sowie Fr. 71.15 ab (Dispositivziffer 1). Das Gesuch von A um "Bevorschussung" von für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 geschuldeten Mietnebenkosten (Heizkosten) in der Höhe von Fr. 130.45 wies die Stellenleitung ebenfalls ab (Dispositivziffer 2). Sodann wurde ein Gesuch von A um "Bevorschussung" von Kostenbeteiligungen gemäss zweier Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C über den Betrag von Fr. 18.20 bzw. Fr. 103.35 abgewiesen (Dispositivziffer 3). Schliesslich verweigerte die Stellenleitung A auch die "Auszahlung von Fr. 34.00 für die Antennengebühr ab 01.07.2019" (Dispositivziffer 4). B. Eine dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 teilweise gut. Sie hob Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2019 auf und wies die Sache betreffend die Antennen- bzw. Radio- und Fernsehanschlussgebühren zu näherer Abklärung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurück (Dispositivziffer 1 sowie E. 8 und 10). Im Übrigen – soweit gegen Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 9. September 2019 gerichtet bzw. die Prämiengutschriften sowie die Heizkosten betreffend – wies sie das Begehren um Neubeurteilung ab; mit Bezug auf Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 9. September 2019 bzw. die umstrittene Bezahlung der Kostenbeteiligungen gemäss den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C wurde es als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer 2). II. A rekurrierte am 21. Januar 2020 an den Bezirksrat Zürich und verlangte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien ihm die Prämiengutschriften der Krankenkasse C im Umfang von Fr. 84.15 zuzüglich 5 % Verzugszins auszubezahlen, Heizkosten von Fr. 130.45 sowie Kostenbeteiligungen gemäss der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C im Umfang von insgesamt Fr. 121.55 je zuzüglich 5 % Verzugszins zu bezahlen sowie die Sozialen Dienste der Stadt Zürich anzuweisen, die Kosten für den Kabelanschluss rückwirkend ab 1. Juli 2019 und "zzgl. Verzugszinsen" zu übernehmen. Mit Beschluss vom 18. November 2021 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, wies die Sache zu neuem Entscheid "[i]n Bezug auf die Prämiengutschriften und die Antennengebühr" an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurück, und verpflichtete die Sozialen Dienste, A (für die umstrittenen Heizkosten) Fr. 121.55 sowie (für die umstrittenen Kostenbeteiligungen gemäss der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse C) Fr. 130.45 auf sein Konto zu überweisen, wobei A "vorgängig die Forderung von Fr. 130.45 anhand eines aussagekräftigen und vollständigen Belegs gegenüber den Sozialen Diensten auszuweisen" habe (Dispositivziffer I). Mangels besonderen Aufwands sprach der Bezirksrat Zürich A keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III). III. A führte am 13. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Bezirksrat Zürich anzuweisen, einen materiellen Entscheid über den Umgang mit den umstrittenen Prämiengutschriften sowie die umstrittenen Kosten für den Kabelnetzanschluss zu treffen. Eventualiter sei die Sache insoweit "bloss zur Sachverhaltsermittlung" an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit das Verwaltungsgericht in der Folge gestützt auf die neuen Erkenntnisse einen Sachentscheid treffen könne. Subeventualiter seien die Sozialen Dienste anzuweisen, ihm (für die verrechnete Prämiengutschrift) Fr. 84.15 sowie die seit dem 1. Juli 2019 angefallenen Kosten für den Kabelanschluss (je zuzüglich 5 % Verzugszins) zu überweisen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Januar 2022 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 18. November 2021 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im Kern zielen die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Übernahme der seit 1. Juli 2019 angefallenen Kosten für den Kabelanschluss von monatlich Fr. 34.- sowie die Auszahlung der zur Verrechnung gebrachten Prämiengutschrift von Fr. 84.15 ab. Der vorliegenden Angelegenheit kommt deshalb ein Streitwert zu. Dieser beträgt auch unter Berücksichtigung dessen, dass namentlich im Sozialhilferecht bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen – wie hier der monatlichen Kosten für den Kabelanschluss – der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17), weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist, nachdem hier kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG). 