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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00034
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Abteilungspräsident Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C und/oder
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 erteilte die Bausektion
des Stadtrats der Stadt Zürich der E AG unter Vorbehalt, Bedingungen und
Auflagen die baurechtliche Bewilligung für Umbau, Anbau, Aufstockung,
Sanierung, Balkonvergrösserungen, Photovoltaikanlage auf dem Flachdach der
Wohnhäuser sowie zwölf Autoabstellplätze im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
am G-Weg 02 und 03 in Zürich.
II.
Dagegen rekurrierten A und B am
6. Juli 2021 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Am 26. Oktober 2021 führte die
1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen
Augenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 hiess das
Baurekursericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den angefochtenen
Beschluss um die Auflage, dass das Ausmass, um welches das Attikageschoss über
die ganze Ostseite vom darunterliegenden Vollgeschoss zurückversetzt anzuordnen
ist (Erw. D.b. i.V.m. Disp.-Ziff. I.B.1.c), mindestens 2 m zu
betragen habe. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A
und B am 21. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Sodann sei ein Gutachten der kantonalen
Denkmalpflege (KDK) über die besondere Rücksichtnahme zu bestellen oder,
eventualiter, ein Augenschein vorzunehmen.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. Februar 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die E AG beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2022, die Beschwerde abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich machte am 28. Februar 2022 eine
Eingabe zur Mitbeantwortung der Beschwerde und beantragte, diese abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
A und B replizierten am 24. März 2022 und hielten an
den gestellten Anträgen fest. Am 7. April 2022 reichte die E AG unter
Aufrechterhaltung der gestellten Anträge Duplik ein. Mit Eingabe vom 2. Mai
2022 verzichteten A und B unter Festhalten an den gestellten Anträgen auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des unmittelbar östlich an
das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 04 ohne Weiteres zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Eingabe der
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich zur Mitbeantwortung der Beschwerde vom 28. Februar 2022
ist nach Fristablauf am 25. Februar 2022 erfolgt.
Ein
Fristversäumnis hat die Annahme des Verzichts auf Beschwerdeantwort und damit
grundsätzlich deren Unbeachtlichkeit zur Folge (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 11 N. 71 f.).
Als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (§ 7 Abs. 1 VRG) steht es
jedoch im Ermessen des Verwaltungsgerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu
berücksichtigen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23 mit Hinweis
auf RB 1994 Nr. 16). Soweit erforderlich, wird daher nachfolgend
darauf Bezug genommen.
3.
3.1 Das
streitbetroffene Baugrundstück befindet sich gemäss anwendbarer Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der dreigeschossigen Wohnzone W3
mit Wohnanteil 66 % sowie Lärmempfindlichkeitsstufe II. Es ist
gegenwärtig mit zwei leicht versetzt angeordneten und zusammengebauten
dreistöckigen Mehrfamilienhäusern aus den 1970er-Jahren überstellt.
3.2 Geplant
ist im Wesentlichen, den Mehrfamilienhauskomplex umzubauen und zu sanieren
sowie um ein Attikageschoss aufzustocken und nordseitig um einen Anbau zu ergänzen.
Ferner sollen die Loggien durch abgestützte Balkone ersetzt, auf dem Flachdach
eine Photovoltaikanlage erstellt und die Anzahl Fahrzeugabstellplätze im Freien
von sieben auf zwölf erhöht werden.
3.3 Östlich
des Baugrundstücks befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden (G-Weg
05, 06), welche im kommunalen Inventar der Denkmalpflege und der
Gartendenkmalpflege vermerkt ist. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere
geltend, das strittige Bauvorhaben lasse die gegenüber dem Inventarobjekt erforderliche
besondere Rücksichtnahme gemäss § 238 Abs. 2 PBG vermissen. Sodann
rügen sie die vorinstanzliche Begründung und Sachverhaltsabklärung
diesbezüglich als mangelhaft.
4.
