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VB.2022.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe hat sich ergeben: I. Mit Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 bestrafte die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies A, der sich damals im vorzeitigen Strafvollzug befand, wegen mehrfachen Besitzes und Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG), Abschluss eines unerlaubten Rechtsgeschäfts gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 27 der Hausordnung der JVA Pöschwies vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies), Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 HO Pöschwies sowie Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Anwendung von § 23c StJVG mit sechs Tagen Arrest sowie einer Busse von Fr. 60.-. Zudem stellte die JVA Pöschwies das von A am 20. Mai 2020 ausgehändigte Mobiltelefon der Marke "Samsung" mit integrierter SIM-Karte sowie ein USB-Ladekabel mit Stecker und Kopfhörer der Marke "Panasonic", welche anlässlich der Kontrolle der Zelle von A vom 25. Mai 2020 gefunden worden waren, in Anwendung von § 156 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sicher und überliess diese drei Gegenstände der Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung. Das Poker-Kartenspiel und ein überzähliges Paar Turnschuhe, welche auch bei der Zellenkontrolle gefunden worden waren, stellte die JVA Pöschwies ebenfalls sicher und legte sie zu den Effekten von A. Desgleichen stellte die JVA Pöschwies die gefundenen blauen Latex-Gummihandschuhe sowie ein gefundenes Erotikmagazin sicher, wobei sie diese Gegenstände durch die Gruppe entsorgen liess. Die gefundenen beiden Trainingsgürtel, die Broschüre "Waffen in Kürze", einen Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sowie ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" betiteltes Schreiben händigte sie A wieder aus. Der Arrest wurde vom 20. Mai 2020, abends, bis 26. Mai 2020, abends, vollzogen. II. A. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 änderte die JVA Pöschwies die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 dahingehend ab, dass sie die Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sicherstellte und zu den Effekten von A legte. Die Kopfhörer der Marke "Panasonic" händigte sie A demgegenüber wieder aus, nachdem er deren Erwerb mittels Hausbriefs hatte belegen können. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu. III. A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 22. Oktober 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte A weitere, grösstenteils prozessuale Anträge. B. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. C. Nachdem es den Schriftenwechsel durchgeführt und A Akteneinsicht gewährt hatte, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil VB.2020.00811 vom 6. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls ab. Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht A, eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu. IV. A erhob in der Folge mit Eingabe vom 13. Juli 2021 (Poststempel vom 14. Juli 2021) "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" beim Bundesgericht und beantragte, die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an dasselbe zurückzuweisen. Eventualiter seien die kantonalen und bundesrechtlichen Verletzungen bzw. die unrichtige Feststellung des Sachverhalts festzustellen und zu rügen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen. Mit Urteil 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an dasselbe zurück. Der Einzelrichter erwägt: 1. Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ist das Verfahren VB.2020.00811 als Verfahren VB.2022.00026 wiederaufzunehmen. Für die erneute Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18; VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 1.1). 2. 2.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 10. Januar 2022, auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien die kantonalen und bundesrechtlichen Verletzungen bzw. die unrichtige Feststellung des Sachverhalts festzustellen und zu rügen, sei nicht einzutreten. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung werde nicht dargetan und sei auch nicht erkennbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zur – verneinten – Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung beziehe, gehe er auf die betreffende Begründung nicht ein. Insofern sei auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Nicht einzutreten sei ferner auf die Rüge der "Verletzung des kantonalen und interkantonalen Rechts", welche sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem in der Zelle des Beschwerdeführers aufgefundenen Erotikmagazin beziehe. Weshalb er diese Erwägungen als paradox erachte, sei nicht nachvollziehbar. Desgleichen nicht einzugehen sei auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Akten nicht auf ein Datum hin untersucht, das die Verjährung der rechtswidrigen Unterstellung offenbart hätte. Im Urteil des Verwaltungsgerichts – so das Bundesgericht – werde dazu ausgeführt, dass selbst bei Eintritt der Verjährung ein Disziplinartatbestand erfüllt worden wäre, weshalb es darauf nicht ankomme. Damit setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung seiner Eigentums- bzw. Besitzrechte in Bezug auf das Mobiltelefon und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit sei die Beschwerde dagegen knapp hinreichend begründet. 