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Geschäftsnummer: VB.2022.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 40-jährigen Vietnamesen wegen Scheinpartnerschaft] Aufgrund der gesamten Indizien ist davon auszugehen, dass zumindest der Beschwerdeführer lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven den Schein einer Partnerschaft mit seinem Schweizer Partner erweckt. Er hat demnach keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (zum Ganzen E. 5). Die Nichtverlängerung erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
SCHEINEHE
SCHEINPARTNERSCHAFT
VIETNAM
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 52 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00027

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (geborener X) ist 1982 geborener vietnamesischer Staatsangehöriger. Er war vom 7. Juli 2010 bis am 5. August 2016 mit einer Landsfrau, C, geboren 1984, verheiratet. Aus der Ehe ging 2011 der Sohn D hervor.

Am 24. Mai 2019 liessen A und E, ein 1988 geborener Schweizer Bürger, beim Zivilstandsamt Dübendorf ihre Partnerschaft eintragen, woraufhin das Migrationsamt Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 23. Mai 2020 erteilte. Am 15. Mai 2020 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 31. August 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg, da es die Beziehung A und von E als Scheinpartnerschaft qualifizierte.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 ab.

III.  

Am 18. Januar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verfügte über eine bis am 23. Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 14. Mai 2020 ersuchte er um deren Verlängerung. Per 20. Juli 2021 meldete er sich nach J, Kanton N, ab, wo er – soweit ersichtlich – noch immer wohnhaft ist.

2.2 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; zum Ganzen VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2 mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend zog der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom Kanton Zürich in den Kanton Aargau um. Am 12. Oktober 2021 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau den Kantonswechsel des Beschwerdeführers ab. Damit ist die Zuständigkeit der Zürcher Behörden (weiterhin) gegeben (vgl. BGr, 15. April 2019, 2C_322/2019, E. 3.1 ff. – 19. Mai 2011, 2C_327/2010, E. 2.1; ferner BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017 [zu Verfahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung] – 28. Oktober 2014, 2C_155/2014, E. 3.2 [zu Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung]).

3.  

Der Ausgangsverfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 23. Februar 2017 reiste der Beschwerdeführer mit einem Geschäftsvisum über den Flughafen Frankfurt am Main in den Schengenraum ein und erhielt am 14. Juni 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags als … einen Aufenthaltstitel in Polen. C, seine ehemalige Ehefrau, reiste am 11. März 2017 ebenso über Frankfurt am Main mit einem Geschäftsvisum in den Schengenraum ein und erhielt am 2. Juni 2017 gestützt auf einen Arbeitsvertrag als Spezialistin für … ebenfalls einen polnischen Aufenthaltstitel. Die früheren Ehegatten waren in Warschau an derselben Adresse gemeldet.

Am 15. Juli 2017 reiste C in die Schweiz ein, wo sie am 10. Oktober 2017 in Bern den Schweizer Bürger F, geboren 1962, heiratete. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern. Der Kontakt zu F war im April 2017 über die Schwester des Beschwerdeführers zustande gekommen; diese ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet und im Kanton Solothurn wohnhaft.

Da die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) eine Scheinehe zwischen C und F vermuteten, führten sie am 26. Oktober 2018 eine Domizilkontrolle an deren Wohnort durch. Anlässlich derselben gab F unter anderem an, dass sich C mehrheitlich in Zürich aufhalte, wo sie auch arbeite. Am 12. März 2019 führte die Stadtpolizei Zürich rechtshilfeweise an den beiden Zürcher Standorten der G GmbH, der Arbeitgeberin von C, Kontrollen durch. Dabei wurde sie in der einen, der Beschwerdeführer in der anderen Filiale der G GmbH angetroffen. Der Beschwerdeführer sagte bei Befragungen am 12. und 20. März 2019 aus, mit E in einer Beziehung zu leben und mit diesem die Ehe eingehen zu wollen. E war zu dieser Zeit Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G GmbH.

Am 24. Mai 2019 liessen der Beschwerdeführer und E ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt Dübendorf eintragen, woraufhin der Beschwerdegegner – ohne Kenntnis von den im Kanton Bern laufenden Abklärungen zu haben – Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 23. Mai 2020 erteilte.

4.  

4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben die eingetragenen Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen bzw. Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem – analog zur sogenannten Schein- oder Ausländerrechtsehe – auch die Scheinpartnerschaft (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1).

4.2 Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Entschluss zur Eintragung der Partnerschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Partner bzw. einer der Partnerinnen fehlt. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen. Dass eine Scheinpartnerschaft vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinpartnerschaft geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

4.3 Grundsätzlich soll eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheids abweichen. Die Rechtssicherheit gebietet zu verhindern, dass aufgrund der Unabhängigkeit des Strafrichters und des Verwaltungsrichters basierend auf denselben Tatsachen widersprüchliche Urteile ergehen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen ist, hat dies jedoch selbstredend seine Berechtigung. Diese Bindungswirkung ist bei einer Einstellungsverfügung zusätzlich relativiert (dazu ausführlich BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.2, auch zum Folgenden). Keine Bindungswirkung (für die Migrationsbehörden) entsteht sodann, wenn die Strafbehörden bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht geprüft haben (zum Ganzen BGr, 7. Juni 2022, 2C_1018/2021, E. 3.4).

Mit Verfügung vom 17. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein gegen den Beschwerdeführer, C und F geführtes Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden ein. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Einstellungsverfügung und zeigte im Einzelnen auf, welche zusätzlichen Sachverhaltselemente sie miteinbezog bzw. welche Sachverhalte und Beweismittel die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt liess. Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, dringt er damit nicht durch. Ohnehin bestehen hier zahlreiche Beweismittel, welche der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht vorlagen: So insbesondere die Protokolle der Befragungen von F und C vom 8. September 2020, der Ermittlungsbericht zur Wohnungskontrolle vom 15. September 2020 sowie die Befragungsprotokolle vom 21. Oktober 2020. Bezüglich dieser Dokumente bestand von vornherein keine Bindungswirkung der Migrationsbehörden.

5.  

5.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer und E ihre Partnerschaft nur zum Schein eintragen liessen:

5.2  

5.2.1 Zunächst deuten in dieser Hinsicht die zeitlichen Abläufe der Ehescheidung des Beschwerdeführers und C's und deren (fast gleichzeitige) Übersiedlung nach Polen Anfang 2017, wo sie an derselben Adresse gemeldet werden, auf eine weiterhin bestehende Beziehung hin. Mit Blick auf Übersiedlung von C in die Schweiz wirkt sodann ungewöhnlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers den Kontakt zwischen ihr und F herstellte.

5.2.2 Sodann sprechen die zahlreichen Bilder, welche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden wurden, für eine weiterhin bestehende (Paar-)Beziehung. Auf den Fotos wirken die ehemaligen Ehegatten sehr vertraut. Hervorzuheben ist in diesem Kontext ein Foto, welches die beiden offenbar im gleichen Schlafzimmer zeigt, welches später im Verfahren auf einem Bild zum Beleg der tatsächlich gelebten Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und E zu sehen ist. Diese Fotos sind in der Wohnung am H-Ring 01 in Zürich entstanden (vgl. dazu auch sogleich, E. 5.2.4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers und C's, die Bilder seien lediglich gemacht worden, um dem gemeinsamen Sohn eine "heile Welt" vorzuspielen, sind wenig glaubhaft. Denn bereits im Sommer 2017 war dieser mit seinem Grossvater in der Schweiz zu Besuch. Er lernte also bereits rund ein Jahr nach der Scheidung seiner Eltern den neuen Partner seiner Mutter kennen. Auch wenn der Sohn damals – mit etwas über sechs Jahren – noch relativ jung war, so merkte er doch, dass seine Mutter nicht mehr mit seinem Vater, sondern mit einem anderen Mann zusammenwohnt.

5.2.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und C ihre (regelmässigen) Kontakte (auch) in der Schweiz abstritten bzw. ausführten, sie würden sich nur "zufälligerweise" treffen. Wie aus den Akten jedoch klar hervorgeht und insbesondere auf den vorerwähnten Bildern ersichtlich ist, verbringen die ehemaligen Eheleute (teilweise gemeinsam mit E und/oder weiteren Personen) etwa ihre Freizeit miteinander und fahren gar gemeinsam in die Ferien. Vor diesem Hintergrund wirkt ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Ehefrau anlässlich mehrerer Befragungen lediglich als "Kollegin" bezeichnete; erst auf gezieltes Nachfragen hin räumte er ein, dass es sich um seine Exfrau handle. Ebenso verhielt sich C widersprüchlich: Anlässlich einer Befragung durch die EMF gab sie etwa zunächst mehrmals an, die Person auf den ihr vorgehaltenen Bildern nicht zu erkennen, bevor sie schliesslich einräumte, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle.

Was sodann die Ferienreise nach Italien anbelangt, welche der Beschwerdeführer, sein Partner, C und weitere Personen gemeinsam unternahmen, so sind die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und wirken wenig glaubhaft. So gab E an, sie seien einfach zusammen nach Venedig in die Ferien gegangen; jeder sei für die eigenen Kosten aufgekommen. Der Beschwerdeführer sprach dagegen von einem "Geschäftsanlass"; die Kosten habe sein Partner übernommen.

5.2.4 Bezüglich der Wohnung am H-Ring 01 in Zürich fällt auf, dass diese gemeinsam von C und E gemietet wurde. Erstere war gemäss Angaben des zuständigen Kreisbüros vom 3. April 2019 per 1. November 2018 dort eingezogen. Am 19. Februar 2019 habe C jedoch angegeben, dass sie erst per 1. April 2019 von Bern nach Zürich ziehen werde, wenn ihr Sohn ebenfalls in der Schweiz sei. E hat gemäss Auskunft des Kreisbüros auf mehrere Schreiben nicht reagiert, weshalb er beim Stadtrichteramt verzeigt worden sei. Diese Angaben des Kreisbüros – zusammen mit den Ergebnissen der Domizilkontrollen vom 26. Oktober 2018 und vom 15. Februar 2019 durch die EMF – deuten darauf hin, dass sich nach Abschluss des Mietvertrags vorwiegend C gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in dieser Wohnung aufhielt. Dafür spricht auch die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Intervention vom 12. März 2019, sein Wohnsitz sei am H-Ring. Bei der anschliessenden Befragung korrigierte der Beschwerdeführer diese Angabe jedoch und gab an, bei "E", am K-Weg 02 in L zu wohnen. Diese Adresse konnte der Beschwerdeführer aber erst angeben, nachdem er sie bei E erfragt hatte.

Die Erklärung für den gemeinsamen Abschluss des Mietvertrags, der Mietzins sei für E allein zu hoch gewesen, ist sodann wenig stichhaltig. Immerhin war dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Vorsitzender der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit zwei Schönheits- und Wellnesssalons in der Stadt Zürich und mehreren Angestellten. So war es ihm am 3. Juli 2019 offenbar auch problemlos möglich, den Mietvertrag auf sich und den Beschwerdeführer übertragen zu lassen, wobei Letzterer zu diesem Zeitpunkt noch über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügte und somit auch noch kein Einkommen ausweisen konnte.

Anlässlich der Wohnungskontrolle am H-Ring 01 vom 15. September 2020 wurden der Beschwerdeführer und drei weitere Personen in der Wohnung angetroffen. E war jedoch nicht anwesend. Der Beschwerdeführer gab an, dieser würde sich im Ausland aufhalten; er wisse jedoch nicht, wann sein Partner in die Schweiz zurückkomme. Sodann lassen verschiedene Aussagen von E zweifelhaft erscheinen, dass er tatsächlich an dieser Adresse mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnte. Zu den weiteren anwesenden Personen befragt, sagte E etwa, es lebten teilweise auch Angestellte oder Kollegen und Bekannte von ihm in der Wohnung am H-Ring; die Namen "dieser Leute" wisse er aber nicht alle. Der Beschwerdeführer dagegen sagte, er und sein Partner würden sich die Wohnung mit einem anderen Ehepaar teilen. Der Ehemann heisse "I" und sei mit einer Ungarin verheiratet. Das Paar sei eingezogen, als er bereits dort gewohnt habe. I war zu dieser Zeit beim Personenmeldeamt aktiv am H-Ring 01 gemeldet. Diese Unkenntnis von E über den (angemeldeten) Mitbewohner und dessen Ehefrau wirkt sehr ungewöhnlich. Zudem fällt auf, dass ihm nicht bekannt war, dass in der Wohnung kein Fernseher vorhanden war. Insgesamt stellen die Wohnungskontrolle und die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen ein tatsächliches Zusammenleben des Beschwerdeführers mit E in der Wohnung am H-Ring 01 klar infrage.

Daran ändern auch die Bilder, welche in der Wohnung am H-Ring 01 aufgehängt waren und den Beschwerdeführer und seinen Partner zeigen, nichts. Ebensolches gilt auch für das erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichte Schreiben des Hauswarts, welches ein Zusammenwohnen des Beschwerdeführers und seines Partners "im Jahre 2020" am H-Ring 01 bestätigt, zumal etwa unklar bleibt, wie oft sich der Hauswart damals im Haus aufgehalten hat.

5.3 Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner zu Recht festhielten, kennen sich der Beschwerdeführer und E relativ gut und konnten deshalb anlässlich der polizeilichen Befragungen auch in verschiedener Hinsicht übereinstimmende Aussagen machen. Daraus kann vorliegend aber nicht abgeleitet werden, dass sie eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung führen. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass sie freundschaftlich verbunden sind. Dieser Eindruck wird durch die zahlreichen aktenkundigen Fotos und die – teilweise gemeinsam mit C unternommenen Ferienreisen – untermauert. Weiter verstärkt wird dieser Eindruck durch den im September 2018 beginnenden Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und E. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wirkt dieser lediglich freundschaftlich bzw. betrifft dieser insbesondere geschäftliche Aspekte; dies überrascht, wenn man berücksichtigt, dass die beiden gemäss eigenen Angaben seit "Anfangs/Mitte 2018" (gemäss E) bzw. seit 2017 ("praktisch sofort") (gemäss Beschwerdeführer) ein (Liebes-)Paar gewesen seien. Gleichzeitig zeigen verschiedene Nachrichten eine weiterhin enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C auf. So schrieb er am 17. Januar 2019 etwa: "Sie haben gestern informiert, C war sehr nervös und ich war noch nicht da. Sie wusste nicht wen anrufen…". Der Beschwerdeführer war also über den Gemütszustand seiner ehemaligen Ehefrau gut informiert. Ausserdem war er offenbar deren erste Ansprechperson. Des Weiteren regte sich der Beschwerdeführer über die Höhe der Telefonrechnung von C auf, und er führt aus, er habe ihr gesagt, sie müsse die (Schweizer) SIM-Karte rausnehmen und die "Vietnamesenkarte reinstecken", wenn sie in Vietnam ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, lassen diese Nachrichten die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau, sie hätten nur noch wegen ihres Sohnes Kontakt, gänzlich unglaubhaft erscheinen.

5.4 Schliesslich sprechen auch die verschiedenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und E's, insbesondere zu den Umständen des Kennenlernens in Warschau und dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens, gegen eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung.

5.5 Insgesamt lassen die geschilderten Umstände einzig den Schluss zu, dass zumindest der Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, eine wirkliche Partnerschaft mit E zu führen.

5.6 Was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen.

5.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einstellungsverfügung und zum darin festgestellten Sachverhalt – wie bereits aufgezeigt (vorn, E. 4.3) – in weiten Teilen an der Sache vorbeigehen. Er lässt ausser Acht, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz über verschiedene Beweismittel verfügten, welche erst nach Erlass der Einstellungsverfügung überhaupt erstellt bzw. beschafft wurden.

5.6.2 Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz hervorgehobenen Widersprüche in den Aussagen aufzulösen versucht, so gelingt ihm das lediglich in beschränktem Ausmass. So trifft zwar zu, dass Erinnerungen verschwimmen und Fragen teilweise unterschiedlich verstanden und folglich abweichend beantwortet werden können. Dennoch verbleiben mit Blick auf zentrale Aspekte deutliche Widersprüche, welche der Beschwerdeführer selbst auch einräumt.

5.6.3 Die vielen eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer und E – teilweise zusammen mit weiteren Personen – zeigen, vermögen keine tatsächlich gelebte Partnerschaft darzutun. Vielmehr deuten diese, wie bereits erwähnt, auf eine freundschaftliche Beziehung der beiden hin. Diese Freundschaft wird denn auch hier nicht angezweifelt. Ohnehin stellen die Fotos lediglich Momentaufnahmen dar; diese lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung als solche zu (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4).

5.6.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinem Umzug nach J, wo er offenbar gemeinsam mit E wohnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Begründung des dortigen Wohnsitzes erfolgte erst unter Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens und insbesondere nach mehreren polizeilichen Befragungen. Auch die beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben vermögen die klaren Indizien für eine Scheinpartnerschaft nicht zu widerlegen. Vielmehr sind diese vorliegend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; zumindest eins davon ist denn auch von einer ehemaligen Angestellten von E verfasst. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen.

5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Motiven den Schein einer Partnerschaft mit E erweckte. Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

6.  

6.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.

6.2 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer reiste am 12. Mai 2019 und damit vor rund 3,5 Jahren (offiziell) in die Schweiz ein. Dieser Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit seinem Heimatland, in welchem er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und ausserdem die Schulen besucht und ein Studium abgeschlossen hat, ist er noch immer bestens vertraut. Er sollte sich dort problemlos wieder integrieren können, zumal er jung und bei guter Gesundheit ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2017 und Mai 2019 in Polen aufgehalten hat. Weder bei einer Rückreise nach Vietnam noch nach Polen wäre der Beschwerdeführer sodann ganz auf sich alleine gestellt, zumal sein Vater in Polen und seine Mutter in Vietnam wohnt.

Die Beziehung zu seinem seit Mitte Januar 2021 in der Schweiz wohnhaften Sohn kann der Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche weiterhin aufrechterhalten. Diese Art der Beziehungspflege lebte der Beschwerdeführer denn auch bereits seit seiner Übersiedlung nach Polen Anfang 2017. In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die alleinige elterliche Sorge über den Sohn dessen Mutter zugeteilt wurde und dieser auch bei ihr und F in Bern wohnhaft ist.

6.3 Der Beschwerdeführer war während seiner Anwesenheit erwerbstätig und ist – soweit ersichtlich – weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch sind gegen ihn Betreibungen registriert. Seine sprachliche Integration kann dagegen nicht als gelungen bezeichnet werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden.

6.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.