4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber
hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten
ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine
förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2
PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus
objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts
in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 23. April
2008, VB.2008.00015, E. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 823
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Damit werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in
unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden bzw. bei Änderungen an
solchen, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur
befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG
kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier
nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise
des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2
= BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 826 mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die
Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist
nicht entscheidend, ob und wie das Schutzobjekt von der geplanten Baute und
Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck
die geplante Baute bei dem beim Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt.
Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des
Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten und
Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf (VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober
2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 826
mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum Folgenden).
Die Gesamtwirkung einer Baute
oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen
Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr,
28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
a.a.O., S. 810 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.2 Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt
die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Das Bundesgericht
hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das
Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG
abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat.
Das Verwaltungsgericht muss sich
demgegenüber bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine
Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Es kann den
Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung
begangen hat.
5.
5.1 Das Inventar würdigt das
benachbarte Objekt und dessen Umgebung zusammengefasst als burgenhaft wirkendes
Wohnhaus mit vorgelagerten Terrassen und Swimmingpool, das von grob verputzten
Mauern umgrenzt werde. Die Bauvolumina seien mit Kupferblechbahnen eingedeckt
und schlössen an der vorderen Dachkante in einer gerundeten Silhouette ab. Der
vielfach gestufte Aussenraum verbinde sich über die verglaste Gebäudefront mit
den Innenräumen. Alles in allem handle es sich um eine für die Zeit um 1970
typische Wohnarchitektur, die der Architekt H für sich und seine Familie im
Quartier I geschaffen habe. Das Wohnhaus des Architekten sei während der
Nachkriegsmoderne zunehmend zu einem eigenständigen Bautyp geworden, bei dem
sich innovative Ideen und individuelle Vorlieben vermischt hätten. Terrassierte
und gestaffelte Volumina, gerundete Formen, die Stufenlandschaft und der
haptische Kellenwurfputz seien charakteristische Merkmale der fortgeschrittenen
Nachkriegsmoderne.
Teil des gestaffelten Baukörpers
sei eine (Beton-)Dachterrassenlandschaft, welche sich über Stufen und
unterschiedliche Platzbildungen über ein Geschoss hinweg bis zu einem
Swimmingpool entwickle. Dieser nicht einsehbare Teil sei an den Rändern durch
einzelne Kleinkoniferen akzentuiert, die wiederum die Verbindung zum mit Bäumen
und Kleinsträuchern bepflanzten Umschwung herstellten. Die Bäume und
Bepflanzungen befänden sich im Süden, Osten und Westen in einer Böschung aus
Findlingen, die den festungsartigen Charakter des Wohnhauses verstärkten. Das
Verschmelzen von skulpturalem Bauwerk und Landschaft sei typisch für die in der
Moderne wurzelnde Wohnkultur der 1970er-Jahre.
5.2 Dem Baubewilligungsentscheid kann
entnommen werden, der geplante Anbau schliesse, dem Hang folgend, höhenversetzt
an den Bestand an. Die typischen Rücksprünge im Volumen würden aufgegriffen,
sodass sich die Erweiterung volumetrisch selbstverständlich in den Bestand
einfüge. Der Drittel-Dachaufbau im Attika, welcher bis in die Ebene der
Ostfassade vorstosse, dominiere dort jedoch zu stark und lasse die besondere
Rücksichtnahme zum unmittelbar angrenzenden potenziellen Schutzobjekt
vermissen. Um die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu erfüllen, sei
das Attikavolumen über die ganze Ostseite zurückversetzt anzuordnen. Dabei sei
das neue Heizungsrohr nicht an der Ostfassade entlang über Dach zu führen,
sondern weiter ins Gebäudeinnere zu verlegen. Diesbezüglich seien
Abänderungspläne einzureichen.
Weiter erwog die Baubehörde, um die geforderte
Rücksichtnahme gegenüber dem inventarisierten Garten zu sichern, sei der
entlang der westlichen Grenze der Nachbarparzelle wachsende Gehölzgürtel sehr
wichtig, weshalb dieser während der Bauzeit zu schonen und zu schützen sei. Die
neue Wegführung entlang der Ostgrenze des Baugrundstücks gefährde den Wurzel-
resp. Kronenbereich der grenznahen Gehölze im inventarisierten Nachbargarten,
weshalb sie in den Bestand einzufügen und im Bereich der geschützten Gehölze
anzupassen sei.
5.3 In ihrer
Rekursantwort führte die Baubehörde (zusammengefasst) ergänzend aus, zwei
wichtige Aspekte des benachbarten Inventarobjekts seien dessen skulpturale,
burgenhafte Erscheinung und die geborgene Einbettung in den Garten mit der
schützenden Bepflanzung. Diese spezifischen, individuell auf das Inventarobjekt
abgestimmten Merkmale zeugten von seiner kontextuellen Unabhängigkeit. Es sei
autark, introvertiert zu seinem eigenen Aussenraum und mit dichten
Bepflanzungen geschützt. Diese individuelle, stimmige Ausstrahlung werde durch
die Erweiterung des Bauprojekts nicht beeinträchtigt oder geschmälert. Auch
stehe dieses nicht in Konkurrenz dazu.
Der Mehrfamilienhauskomplex werde mit grösseren Fenstern
und Balkonen den heutigen Ansprüchen angepasst, wobei die Typologie des
Bestands aufgegriffen werde. Der Anbau und die Aufstockung nähmen Bezug zum
modifizierten Bestand des Mehrfamilienhauses. Mit dem verlangten Zurücksetzen
des Attikageschosses an der Ostseite werde die notwendige Rücksichtnahme zum
Inventarobjekt erreicht. Die effektiven Fassadenhöhen vom Bestand und dem
höherliegenden Anbau sollten im Grenzbereich zum Schutzobjekt massgebend
bleiben. Eine Überhöhung durch Dachaufbauten in der Fassadenebene sei zu
vermeiden.
Eine Bezugnahme zum Inventarobjekt sei nicht erwünscht,
damit dieses seine Eigenständigkeit bewahren könne. Der Anbau werde ostseitig
gegenüber der Bestandesfassade um 1,2 m zurückversetzt und wahre somit
einen grösseren Abstand als der Bestand. Dieses Mass resultiere aus den
Grenzabständen und entspreche den in der Siedlung gängigen Gebäudeversätzen.
Die Ostfassade werde dadurch massvoll gegliedert. Die Befensterung sei
allseitig ausgeglichen; die Fenstergrössen seien üblich und würden zudem mit
den schmalen Flügelbreiten zusätzlich gegliedert.
Die beiden typologisch unterschiedlichen Objekte würden
auch kontextuell nicht zusammen gelesen. Das Inventarobjekt sei zum Bauvorhaben
durch eine dichte Bepflanzung und einen grossen Baumbestand abgeschirmt und
öffne sich gegen Osten zum Pool und dem individuell gestalteten Garten. Es sei
Teil der locker gestreuten freistehenden Gebäudestruktur Richtung Osten,
während der Anbau zusammen mit dem Bestandesbau Teil der
Mehrfamilienhaussiedlung gegen Westen bleibe.
5.4 Das Baurekursgericht schützte die positive Beurteilung
der Baubewilligungsbehörde. Zur Begründung führte es aus, der anlässlich des
Augenscheins gewonnene Eindruck decke sich mit der Würdigung des Objekts im
städtischen Inventar. Als wichtigste Aspekte und gleichsam Wesensmerkmale des
Inventarobjekts präsentierten sich die skulpturale, burgenhafte Erscheinung und
die geborgene Einbettung in den Garten mit der schützenden Bepflanzung. Der
Baubehörde sei in ihrer Auffassung beizupflichten, dass diese spezifischen Merkmale
von der kontextuellen Unabhängigkeit zeugten.
Wenn auch dem gut erhaltenen Objekt aufgrund seiner
architekturhistorischen Zeugenschaft vermutungsweise ein hoher Eigenwert
zukommen dürfte, lägen seine äusserlichen Qualitäten in erster Linie in der autarken
Natur und der introvertierten Haltung, die mit dem eigenen Aussenraum und der
dichten Bepflanzung ein eigenständiges Ganzes bildeten. Diese Wesensmerkmale
und das Erscheinungsbild würden durch das benachbarte Bauvolumen nicht
beeinträchtigt. Es werde vom Umbau auf der Nachbarparzelle weder erdrückt noch
bedrängt, zumal sich der Grenz- und Gebäudeabstand entlang der gemeinsamen
Grenze nicht verändere. Auch der in der Baubewilligung erwähnte und zu
schützende Grünholzgürtel, der zwischen den beiden Grundstücken eine natürliche
Barriere bilde, trage hierzu bei.
Die von der Baubehörde auflageweise angeordnete
Rückversetzung des Attikageschosses entlang der Ostfassade stelle diesbezüglich
ebenfalls eine wichtige Massnahme dar, die dem Inventarobjekt den notwendigen
Raum verschaffe und die kontextuelle Unabhängigkeit fördere. Die Baubehörde
habe es jedoch unterlassen, bezüglich der Rückversetzung genauere Vorgaben zu
machen. Insbesondere bleibe unklar, um welches Mass das Attikageschoss vom
darunterliegenden Vollgeschoss mindestens abzurücken habe. Angezeigt erscheine
eine Rückversetzung um mindestens 2 m, um den vorerwähnten Kriterien
ausreichend Rechnung zu tragen.
Sodann stelle auch der geplante Anbau keine
Beeinträchtigung für das Inventarobjekt dar. Jener komme auf der
strassenabgewandten Seite im hinteren Bereich des Baugrundstücks zu liegen und
werde ostseitig gegenüber der Bestandesfassade um 1,2 m zurückversetzt.
Dadurch werde er vom G-Weg, von dem aus das Inventarobjekt mehrheitlich
wahrgenommen werde, kaum sichtbar sein. Insgesamt erweise sich die Rüge, das
Bauvorhaben lasse die erforderliche besondere Rücksichtnahme vermissen, als
unbegründet.
6.
6.1 Die Baubewilligungsbehörde hat sich in
ihrem Entscheid vom 1. Juni 2021 zur Einordnung des Bauprojekts und insbesondere auch zur
besonderen Rücksichtnahme zum angrenzenden Schutzobjekt geäussert, wenn auch
knapp. In der Rekursantwort hat sie ihren Entscheid ergänzend begründet, was
gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00532, E. 2.2).
Insbesondere hat sie sich darin zur Rüge der fehlenden Rücksichtnahme
geäussert. Demzufolge hat die Vorinstanz das gegenteilige Vorbringen zu Recht
als unbegründet beurteilt.
6.2 In
der Begründung ihres Entscheids berücksichtigte die Vorinstanz die für die
Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nannte die Gesichtspunkte, an denen
sie die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG misst. Sie setzte sich in E. 4 ihres
Entscheids ausführlich mit der Einordnung des Bauvorhabens auseinander und hat
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden die Auswirkungen des Bauprojekts
auf die inventarisierte Baute und den inventarisierten Garten in der
erforderlichen Tiefe geprüft und begründet. Der Vorwurf einer
Ermessensunterschreitung erweist sich als unbegründet.
Ihr Urteil stützte die Vorinstanz unter anderem auf
Erkenntnisse, welche sie anlässlich des am 26. Oktober 2021 durchgeführten
Abteilungsaugenscheins gewonnen hat. Der Augenschein wurde mittels Protokoll
und Fotografien ausreichend dokumentiert. Damit, und zusammen mit den übrigen
Akten, erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt, weshalb sowohl
das beantragte Gutachten als auch der beantragte verwaltungsgerichtliche
Augenschein nicht erforderlich sind. Insbesondere, zumal es sich beim Wohnhaus des
Architekten H unbestrittenermassen um ein hochwertiges Schutzobjekt
handelt.
7.
Sodann ist der Schluss der Vorinstanz, das Bauprojekt nehme
auf die inventarisierte Baute und den inventarisierten Garten die erforderliche
besondere Rücksicht, nicht zu beanstanden. Sie hat sich, wie soeben ausgeführt,
ausführlich mit den örtlichen Begebenheiten auseinandergesetzt, die Einwirkung
des Bauprojekts auf das inventarisierte Grundstück der Beschwerdeführenden von
verschiedenen Standorten aus geprüft und die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2
PBG zu Recht als gut und damit rechtmässig erachtet.