2.2 Weiter erwog das Bundesgericht, der Beschwerdeführer habe vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, das sichergestellte Mobiltelefon hätte zu seinen Effekten gelegt werden müssen und nicht der Abteilung "Sicherheit intern" zur allfälligen Vernichtung übergeben werden dürfen, zumal aufgrund von Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten sei. Das Verwaltungsgericht habe dem entgegengehalten, § 156 Abs. 1 JVV verlange, dass das Eigentum festgestellt werden könne. Eine blosse Vermutung reiche in dieser Hinsicht nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies nicht erlaubt seien, könnten die Eigentumsrechte daran mindestens in der Regel nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer – so immer noch das Verwaltungsgericht – auch nichts zur Feststellung des Eigentums beigetragen, habe er doch insofern im Rahmen der Anhörung vom 22. Mai 2020 die Aussage verweigert. Sei die Feststellung des Eigentums nicht möglich und sei auch keine Verwertung möglich oder eigneten sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, was bei dem betroffenen Mobiltelefon angesichts des grundsätzlichen Verbots der Fall sei, würden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV vernichtet. 2.3 Das Bundesgericht erwog weiter, die in Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Eigentumsgarantie schütze neben dem Eigentum insbesondere auch den Besitz. Der Beschwerdeführer könne sich somit auf die Eigentumsgarantie berufen, selbst wenn man, dem Verwaltungsgericht folgend, davon ausginge, dass sein Eigentum trotz der bundesrechtlich vorgesehenen Vermutung in Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht erstellt sei. Bei der hier zur Diskussion stehenden Vernichtung des Mobiltelefons handle es sich um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Solche Eingriffe müssten im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, könne offenbleiben, da der vorliegende Eingriff klarerweise unverhältnismässig sei. Die Vernichtung des von einem Häftling versteckten Mobiltelefons erscheine zwar als geeignet, die Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs könne sie insbesondere auch dazu dienen, Kollusionshandlungen zu verhindern. Statt einen Gegenstand zu vernichten, könne dieser jedoch auch zu den Effekten gelegt und damit dem direkten Zugriff des Besitzers entzogen werden. Es handle sich dabei um einen milderen Eingriff, der ebenso geeignet sei, Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen sowie die Zwecke der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft zu gewährleisten. Das in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht vorgebrachte Argument, ein Mobiltelefon eigne sich nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, sei unzutreffend. Es handle sich vielmehr um einen Alltagsgegenstand, der auf verschiedenste Weise rechtmässig verwendet werden könne (E. 2.3 f.). 2.4 Das Bundesgericht schloss, das angefochtene Urteil verletze somit die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers und sei aufzuheben. Die Sache sei antragsgemäss an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es neu darüber befinde. Damit erübrige es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einzugehen (E. 3). 3. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde aufgrund der im Übrigen ungenügenden Begründung lediglich insofern ein, als der Beschwerdeführer einerseits die Verletzung seiner Eigentums- bzw. Besitzrechte in Bezug auf das Mobiltelefon und andererseits die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit beanstandete. Nachdem das Bundesgericht die erste Rüge für begründet erachtete, verzichtete es im Anschluss darauf, die zweite Rüge materiell zu behandeln, und wies "die Sache zur neuen Beurteilung" an das Verwaltungsgericht zurück. Vor diesem Hintergrund kann der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, obwohl es das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 in Gänze aufhob, nur so verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seines neuen Entscheids allein die vom Beschwerdegegner angeordnete Weitergabe des Mobiltelefons an die Abteilung "Sicherheit intern" zur weiteren Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung (unten E. 4) sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren – nicht jedoch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens erneut zu beurteilen hat (unten E. 6). Da die Beschwerde – wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt – teilweise gutzuheissen ist, wird sodann auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren neu zu befinden sein (unten E. 5). Keines neuen Entscheids aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils bedarf es hingegen in Bezug auf die zahlreichen weiteren Anträge und materiellen Rügen des Beschwerdeführers gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2020. Insofern kann vielmehr auf die Erwägungen des Urteils vom 6. Mai 2021 verwiesen werden. Namentlich nicht erneut beurteilt werden muss damit die Rechtmässigkeit der Disziplinarstrafe selbst sowie der Sicherstellung und der weiteren Behandlung der anlässlich der Zellenkontrolle gefundenen Gegenstände. Ebenso wenig neu zu beurteilen ist sodann die mit Urteil vom 6. Mai 2021 als rechtmässig erachtete Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren seitens der Vorinstanz. 