1.3 1.3.1 Gemäss dem Dispositiv des vorinstanzlichen Beschlusses wird die Sache zu neuem Entscheid über den Umgang mit den Prämiengutschriften und der Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühren an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückgewiesen. Bezüglich der "Antennengebühr" hält die Vorinstanz in ihren Erwägungen indes fest, dass die angefochtene Anordnung bzw. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 9. September 2019 bereits mit Beschluss der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 5. Dezember 2019 aufgehoben worden und die Sache insoweit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückgewiesen worden war. Es sei deshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Auch nimmt die Vorinstanz keine materielle Prüfung der streitbetroffenen Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühr vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Verweigerung der rückwirkenden Übernahme der Kosten für den Kabelanschluss richtete, nicht eintrat und ihr bei der Formulierung von Dispositivziffer I des Rekursentscheids ein Versehen unterlief. Mit Bezug auf die Prämiengutschriften wies die Vorinstanz die Sache wie erwähnt zu neuem Entscheid an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurück. 1.3.2 Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind nur ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, es sei denn, sie stellten den Abschluss des Hauptverfahrens dar. Dies gilt auch, wenn auf das Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wird (Bertschi, § 19a N. 32). 1.3.3 Die Sozialbehörde der Stadt Zürich machte den Sozialen Diensten im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 keine konkreten Vorgaben darüber, wie diese nach der Rückweisung konkret über die Frage der Kabelanschlussgebühr bzw. die damit in Zusammenhang stehende Frage der Höhe der zu entschädigenden Wohnkosten neu zu entscheiden hätten. Der Rückweisungsentscheid in Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 5. Dezember 2019 stellt deshalb einen Zwischenentscheid dar. Soweit die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers in Bezug auf die umstrittenen Kabelanschlussgebühren nicht eintrat, gilt mithin auch der Rekursentscheid – als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – als solcher. Auch die von der Vorinstanz selbst mit Beschluss vom 18. November 2021 vorgenommene Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über den Umgang mit den Prämiengutschriften belässt den Sozialen Diensten einen gewissen Entscheidungsspielraum und stellt mithin ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. 1.3.4 Es ist folglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Anfechtung dieser Zwischenentscheide erfüllt sind (nachfolgend E. 1.4). 1.4 1.4.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie die hier infrage stehenden – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren, wobei an die Substanziierungslast im kantonalen Verfahren keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (Bertschi, § 19a N. 47 und 54). 1.4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil wegen unzumutbarer Verfahrensverzögerung geltend. Einen solchen scheint er auch darin zu erblicken, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche bislang nicht ausbezahlt wurden. Letzteres stellt keinen irreparablen Nachteil dar (vgl. Bertschi, § 19a N. 51). 1.4.3 Auch die Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens, die aufgrund eines Rückweisungsentscheids eintritt, stellt grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil dar (Bertschi, § 19a N. 50; VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 3.3.2, beide auch zum Folgenden). Dies lässt sich damit begründen, dass die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde. Eine bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Rechtsverzögerung kann indes einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleichkommen (Bertschi, § 19 N. 47, § 19a N. 48 mit Hinweisen). Vorliegend bearbeitete die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2019 innert knapp zwei Monaten, was angesichts der vier Streitpunkte und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Sach- und Rechtsfragen als beförderlich anzusehen ist. Die Vorinstanz lud die Beschwerdegegnerin zwei Tage nach Eingang des Rekurses des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und ersuchte sie um Äusserung zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer reichte während der Vernehmlassungsfrist eine weitere Eingabe mit dem Titel "Corrigenda zum Rekurs vom 21. Januar 2020", woraufhin die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert laufender Vernehmlassungsfrist einlud. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich (fristgerecht) am 20. Februar 2020, worauf der Bezirksrat dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis am 24. März 2020 ansetzte. Diese erstattete der Beschwerdeführer am 2. März 2020. Am Folgetag stellte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers zur freigestellten Vernehmlassung bis 2. April 2020 zu. Am 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, deren Bezug zum hier interessierenden Verfahren indes fraglich erscheint. Der Schriftenwechsel war mithin Anfang April 2020 beendet. Das Rekursverfahren wurde erst 19½ Monate später abgeschlossen. Die Ordnungsfrist des § 27c Abs. 1 VRG wurde mithin (deutlich) überschritten, was jedoch nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Hier sind indes keine solchen ersichtlich, welche nachvollziehbar erscheinen liessen, weshalb das Rekursverfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der Sachverhaltsermittlungen noch rund anderthalb Jahre andauerte. Die Dauer des Rekursverfahrens erweist sich mithin als überlang und kommt einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 2 sowie 19a Abs. 2 VRG gleich. 1.5 Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Es ist zum einen zu prüfen, ob der die umstrittenen Prämiengutschriften betreffende Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einer Rechtskontrolle standhält, namentlich ob ein sachlicher Grund für die Rückweisung gegeben ist und sich diese als verhältnismässig erweist (nachfolgend E. 2). In Zusammenhang mit den umstrittenen Antennen- bzw. Kabelanschlussgebühren beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage nach der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens. Es ist deshalb zum anderen zu prüfen, ob der Bezirksrat insoweit auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten und den von diesem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Kosten materiell beurteilen müssen (hinten E. 3). 2. 2.1 Sofern die Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren auch nicht zufolge Rückzugs, Gegenstandslosigkeit oder Vergleichs abzuschreiben ist, hat die Rekursinstanz einen materiellen Entscheid zu treffen, in dem sie über die Begründetheit der Rechtsbegehren zu befinden hat (Griffel, § 28 N. 17 ff., insbesondere N. 34). Bei einer Gutheissung des Rekurses besteht sodann die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Griffel, § 28 N. 38, auch zum Folgenden). Der Rekursbehörde ist bei der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache hierzu an die vorinstanzliche Behörde zurückweisen will, grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1, auch zum Nachstehenden). Die Rückweisung darf aber nicht einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommen. Weil die Rückweisung regelmässig zu einer Verlängerung des Verfahrens führt, ist davon mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot des § 4a VRG mit einer gewissen Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Eine Rückweisung kommt daher nur aus sachlichen Gründen in Betracht, namentlich wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben, oder zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Griffel, § 28 N. 39, auch zum Folgenden). Ein solcher Grund liegt nicht vor, wenn der erstinstanzlich verfügenden Behörde – nach Ansicht der Rekursinstanz – Fehler in der Rechtsfindung bzw. -anwendung unterliefen, zumal das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Vielmehr sind diese durch eine – nach Auffassung der Rekursinstanz – zutreffende rechtliche Beurteilung zu ersetzen. Die Verhältnismässigkeit der Rückweisung misst sich schliesslich unter anderem am Beschleunigungsgebot des § 4a VRG, wobei zu prüfen ist, ob sich eine Rechtsverzögerung gerade aus der Rückweisung ergibt (vgl. VGr, 1. Juli 2009, VB.2009.00252, E. 4.1). 2.2 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die von der Krankenkasse C an den Beschwerdeführer überwiesenen Prämiengutschriften in der Höhe von Fr. 37.- sowie Fr. 71.15 für die Jahre 2016 und 2017 seien kraft § 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetzes – mutmasslich – vom 29. April 2019 (EG KVG, LS 832.01) auf die Beschwerdegegnerin übergegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Beträge als Einkünfte des Beschwerdeführers "an sein Budget" angerechnet, welches Vorgehen unzulässig gewesen sei; die Rückforderung besagter Prämiengutschriften richte sich vielmehr nach § 15 Abs. 3 EG KVG. Die genannte Bestimmung verweist (in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung) auf die sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverpflichtungen bzw. §§ 26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Der Bezirksrat Zürich verwirft damit implizit die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 vertretene Auffassung, wonach die Prämiengutschriften zusätzliche Zahlungen an den Beschwerdeführer darstellten, welche aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips voll als Einkommen anrechenbar seien. Er scheint im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass eine Rückforderung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe – mutmasslich gestützt auf § 27 SHG – zu prüfen sei. Nach der genannten Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger etwa rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhält. Solche rückwirkenden Leistungen können nur periodengerecht verrechnet werden. Der Beschwerdeführer brachte und bringt vor, die Krankenkasse habe die streitbetroffenen Gutschriften aufgrund zu hohen Prämienbezugs in den Jahren 1996 bis 2013 ausgerichtet. Im fraglichen Zeitraum sei die Beschwerdegegnerin frühestens ab dem 1. Januar 2010 für seine Versicherungskosten aufgekommen, weshalb ihr auch nur ein geringer Teil der Prämiengutschrift zustehe. Der Entscheid über die Höhe eines auf § 27 SHG gestützten Rückerstattungsanspruchs bedingt mithin ergänzende Abklärungen über das Ausmass der vom Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe. Diese sind von der Beschwerdegegnerin bzw. den Sozialen Diensten vorzunehmen, was die Vorinstanz – implizit – als sachlichen Grund für die Rückweisung betrachten durfte. Eine massgebliche Verfahrensverlängerung aufgrund der Rückweisung selber, welche Letztere als unverhältnismässig erscheinen liesse, ist nicht zu befürchten. 2.3 Die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Sozialen Dienste zu neuem Entscheid über einen möglichen Rückerstattungsanspruch aufgrund der Prämiengutschriften hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. 3. 3.1 Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hatte in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2019 erwogen, bis Ende Juni 2019 hätten die Sozialen Dienste die im Mietzins enthaltene "Pauschale TV-Anschluss" von monatlich Fr. 34.- aus Kulanz übernommen bzw. "über den Mietzins" finanziert, obwohl Radio- und Fernsehanschlussgebühren selbst dann im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten seien, wenn sie über die Mietnebenkosten erhoben würden. Es sei deshalb grundsätzlich richtig, dass die Sozialen Dienste diese Kosten nicht mehr übernähmen. Allerdings sei nicht restlos klar, ob dies tatsächlich dazu führe, dass ein entsprechend bzw. um Fr. 34.- tieferer Mietzins ausgezahlt werden dürfe. So fehle es an einer aktuellen Mietzinsberechnung, aus der hervorgehe, ob "diese Pauschale" tatsächlich noch im Mietzins enthalten sei. Die Sozialen Dienste hätten sodann den Beschwerdeführer zumindest rechtzeitig mit einem Informationsschreiben darauf aufmerksam machen müssen, dass die Pauschale ab Juli 2019 nicht mehr übernommen werde, sodass er beim Vermieter rechtzeitig eine entsprechende Reduktion der Mietnebenkosten hätte verlangen können. Die Sozialbehörde wies die Sache daher insoweit in Aufhebung von Dispositivziffer 4 der Ausgangsverfügung vom 9. September 2019 zu näherer Abklärung und neuem Entscheid an die Sozialen Dienste zurück. 3.2 Dass der Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken können, machte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Einspracheverfahren wurde sodann wie oben E. 1.4.3 Abs. 2 dargelegt beförderlich durchgeführt, weshalb keine einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gleichzusetzende Verfahrensverzögerung gegeben war. Schliesslich war der Rückweisungsentscheid vom 9. Dezember 2019 angesichts der für den neuen Sachentscheid erforderlichen, entscheidrelevanten Abklärungen auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anfechtbar (vgl. Bertschi, § 19a N. 55). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, soweit dieser sich gegen die Rückweisung der Sache an die Sozialen Diensten zu neuem Entscheid über die im Streit liegenden Kosten für den Kabelnetzanschluss nach ergänzender Sachverhaltsabklärung richtete. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 5.3 Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 41). Seine Begehren erscheinen nicht offensichtlich aussichtslos. Entsprechend gilt es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 (in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da der vorinstanzliche Beschluss bzw. der Entscheid der Sozialbehörde einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 7. Mitteilung an … |