7.1 Die
Wahrnehmung des Streitobjekts vom Inventarobjekt aus hat die Vorinstanz zu
Recht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung als nicht massgeblich
bezeichnet (vgl. E. 4.1). Daraus, dass dieser Rechtsprechung andere
Sachverhaltskonstellationen zugrunde liegen, vermögen die Beschwerdeführenden
nichts Gegenteiliges abzuleiten. So bringen sie zwar zu Recht vor, beim
vorliegenden Inventarobjekt seien enge Bezüge der Innen- und Aussenräume
kennzeichnend, doch wirkt sich dieses Merkmal auf die Reichweite der
geforderten besonderen Rücksichtnahme entgegen ihrer Ansicht gerade
beschränkend aus. Dies gilt insbesondere verstärkt durch das festungsähnliche
bzw. burgenhafte Erscheinungsbild des Inventarobjekts, welches dessen Anspruch
auf Privatheit zum Ausdruck bringt, sowie auch durch dessen Abgrenzung zur
baulichen Umgebung mittels grosszügiger Bepflanzung.
Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte zur Ermittlung der
erforderlichen Rücksichtnahme nicht auf das Wesen des Inventarobjekts
abgestellt, ist daher unbegründet. Sie hat sodann bei ihrer Beurteilung weder
die Umgebung ausser Acht gelassen noch den Anwendungsbereich von § 238 Abs. 2
PBG reduziert. Zumal nicht die Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts
Verfahrensgegenstand ist, war die Vorinstanz ferner nicht verpflichtet,
ausführlicher, als sie es getan tat, auf dessen Qualitäten einzugehen. Indem
sie nicht weiter auf die zahlreichen von den Beschwerdeführenden eingereichten
Unterlagen eingegangen ist, hat sie daher weder den Sachverhalt unvollständig
oder fehlerhaft festgestellt, noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
verletzt.
7.2 Ein ''in Bezug treten"zum
Inventarobjekt ist aufgrund dessen in sich geschlossenen Charakters vorliegend
gerade nicht erwünscht, damit dessen Eigenständigkeit bewahrt werden kann. Inwiefern
der Anbau, die Aufstockung und die Fassadengestaltung das Schutzobjekt
beeinträchtigen sollen, ist nicht ersichtlich, setzen sich doch die beiden
Bauten aufgrund der dichten Bepflanzung im Grenzbereich klar voneinander ab und
treten in diesem Sinn nicht direkt zueinander in Bezug.
Dass das Volumen der Baute
durch die Aufstockung und den Anbau deutlich erhöht wird, steht der besonderen
Rücksichtnahme vorliegend nicht entgegen. So führte die Vorinstanz zutreffend und unbestritten aus, dass die
strengen Voraussetzungen, um einen Verzicht auf die Realisierung der zulässigen
Ausnützung zu fordern, vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind (vgl.
RB 1990 Nr. 78). Sodann ist der Anbau mit einem Rücksprung zur
bestehenden Fassade und damit von der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwas
weiter entfernt geplant. Hinsichtlich
des Attikageschosses hatte bereits die Baubehörde eine unzureichende
Rücksichtnahme festgestellt und gegenüber dem Inventarobjekt dessen
Rückversetzung verfügt. Die Vorinstanz kam als Fachgericht – dessen Kompetenz
die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen nicht infrage zu stellen
vermögen – zum Schluss, dass mit dieser verfügten Änderung – nach Ergänzung deren
Ausmasses – die erforderliche besondere Rücksichtnahme bejaht werden könne.
Dies erscheint nachvollziehbar und im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens
liegend.
Die Beschwerdeführenden bringen
dagegen auch nichts Entscheidendes vor: Weder dem Anbau noch der Aufstockung
fehlt es an der besonderen Rücksichtnahme auf die Gartenlandschaft, mit welcher
das Inventarobjekt verschmilzt, oder dessen Geborgenheit darin. Es wird dadurch
weder die durch die hohe Bepflanzung gesicherte Privatheit infrage gestellt noch
der Festungs- bzw. Burgencharakter degradiert. Ferner wird zwar der strittige
Anbau – wie das Inventarobjekt – ebenfalls im hinteren Grundstücksteil
erstellt, doch führt dies gerade nicht zu einem Mangel an besonderer
Rücksichtnahme. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, ist bei deren
Beurteilung hauptsächlich die Perspektive vom G-Weg aus massgebend. Dass das
zusätzliche Bauvolumen auch anderweitig hätte angeordnet werden können, ist
schliesslich unerheblich und vermag die Beurteilung nicht infrage zu stellen.
Insgesamt wird dem Inventarobjekt genügend Raum belassen und mit der
Rückversetzung von Anbau und Attika deren gute Einordnung bzw. die besondere
Rücksichtnahme gewährleistet.
7.3 Wie § 238
Abs. 1 PBG enthält auch Absatz 2 derselben Bestimmung zwar nicht ein
blosses Verunstaltungsverbot (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Vielmehr
verlangt § 238 Abs. 2 PBG positiv eine kubische und architektonische
Gestaltung, die sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und
anderseits für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird (VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2).
Mit einer "guten" Einordnung gilt die besondere Rücksichtnahme als
erfüllt (vgl. BGr, 31. August 2020, 1C_466/2019, E. 6.5).
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen
Überlegungen dargelegt und ihre Auffassung, wonach sich das Bauvorhaben – mit
den erwähnten Änderungen – gut in die Umgebung einordne, in nachvollziehbarer und
ausreichender Weise begründet. Eine (gestalterische) Bezugnahme auf das
Inventarobjekt soll auch unter diesem Aspekt aus Rücksichtnahme auf dessen
Wesensmerkmale gerade nicht erfolgen. Ferner begründet § 238 PBG keine Pflicht, die bei
Nachbargebäuden verwendete Gestaltung oder Grösse zu übernehmen und lässt sich
eine solche auch nicht aus der besonderen Rücksichtnahme auf das Inventarobjekt
ableiten (VGr, 31. Januar 2022, VB.2020.00561, E. 5.3.3.2).
Inwiefern aufgrund der geplanten grossflächigen Befensterung
bzw. der Fassaden- und Balkongestaltung keine gute Einordnung erreicht würde,
ist nicht ersichtlich. Ob die Merkmale der Bestandesbaute aufgegriffen werden
oder ob wesentliche gestalterische Veränderungen geplant sind, ist schliesslich
bei deren Beurteilung unerheblich. Insgesamt hat die Vorinstanz die positive
behördliche Beurteilung, wonach sich die Erweiterung volumetrisch
selbstverständlich in den Bestand einfüge, ebenfalls zu Recht nicht beanstandet
und die gute Einordnung bzw. besondere Rücksichtnahme bejaht.
8.
Ein Verstoss gegen § 292 PBG wurde schliesslich, wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt, erst mit der Rekursreplik geltend gemacht.
Die Rüge der unklaren Zuordnung der Firstrichtung erfolgte ebenfalls erst mit
der Rekursreplik und weder im Zusammenhang mit der anrechenbaren
Grundstücksfläche bzw. der Ausnützungsberechnung noch mit § 292 PBG. Da die Begründung nach Ablauf der
Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (§ 23 Abs. 1
VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23), erweist sich dieses
Vorbringen als verspätet und musste
das Baurekursgericht nicht darauf eingehen.
Soweit die
Beschwerdeführenden in der Beschwerdereplik eine fehlende bzw. falsche
Profilierung (Aussteckung) monieren, ist diese Rüge sowohl verspätet als auch
unsubstanziiert.
9.
Insgesamt erwiesen sich die
Vorbringen der Beschwerdeführenden als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weiter sind die
Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG); als angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-.
10.
Soweit es sich beim
vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen,
dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann, wenn die
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (vgl. dazu BGr,
20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.