4. Ohne sich abschliessend zur Frage des Eigentums an dem sichergestellten Mobiltelefon zu äussern, erkannte das Bundesgericht die zur Diskussion stehende Vernichtung desselben als unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers, der sich auch als Besitzer auf diese berufen könne. Statt das Mobiltelefon zu vernichten, könne es auch zu den Effekten gelegt und damit dem direkten Zugriff des Besitzers entzogen werden. Dabei handle es sich um einen milderen Eingriff, der ebenso geeignet sei, Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen sowie die Zwecke der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft zu gewährleisten (vorn E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht (neu) anders entscheiden könnte, als die Beschwerde vom 20. November 2020 in diesem Punkt gutzuheissen und den Beschwerdegegner im Sinn des Bundesgerichts anzuweisen, das sichergestellte Mobiltelefon zu den Effekten des Beschwerdeführers zu legen. Gleichermassen hätte demnach bereits die Vorinstanz entscheiden müssen. Dispositivziffer I der Verfügung vom 22. Oktober 2020 ist folglich im Sinn der Erwägungen aufzuheben. 5. 5.1 Nach dem Gesagten (vorn E. 4) hätte die Vorinstanz den Rekurs teilweise gutheissen müssen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann dabei von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von 1/5 gesprochen werden. Dementsprechend sind in Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 die Kosten des Rekursverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren (weiterhin) keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18 ff.). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2; 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2). Während für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41). (Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21). Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.). Die unentgeltliche Prozessführung kann auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.3; Plüss, § 16 N. 55). 5.3 Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dieses Gesuch eingehend zu begründen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sie bei Disziplinarrekursen, die keinen übermässigen Aufwand erfordern würden, die Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen. Dass der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese tiefen Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Seine Mittellosigkeit sei in diesem Sinn nicht rechtsgenügend dargetan. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 erwog das Verwaltungsgericht, den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht entnommen werden, dass sie sich hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als blosse Annahmen gestützt habe. Soweit sich dessen Mittellosigkeit nicht bereits aus den Akten ergeben würde, wäre die Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer, der über keine juristische Ausbildung verfüge und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten gewesen sei, die Möglichkeit einzuräumen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, könne indessen offengelassen werden, da der Rekurs jedenfalls als aussichtslos zu bezeichnen sei, wobei sich die Vorinstanz zu dieser Frage nicht geäussert habe. 5.4 Die Frage nach der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers wurde somit im ersten Rechtsgang weder von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht beantwortet. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist indessen aktenkundig (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00518, E. 4.3 [nicht publiziert]). Was die Frage der weiteren Handhabung des sichergestellten Mobiltelefons angeht, erwies sich der Rekurs – anders als das Verwaltungsgericht noch mit Urteil vom 6. Mai 2021 erwog – sodann nicht als offensichtlich aussichtslos (vgl. E. 4 und E. 5.1). Für die übrigen Rekursbegehren des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zu Recht abwies, gilt dies wiederum nicht (vgl. vorn E. 3). Nach dem Gesagten wäre das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren bloss zu 1/5 gutzuheissen. Weil ihm dieser Kostenanteil aber angesichts seines Obsiegens in diesem Punkt ohnehin nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 4/5 der Kosten des Rekursverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die weitere Handhabung des sichergestellten Mobiltelefons sowie (teilweise) der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren obsiegt, rechtfertigt es sich, die in ihrer Höhe unverändert zu belassenen Gerichtskosten zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer damit auch für das Beschwerdeverfahren (weiterhin) keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt. 6.2 Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Letzteres gilt indes wiederum nicht in Bezug auf die zahlreichen weiteren Begehren des Beschwerdeführers. Auch für das Beschwerdeverfahren wäre dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung somit bloss teilweise – nämlich zu 1/4 – gutzuheissen. Weil ihm dieser Kostenanteil aber angesichts seines Obsiegens in diesem Punkt ohnehin nicht auferlegt wird, ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Darüber hinausgehend bzw. bezüglich der ihm auferlegten 3/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren VB.2020.00811 wird als Verfahren VB.2022.00026 wiederaufgenommen. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird angewiesen, das sichergestellte Mobiltelefon zu den Effekten des Beschwerdeführers zu legen. In Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren im Umfang von 1/5 gutgeheissen, jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen. In Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 284.- zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird im Umfang von 1/4 gutgeheissen, jedoch als gegenstandslos geworden abgeschrieben; darüber hinausgehend wird das Gesuch abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden zur 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |